Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_604/2025
Urteil vom 22. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Advokaten Prof. Dr. Pascal Grolimund und Prof. Dr. Daniel Staehelin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts des Kantons Zug,
Obergericht des Kantons Zug,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max C. Roesle
und Sven Kuhse,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 24. Oktober 2025
(Z1 2024 22).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie hält 100 % der Aktien an der ebenfalls in U.________ ansässigen B.________ AG (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2). Die Klägerin 1 ist wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der D.________ AG. Beide Klägerinnen sind somit Teil der von den Eheleuten E.E.________ sel. und F.E.________ sel. (Eheleute E.________) in den 1970er-Jahren gegründeten "D.________-Gruppe".
Die Grundstücke Nr. xxx, yyy und zzz, alle Grundbuch V.________ (Seegrundstücke), umfassen insgesamt 4'784 m2 Land am Ufer des W.________sees und sind derzeit mit einer Villa (Baujahr 1978) nebst separater Doppelgarage sowie einem Einfamilienhaus (Baujahr 1961) bebaut. Die Eheleute E.________ gründeten dort - ebenfalls in den 1970er-Jahren - ihren Familiensitz. Ihre Kinder, G.E.________ und H.E.________ (nachfolgend: Geschwister E.________), wuchsen in der Villa auf. Das Grundstück Nr. xxx wurde in die Klägerin 1 eingebracht und die Grundstücke Nr. yyy und zzz in die Klägerin 2.
Nach dem Tod der Eheleute E.________ hielten die Geschwister E.________ je 45 % der Aktien an der D.________ AG. 10 % der Aktien vermachte F.E.________ sel. der Tochter von G.E.________, I.E.________, wobei diese Aktien bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs von I.E.________ vom Willensvollstrecker J.________ verwaltet werden sollten. Die Geschwister E.________ befinden sich seit Langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Zwischen ihnen, den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig.
Im August bzw. September 2015 wurde K.________ anstelle von J.________ als Verwaltungsratspräsident der Klägerinnen gewählt. In der Folge bestanden die Verwaltungsräte der Klägerinnen aus K.________ und den Geschwistern E.________. Ab Februar 2017 war G.E.________ in den Verwaltungsräten der Klägerinnen nicht mehr vertreten; H.E.________ und K.________ waren bis zu ihrer Abwahl im September 2019 die einzigen Verwaltungsratsmitglieder der Klägerinnen und verfügten je über Kollektivunterschrift zu zweien. An ihrer Stelle wurde wiederum G.E.________ als Verwaltungsrätin der Klägerinnen (vorerst zusammen mit L.________) gewählt und im Handelsregister eingetragen. Seit Juli 2020 ist G.E.________ bei beiden Gesellschaften einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift.
Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 14. September 2017 verkauften die Verwaltungsratsmitglieder H.E.________ und K.________ namens der Klägerin 1 das Grundstück Nr. xxx zum Preis von Fr. 10'076'923.00 und namens der Klägerin 2 die Grundstücke Nr. yyy und zzz zum Preis von Fr. 5'923'077.00 (total Fr. 16 Mio.) an C.________ (Beklagter, weiterer Verfahrensbeteiligter).
B.
B.a. Am 4. Januar 2021 reichten die Klägerinnen beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten eine Klage auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe ein. Zur Begründung brachten sie vor, ihr damaliger Verwaltungsrat sei offensichtlich nicht ermächtigt gewesen, die Seegrundstücke zu verkaufen, der Beklagte könne sich als Käufer nicht darauf berufen, er habe die Liegenschaften gutgläubig erworben, und dass die Beurkundung der Kaufverträge und der Beurkundungsvorgang in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen und die Kaufverträge aus diesen Gründen nichtig seien. Zugleich stellten sie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragten in erster Linie, das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug sei anzuweisen, auf den jeweiligen Seegrundstücken vorläufige Eintragungen vorzumerken, wonach sie Eigentümerinnen dieser Seegrundstücke seien.
Mit Entscheid vom 26. April 2021 wies der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht das Gesuch der Klägerinnen um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Die von den Klägerinnen dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 16. Februar 2022 teilweise gut und wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, auf dem Grundstück GS xxx, W.________strasse, V.________, sowie den Grundstücken GS yyy und GS zzz, W.________strasse, V.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Klägerin 1 bzw. die Klägerin 2 alleinige Eigentümerinnen der jeweiligen Grundstücke sind.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 wies das Kantonsgericht Zug die Klage vollumfänglich ab. Dagegen legten die Klägerinnen mit Eingabe vom 3. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein.
B.b. Am 16. Juni 2025 beantragte die (engere) Staatswirtschaftskommission des Kantons Zug (Stawiko) dem Kantonsrat, eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr seien verschiedene Sachverhalte angezeigt worden. Gegenstand der parlamentarischen Untersuchungskommission seien einerseits mögliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen zweier Gemeinden (V.________ und X.________) durch die Direktion des Innern (DI) und durch das der DI unterstellte Grundbuch- und Notariatsinspektorat. Diese Inspektionen seien als Folge zweier mutmasslich irregulär durchgeführter Beurkundungen im Jahr 2017 über die Jahre 2020-2022 vorgenommen worden. Andererseits solle der Umgang mit Personal innerhalb der DI untersucht werden. Schliesslich sei die Rolle des gesamten Regierungsrats in den verschiedenen Ereignissen und Verfahren zu untersuchen, wobei es aufgrund der aus Sicht der Gewaltenteilung problematischen Haltung der Regierung einer vom Kantonsrat mandatierten, unabhängigen parlamentarischen Kommission bedürfe.
Mit Eingaben vom 18. und 20. Juni 2025 reichten die Klägerinnen beim Obergericht eine Medienmitteilung sowie den Bericht und Antrag der Stawiko vom 16. Juni 2025 ein und bemerkten dazu, dass die von der PUK zu untersuchenden Sachverhalte im vorliegenden Verfahren insbesondere für die Beurteilung der von den Klägerinnen auch geltend gemachten Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beurkundung entscheidrelevant sein könnten, soweit nicht ohnehin bereits von der Nichtigkeit der Beurkundungen auszugehen sei. Der Antrag der Stawiko werde am 2. Juli 2025 im Kantonsrat beraten. Da der dringende Verdacht erheblicher Unregelmässigkeiten bestehe, welche die Nichtigkeit der Beurkundungsvorgänge der streitgegenständlichen Grundstücke zur Folge hätten, beantragten die Klägerinnen, einstweilen die Beratung und den Beschluss des Kantonsrates vom 2. Juli 2025 abzuwarten und bis dahin keine Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren zu fällen.
An der Sitzung vom 2. Juli 2025 gab der Kantonsrat dem Antrag der engeren Stawiko statt und beschloss, eine PUK einzusetzen. An der Sitzung vom 3. Juli 2025 bestellte der Kantonsrat die Mitlieder der PUK. Im Weiteren behandelte er den Rechenschaftsbericht des Obergerichts. Bevor sich Obergerichtspräsident Marc Siegwart diesem Traktandum zuwandte, bat er den Rat, ihm folgende "kurze Vorbemerkung" zu erlauben:
--..] Der Rat hat gestern die Einsetzung einer PUK beschlossen. Diesen Entscheid gilt es zu respektieren. Aber der Obergerichtspräsident möchte versuchen, dem Rat ganz höflich aufzuzeigen, dass dieser Entscheid sehr wohl einen gewissen Impact auf die Justiz hat. Vorhin war von Flurin Grond zu hören - und das hört der Obergerichtspräsident immer wieder gerne -, die Justiz im Kanton Zug sei ein verlässlicher Partner. Das will sie weiterhin bleiben. Von Tabea Zimmermann war zu hören, die unabhängigen Justizbehörden seien wichtig; das ist zu unterstützen. Deshalb erlaubt sich der Obergerichtspräsident die nachfolgende Bemerkung - einfach als Gedankenanstoss -, denn nach der Einsetzung der PUK wurde natürlich in den Medien entsprechend getitelt. So konnte man z. B. im 'Blick', aber auch in anderen Medien lesen, im Kanton Zug werde wegen eines umstrittenen Grundbucheintrags eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt. Dem Obergerichtspräsidenten ist klar, dass es den meisten Ratsmitgliedern, die der PUK zugestimmt haben, nicht nur um diesen vom 'Blick' und anderen Medien ins Zentrum gerückten, umstrittenen Grundbucheintrag ging. Aber dieser umstrittene Grundbucheintrag ist Teil der Fragestellung und auch Teil der PUK. Und genau dasselbe Thema ist auch Gegenstand verschiedener Zivil- und Strafprozesse im Kanton Zug, u.a. auch Gegenstand eines beim Obergericht hängigen Berufungsprozesses. In diesem Berufungsprozess geht es um dieses Thema, nämlich um eine Grundbuchberichtigungsklage. In Hinblick auf die Wahrung der Gewaltenteilung - ein grundlegendes Prinzip moderner Demokratien, wie alle wissen - möchte der Obergerichtspräsident die Mitglieder der soeben gewählten PUK namens des Obergerichts ganz höflich darauf hinweisen, dass es unter keinen Umständen zu der von einigen Votanten gestern befürchteten Instrumentalisierung des Kantonsrats - oder eben neu der PUK - zugunsten einer Prozesspartei kommen darf. Das wäre eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips. Dies wäre einmalig und könnte zu einem langfristigen, herben Vertrauensverlust in die Justiz, aber auch in die sonstigen Behörden im Kanton führen. Als Gedankenanstoss ersucht das Obergericht die PUK daher - wiederum sehr höflich ernsthaft zu prüfen, ob sie die Aufnahme ihrer Arbeit nicht so lange existieren [recte: sistieren] könnte oder möchte, bis zumindest die erste Zivilabteilung des Obergerichts einen Entscheid in dieser Sache gefällt hat. Damit bliebe die gerichtliche Hoheit über die rechtshängige Fragestellung weiterhin gew[a]hrt, und die Justizbehörden des Kantons könnten so, wie von Verfassung und Gesetz vorgesehen, ihre Arbeit als dritte Gewalt, oder eben als wichtige Stütze, auch künftig völlig unabhängig wahrnehmen. Der Obergerichtspräsident dankt der PUK, wenn sie dies zumindest als möglichen Gedanken mitnimmt."
Aufgrund dieses Votums wandte sich Kantonsrat Oliver Wandfluh an den Obergerichtspräsidenten:
--..] der ihn als Stawiko-Mitglied nun richtig herausgefordert hat. Die Aufgabe des Obergerichtspräsidenten hier im Rat ist heute einzig und allein, sich zum Rechenschaftsbericht zu äussern, und nicht, Forderungen an die Stawiko betreffend PUK oder allgemein an den Kantonsrat zu stellen. Diese Aussagen des Obergerichtspräsidenten waren völlig überflüssig. Der Kantonsrat entscheidet, wie und was er machen oder entscheiden möchte. Auch die Stawiko nimmt ihre Aufgabe sehr ernst. Und egal, um welches Geschäft es geht, die Forderung, die Stawiko solle ihre Aufgaben - wofür auch immer - sistieren, war völlig neben den Schuhen."
Dazu äusserte sich Obergerichtspräsident Marc Siegwart wie folgt: Ihm sei bewusst gewesen,
"dass wieder gewisse Emotionen entstehen könnten, wenn er dieses Thema als Erstes aufgreift. Aus diesem Grund hat er die Stellungnahme, die er hier abgegeben hat, mit dem Obergericht abgesprochen. Das ist nicht seine Stellungnahme, das ist diejenige des Obergerichts. Festzuhalten ist - und das Protokoll wird es wortwörtlich wiedergeben -, dass der Obergerichtspräsident keine Forderung gestellt hat, keinen Antrag gestellt hat und keinen Vorwurf gemacht hat, und insbesondere hat er sich nicht an die Stawiko gewandt. Er hat einzig und allein gesagt, das Obergericht bitte höflich darum, in Erwägung zu ziehen, ob sich die PUK - die PUK, nicht die Stawiko - allenfalls überlegen könnte, ihre Arbeit nicht gerade sofort aufzunehmen, sondern zu sistieren, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Das war nur ein Gedankenanstoss. Die Ratsmitglieder werden im Protokoll nachlesen können, dass es in keiner Art und Weise ein Vorwurf an die Stawiko war und in keiner Art und Weise eine Forderung an irgendjemanden, sondern nur ein höfliches Ersuchen, sich entsprechende Gedanken zu machen. Es ist zu hoffen, dass nun niemand mehr nach vorne kommt, um zu dieser Sache [zu] sprechen, denn das würde ein Wirrwarr geben. Der Obergerichtspräsident steht voll zu dem, was er gesagt hat. Das Obergericht ist eine andere Gewalt und wäre froh, wenn man sich vielleicht diese Gedanken machen würde - es ist aber kein Antrag. Und der Obergerichtspräsident darf wohl noch darum bitten, man solle sich Gedanken machen."
B.c. Die zitierten Voten des Obergerichtspräsidenten veranlassten die Klägerinnen, mit einer an das Obergericht adressierten Eingabe vom 9. Juli 2025 alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichts zu ersuchen, im Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten. Die Aufsichtsbehörde oder die Wahlbehörde des Obergerichts, d.h. der Kantonsrat, habe daraufhin die ausserordentliche Besetzung vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 wies Marc Siegwart in seiner Funktion als Präsident der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts die Klägerinnen darauf hin, dass die Stellungnahme an der Kantonsratssitzung vom 3. Juli 2025 "im Rahmen einer reinen Justizverwaltungstätigkeit" abgegeben worden sei und ausschliesslich auf einer tags zuvor erfolgten Diskussion und Beschlussfassung innerhalb der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts beruht habe.
Die Klägerinnen hielten in der Folge an ihrem Ausstandsgesuch fest. Der Präsident der Justizverwaltungsabteilung teilte den Klägerinnen mit Schreiben vom 25. Juli 2025 mit, dass er zu deren unberechtigten Vorwürfen keine Stellung nehme. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts wurden nicht zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch eingeladen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf das Ausstandsgesuch der Klägerinnen nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und das Ausstandsgesuch vom 9. Juli 2025 gutzuheissen und sämtliche Mitglieder sowie Ersatzmitglieder des Obergerichts des Kantons Zug (Beschwerdegegner) seien in den Ausstand zu versetzen. Die Vorinstanz bzw. der Kantonsrat des Kantons Zug sei einzuladen, die Ersatzbesetzung für das Hauptsacheverfahren zu bestimmen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz bzw. der Kantonsrat des Kantons Zug sei einzuladen, die Ersatzbesetzung für das Hauptsacheverfahren zu bestimmen. Zudem beantragen die Beschwerdeführerinnen im Sinne eines Verfahrensantrags, es sei die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen, bis zum definitiven Entscheid über die vorliegende Beschwerde keine Verfahrenshandlungen vorzunehmen und insbesondere keinen Endentscheid im vorinstanzlichen Berufungsverfahren (Z1 2024 22) zu fällen.
Oberrichter Huber beantragt im Namen der I. Zivilabteilung des Obergerichts die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragt er die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (gemeint: Gesuch um vorsorgliche Massnahmen). Oberrichter Staub beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Oberrichter Siegwart liess sich vernehmen und wies die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zurück, stellte jedoch keinen Antrag. Ersatzrichterin Geissmann und Ersatzrichter Dormann verzichteten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerinnen replizierten.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 1 III 277 E. 3.1; 148 IV 1 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Sie richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie haben zudem die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführerinnen teilweise. Soweit sie in ihrer Eingabe an mehreren Stellen ohne vertiefte Begründung auf Art. 9 BV verweisen, genügen sie den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge offensichtlich nicht.
2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Ausstandsgesuch eingetreten. Dabei habe sie in unzulässiger Weise von der Einholung einer Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsmitglieder abgesehen und den Entscheid unter Mitwirkung abgelehnter Gerichtsmitglieder gefällt. Sie werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV , von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 ZPO vor.
2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass auf Gesuche, mit denen ein gesamtes Gericht oder ein gesamter Spruchkörper pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werde, nicht einzutreten sei. In den Eingaben der Beschwerdeführerinnen fänden sich keine Ausführungen, mit denen die Ausstandsgründe für jedes Mitglied einzeln benannt und glaubhaft gemacht würden. Vielmehr versuchten die Beschwerdeführerinnen, mit pauschalen Vorwürfen und unsubstanziierten Behauptungen eine institutionelle Befangenheit des Obergerichts zu begründen. Ein solches Ausstandsgesuch sei unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten sei. In einem solchen Fall entscheide die I. Zivilabteilung des Obergerichts als betroffene Instanz selbst. Schliesslich habe unter diesen Umständen davon abgesehen werden können, von den am Entscheid nicht beteiligten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Obergerichts eine Stellungnahme einzuholen.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es dürfen keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit führen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3).
Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Der Ausstand nach dieser Bestimmung bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Ihnen gegenüber sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf ein Ausstandsgesuch, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierende Richterinnen und Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (Urteile 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2; 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; betreffend andere Verfahrensordnungen vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; Urteile 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 4F_59/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 7B_651/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2.1; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein solches pauschales Ausstandsgesuch ist unzulässig (FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. I, Trezzini/Molo [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 49 ZPO; JEAN-LUC COLOMBINI, in: Petit Commentaire Code de procédure civile, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2020, N. 9 zu Art. 49 ZPO; MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2a zu Art. 49 ZPO; REGINA KIENER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 49 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 2 und 4 zu Art. 49 ZPO; a.M. nur DAVID RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 49 ZPO).
2.2.2. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, im Ausstandsgesuch werde keine institutionelle Befangenheit des Obergerichts geltend gemacht. Vielmehr handle es sich um ein zulässiges (gebündeltes) Ausstandsgesuch gegen die einzelnen, klar bestimmbaren Mitglieder des Obergerichts. Dass nicht für jede Gerichtsperson ein einzelnes Gesuch eingereicht und nicht jedes Mitglied einzeln namentlich genannt worden sei, schade nicht. Die Anforderungen an die Benennung der Mitglieder und der Ausstandsgründe seien nicht zu hoch anzusetzen. Vielmehr genüge es, wenn eindeutig bestimmbar sei, aus welchen Gründen der Ausstand welcher Personen verlangt werde. So habe das Bundesgericht ein gegen "sämtliche Mitglieder sowie Gerichtsschreiberinnen und -schreiber des Baurekursgerichts" des Kantons Zürich gerichtetes Ausstandsgesuch als zulässig erachtet und auch die Beschwerden im Zusammenhang mit den Ausstandsgesuchen gegen "sämtliche Mitglieder des Strafgerichts Basel-Stadt" als zulässig qualifiziert. Die Ausstandsgründe seien vorliegend für sämtliche Mitglieder identisch und hätten ihren Ursprung in der anlasslosen Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten im Namen des Obergerichts vor dem Kantonsrat. Somit würden die geltend gemachten Ausstandsgründe für jedes Mitglied je einzeln und gleichermassen gelten, was nicht mit der unzulässigen pauschalen Geltendmachung einer institutionellen Befangenheit gleichgesetzt werden dürfe.
2.2.3. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen geht fehl. Wie sie selbst einräumen, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Ausstandsbegehren nicht
pauschal gegen alle Mitglieder einer Behörde gestellt werden. Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - unabhängig von seiner Begründetheit - nur dann
zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile 4D_41/2019 vom 23. September 2019 E. 4.1; 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Dass ausnahmsweise bei allen Mitgliedern eines Gerichts der Anschein der Befangenheit bestehen könnte - wie dies der Gesuchsteller im von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteil 1C_351/2024, 1C_453/2024 vom 6. Januar 2025 behauptet hatte, weil als Rekursgegner der Präsident des Baurekursgerichts auftrat -, ändert daran nichts. Das Bundesgericht wies auch in jenem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass die gesuchstellende Person die Ausstandsgründe für jede Richterin und jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen muss, wenn sie den Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt. Der Beschwerdeführer hatte die abgelehnten Personen denn auch namentlich bezeichnet (Urteil 1C_351/2024, 1C_453/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.3 und 3.4; vgl. auch Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3 und 2.5).
Wie das Bundesgericht im zweiten von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteil erwog, wird durch eine leichtfertige Bejahung des Ausstands einer Gerichtsperson die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte ausgehöhlt. Die Ablehnung einer Gerichtsperson steht damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn es die gesuchstellende Partei in der Hand hätte, durch die Stellung pauschaler Ausstandsgesuche ohne Weiteres die Beurteilung einer Streitigkeit durch andere Personen als die gewählten amtierenden Richterinnen und Richter zu erreichen. Dadurch würde der geordnete Betrieb der Justiz verunmöglicht (vgl. Urteil 1P.308/2006 vom 22. November 2006 E. 1.1). Im Zivilprozess würde durch ein solches Vorgehen zudem ein Widerspruch zum Anspruch der Gegenpartei auf das gesetzmässige Gericht geschaffen. Unbehelflich ist daher auch das Argument der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz hätte gemäss Art. 48 ZPO trotz Unzulässigkeit des Ausstandsgesuchs von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen.
Selbst wenn demnach nach Auffassung der gesuchstellenden Partei ausnahmsweise sämtliche Mitglieder eines Gerichts, einer bestimmten Abteilung oder eines bestimmten Spruchkörpers befangen sein sollten, sind die Ausstandsgründe substanziiert und in Bezug auf jede einzelne abgelehnte Person vorzubringen (vorne E. 2.2.1). Diese Anforderung ist nicht überspitzt formalistisch. Sie ergibt sich im Zivilprozess bereits aus der grundsätzlichen Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. Abs. 1 ZPO), entspricht wie gezeigt aber auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu anderen Verfahrensordnungen und dem verfassungsrechtlichen Anspruch aller Verfahrensparteien auf das gesetzmässige Gericht.
2.2.4. Die Beschwerdeführerinnen hätten mithin in Bezug auf jedes einzelne Mitglied und Ersatzmitglied des Obergerichts substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Aussagen des Obergerichtspräsidenten zu einem Ausstandsgrund geführt haben sollen. Die pauschale Behauptung, der Obergerichtspräsident habe anlässlich der Kantonsratssitzung vom 3. Juli 2025 im Namen des gesamten Obergerichts gesprochen und es seien entsprechend alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts befangen, reicht dafür nicht aus (vgl. Urteil 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.4.2 und 2.5). Die Vorinstanz beurteilte das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht als unzulässig.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die Gerichtsperson zum Ausstandsgesuch, das sich gegen sie richtet, Stellung. Die Stellungnahme dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits erhält die Gerichtsperson auf diese Weise die Möglichkeit, das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu akzeptieren oder zu bestreiten (Urteile 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4, nicht publ. in BGE 147 III 582; 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von der Einholung einer Stellungnahme jedoch abgesehen werden, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet einstuft (Urteile 4A_596/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2; 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4, nicht publ. in BGE 147 III 582; 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass das Ausstandsgesuch offensichtlich unzulässig ist, weil es sich pauschal gegen ein ganzes Gericht oder gegen sämtliche Mitglieder richtet. Da diesfalls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die für eine materielle Beurteilung des Ausstandsgesuchs erforderlich wären, rechtfertigt sich auch keine weitere Sachverhaltsabklärung durch das Gericht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen stellt dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Urteil 4A_183/2024 vom 12. September 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ebenso wenig rechtfertigt es sich, dass eigens für den Entscheid über die Unzulässigkeit eines pauschalen Ausstandsgesuchs neue, nicht abgelehnte Mitglieder gewählt werden. Vielmehr kann das betroffene Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen selbst über das Nichteintreten entscheiden, und zwar auch dann, wenn nach dem anwendbaren kantonalen Recht für den Entscheid über Ausstandsgesuche grundsätzlich eine andere Instanz zuständig wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 105 Ib 301 E. 1c; Urteile 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 4F_59/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 7B_651/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2.1; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4).
2.3.2. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das unzulässige Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen ohne Einholung einer Stellungnahme und unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eintrat.
3.
An diesem Ergebnis ändern auch die von den Beschwerdeführerinnen im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragenen Ausführungen zu den angeblichen zusätzlichen Ausstandsgründen bei Oberrichter Staub nichts. Sie bringen vor, sie hätten erst mit Erhalt des angefochtenen Beschlusses erfahren, dass Oberrichter Staub daran mitgewirkt habe. Folglich habe erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gegeben, die zusätzlichen Ausstandsgründe gegen Oberrichter Staub und die damit verbundenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen, weshalb es sich dabei um zulässige Noven handle.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen beantragten im vorinstanzlichen Verfahren den Ausstand sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts. Die Zusammensetzung des Obergerichts ist auf dessen Website öffentlich zugänglich. Dass auch Oberrichter Staub Mitglied des Obergerichts ist, konnten die Beschwerdeführerinnen daher bereits bei Einreichung des Ausstandsgesuchs vor der Vorinstanz wissen. Sie gestehen dies auch selbst zu, wenn sie vorbringen, sie seien davon ausgegangen, dass insbesondere Oberrichter Staub dem Spruchkörper betreffend den Entscheid über das Ausstandsgesuch nicht angehören werde. Gemäss der Argumentation der Beschwerdeführerinnen waren aufgrund der Aussagen des Obergerichtspräsidenten sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts befangen. Es spielte damit gerade keine Rolle, wie sich der Spruchkörper dereinst zusammensetzen würde, denn die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts - und damit insbesondere auch Oberrichter Staub - waren nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen alle ungeeignet, die Streitigkeit zu beurteilen. Bestanden seitens der Beschwerdeführerinnen spezifisch in Bezug auf Oberrichter Staub zusätzliche Bedenken bezüglich dessen Unbefangenheit, so hätten diese bereits im Ausstandsgesuch vor der Vorinstanz geäussert werden können und müssen.
Damit erweisen sich die erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Ausführungen zu angeblichen zusätzlichen Ausstandsgründen bei Oberrichter Staub als verwirkt und nach Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässig (vgl. Urteile 4A_500/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.2; 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.2.2).
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdegegnern nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Auch der weitere Verfahrensbeteiligte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli