Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_636/2024
Urteil vom 24. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 27. September 2024 (ZA 24 4).
Sachverhalt
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) reichte am 25. Mai 2022 beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) ein und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm als Schadenersatz einen Lohn von netto Fr. 11'090.-- und als Entschädigung Fr. 10'000.-- zu bezahlen, beides nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2021. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für den als Schadenersatz auszurichtenden Lohn ein Lohnblatt auszustellen. Weiter sei der Beklagte unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Das Kantonsgericht wies die Klage am 29. J anuar 2024 wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten ab.
B.
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 27. September 2024 ab.
C.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts sei festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten ab dem 1. Oktober 2021 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dass der Beklagte auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses passivlegitimiert sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- in arbeitsrechtlichen Fällen ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht nur noch die Feststellung, dass ab dem 1. Oktober 2021 ein Arbeitsverhältnis zum Beschwerdegegner bestanden habe und dass dieser deshalb passivlegitimiert sei. Zudem beantragt er, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verbindung des reformatorischen Feststellungsbegehrens mit dem Rückweisungsantrag genügt im vorliegenden Fall ausnahmsweise, da aus der Begründung der Beschwerde hinreichend hervorgeht, worauf der Beschwerdeführer abzielt. Er will, dass die Passivlegitimation bejaht und die Klage materiell beurteilt wird.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Umstritten ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein Arbeitsverhältnis bestand.
3.1. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren geltend, der Beschwerdegegner habe ab 1. Oktober 2021 den Taxi- und Limousinenbetrieb von C.________ weitergeführt, weshalb der Arbeitsvertrag von der D.________ GmbH auf die Einzelfirma E.________ des Beschwerdegegners übergegangen sei.
3.2. Die Vorinstanz prüfte, ob C.________ nach Ende September 2021 seinen Taxi- und Limousinenbetrieb weiterführte. Dabei berücksichtigte sie ein Schreiben, welches auf den 24. September 2021 und 14. Oktober 2021 datiert ist und vom Beschwerdegegner als Vertreter von C.________ bzw. der D.________ GmbH unterzeichnet ist. Diesem Schreiben zufolge sei dem Beschwerdeführer bereits am 1. Oktober 2021 mitgeteilt worden, dass C.________ "die Firma Ende September 2021 nicht mehr betreiben" wird. Sodann würdigte die Vorinstanz ein Schreiben der vom 27. Oktober 2021 an den Beschwerdeführer. Darin werde festgehalten, es sei dem Beschwerdeführer schon mehrmals mitgeteilt worden, dass C.________ "die Firma Ende Oktober 2021 aufhören werde" (sic!).
3.3. Die Vorinstanz würdigte auch die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners und des Zeugen C.________ im erstinstanzlichen Verfahren.
3.3.1. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, C.________ habe auch nach Ende September 2021 etwa für drei Monate weitergearbeitet, und zwar nicht mehr als Chef, sondern als eine Art Vorarbeiter, während der Beschwerdegegner als neuer Chef aufgetreten sei.
3.3.2. Der Beschwerdegegner habe bei seiner Parteibefragung erklärt, C.________ habe noch lange selbständig weitergearbeitet mit der umfirmierten F.________ GmbH und Aufträge über fast Fr. 30'000.-- erhalten. Den Taxi- und Limousinenbetrieb habe C.________ nie aufgegeben, die F.________ GmbH sei letztlich in Konkurs gegangen.
3.3.3. Schliesslich habe C.________ als Zeuge ausgesagt, er sei mit dem Beschwerdegegner circa vier Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2021 habe er mitteilen wollen, dass er aufhöre. Den Taxi- und Limousinenbetrieb habe er Ende September 2021 aufgegeben. Er sei noch ein paar Tage im Büro gewesen Anfang Oktober.
3.3.4. Gestützt auf diese Beweise stellte die Vorinstanz fest, C.________ habe auch nach der Aufnahme der Tätigkeit der E.________ den Taxi- und Limousinenbetrieb fortgesetzt. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners seien zwar stellenweise schwer verständlich, doch auch die Zeugenaussagen von C.________ seien mehrheitlich inkonsistent oder gar widersprüchlich. Die Erstinstanz habe dessen Aussagen zu Recht mit Zurückhaltung gewürdigt. Gänzlich unklar bleibe, was es mit dem von C.________ erwähnten Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner auf sich habe. Jedenfalls sei aus den erhobenen Beweisen ersichtlich, dass C.________ auch im Oktober 2021 noch im Büro gewesen sei. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hätten übereinstimmend angegeben, es seien mehrere Wochen bis drei Monate gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass nicht darüber gesprochen worden sei, wie er für den Beschwerdegegner tätig sein werde. Es sei kein Thema gewesen, es sei alles gleich geblieben. Es habe einfach der Chef gewechselt. Der Beschwerdegegner habe ausserdem gesagt, er habe C.________ weiterhin Aufträge erteilt. Dass C.________ weiterhin im Taxi- und Limousinenbetrieb aktiv gewesen sei, stehe fest. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommen haben wolle, der Beschwerdegegner habe den Betrieb übernommen und sei sein neuer Chef.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren geltend, der D.________ GmbH und der F.________ GmbH habe es an der Infrastruktur gefehlt, um einen eigenen Taxi- und Limousinenbetrieb aufrecht zu erhalten. Dem entgegnete die Vorinstanz, laut C.________ habe der Beschwerdegegner die Autos bloss im Leasing übernommen und sei Untermieter gewesen. Auch der Beschwerdegegner habe zu Protokoll gegeben, er habe nicht alle Autos von C.________ gekauft und nur einen Raum von C.________ gemietet. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, die D.________ GmbH und später die F.________ GmbH habe zur Führung eines Taxi- und Limousinenbetriebs weiterhin über eine gewisse Infrastruktur verfügt, selbst wenn deren Umfang nicht restlos klar sei. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner weiterhin Aufträge an C.________ erteilen können, und zwar im Umfang von fast Fr. 30'000.--. So habe auch das Auto des Beschwerdeführers C.________ gehört. Mit Autos des Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer keine Fahrten unternommen. Sodann verwies die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er weiterhin mit den gleichen Autos gefahren sei und die Aufträge auf dieselbe Weise erhalten habe, wobei alles über C.________ gelaufen sei. Daher sei auch mit Blick auf die noch vorhandene Infrastruktur davon auszugehen, dass C.________ den Taxi- und Limousinenbetrieb weitergeführt habe.
3.4.2. Ferner erwog die Vorinstanz, der Handelsregistereintrag zeige einzig, dass die GmbH von C.________ auch nach der Umfirmierung auf F.________ GmbH weiterhin denselben Gesellschaftszweck verfolgt habe. Die vom Beschwerdeführer angeführte und im öffentlich einsehbaren Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publizierte Konkurseröffnung vom 14. Juli 2022 sowie die spätere Einstellung des Konkurses mangels Aktiven lassen gemäss Vorinstanz keine Rückschlüsse auf die Weiterführung der Geschäftstätigkeit und die vorhandene Infrastruktur im vorliegend interessierenden Zeitraum zu.
3.4.3. Der Beschwerdeführer kritisierte schon im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner keine Kunden von der D.________ GmbH übernommen habe. Er trug vor, eine Stammkundschaft, die hätte übernommen werden können, habe es kaum gegeben. C.________ habe seinen Taxi- und Limousinenbetrieb eingestellt, weil er wohl zu wenig Kunden habe akquirieren können. Dazu erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer stütze sich ausschliesslich auf unbelegte Vermutungen. Aus den Akten und den erhobenen Beweisen ergebe sich dazu nichts. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner angegeben, er habe keine Kunden übernommen, denn er sei bereits früher von U.________ auf den V.________ und zum Hotel G.________ gefahren. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es lasse sich nicht mit Sicherheit eruieren, weshalb C.________ Autos, Büro- sowie Garagenmaterial verkauft und Räumlichkeiten untervermietet habe. Zwar habe er wiederholt erklärt, den Betrieb Ende September 2021 aufzugeben. Allerdings habe er über diesen Zeitpunkt hinaus noch während einer nicht unerheblichen Dauer den Taxi- und Limousinenbetrieb fortgesetzt, wobei er nicht als direkter Konkurrent des Beschwerdegegners gearbeitet habe. Vielmehr habe er Aufträge vom Beschwerdegegner erhalten.
3.5. Vertieft wandte sich die Vorinstanz dem Zeitraum vom 1. bis 14. Oktober 2021 zu.
3.5.1. Diesbezüglich habe der Beschwerdegegner gemäss Schreiben vom 16. November 2021 die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer sei bei ihm "als externer selbständiger Fahrer ausgemietet" gewesen. Wie ein Schreiben der H.________ AG vom 9. Dezember 2021 verdeutliche, sei er gleichzeitig der Meinung gewesen, dass deshalb kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestanden habe. Bei der Parteibefragung habe er geltend gemacht, keine Arbeitnehmer übernommen zu haben, sondern einzelnen Personen Aufträge weitergeleitet zu haben, weil er nicht alle Fahrten selbst habe übernehmen können. Der Beschwerdeführer sei ihm von C.________ als selbständiger Fahrer vorgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei auf einer Liste mit "Partnern" aufgeführt gewesen. C.________ habe diesen nie als unselbständig bezeichnet und er selbst habe auch nie gesagt, er werde den Betrieb von C.________ übernehmen. Er und der Beschwerdeführer hätten nicht die Möglichkeit gehabt, einen Vertrag abzuschliessen oder die Dinge detailliert zu regeln. Er habe gesehen, dass C.________ dem Beschwerdeführer eine Quittung ausgestellt habe, welche dieser unterschrieben habe. Solche Quittungen stelle man nicht den Arbeitnehmern, sondern den selbständigen Fahrern aus. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er könne Aufträge auf selbständiger Basis haben, aber keine Anstellung.
3.5.2. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in der Parteibefragung geschildert, er habe dem Beschwerdegegner während der ersten 15 Tage im Oktober 2021 geholfen, da dieser als Arbeitgeber neu im Unternehmen gewesen sei und noch nichts gewusst habe. Am 2. oder 3. Oktober 2021 sei er mit C.________ und dem Beschwerdegegner im Büro gewesen und habe unter anderem ein Dokument unterschrieben, dies sei aber keine Quittung gewesen. C.________ habe ihm gesagt, er könne weiter mit dem Beschwerdegegner arbeiten, dem nun das Unternehmen und die Mitarbeiter gehörten. C.________ habe anlässlich eines Treffens mit sechs oder sieben anderen Leuten gesagt, er sei nicht mehr zuständig, die Leute müssten nun mit dem Beschwerdegegner weiterarbeiten. Mit der Unterschrift auf dem Dokument vom 3. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer nur bestätigt, den Betrag von Fr. 1'794.-- erhalten zu haben. C.________ habe ausgeführt, sie seien nun fertig miteinander, er müsse mit dem Beschwerdegegner weiterarbeiten.
3.5.3. Die Vorinstanz würdigte diese Aussagen und gelangte zum Schluss, dass sich die Parteien für ihren jeweiligen Standpunkt auf die offenbar widersprüchlichen Aussagen des Zeugen C.________ stützen. Gehe es nach dem Beschwerdeführer, dann habe C.________ davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer neu "mit" dem Beschwerdegegner arbeiten müsse. Dies suggeriere tendenziell eine Gleichordnung und kein Subordinationsverhältnis. Hingegen werde nur einmal die Formulierung verwendet, der Beschwerdeführer werde "für" den Beschwerdegegner arbeiten. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen stehe fest, dass sich die Parteien nie darüber unterhalten hätten, wie ihre Zusammenarbeit ausgestaltet sein solle. Der Eindruck des Beschwerdegegners, es bestehe ein rein auftragsrechtliches Verhältnis mit dem Beschwerdeführer, sei neben den offenbar widersprüchlichen Aussagen von C.________ auch in der beobachteten Ausstellung einer Quittung an den Beschwerdeführer begründet. Solche Quittungen würden nur selbständigen Fahrern ausgestellt. Es seien keine stichhaltigen Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdegegner gewusst habe oder habe wissen müssen, dass der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis mit der D.________ GmbH gestanden sei. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte die Erteilung von einzelnen Fahrtaufträgen an den Beschwerdeführer noch keine Betriebsübernahme der GmbH von C.________ bedeutet. Der Beschwerdegegner habe verschiedenen Fahrern, darunter auch C.________ und dem Beschwerdeführer, diejenigen Aufträge weitergeleitet, welche er selbst nicht habe bewältigen können, was nicht in Abrede gestellt werde und auch nachvollziehbar sei. Der Beschwerdegegner habe sich denn auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ihm gegenüber nie als Arbeitgeber ausgegeben. Der Beschwerdegegner habe das Schreiben der D.________ GmbH vom 14. Oktober 2021 nur als Vertreter von C.________ unterzeichnet. Bereits daraus sei für den Beschwerdeführer ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdegegner die D.________ GmbH nicht übernommen habe. Die vom Beschwerdegegner für die Vertretung von C.________ erhaltene Entschädigung wertet die Vorinstanz als zusätzliches Indiz, dass zwischen C.________ und dem Beschwerdegegner keine Weiterführung des Taxi- und Limousinenbetriebs vereinbart oder beabsichtigt gewesen sei.
3.6. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine Behauptung, C.________ habe seinen Taxi- und Limousinenbetrieb auf den Beschwerdegegner übertragen. Daher sei das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D.________ GmbH gestützt auf Art. 333 Abs. 1 OR mit allen Rechten und Pflichten auf den Beschwerdegegner übergegangen. Die Vorinstanzen hielten in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, dass der Taxi- und Limousinenbetrieb auf den Beschwerdegegner übergegangen sei. Diese Feststellung überprüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer klar und substanziiert aufzeigen müsste, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar ist. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Vielmehr präsentiert er seine eigene Sicht der Dinge, als wäre das Bundesgericht eine Appellationsinstanz, welche den Sachverhalt mit voller Kognition überprüft. So unterzieht er das Ergebnis der Parteibefragung und die Zeugenaussagen von C.________ einer eigenen Beweiswürdigung, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar wäre. Zudem scheint er zu übersehen, dass Willkür nicht einmal dann vorliegen würde, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre.
3.7. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangte, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen sei. Ebenso überzeugend stellte sie fest, dass kein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR nachgewiesen sei. Folgerichtig erwog die Vorinstanz, dass dem Beschwerdegegner mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche keine Passivlegitimation zukommt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt