Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_3/2026
Urteil vom 23. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau
Gegenstand
Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 3. Dezember 2025 (ZSU.2025.150).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Baden das Rechtsöffnungsgesuch von A.A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) gegen B.A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 74'951.10 in der Betreibung Nr. xxx vor dem Betreibungsamt U.________ ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Zudem ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 forderte die Instruktionsrichterin des Obergerichts die Gesuchstellerin auf, innert drei Tagen seit Zustellung der Verfügung ein eigenhändig unterzeichnetes oder mit einer qualifizierten Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) versehenes Exemplar der Beschwerde einzureichen, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf, dem Obergericht innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung diverse Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit einzureichen.
Nachdem die Gesuchstellerin innert Frist keine Unterlagen eingereicht hatte, wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. August 2025 ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.--. Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss nicht, sondern ersuchte mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 um Fristwiederherstellung sowie um Erlass bzw. Stundung der Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 gewährte die Instruktionsrichterin eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Zudem wies sie die Gesuchstellerin darauf hin, dass im damaligen Verfahrensstadium ein Erlass oder eine Stundung der Gerichtskosten nicht möglich sei.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 trat das Obergericht mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren auf den Stand der Eingabe vom 12. Juni 2025 zurückzuversetzen. Das Obergericht sei anzuweisen, das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 24. Oktober 2025 materiell zu prüfen und es sei festzustellen, dass das Obergericht die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, auf rechtskonforme Handhabung von Rechtsmittelfristen sowie die Bestimmungen betreffend Teilzahlungsmöglichkeiten bzw. unentgeltliche Rechtspflege verletzt habe. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu erlassen oder zu stunden oder ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.
Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz verschiedene angebliche Rechtsverletzungen begangen habe, stellt sie in unzulässiger Weise einen neuen Feststellungsantrag, worauf nicht eingetreten werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG).
1.3. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei während des vorinstanzlichen Verfahrens krank gewesen und habe keine Kenntnis von den prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz erlangt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe die Vorinstanz ihr Gesuch um Fristwiederherstellung nicht beurteilt und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Darin liege eine formelle Rechtsverweigerung.
Die Vorinstanz sei auf ihre Gesuchsanträge nicht eingegangen und habe insbesondere ihre Rügen betreffend Fristwiederherstellung, fehlerhafte Zustellungen sowie Teilzahlung bzw. Stundung nicht behandelt. Stattdessen habe sie ohne inhaltliche Prüfung eine letzte Zahlungsaufforderung von Fr. 750.-- erlassen. Die Zahlungsaufforderung habe jedoch infolge eines Fehlers an der Zustelladresse bzw. beim Zustelladressanbieter nicht zugestellt werden können. Erst mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids vom 3. Dezember 2025 habe sie vom Fehler an der Zustelladresse Kenntnis erlangt. Die Zustellungsfiktion sei daher - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht anwendbar.
Ferner verletze die Auferlegung des Kostenvorschusses ohne Prüfung einer Teilzahlung oder der unentgeltlichen Rechtspflege die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dabei habe die Vorinstanz die Gewährung einer Teilzahlung zu einem Zeitpunkt verweigert, als das Verfahren noch nicht formell eröffnet worden sei. Die Begründung der Vorinstanz, das Verfahren sei zu weit fortgeschritten, um Teilzahlungen zu gewähren, sei daher unzutreffend. Sodann sei die Ansetzung einer dreitägigen Frist zur Nachreichung unterzeichneter Beschwerdeexemplare unverhältnismässig. Gleichzeitig sei auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist von zehn Tagen zur Nachreichung der Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht praktikabel gewesen, da die Beschaffung und Zustellung entsprechender Unterlagen im Ausland mehr Zeit in Anspruch nehme.
3.2.
3.2.1. Die gerichtliche Zustellung wird in den Art. 136 ff. ZPO geregelt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Adressat mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion). Diese Fiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensrelevanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens, sofern die Parteien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Amtshandlung rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1).
3.2.2. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Versäumnis muss auf einem fehlenden oder leichten Verschulden beruhen. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das - ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gemacht werden kann (Urteile 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2).
3.3. Die Beschwerdeführerin geht mit ihren Ausführungen weitgehend am angefochtenen Entscheid vorbei.
Soweit sie die angeblich zu eng bemessene Frist von zehn Tagen für die Einreichung von Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege beanstandet, übersieht sie, dass das Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit separater Verfügung vom 7. August 2025 abgewiesen. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine qualifizierte prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar. Bei solchen Verfügungen besteht eine Anfechtungsobliegenheit, womit die Anfechtungsmöglichkeit mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Verfügung ohnehin verwirkt ist (BGE 151 III 344 E. 2.2.3). Ihre diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unzulässig.
Die Vorinstanz hat sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Fristwiederherstellungsgesuch beurteilt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 hat sie eine letzte Nachfrist von zehn Tagen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO gewährt und insoweit das Gesuch gutgeheissen. Die übrigen Begehren des Gesuchs zur Stundung bzw. zum Erlass der Gerichtskosten hat die Vorinstanz ebenfalls behandelt, in dem sie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinwies, dass sie keinen Anspruch auf eine Stundung oder Erlass der Gerichtskosten habe. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können zwar Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Allerdings bezieht sich diese Bestimmung nur auf durch rechtskräftigen Entscheid auferlegte Gerichtskosten. Während des Prozesses kann die Bestimmung nicht angerufen werden, vielmehr ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (statt vieler: SUTTER - SOMM / SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 1 zu Art. 112 ZPO). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass im damaligen Verfahrensstadium ein Erlass oder eine Stundung der Gerichtskosten nicht möglich sei.
Da die Beschwerdeführerin auch innert der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht leistete, trat die Vorinstanz sodann auf die Beschwerde nicht ein. Es ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan, inwiefern in diesem Vorgehen eine Bundesrechtsverletzung vorliegen soll. Erst recht vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzutun. Denn die Vorinstanz hat jedenfalls das Gesuch ernsthaft geprüft (und auch teilweise gutgeheissen) und in der Entscheidung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei die Verfügung vom 29. Oktober 2025 nicht zugestellt worden, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hielt fest, dass die per Einschreiben versandte Verfügung vom 29. Oktober 2025 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte und von der Post mit dem Vermerk " nicht abgeholt " an die Vorinstanz zurückgesandt worden sei. Die Vorinstanz ging sodann gestützt auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO davon aus, dass die Verfügung ab dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit am 6. November 2025 als zugestellt zu gelten habe. Die zehntägige Frist habe demnach am 7. November 2025 zu laufen begonnen und am 17. November 2025 geendet. Auch in diesem Vorgehen ist keine Bundesrechtsverletzung zu erkennen. Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund der in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorgesehenen Zustellungsfiktion die gerichtliche Verfügung vom 29. Oktober 2025 als am 6. November 2025 als zugestellt erachten. So geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit einer Zustellung rechnen musste, da sie das betreffende Verfahren eingeleitet hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch geltend macht, die Zustellung sei aufgrund eines Fehlers an der Zustelladresse nicht erfolgt, ergänzt sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben, ohne eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb ihre diesbezügliche Rüge unzulässig ist.
Schliesslich erweist sich auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit im Zusammenhang mit der Ansetzung einer dreitägigen Nachfrist zur Nachreichung einer qualifizierten elektronischen Signatur als unbegründet. So ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend, welche Nachteile sie durch diese Nachfristansetzung erlitten haben soll.
3.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine Stundung oder Erlass der Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verlangt, gilt zu beachten, dass das BGG keine Möglichkeit einer Stundung der Gerichtskosten vorsieht. Das Bundesgericht kann jedoch gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Ihm kommt bei der Verteilung der Prozesskosten ein grosses Ermessen zu (Urteil 4A_455/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6). Vorliegend bestehen keine Gründe, die einen solchen Verzicht rechtfertigen würden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung gesprochen, da im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler