Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_669/2025, 4A_671/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Gübeli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gidon Eberle,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schlichtungsverfahren; Verschiebungsgesuch,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. November 2025 (LU250009) und vom 26. November 2025 (LU250008).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) mietete von B.________ (Beschwerdegegnerin) eine Wohnung. Am 27. Mai 2025 kündigte die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis per 30. Juni 2025.
A.b. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, focht die Kündigung am 24. Juni 2025 (Datum des Poststempels) bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Bülach an. Diese eröffnete das Verfahren MO250271. Am 23. Juli 2025 teilte der Rechtsanwalt der Schlichtungsbehörde mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
A.c. Am 21. August 2025 kündigte die Beschwerdegegnerin das gleiche Mietverhältnis auch fristlos. Diese Kündigung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2025 (Datum des Poststempels) bei der Schlichtungsbehörde an, die dafür das Verfahren MO250352 anlegte.
A.d. Bereits am 29. Juli 2025 hatte die Schlichtungsbehörde im Verfahren MO250271 die Verhandlung auf den 8. September 2025, 13:30 Uhr, angesetzt. Am 25. August 2025 lud sie auch im Verfahren MO250352 zur Verhandlung am 8. September 2025, 13:30 Uhr, vor. Mit Eingabe vom 3. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung aus medizinischen Gründen. Die Schlichtungsbehörde wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2025 mangels Belegen und nachvollziehbarer Begründung ab.
A.e. 51 Minuten vor der Verhandlung gelangte Rechtsanwalt D.________ mit elektronischer Eingabe an die Schlichtungsbehörde. Er erklärte, den Beschwerdeführer zu vertreten, und ersuchte um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung, da der Beschwerdeführer krankheitsbedingt an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und die Mandatierung äusserst kurzfristig erfolgt sei. Zudem stellte er die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht in Aussicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Mit Eingabe vom 12. September 2025 erklärte der Rechtsanwalt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
A.f. Mit zwei Beschlüssen in den Verfahren MO250271 und MO250352 vom 17. September 2025 erwog die Schlichtungsbehörde, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, und schrieb die Verfahren als gegenstandslos geworden ab.
B.
B.a. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 26. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen den Beschluss vom 17. September 2025 im Verfahren MO250271.
Mit Urteil im Verfahren LU250008 vom 26. November 2025 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht auch Berufung gegen den Beschluss vom 17. September 2025 im Verfahren MO250352.
Mit Urteil im Verfahren LU250009 vom 10. November 2025 wies das Obergericht auch diese Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen im Verfahren 4A_669/2025, das obergerichtliche Urteil LU250008 vom 26. November 2025 sei aufzuheben und es sei die Sache MO250271 zur Wiederholung der Schlichtungsverhandlung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.
C.b. Im Verfahren 4A_671/2025 beantragt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil LU250009 vom 10. November 2025 sei aufzuheben und es sei die Sache MO250352 zur Wiederholung der Schlichtungsverhandlung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.
C.c. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Die beiden Beschwerden sind identisch. Sie betreffen die gleichen Parteien, weitgehend den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen. Daher sind die Verfahren 4A_669/2025 und 4A_671/2025 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
1.2. Die angefochtenen Urteile sind Endentscheide (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht in beiden Verfahren den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--. Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Sache zur Wiederholung der Schlichtungsverhandlung an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen wird.
3.1. Die Schlichtungsbehörde schrieb die Verfahren als gegenstandslos geworden ab, weil der Beschwerdeführer der Schlichtungsverhandlung ferngeblieben sei. Sie erachtete die Absenz als unentschuldigt, weil sie davon ausging, dass zwischen Rechtsanwalt D.________ und dem Beschwerdeführer kein Mandatsverhältnis vorgelegen habe. Denn es sei nie eine Vollmacht eingereicht worden. Folglich gelte das Verschiebungsgesuch des Rechtsanwalts als nicht erfolgt. Eventualiter wäre das Gesuch abzuweisen gewesen, da die Krankheit des Beschwerdeführers nur pauschal behauptet und nicht belegt worden sei. Zudem sei die derart kurzfristige Mandatierung des Rechtsanwalts vom Beschwerdeführer zu verantworten und rechtfertige keine Verschiebung.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer argumentierte im Berufungsverfahren LU250008, welches zum Verfahren 4A_669/2025 führte, die Schlichtungsbehörde hätte das Verfahren nicht abschreiben dürfen. Denn er sei der Schlichtungsverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben. Am 3. September 2025 habe er mit eingeschriebenem Brief eine "offizielle Absenz-Meldung" bei der Schlichtungsbehörde eingereicht. Am 8. September 2025 habe Rechtsanwalt E.________ (recte wohl: Rechtsanwalt D.________) ein Verschiebungsgesuch gestellt.
3.2.2. Im Berufungsverfahren LU250009, das dem Verfahren 4A_671/2025 voranging, trug der Beschwerdeführer dieselben Argumente vor. Zudem erklärte er, seine persönliche Eingabe vom 3. September 2025 werde im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt. Ferner habe die Schlichtungsbehörde nicht bewiesen, dass Rechtsanwalt D.________ nicht sein Rechtsvertreter gewesen sei und dass er keine Nierensteine und schweren Schmerzen gehabt habe.
3.3.
3.3.1. Rechtsanwalt D.________ zeigte das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 8. September 2025 an und legte es am 12. September 2025 nieder. Die Schlichtungsbehörde folgerte daraus, dass er den Beschwerdeführer nie vertreten und dass sein Verschiebungsgesuch vom 8. September 2025 als nicht erfolgt zu gelten habe. Diese Erwägung schützte die Vorinstanz nicht. Sie hielt fest, das Mandatsverhältnis habe bestanden, weshalb der Rechtsanwalt das Verschiebungsgesuch für den Beschwerdeführer gültig gestellt habe.
3.3.2. Hingegen schützte die Vorinstanz die Eventualbegründung der Schlichtungsbehörde. Sie hielt fest, die Schlichtungsbehörde habe nicht beweisen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer beweisbelastet gewesen. Entsprechend wäre es an ihm gelegen, seinen Krankheitszustand zu belegen. Dies habe er weder im Schlichtungsverfahren noch im Berufungsverfahren getan. Der Beschwerdeführer habe auch selbst zu verantworten, dass er Rechtsanwalt D.________ erst am Tag der Verhandlung mandatiert habe. Dies rechtfertige keine Verschiebung. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer setze sich nicht hinreichend mit diesen Erwägungen der Schlichtungsbehörde auseinander.
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.4.1. Er macht geltend, die Schlichtungsbehörde hätte ihm telefonisch mitteilen müssen, dass die Schlichtungsverhandlung stattfindet. So argumentierte er schon im Berufungsverfahren LU250008, welches zum Verfahren 4A_669/2025 führte. Bereits die Vorinstanz widerlegte diesen Einwand schlüssig. Sie erklärte dem Beschwerdeführer, die Schlichtungsbehörde habe das Verschiebungsgesuch mit schriftlicher Verfügung vom 4. September 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung nicht auf der Post abgeholt. Er habe das Schlichtungsverfahren eingeleitet und um eine Verschiebung der Verhandlung ersucht. Daher habe er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen und um deren Erhalt besorgt sein müssen. Die Schlichtungsbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer zusätzlich eine telefonische Mitteilung zu machen. Darüber hinaus verkenne der Beschwerdeführer, dass es sich bei Art. 135 ZPO, welche Bestimmung die Verschiebung des Erscheinungstermins durch das Gericht regelt, um eine Kann-Vorschrift handle. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Verschiebung, auch wenn eine Partei darum ersuche. Wer keine Antwort auf ein Verschiebungsgesuch erhalten habe, müsse von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen. Erscheine eine Partei zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, so träfen sie die Säumnisfolgen. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er sich nach dem Entscheid über die gestellten Verschiebungsgesuche bei der Schlichtungsbehörde erkundigt habe.
3.4.2. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar und der Sachverhalt gestützt auf Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO von Amtes wegen festzustellen war. Dies trifft zu. Im Schlichtungsverfahren gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime selbst dann, wenn das nachfolgende gerichtliche Verfahren von der Verhandlungsmaxime beherrscht ist (vgl. ANDREAS LIENHARD, Die materielle Prozessleitung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 713). Darüber hinaus ist die Schlichtungsstelle in den Angelegenheiten nach Art. 200 ZPO Rechtsberatungsstelle (Art. 201 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet aber freilich nicht, dass die Parteien sich nachlässig verhalten dürfen.
3.4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Schlichtungsbehörde vor, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, ihm nach seinem Verschiebungsgesuch vom 3. September 2025 Hilfe zu leisten. Dem ist nicht so. Wenn eine Partei ein Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung stellt, dann liegt auf der Hand, dass sie den Grund für die Verschiebung zumindest im Ansatz behaupten und belegen muss. Dies folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung und muss auch einer prozessunerfahrenen Partei klar sein. Es kommt hinzu, dass die Schlichtungsbehörde das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. September 2025 mangels Belegen und nachvollziehbarer Begründung abwies. Dass der Beschwerdeführer diese Verfügung nicht abholte, hat er sich selbst zuzuschreiben.
3.5. Nach dem Gesagten nahm die Schlichtungsbehörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung vom 8. September 2025 unentschuldigt ferngeblieben ist. Folgerichtig und androhungsgemäss schrieb sie das Schlichtungsverfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO ab.
4.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 4A_669/2025 und 4A_671/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt