Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_63/2026
Verfügung vom 26. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Obrist,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Bill,
3. D.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Dezember 2025
(1C 25 48).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 4. Februar 2026 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Dezember 2025 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer