Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_597/2025
Urteil vom 2. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Weber, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xavier Borghi und Rechtsanwältin Jessica Salminen,
Gegenstand
Vergleichsverhandlung; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2025 (HOR.2025.18).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Klage vom 27. Mai 2025 beantragte die C.________ AG (Klägerin, weitere Verfahrensbeteiligte) dem Handelsgericht des Kantons Aargau, die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) sei zu verpflichten, ihr Fr. 798'309.09 nebst Zins zu 5 % seit 10. November 2021 zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 10. Juli 2025 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an, soweit darauf einzutreten sei.
A.b. Am 17. September 2025 fand eine Vergleichsverhandlung mit informeller Parteibefragung und Vermittlungsgespräch statt. Geleitet wurde sie vom Präsidenten des Handelsgerichts, Oberrichter Dr. B.________ (Beschwerdegegner). Er präsentierte auf der Grundlage des ersten Schriftenwechsels seine Einschätzung, die er als unpräjudiziell deklarierte. Darauf basierend unterbreitete er den Parteien einen Vergleichsvorschlag von Fr. 400'000.--. Die Klägerin machte ein Vergleichsangebot von Fr. 700'000.--. Die Beklagte lehnte beides ab. Darauf sagte der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin sei tot, wenn ein Urteil gefällt werde. Auf Erwiderung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin ergänzte der Beschwerdegegner, dann sei sie halt nicht tot, sondern im Konkurs.
A.c. Am 18. September 2025 stellte die Beklagte ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner. Das Ausstandsverfahren wurde fortan durch einen Ersatzrichter instruiert. Mit Stellungnahme vom 24. September 2025 bestritt der Beschwerdegegner einen Ausstandsgrund. Die Klägerin trug am 1. Oktober 2025 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs an.
A.d. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 wies das Handelsgericht das Ausstandsgesuch ab.
B.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der handelsgerichtliche Beschluss sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Sie richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren eines Handelsgerichts, das als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Dagegen kann selbständig Beschwerde geführt werden (Art. 92 BGG). Der Rechtsweg gegen einen Zwischenentscheid entspricht jenem in der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2). Für Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (BGE 139 III 67 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Befangenheit des Beschwerdegegners zu Unrecht verneint. Sie rügt eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
3.1. Eine Gerichtsperson tritt in einem Zivilprozess in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner "aus anderen Gründen [...] befangen sein könnte" (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Bei der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 III 89 E. 6.3; 140 III 221 E. 4.2; 139 III 433 E. 2.2).
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es dürfen keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit beitragen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3).
3.3. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) wird bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, der Beschwerdegegner habe an der Vergleichsverhandlung die Sach- und Rechtslage nicht mit der erforderlichen Tiefe ergründet. Dazu erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin formuliere nur pauschale Kritik, ohne darzulegen, welche Äusserungen für eine fundierte Begründung erforderlich gewesen wären. Eine krass fehlerhafte oder einseitige Würdigung des Beschwerdegegners lasse sich auch dem Vergleichsvorschlag nicht entnehmen. Dieser decke mit Fr. 400'000.-- rund die Hälfte der eingeklagten Fr. 798'309.09 ab. Dies lasse eher darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner die Interessen der Parteien ausgewogen gewürdigt habe. Entsprechend begründe die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Beschwerdegegner keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.
4.2.
4.2.1. Was die übrigen Äusserungen des Beschwerdegegners betrifft, erwog die Vorinstanz, er bestreite nicht, kurz vor Schluss der Vergleichsverhandlung gesagt zu haben, die Beschwerdeführerin sei "tot", wenn ein Urteil gefällt werde. Die Beschwerdeführerin führte im Ausstandsgesuch selbst aus, der Beschwerdegegner habe diese Äusserung dahingehend präzisiert, dass er einen möglichen Konkurs der Beschwerdeführerin im Falle eines Urteils gemeint habe. Daher ist für die Vorinstanz erstellt, dass der Beschwerdegegner auf ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Falle eines Urteils hingewiesen hat. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die kritisierten Äusserungen auf abwertende, blossstellende und ironisierende Weise dargestellt worden sein soll, erschliesst sich der Vorinstanz nicht. Mit dem alleinigen Inaussichtstellen eines möglichen Konkurses sei kein Charakterurteil verbunden. Ironie zeichne sich durch einen mit erkennbarem Spott vorgetragenen Standpunkt aus, wobei der Unglaube gegenüber der Ansicht des Gegenübers offenbart werde. Die Beschwerdeführerin lege keinen solchen Spott dar. Im Übrigen habe auch die Klägerin die Äusserungen des Beschwerdegegners nicht als abwertend oder ironisch empfunden.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin argumentierte vor Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe als mögliche Folge eines Urteils ihren Konkurs erwähnt. Dies stelle eine unausgewogene Druckausübung dar. Denn seine drastische Darstellung in bildhafter Sprache erwecke den Eindruck, er habe zumindest eine klare Erwartungshaltung in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens. Die Vorinstanz pflichtete der Beschwerdeführerin bei, dass mit dem Verweis auf den wirtschaftlichen Tod eine gewisse Härte mitschwinge. Allerdings gehe aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie den Verweis auf den Konkurs nur als mögliche und nicht als sichere Konsequenz wahrgenommen habe. Auch eine "harte Einschätzung der Sach- und Rechtslage" könne sich auf einen vorläufigen Stand der Erkenntnis stützen und als aufklärende Warnung im Interesse der Partei kundgetan werden, die einen Vergleich ablehne. So seien auch die Aussagen des Beschwerdegegners im vorliegenden Fall zu werten. Die beanstandeten Äusserungen seien zum Schluss der Vergleichsverhandlung erfolgt, nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Vergleich abgelehnt habe. Sein Votum habe eine Fortsetzung der Vergleichsverhandlung als zwecklos erscheinen lassen. Es sei nicht unüblich, dass auf potenziell einschneidende Konsequenzen eines Urteils hingewiesen werde, um im Sinne eines letzten Versuchs eine Einigung zu erzielen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich in sehr absoluter Art und Weise geäussert. Daher sei auch die energische Reaktion des Beschwerdegegners weniger streng zu beurteilen. Der Beschwerdegegner habe auf drastischere Formulierungen zurückgreifen dürfen, um sich bei der Beschwerdeführerin Gehör zu verschaffen, neben den absoluten Ausführungen deren Rechtsvertreters. Dies gelte umso mehr, als die von der Klägerin geforderte Vergleichssumme seinen Vergleichsvorschlag wesentlich überstiegen habe.
4.2.3. Mit dieser Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die erwähnten Äusserungen des Beschwerdegegners keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO darstellten. Wenngleich seine Äusserungen nicht in jeder Hinsicht sachlich geboten gewesen seien, habe er den objektiven Eindruck der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit im weiteren Verfahrenslauf gewahrt.
5.
Vor Bundesgericht trägt die Beschwerdeführerin vor, die Würdigung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar und konstruiert. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdegegners zu Unrecht auf eine zwar drastische, aber harmlose Formulierung reduziert. Die Aussagen seien nicht im Rahmen einer neutralen Risikoanalyse erfolgt, sondern als die Beschwerdeführerin einen Vergleich abgelehnt habe. Irrelevant sei, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Vergleich kategorisch abgelehnt habe, denn dies sei das gute Recht der Beschwerdeführerin. Ebenso irrelevant sei, dass die Klägerin rund Fr. 700'000.-- als Vergleichssumme gefordert habe, während der Beschwerdegegner Fr. 400'000.-- vorgeschlagen habe. Völlig irrelevant sei, wie die Klägerin die Aussagen des Beschwerdegegners aufgefasst habe. Für den Beschwerdegegner sei die Sache ohne Kenntnis von Replik und Duplik bereits entschieden gewesen. Dies sei mit der gebotenen Unvoreingenommenheit unvereinbar und rechtsstaatlich bedenklich. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Aussagen des Beschwerdegegners eine "völlig andere Tragweite" hätten als die Äusserungen, die Gegenstand des Urteils 4A_237/2025 vom 4. August 2025 bildeten.
6.
Im soeben erwähnten Leitentscheid 4A_237/2025 vom 4. August 2025, der zur Publikation vorgesehen ist und ebenfalls den Beschwerdegegner betraf, äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zur Bedeutung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Vergleichsverhandlungen (vgl. dazu URS EGLI, Besprechung des Urteils 4A_237/2025 vom 4. August 2025, in: AJP 11/2025, S. 1269 ff.; JEREMIAS FELLMANN, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2025/4, Rz. 67 ff.; EMANUEL THALER, Sichere Vergleichsredaktion für eine erfolgreiche Vollstreckung, in: ZZZ 72/2025, S. 372 ff., S. 374; THOMAS BÜCHLI, Besprechung des Urteils 4A_237/2025 vom 4. August 2025, in: Anwaltsrevue 2025, S. 505; BOHNET/VARIN, in: SZZP/RSPC 6/2025, S. 569 ff., S. 577 f.; DIESELBEN, Concilier sans préjuger, analyse de l'arrêt du Tribunal fédéral 4A_237/2025, in: Newsletter immodroit.ch, September 2025).
6.1. Für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sieht Art. 205 Abs. 1 ZPO vor, dass die darin gemachten Ausführungen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. Diese Regel gilt sinngemäss auch für gerichtliche Vergleichsverhandlungen. Entsprechend sind nach deren Scheitern weder die Gerichtsmitglieder noch die Parteien an ihre dort gemachten Ausführungen gebunden. Für solche Aussagen gilt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Ihre Berücksichtigung liesse sich mit dem provisorischen und vertraulichen Charakter der Vergleichsverhandlung nicht vereinbaren. Demzufolge kann eine Partei nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlung dem Gericht nicht vorwerfen, seine rechtliche Beurteilung im Urteil weiche von der früheren Einschätzung ab (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.4 mit Hinweisen).
6.2. Je nach Beurteilung der Prozesschancen kann die Gerichtsdelegation den Parteien einen ganzen oder teilweisen Klagerückzug, eine Klageanerkennung oder einen bezifferten Vergleich vorschlagen. Eine solche vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Dies gilt auch dann, wenn sie zum Nachteil einer Partei ausfällt (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 5A_608/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3.2; 4A_265/2024 vom 22. Juli 2024 E. 2.3.2).
6.3. Je bestimmter und überzeugender die Gerichtsdelegation während der Vergleichsverhandlung auftritt, umso eher werden die Parteien ihrem Vorschlag zustimmen. Gleichzeitig wird von ihr aber auch erwartet, dass sie ihre Einschätzung der Prozesschancen zurückhaltend äussert und die förmliche Streitentscheidung vorbehält. Dies gilt besonders, wenn zwischen den Parteien eine Asymmetrie besteht, etwa weil bloss eine Seite anwaltlich vertreten ist. Zwischen dem Anliegen der Gerichtsdelegation, die Parteien von ihrem Vorschlag zu überzeugen, und der gebotenen Zurückhaltung besteht ein Spannungsverhältnis. Entsprechend stellen Vergleichsverhandlungen hohe Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeiten der Gerichtsdelegation (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.7 mit Hinweisen).
6.4. Die Parteien und die Gerichtsdelegation arbeiten in einer Vergleichsverhandlung folglich informeller und stärker zusammen, als dies in einer kontradiktorischen Hauptverhandlung der Fall ist, wo das Gericht vielfach bloss die Parteivorträge entgegennimmt. Sie erörtern zusammen frei den Sachverhalt. Gegebenenfalls kann die Gerichtsdelegation in diesem Rahmen über den Streitgegenstand hinaus auch nach den allfälligen wirklichen Gründen des Streits forschen. Diesem informellen Zusammenwirken ist bei der Beurteilung der Befangenheit Rechnung zu tragen. Aus einzelnen missverständlichen oder ungeschickten Äusserungen der Gerichtsdelegation darf nicht unbesehen auf eine Befangenheit geschlossen werden. Die Parteien dürfen hier nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Ob ein Mitglied der Gerichtsdelegation wegen Äusserungen an einer Vergleichsverhandlung befangen erscheint, muss vielmehr aufgrund einer Gesamtbetrachtung entschieden werden. Zu prüfen ist, ob seine Äusserungen oder sein Verhalten insgesamt Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken. Solches ist beispielsweise der Fall, wenn es sich abschätzig über eine Partei auslässt oder ihre Argumente und Beweismittel konsequent ignoriert. Unzulässig wäre es auch, eine Partei oder deren Vertretung vor der anderen blosszustellen. Vielmehr darf sich die Gerichtsdelegation weder Sympathien noch Antipathien anmerken lassen. Sie muss auch schwierigen Parteien mit Respekt begegnen. Dabei hat sich ein sachliches Vorgehen als vergleichsfördernde Massnahme bewährt (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.10 mit Hinweisen).
6.5. Eine Vergleichsverhandlung zielt auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ab. Entsprechend erlaubt die gerichtliche Einschätzung der Prozesschancen in einer Vergleichsverhandlung für sich allein nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf eine Befangenheit. Hat sich die Gerichtsdelegation sorgfältig auf die Vergleichsverhandlung vorbereitet, wird sie von ihrer Einschätzung regelmässig überzeugter sein, als wenn sie nur die Akten überflogen hat. Um Fehlanreize zu vermeiden, darf aus einem hohen Überzeugungsgrad der Gerichtsdelegation nicht unbesehen auf ihre fehlende Entscheidoffenheit bei einer strittigen Fortführung des Verfahrens geschlossen werden. Die Parteien haben zudem ein legitimes Interesse, in der Vergleichsverhandlung die wirkliche Einschätzung der Gerichtsdelegation zu erfahren. Nur so können sie gestützt auf die Sicht dieser neutralen Drittperson abschätzen, ob sie den Prozess weiterführen wollen. Folglich braucht die Gerichtsdelegation ihre Überzeugung nicht hinter einem Schleier von Vorbehalten zu verbergen, nur weil sie sonst befürchten müsste, von der unzufriedenen Seite als befangen abgelehnt zu werden. Die Gerichtsdelegation darf den Parteien ihren Eindruck vom Stand des Prozesses unter Vorbehalt der bloss vorläufigen Einschätzung klar und eindringlich vermitteln (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.11 mit Hinweisen).
7.
Im Lichte dieser Grundsätze ist keine Befangenheit des Beschwerdegegners zu erkennen.
7.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner kurz vor Schluss der Vergleichsverhandlung erklärte, die Beschwerdeführerin sei im Falle eines Urteils "tot". Gemäss seiner vorinstanzlichen Stellungnahme wollte er damit aufzeigen, dass bei einer Gutheissung der Klage das Urteil direkt vollstreckt werden könne, während man sich bei einem Vergleich auch noch über die Zahlungsmodalitäten einigen könne. Dabei habe er den unglücklichen Begriff "tot" verwendet, statt von Konkurs zu sprechen. Hintergrund seiner Aussage sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin an der Vergleichsverhandlung ausgeführt habe, sie habe wegen der Zahlungsausstände der Klägerin die Rechnung eines Drittunternehmens über Fr. 63'669.59 nicht bezahlen können und sei deshalb betrieben worden. Für den Beschwerdegegner sei dies ein Indiz gewesen, dass es um die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zum Besten stehe und sie bei Gutheissung der Klage im ungünstigsten Fall mit dem Konkurs rechnen müsste.
7.2. Die Vorinstanz erwog schlüssig, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Falle eines Urteils hinweisen wollte. Sie legt überzeugend dar, dass er die Beschwerdeführerin mit den kritisierten Äusserungen weder abwerten noch blossstellen wollte. Es trifft zu, dass der Hinweis auf den wirtschaftlichen Tod eines Unternehmens als drastisch aufgefasst werden kann. Allerdings wird damit nichts anderes als dessen Konkurs beschrieben. Diese Formulierung lässt den Beschwerdegegner nicht als befangen erscheinen, zumal er umgehend klarstellte, dass er den Konkurs der Beschwerdeführerin meinte. Gemäss seiner Vernehmlassung hatte der Beschwerdegegner Hinweise auf Liquiditätsprobleme der Beschwerdeführerin. Bei einem Vergleich können die Zahlungsmodalitäten ausgehandelt werden, während im Urteil autoritativ darüber bestimmt wird. Damit hatte der Hinweis des Beschwerdegegners auf einen möglichen Konkurs eine sachliche Grundlage. Zudem betonte das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid, dass bei Vergleichsverhandlungen Anmerkungen zu ausser- oder nachprozessualen Aspekten zulässig sind (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.5 mit Hinweisen).
7.3. Der Beschwerdegegner erklärte zu Beginn der Vergleichsverhandlung ausdrücklich, dass es sich bei seiner Rechtserörterung nur um eine provisorische Rechtsauffassung handle, die unter dem Vorbehalt des zweiten Schriftenwechsels und der vollständigen Besetzung des Gerichts im Urteilsfall stehe. Die Beschwerdeführerin machte schon vor Vorinstanz geltend, diese Erklärung sei nur pro forma erfolgt. Diesen Einwand verwarf die Vorinstanz zu Recht. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande, dann muss das Gericht regelmässig ein Urteil fällen, an dem auch die Gerichtsdelegation mitwirkt. Anders als eine Schlichtungsbehörde oder ein privater Mediator können sich die Angehörigen der Gerichtsdelegation nicht auf das reine Vermitteln beschränken. Entsprechend dürfen sie bei Scheitern der Vergleichsverhandlung nicht ihr Amt niederlegen. Vielmehr wechseln sie dann ihre Rolle von der schlichtenden zurück zur rechtsprechenden Person. Um den Parteien diesen möglichen späteren Rollenwechsel bewusst zu machen, muss die Gerichtsdelegation sie auf den vorläufigen und unpräjudiziellen Charakter ihrer Einschätzung hinweisen. Dies gilt besonders bei prozessunerfahrenen Parteien. Dazu braucht sie aber nicht jede einzelne ihrer Aussagen zu relativieren. Es genügt, wenn die Parteien erkennen können, dass die Gerichtsdelegation ihren Rechtsstreit bloss vorläufig und gestützt auf den bestehenden, unvollständigen Aktenstand würdigt. Auch hat sie gegebenenfalls festzuhalten, dass die weiteren Mitglieder der Kollegialbesetzung möglicherweise zu einem anderen Schluss kommen könnten (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.8 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern der Beschwerdegegner diesen Vorgaben nicht genügt hätte.
7.4. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass beim Beschwerdegegner kein Anschein der Befangenheit besteht.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Auch die weitere Verfahrensbeteiligte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt