Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_278/2026
Verfügung vom 10. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Klägerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler,
Beklagter.
Gegenstand
Mietvertrag,
Eingabe betreffend den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2026 (PD260008).
Erwägungen
1.
Die Klägerin machte mit Eingaben vom 5. Juni und vom 3. Juli 2025 beim Bezirksgericht Meilen eine Forderungsklage gegen den Beklagten anhängig. Im Rahmen des Klageverfahrens setzte das Bezirksgericht der Klägerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 eine (neue) Frist an, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten. Mit Beschluss vom 13. April 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Am 19. Mai 2026 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend diesen Beschluss ein. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 21. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete in dieser Angelegenheit das vorliegende Verfahren unter der Nummer 4A_278/2026.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass aus ihrer Eingabe nicht klar hervorgehe, ob sie gegen den genannten Beschluss vom 13. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle. Sie wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 29. Juni 2026 schriftlich mitzuteilen, ob ihre Eingabe so zu verstehen ist, dass sie die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass die Eingabe als erledigt betrachtet und das bundesgerichtliche Verfahren geschlossen werde, wenn bis zu diesem Datum kein schriftlicher Bericht von ihrer Seite erfolge.
2.
Mit vom 28. Juni 2026 datiertem Schreiben (Postaufgabe am 29. Juni 2026) teilte die Klägerin mit, sie sei in einer notwendigen Streitgenossenschaft mit Rafik Benteboula. Der Streitgegenstand gegen den Beklagten sei nicht teilbar. Damit könne sie nicht allein entscheiden, ob mit der Eingabe vom 19. Mai 2026 eine Beschwerde an das Bundesgericht aufgrund des Beschlusses vom 13. April 2026 eingereicht werden solle. Die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Mai 2026 sei "mangels Zustellung einer Aufforderung an Herrn Benteboula zwecks Angabe einer Zustelladresse in der Schweiz bzw. der obgenannten Mitteilung wegen Verletzung von Bundesrecht ungültig".
Ein identisches Schreiben sandte die Klägerin auch an das Obergericht, welches dieses am 7. Juli 2026 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht sein Schreiben vom 28. Mai 2026 auch an Rafik Benteboula hätte richten müssen, nachdem die Klägerin ihre Klage beim Bezirksgericht Meilen wie auch ihre Eingabe an das Obergericht vom 19. Mai 2026 nicht gemeinsam mit Rafik Benteboula einreichte und sich dieser nicht am kantonalen Verfahren beteiligte.
Die Klägerin lässt in ihrem Schreiben vom 28./29. Juni 2026 eine klare und eindeutige Erklärung vermissen, wonach sie gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde führen will. Das Verfahren 4A_278/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 4A_278/2026 wird als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer