Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_85/2026
Verfügung vom 13. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Roland Hürlimann und Dr. Daniel Wuffli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Arlesheim,
vertreten durch Advokaten
Dr. Christoph Mettler und Basil Frey,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tauschvertrag; Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 21. Oktober 2025 (400 24 304 (305)).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2026 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Verfügungen vom 3. März 2026 eingeladen wurden, bis zum 24. März 2026 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 9. März 2026 zurückzog;
dass das Rückzugsschreiben der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2026 zugestellt und ihr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 24. März 2026 zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen;
dass der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz gleichzeitig die Fristen zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen wurden;
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. März 2026 beantragte, es sei ihr eine Parteienschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen;
dass sie dazu ausführte, die Beschwerdeschrift mit Einladung zur Vernehmlassung sei bei ihr am 4. März 2026 eingegangen; vom Beschwerderückzug habe sie am 10. März 2026 durch eine Kopie des Rückzugsschreibens erfahren, welche sie per E-mail von der Gegenpartei erhalten habe; in der Zwischenzeit habe sie die knapp 40-seitige Beschwerdeschrift bereits eingehend studiert und im Hinblick auf die am 24. März 2026 endende Frist erste Arbeiten für die Vernehmlassung aufgenommen; es sei somit trotz des Beschwerderückzugs ein Aufwand entstanden, für den der Beschwerdegegnerin zulasten der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen sei; die Höhe der Parteientschädigung sei vom Gericht nach Massgabe von Art. 4 und 8 Abs. 3 des Tarifs des Bundesgerichts (Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3) festzusetzen;
dass das Schreiben vom 19. März 2026 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2026 (empfangen am 25. März 2026) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und sie dazu bis zum heutigen Zeitpunkt nicht Stellung nahm;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da sie in der vorliegenden Streitsache nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG e contrario; vgl. Urteil 4A_43/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 8);
dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin über den ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand unbestritten blieben und demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegnerin ein gewisser Aufwand entstanden ist, indem sie ihre Arbeit im Hinblick auf die Erstattung der Beschwerdeantwort aufgenommen hat, bevor sie vom Beschwerderückzug Kenntnis erlangte;
dass gemäss dem anwendbaren Tarif des Bundesgerichts die Parteientschädigung innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge aufgrund des Streitwertes, der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwaltes zu bemessen ist (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 8 Abs. 3 des Tarifs);
dass im vorliegenden Fall aufgrund der erwähnten Kriterien, namentlich auch das Umstands, dass die Beschwerdegegnerin bereits sechs Tage nach Ansetzung der Frist zur Beschwerdeantwort Kenntnis vom Beschwerderückzug erlangte, ein Betrag von Fr. 2'000.-- als angemessen erscheint ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer