Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_280/2025
Verfügung vom 7. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Felix Dasser, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer und
Rechtsanwalt Okan Uzun,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA, in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrus Siassi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. April 2025 (300704-2024).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 30. April 2025 Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass die Beschwerdegegnerin und das Schiedsgericht mit Verfügung vom 10. Juni 2025 eingeladen wurden, bis zum 1. Juli 2025 eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2026 die Frist zur Beschwerdeantwort bis zum 22. August 2026 und die Frist zur Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung bis zum 21. Juli 2025 erstreckt wurde;
dass sich das Schiedsgericht innerhalb der zu diesem Zweck angesetzten Frist weder zur Beschwerde noch zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äusserte;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025 auf Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung schloss;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 abgewiesen wurde;
dass über die Beschwerdegegnerin bereits mit Urteil des Tribunal de première instance des Kantons Genf vom 18. Juni 2025 der Konkurs mit Wirkung per 19. Juni 2025 eröffnet worden war, was die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 11. August 2025 mitteilte;
dass das bundesgerichtliche Verfahren darauf hin mit Verfügung vom 15. August 2025 in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert und dem Office cantonal des faillites des Kantons Genf Frist angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2026 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
dass dem Office cantonal des faillites des Kantons Genf somit die Frist zur Erklärung, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, abzunehmen ist;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 BGG), wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass diese zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung Stellung nahm, jedoch keine Beschwerdeantwort einreichte;
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Die dem Office cantonal des faillites des Kantons Genf mit Verfügung vom 15. August 2025 angesetzte Frist zur Erklärung, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, wird abgenommen.
2.
Das Verfahren 4A_280/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Office cantonal des faillites des Kantons Genf und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und dem Office des faillites je unter Beilage eines Doppels der Eingabe vom 23. März 2026 (act. 26).
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer