Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_347/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Abtei B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Probst und Rechtsanwalt Dominik Vogler,
Beschwerdegegnerin (bestritten).
Gegenstand
Fehlende Partei- und Prozessfähigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 28. Mai 2026 (ZG 25/008).
Sachverhalt
A.
Am 11. November 2022 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Obwalden eine Klage über Fr. 1.2 Mio ein. Die Klage richtete sich gegen die Abtei B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Als Zustelladresse bezeichnete der Kläger einerseits das Priorat U.________ in V.________ (Italien) und andererseits das Benediktiner-Kollegium W.________. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 stellte das Kantonsgericht fest, dass kein Schlichtungsversuch stattgefunden habe und erliess einen Nichteintretensentscheid. Auf die dagegen gerichtete Berufung trat das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 7. Februar 2024 nicht ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Klägers mit Urteil 4A_115/2024 vom 20. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Am 3. Februar 2025 reichte der Kläger eine erneute Schadenersatzklage in derselben Angelegenheit beim Kantonsgericht Obwalden ein. Wiederum bezeichnete er darin die "Abtei B.________, Kloster der Schweizer Benediktinerkongregation, kirchliche Stiftung nach Art. 87 ZGB" als Beklagte. Als Zustellungsadressat gab er erneut das Priorat U.________ in V.________ (Italien) und das Benediktiner-Kollegium in W.________ an. Dies, obwohl ihm das Bundesgericht im Urteil 4A_115/2024 vom 20. September 2024 die dadurch geschaffene Verwirrung vorgehalten (E. 3.2.2) und ausgeführt hatte, er verkenne den Unterschied zwischen Partei und Zustellungsadressat (E. 3.3.2). Anders als im ersten Verfahren reichte er diesmal zusammen mit der Klage eine Klagebewilligung vom 29. Januar 2025 ein.
Am 28. März 2025 trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein. Es führte aus, der Kläger habe das Rechtsdomizil der Beklagten nicht rechtsgenüglich nachweisen können. Ebenso wenig sei erstellt, dass das Benediktiner-Kollegium in W.________ als Domizilhalterin der Beklagten fungiere. Es sei ohnehin fraglich, ob die Beklagte im zivilrechtlichen Sinne überhaupt noch existiere. Folglich sei die Beklagte nicht ordentlich zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden, was die Ungültigkeit der Klagebewilligung nach sich ziehe. Damit fehle es bereits deshalb an einer Prozessvoraussetzung.
B.b. Mit Entscheid vom 28.Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Obwalden die Berufung des Klägers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Beklagte habe keine eigene zivilrechtliche Rechtspersönlichkeit. Somit könne sie weder über ein eigenes Rechtsdomizil verfügen noch das Benediktiner-Kollegium W.________ als Zustelldomizil bestimmen. Beim Benediktiner-Kollegium W.________ befinde sich demnach weder das Rechts- noch das Zustelldomizil, weshalb die Klagebewilligung nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Der Beklagten komme keine Parteistellung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO zu. Mithin fehle es an einer gehörigen Klageeinleitung und damit an einer Prozessvoraussetzung.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, auf die Klage einzutreten und die Sache zur weiteren Beurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 EMRK, weil auf seine Klage nicht eingetreten worden sei. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt als rechtsgenüglich motiviert erachtet werden kann (E. 2.1), wiederholt er doch teilweise bloss Ausführungen aus seiner Berufungsschrift, ohne anhand der Erwägungen der Vorinstanz in einer den Anforderungen an eine Verfassungsrüge genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern eine Verletzung der Rechtsweggarantie vorliegen soll.
3.1. Zunächst verkennt der Beschwerdeführer in grundlegender Weise, dass der verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Zugang zu einem Gericht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung besteht. Insbesondere verbietet die Rechtsweggarantie nicht, dass das Gesetz Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen aufstellt, bei deren Fehlen nicht auf eine Klage bzw. ein Rechtsmittel eingetreten wird, solange diese einem legitimen Zweck dienen und verhältnismässig sind, mithin den Gerichtszugang nicht übermässig erschweren (BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; 132 I 137 E. 2.1; Urteil EGMR 7198/07
Bakker c. Schweiz vom 26. September 2019 § 30).
3.2. Vorliegend war von Anfang an fraglich, ob die vom Beschwerdeführer als Beklagte ins Recht gefasste "Abtei B.________" partei- und prozessfähig im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO ist. Nur wenn diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist, könnte auf die Klage eingetreten werden und gegen die Beklagte ein vollstreckbares Urteil ergehen. Fehlt es jedoch an der Partei- und Prozessfähigkeit, folgt Nichteintreten auf die Klage.
3.2.1. Partei- und Prozessfähigkeit sind die prozessualen Gegenstücke zur Rechts- und Handlungsfähigkeit. Für juristische Personen ergibt sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit grundsätzlich aus Art. 52-54 ZGB . Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Die Prozessfähigkeit (Art. 67 ZPO) beinhaltet das Recht, den Prozess als Partei selber oder durch einen frei gewählten Vertreter zu führen (BGE 141 III 80 E. 1.3; Urteile 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2; 4A_43/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.1).
Die Partei- und Prozessfähigkeit zählen zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO
e contrario).
3.2.2. Das gesetzliche Erfordernis, dass der ins Recht gefassten Person Partei- und Prozessfähigkeit zukommen muss, ist zweifelsohne keine übermässige Erschwernis des Gerichtszugangs, sondern vielmehr notwendige Voraussetzung, dass gegen sie ein verbindliches und vollstreckbares Urteil ergehen kann. Das Erfordernis dient mithin dem legitimen Zweck eines wirksamen Prozesses. Ohne rechtsfähige Akteure kann das Ziel eines Verfahrens nicht verwirklicht werden (Nadja Erk, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 59 ZPO).
3.2.3. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dabei muss das Gericht aber lediglich Fragen nachgehen und Umstände berücksichtigen, die
gegen das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung sprechen und ein Nichteintreten begründen können (sog. asymmetrischer Untersuchungsgrundsatz); damit soll verhindert werden, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht. Jedoch muss es nicht ex officio nach zulässigkeitsbegründenden Tatsachen suchen. Es bleibt Sache der klagenden Partei, die Fakten aufzuzeigen und zu belegen, die auf das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung schliessen lassen (BGE 151 III 497 E. 3.1.2; 144 III 552 E. 4.1.3; 141 III 294 E. 6.1).
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen substantiiert darzulegen und zu beweisen hat, welche dafür sprechen, dass der von ihm ins Recht gefassten Abtei B.________ Partei- und Prozessfähigkeit im zivilrechtlichen Sinne zukommt.
3.3. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer vermochte die zulässigkeitsbegründenden Tatsachen nicht darzutun, gestützt auf welche die Abtei B.________ als partei- und prozessfähig angesehen werden könnte. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, hat die Abtei B.________ keine eigene Rechtspersönlichkeit. Namentlich wurde sie nicht (innert fünf Jahren) als kirchliche Stiftung gemäss Art. 6b Abs. 2bis SchlT ZGB ins Handelsregister eingetragen.
Ob dies fälschlicherweise nicht geschah, wie der Beschwerdeführer nach wie vor behauptet, tut nichts zur Sache. Zwar geht eine kirchliche Stiftung bei unbenutztem Ablauf der intertemporalrechtlichen Eintragungsfrist ihrer Rechtspersönlichkeit nicht automatisch verlustig (vgl. betreffend eine Familienstiftung Urteil 5A_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.2.2; Davide Giampaolo, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. Il, 7. Aufl. 2023, N. 9a zu Art. 6b/6b bis SchlT). Dies bedingt allerdings, dass sie beim Inkrafttreten der Änderung von Art. 52 Abs. 2 ZGB (AS 2015 1389) zuvor als juristische Person anerkannt und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet war.
Dies vermochte der Beschwerdeführer für die Abtei B.________ nicht darzutun. Im Gegenteil, die Vorinstanz erachtete diese Grundvoraussetzung aufgrund der bekannten Vorgeschichte als "höchst zweifelhaft". Ja es sei sogar fraglich, ob die Abtei B.________ im zivilrechtlichen Sinne überhaupt noch besteht, nachdem diese im Jahr 1841 durch Beschluss des Grossen Rates des Kantons Aargau aufgehoben worden war, wie dies das Benediktiner-Kollegium W.________ vertritt und der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen vermochte. Es hilft ihm nicht, wenn er in diesem Zusammenhang in der Beschwerde an das Bundesgericht auf nicht erhärteten Vorbringen aus seiner Berufungsschrift beharrt und damit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht oder darüber hinausgeht, ohne eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge (vgl. E. 2.2) zu erheben. Damit kann er nicht gehört werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Da nicht erwiesen ist, dass die Abtei B.________ bei Inkrafttreten der Änderung von Art. 52 Abs. 2 ZGB im zivilrechtlichen Sinne existierte und eine anerkannte eigene Rechtspersönlichkeit besass, nützt es dem Beschwerdeführer nichts, dass eine solche nicht automatisch abhanden gegangen wäre, wenn die fünfjährige Übergangsfrist für den erforderlichen Handelsregistereintrag verpasst wurde.
Ebenso wenig ist die kirchenrechtliche Einordnung von Bedeutung. Die diesbezüglichen Ausführungen und historischen Betrachtungen des Beschwerdeführers sind nicht entscheidrelevant, weshalb darauf nicht eingegangen werden muss.
Massgebend ist im vorliegenden Zusammenhang einzig die feststehende Tatsache, dass die Abtei B.________ keine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist.
3.4. Ohne eigene Rechtspersönlichkeit fehlt der vom Beschwerdeführer als Beklagte ins Recht gefassten Abtei B.________ die Partei- und Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO. Eine bundesrechtliche Norm, aufgrund derer sie dennoch als Partei auftreten könnte (vgl. Art. 66 ZPO), besteht nicht. Daraus folgt ohne weiteres, dass auf die Klage nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz hat dies richtig gesehen und die Rechtsweggarantie nicht verletzt.
3.5. Die fehlende Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten kann auch nicht durch die Bezeichnung eines Zustelldomizils kompensiert werden, wie dies das Bundesgericht dem Beschwerdeführer schon im Urteil 4A_115/2024 vom 20. September 2024 erklärt hat (E. 3.3.2).
Ohnehin: Vorliegend besteht kein rechtsgültiges Zustelldomizil. Die Vorinstanz hat zutreffend und ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt, dass die Abtei B.________ mangels Rechtsfähigkeit das vom Beschwerdeführer als Zustelldomizil der Beklagten bezeichnete Benediktiner-Kollegium W.________ nicht rechtsgültig als Zustellungsempfänger bestimmen konnte. Demnach befindet sich dort weder das Rechts- noch das Zustelldomizil der Abtei B.________. Das Benediktiner-Kollegium W.________ hat dies von Anfang an mitgeteilt. Auch diese Erwägung ist ohne weiteres bundesrechtskonform, weshalb sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird vorschussgemäss auf Fr. 8'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung zu, zumal ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner