Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_118/2026
Urteil vom 11. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2025 (HG250019).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit einer vom 1. März 2026 datierten, der Post indessen am 5. März 2026 übergebenen Eingabe an das Bundesgericht, aus der sich entnehmen lässt, dass sie gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2025 Beschwerde führen will.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post als Gerichtsurkunde (eingeschrieben) an ihre Adresse zugesandt. Am 9. Dezember 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Post nach einem erfolglosen Zustellungsversuch eingeladen, die Sendung bei der Poststelle bis zum 16. Dezember 2025 abzuholen. Nachdem sie dieser Einladung keine Folge leistete, wurde die Sendung am 17. Dezember 2025 an das Obergericht zurückgesandt.
Nach der Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Adressat mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste. Dies war bei der Beschwerdeführerin der Fall, nachdem sie beim Obergericht ein Berufungsverfahren eingeleitet hatte.
Der angefochtene Beschluss gilt der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 16. Dezember 2025 als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Damit lief die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid am 2. Februar 2026 ab (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG). Indem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst am 5. März 2026 der Post übergab, hat sie die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. Ihre Beschwerde ist offensichtlich verspätet.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Unabhängig vom Ausgeführten kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, weil die Eingabe vom 1./5. März 2026 die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich insoweit auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer