Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_116/2026
Urteil vom 9. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Merz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Januar 2026
(1B 25 66 / 1U 25 25).
Erwägungen
1.
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kriens verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 30. Oktober 2025, die 4 ½-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss (inkl. dazugehörigem Keller und Parkplatz Nr. xxx) der Liegenschaft (...) vollständig zu räumen und einwandfrei gereinigt zu verlassen sowie dem Beschwerdegegner 1 sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben. Für den Unterlassungsfall wurde der Beschwerdegegner 1 ermächtigt, für die Vollstreckung die Hilfe der Luzerner Polizei in Anspruch zu nehmen, und der Beschwerdeführerin Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht.
Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. Januar 2026 abgewiesen, unter Bestätigung des Entscheids vom 30. Oktober 2025.
Am 2. März 2026 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer vom 28. Februar 2026 datierten Eingabe an das Bundesgericht, aus der sich entnehmen lässt, dass sie gegen das Urteil vom 19. Januar 2026 Beschwerde führen will. Gleichzeitig stellte sie Gesuche um "Fristverlängerung/Fristwiederherstellung".
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 22. Januar 2026 an die Beschwerdeführerin versandt und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2026 zur Abholung auf der Poststelle gemeldet (Abholungseinladung). Da die Beschwerdeführerin nach Erhebung einer Berufung an das Kantonsgericht mit Zustellungen durch dieses rechnen musste, gilt die Sendung mit dem Entscheid vom 19. Januar 2026 nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 30. Januar 2026, als zugestellt (Zustellungsfiktion). Die Frist für eine Beschwerde gegen den Entscheid lief demnach unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 2. März 2026 ab (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Die vom 28. Februar 2026 datierte und der Post am 2. März 2026 übergebene Beschwerdeeingabe wurde damit innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit infolge fristgerechter Beschwerdeführung gegenstandslos (s. Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Begründung ihrer Beschwerde ersucht, kann dem somit nicht stattgegeben werden. Auch fällt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung im heutigen Zeitpunkt - nach Ablauf der Beschwerdefrist am 2. März 2026 - ausser Betracht.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar/2. März 2026 ging beim Bundesgericht in gültiger Form ( Art. 42 Abs. 4 und 48 BGG ) erst am 4. März 2026, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Es bestand damit keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeführerin zeitgerecht darüber zu informieren, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann.
Die Eingabe vom 28. Februar/2. März 2026 genügt den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer