Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_735/2025, 2C_736/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Simon T. Oeschger und/oder Benjamin Hundius, Rechtsanwälte,
gegen
Gerichte Kanton Aargau, handelnd durch die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Vergabebehörde,
vertreten durch Dr. Christoph Jäger und/oder Thomas Geiger, Rechtsanwälte,
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Julia Bhend und/oder
Alexandra Williams-Winter, Rechtsanwältinnen.
Gegenstand
2C_735/2025
Submission; Ausschluss vom Submissionsverfahren,
2C_736/2025
Submission; Zuschlag,
Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 (LVV.2025.12 / KB) sowie Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025 (#16531-03).
Sachverhalt
A.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 schrieb die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau (nachfolgend: Vergabebehörde) die Beschaffung einer Fachapplikation für die Gerichte des Kantons Aargau (Fachapplikation Organe der Rechtspflege [OdR]) im offenen Verfahren aus. Am 25. Juni 2025 wurde die Ausschreibung auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel "Ablösung Fachapplikation Organe der Rechtspflege (OdR) " publiziert. Gegenstand der Beschaffung ist der Ersatz der aktuell verwendeten Software JURIS 4 für die Gerichte des Kantons Aargau. Innert der Einreichungsfrist bis am 26. August 2025, 12:00 Uhr, gingen insgesamt fünf Angebote - unter anderem ein Angebot der A.________ AG sowie ein Angebot der B.________ AG - ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde der Zuschlag der B.________ AG erteilt. Am gleichen Tag wurde die A.________ AG vom Submissionsverfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde der A.________ AG mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 separat eröffnet und begründet.
B.a. Am 22. Dezember 2025 erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) direkt beim Bundesgericht mit einer Eingabe sowohl Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss sowie Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung. Sie beantragte, es sei der Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Vergabebehörde anzuweisen, ihr Angebot im Verfahren zuzulassen und dieses in die Bewertung miteinzubeziehen. Im Weiteren sei die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Vergabebehörde zu verpflichten, unter Einbezug des Angebots der Beschwerdeführerin eine neue Angebotsbewertung vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Vergabeverfahren abzubrechen und die Beschaffung neu auszuschreiben. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin unter anderem, es sei den Beschwerden - vorab superprovisorisch - die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien der Vergabebehörde der Vertragsschluss mit der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie sämtliche Vollzugsvorkehrungen und die Entgegennahme von Erfüllungshandlungen der Beschwerdegegnerin einstweilen zu untersagen.
B.b. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_735/2025 betreffend die Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 sowie das Verfahren 2C_736/2025 betreffend die Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025. Mit Formularverfügungen vom 23. Dezember 2025 wurde dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in beiden bundesgerichtlichen Verfahren superprovisorisch entsprochen. Zudem wurden die Verfahrensbeteiligten eingeladen, eine allfällige Vernehmlassung zum Gesuch und in der Sache bis zum 12. Januar 2026 einzureichen, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt wird.
B.c. Mit Eingaben vom 12. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, es seien die Beschwerden und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Die Vergabebehörde beantragte mit Eingaben vom 22. Januar 2026 innert der auf Antrag erstreckten Frist die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2025 betreffend den Ausschluss der A.________ AG vom Submissionsverfahren gerichtete Beschwerde sei abzuweisen. Die gegen den Zuschlag vom 3. Dezember 2025 betreffend das Projekt "Ablösung Fachapplikation OdR" gerichtete Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
B.d. Mit Verfügungen vom 27. Januar 2026 wies die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowohl im Verfahren 2C_735/2025 als auch im Verfahren 2C_736/2025 ab. Mit Mitteilungen vom 29. Januar 2026 informierte die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Verfahrensbeteiligten darüber, dass sie in den Verfahren 2C_735/2025 und 2C_736/2025 eine Instruktionsrichterin bezeichnet hatte.
C.
Mit Gesuchen vom 4. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügungen vom 27. Januar 2026 in beiden bundesgerichtlichen Verfahren. Sie beantragte jeweils, der Beschwerde vom 22. Dezember 2025 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabebehörde sei einstweilen zu untersagen, mit der Beschwerdegegnerin einen Vertrag abzuschliessen, einen allfälligen bereits abgeschlossenen Vertrag zu vollziehen sowie Vollzugsvorkehrungen zu treffen oder Leistungen der Beschwerdegegnerin entgegenzunehmen, bis über die Beschwerde entschieden sei. Der Antrag sei vorab und einstweilen superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung der Vergabebehörde und Beschwerdegegnerin anzuordnen.
C.a. Mit Formularverfügungen vom 9. Februar 2026 wurde den Wiedererwägungsgesuchen sowohl im Verfahren 2C_735/2025 als auch im Verfahren 2C_736/2025 superprovisorisch entsprochen und jeweils angeordnet, dass bis zum Entscheid über die Wiedererwägungsgesuche vom 4. Februar 2026 - entgegen den Verfügungen vom 27. Januar 2026 - alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Namentlich wurde es der Vergabebehörde superprovisorisch untersagt, mit der Beschwerdegegnerin einen Vertrag abzuschliessen.
Mit Eingaben vom 16. Februar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin in beiden bundesgerichtlichen Verfahren, es sei ihr zu sämtlichen Stellungnahmen der Vergabebehörde und der Beschwerdegegnerin, die im Zusammenhang mit den Wiedererwägungsgesuchen eingereicht wurden und werden, vor Erlass des Entscheids über die Wiedererwägungsgesuche unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
C.b. Die Vergabebehörde stellte mit Eingaben vom 24. Februar 2026 in beiden bundesgerichtlichen Verfahren das Begehren, auf die Wiedererwägungsgesuche vom 4. Februar 2026 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Im Weiteren sei das mit Verfügungen vom 9. Februar 2026 superprovisorisch angeordnete Vollzugsverbot aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingaben vom 24. Februar 2026 in beiden bundesgerichtlichen Verfahren, auf die Wiedererwägungsgesuche vom 4. Februar 2026 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Das mit Verfügungen vom 9. Februar 2026 superprovisorisch angeordnete Vollzugsverbot sei aufzuheben.
C.c. Mit Verfügung vom 3. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin die Wiedererwägungsgesuche vom 4. Februar 2026 gut. Der Beschwerde wurde sowohl im Verfahren 2C_735/2025 als auch im Verfahren 2C_736/2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Instruktionsrichterin wies daraufhin, nach der Regelung im interkantonalen Recht gelte zwar, dass für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden das Bundesgericht direkt zuständig sei. Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts stelle sich in der vorliegenden Angelegenheit aber die Frage der Bundesrechtskonformität der interkantonalrechtlichen Zuständigkeitsregelung. Es stehe zur Diskussion, ob das Bundesgericht zur Behandlung der beiden Beschwerden zuständig sei. Den Verfahrensbeteiligten wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich sowohl im Verfahren 2C_735/2025 als auch im Verfahren 2C_736/2025 bis zum 18. März 2026 zur Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichts zu äussern.
C.d. Mit Eingaben vom 13. März 2026 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und hielt namentlich am - in den Eingaben vom 12. Januar 2026 gestellten - Antrag fest, dem zufolge die Beschwerden abzuweisen seien. Die Vergabebehörde hält mit Eingaben vom 17. März 2026 an den bereits gestellten Anträgen fest und stellt den Antrag, auf die Beschwerden in den Verfahren 2C_735/2025 und 2C_736/2025 sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht die Vergabebehörde um den Entzug der mit Verfügung vom 3. März 2026 gewährten aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingaben vom 17. März 2026 Stellung, wobei sie das Bundesgericht für die Behandlung der beiden Beschwerden zuständig hält.
Erwägungen
1.
Den beiden Verfahren 2C_735/2025 und 2C_736/2025 liegt derselbe Grundsachverhalt zwischen denselben Verfahrensbeteiligten zugrunde. Es stellt sich in beiden Verfahren dieselbe Eintretensfrage, sodass es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_160/2023 und 2C_162/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2, nicht publ. in: BGE 151 II 46; 2C_488/2020 und 2C_273/2022 vom 29. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 187).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
2.1. Am 1. Juli 2021 ist im Kanton Aargau die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SAR 150.960) in Kraft getreten (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau Nr. 2021-000643 vom 2. Juni 2021). Art. 51 ff. IVöB regeln den Rechtsschutz. Art. 52 Abs. 2 IVöB sieht Folgendes vor:
Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
Somit sieht das interkantonale Recht für die Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts vor.
2.2. Den Zugang zum Bundesgericht gewährleistet laut Art. 191 Abs. 1 BV das Gesetz. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber das Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110) erlassen. Für Angelegenheiten des öffentlichen Rechts regeln insbesondere die Art. 82-89 BGG den (ordentlichen) Zugang zum Bundesgericht. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 86 BGG die Vorinstanzen des Bundesgerichts verankert. Selbst wenn ein angefochtener Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG ergangen ist, kann er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mittels einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn er nicht von einer der in Art. 86 BGG genannten Instanz ergangen ist (vgl. BGE 134 V 443 E. 2.2). Gegen Entscheide anderer Behörden, als jene die in Art. 86 BGG genannt werden, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (vgl. Donzallaz, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N. 8 zu Art. 86 BGG). Vorbehalten bleiben die Beschwerden gegen Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter (vgl. Art. 86 Abs. 3 BGG) sowie Beschwerden gegen Erlasse, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (vgl. Art. 87 BGG). Ausserdem beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz - d. h. ohne Vorinstanz - Klagen im Sinne von Art. 120 BGG.
2.3. Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV stellt sich in der vorliegenden Angelegenheit die Frage, ob die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB mit dem Bundesrecht - namentlich mit Art. 86 BGG - vereinbar ist. Als Ausfluss von Art. 49 Abs. 1 BV gilt im Grundsatz, dass das (inter-) kantonale Recht jedenfalls dann keine bundesgerichtliche Zuständigkeit begründen kann, wenn eine bundesrechtliche Bestimmung den Zugang zum Bundesgericht einschränkt und infolgedessen der (inter-) kantonalen Regelung entgegensteht (vgl. BGE 125 II 86 E. 2c; vgl. auch BGE 125 I 406 E. 2b). Es ist durch Auslegung von Art. 86 BGG und Art. 120 BGG zu ermitteln, ob sich die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB als bundesrechtskonform erweist.
2.4. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 151 II 136 E. 5.3; 148 II 475 E. 4.3.1).
3.
Mittels Auslegung ist primär zu ermitteln, ob die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten, Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 BGG sind, und, falls dies verneint wird, sekundär zu klären, ob die Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden auf dem Weg der Klage gemäss Art. 120 BGG durch das Bundesgericht beurteilt werden können.
3.1. Art. 86 BGG trat am 1. Januar 2007 in Kraft und blieb seither unverändert (vgl. AS 2006 1205 ff., S. 1230 und S. 1243). Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a. des Bundesverwaltungsgerichts;
b. des Bundesstrafgerichts;
c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
3.1.1. In der vorliegenden Angelegenheit massgebend ist insbesondere der Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ("letzter kantonaler Instanzen") sowie von Art. 86 Abs. 2 BGG ("obere Gerichte"; "anderer richterlicher Behörden"). Letztinstanzlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn gegen einen Entscheid innerkantonal kein Rechtsmittel offensteht, mit dem mindestens die gleichen Rügen überprüft werden können wie vor Bundesgericht (vgl. BGE 136 I 341 E. 2; Urteile 8C_140/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1; 2C_908/2008 und 2C_78/2010 vom 23. August 2010 E. 1.2.4; zu den Voraussetzungen der Beschwerde
omisso medio siehe BGE 150 II 346 E. 2.5). Der Umstand, dass der Begriff der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG - d. h. der Wortlaut des Begriffs "letzter kantonaler" Instanz - in der Rechtsprechung geklärt ist, gibt indes noch keinen klaren Hinweis darauf, ob es sich bei der Vergabebehörde um eine (Vor-) Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG handelt.
3.1.2. Aus dem Wortlaut von Art. 86 BGG ergeben sich hingegen Anhaltspunkte, dass es sich bei den Vorinstanzen des Bundesgerichts im Allgemeinen um "Recht sprechende" Behörden handeln muss, zumal das Bundesgericht selbst die "oberste Recht sprechende Behörde" ist (Art. 1 Abs. 1 BGG), der Bundesgesetzgeber in Art. 86 Abs. 2 BGG von "Gerichte[n]" und anderen richterlichen Behörden spricht sowie in Art. 86 Abs. 3 BGG vorsieht, dass "anstelle eines Gerichts eine andere Behörde" eingesetzt werden kann. Dieses Verständnis des Wortlauts und insbesondere der Begriffe "Gerichte" und "richterlicher Behörden" ist vorliegend insofern von Relevanz, als die Vergabebehörde nicht in "Recht sprechender" Tätigkeit auftritt und eine Streitsache als Gerichtsbehörde entscheidet oder schlichtet. Vielmehr hat die Vergabebehörde - d. h. die Gerichte Kanton Aargau handelnd durch die Justizleitung - verfügt und dabei die vorliegenden Streitsachen erst geschaffen. Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie denn auch eigene (Justiz-) Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörden in eigener Sache (vgl. BGE 151 I 93 E. 2.1.2).
3.1.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass sich aus der grammatikalischen Auslegung von Art. 86 BGG keine abschliessenden Anhaltspunkte für die zulässigen Vorinstanzen des Bundesgerichts ergeben. Den in Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begriffen der Gerichte und der richterlichen Behörden ist jedenfalls eine "Recht sprechende" Tätigkeit immanent, während es sich im Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 3 BGG auch anders verhalten kann.
3.2. Das systematische Auslegungselement erfordert eine Betrachtung von Art. 86 BGG im Kontext der weiteren Vorgaben zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - namentlich von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG (vgl. E. 3.2.1 hiernach). Ausserdem ist auch ein Vergleich mit den Vorinstanzen des Bundesgerichts bei der Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 75 BGG) sowie bei der Beschwerde in Strafsachen (vgl. Art. 80 BGG) vorzunehmen (vgl. E. 3.2.2 hiernach).
3.2.1. Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, setzt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen - neben dem Erreichen des Schwellenwerts - voraus, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1 ff.; Urteil 2C_657/2023 vom E. 1.1.1 ff., zur Publikation vorgesehen).
Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2021 revidiert und um den Zusatz ergänzt, dass Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen vorbehalten bleiben (vgl. AS 2020 641 ff., S. 672 und S. 686; zur vormals geltenden Fassung siehe aArt. 83 lit. f Ziff. 2 BGG [AS 2006 1205 ff., S. 1228]). Der zweite Teilsatz von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG begründet somit die Ausnahme von der Ausnahme - mithin eine "contre-exception" (Aubry Girardin, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N. 82 und N. 97 zu Art. 83 BGG).
3.2.1.1. Es ergeben sich aus der Botschaft keine Hinweise darauf, weshalb der Bundesgesetzgeber bei den Beschaffungen der oberen
kantonalen Gerichtsinstanzen auf das Erfordernis der Grundsatzfrage verzichtet hat (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851 ff. [nachfolgend: Botschaft BöB], S. 1976 ff.). Es wird lediglich festgehalten, dass eine "moderate Ausweitung des Rechtsschutzes" im Beschaffungsrecht des
Bundeseine Anpassung des BGG erfordert (Botschaft BöB, S. 1989; vgl. auch E. 3.3.2 hiernach). Einen möglichen Erklärungsansatz liefert eine Lehrmeinung, der zufolge es sich bei den Entscheiden einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde, die als Vergabebehörde amte, nicht um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 114 BGG handle, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offenstehe (vgl. Zobl, in: Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 23 zu Art. 52; a. M. Aubry Girardin, a.a.O., N. 107 zu Art. 83 BGG). Da Art. 114 BGG auf Art. 86 BGG verweist, hätte der Bundesgesetzgeber, folgte man dieser Lehrmeinung, erkannt, dass ein Konflikt zwischen Art. 52 Abs. 2 IVöB einerseits und Art. 86 BGG respektive Art. 114 BGG andererseits besteht. Es erschliesst sich allerdings nicht, weshalb der Bundesgesetzgeber dann nur auf das Erfordernis der Grundsatzfrage verzichtet, aber keine Anpassung bei der Regelung von Art. 86 BGG vorgenommen hat. Jedenfalls liegt es nicht auf der Hand, dass der Bundesgesetzgeber mit einer Ausnahme von einer Zugangsschranke - d. h. mit einer Ausnahme von einer Ausnahme ("contra-execption") - die Vorinstanzen des Bundesgerichts abweichend von Art. 86 BGG regeln will.
3.2.1.2. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin argumentieren, das Bundesgericht sei direkt gestützt auf diese Ausnahme von der Zugangsschranke gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG für die Behandlung der Beschwerden zuständig. Diese Auffassung greift aus einem weiteren Grund zu kurz: Würde dieser Ansicht gefolgt, wäre das Bundesgericht auch für Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Beschaffungen des Bundesstraf- und Bundespatentgerichts sowie der Bundesanwaltschaft direkt zuständig. Die Verfügungen dieser Auftraggeberinnen sind indes vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und lit. c BöB). Die Ausnahme in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG könnte in systematischer Hinsicht gegebenenfalls für eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts sprechen, wenn darin nur das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 52 Abs. 3 BöB) und die oberen kantonalen Gerichtsinstanzen (vgl. Art. 52 Abs. 2 IVöB) genannt würden. Dies ist allerdings nicht der Fall. Insgesamt lässt sich in systematischer Hinsicht nicht ohne Weiteres erkennen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG die in Art. 86 BGG verankerten Vorinstanzen - und damit die bundesgerichtliche Zuständigkeit - ändern will. Entsprechend besteht in systematischer Hinsicht auch kein Konflikt einer jüngeren mit einer älteren Norm (zum Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" siehe BGE 151 II 494 E. 14.2.2; 134 II 186 E. 1.5.4).
3.2.2. Die Vergabebehörde weist in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung zutreffend darauf hin, es sei nicht erforderlich, dass die Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 BGG als Rechtsmittelinstanzen entscheiden. Dieses Erfordernis findet sich, wie die Vergabebehörde zu Recht anführt, nur in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG und Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG.
3.2.2.1. Diesen beiden Bestimmungen nach haben die Vorinstanzen des Bundesgerichts "als Rechtsmittelinstanzen" zu entscheiden. Die beiden Bestimmungen regeln den Grundsatz des doppelten Instanzenzugs im Zivilverfahren (vgl. BGE 151 III 282 E. 6.2.3) respektive den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit im Strafverfahren (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.3) innerhalb des Kantons. Im öffentlichen Verfahrensrecht besteht im Grundsatz keine bundesrechtliche Vorgabe für einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug innerhalb eines Kantons. Zwar können die Kantone einen Instanzenzug vorsehen, der über zwei gerichtliche Instanzen führt (vgl. z. B. Art. 145 DBG [SR 642.11]). Jedoch sind sie dazu nicht verpflichtet (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., 2021, N. 156 und N. 1403). Unter Berücksichtigung des Bundesgerichts als zweite Instanz ist in Art. 86 BGG im Grundsatz aber ein "zweistufiger gerichtlicher Rechtsschutz" vorgesehen (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, N. 1384).
3.2.2.2. Der Umstand, dass Art. 86 BGG im Vergleich zu Art. 75 BGG und Art. 80 BGG nicht verlangt, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz entscheidet, ist somit nicht massgebend. Entscheidend ist in der vorliegenden Angelegenheit, dass noch keine gerichtliche Instanz - im Sinne einer "Recht sprechenden" Gerichtsbehörde - über die Angelegenheit befunden und einen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt hat (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Wie bereits dargelegt, gewährleistet die obere kantonale Gerichtsbehörde vorliegend nicht den gerichtlichen Rechtsschutz, sondern sie amtet als Vergabebehörde und tritt damit funktional als Verwaltungsbehörde in Erscheinung (vgl. Zobl, a.a.O., N. 23 zu Art. 52, der die Ansicht vertritt, dass es sich beim Entscheid eines kantonalen Gerichts, das als Vergabebehörde amtet, "nicht um einen Entscheid einer kantonalen gerichtlichen Vorinstanz" handelt). Dass als Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG grundsätzlich nur Behörden infrage kommen, die den
gerichtlichen Rechtsschutz sicherstellen, ergibt sich in systematischer Hinsicht im Übrigen auch aus Art. 110 BGG. Diese Norm verpflichtet die Kantone, zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wenigstens eine "richterliche Behörde" mit freier Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen vorzusehen (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.2.2).
3.2.3. Nach dem Gesagten spricht die systematische Auslegung von Art. 86 BGG nicht dafür, dass der Bundesgesetzgeber die in Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ausdrücklich genannten und abschliessend geregelten Vorinstanzen des Bundesgerichts ergänzen wollte. Namentlich lässt sich nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer Ausnahme von einer Zugangsschranke in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten und funktional als Verwaltungsbehörden in Erscheinung treten, als Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 BGG betrachtete.
3.3. In historisch-teleologischer Hinsicht ist die Regelung von Art. 86 BGG im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu lesen, das Bundesgericht zu entlasten.
3.3.1. Dabei hatte der Bundesgesetzgeber namentlich den Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen als Entlastungsmassnahme im Fokus (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff. [nachfolgend: Botschaft Totalrevision], S. 4225). Namentlich sollte das Bundesgericht "weitgehend von Direktprozessen entlastet werden" (Botschaft Totalrevision, S. 4226) und "grundsätzlich nicht mehr als
erste gerichtliche Instanzentscheiden" (Botschaft Totalrevision, S. 4225). Dazu ist der Botschaft Folgendes zu entnehmen (Botschaft Totalrevision, S. 4213) :
"Besonders arbeitsintensiv sind für das Bundesgericht die Fälle, in denen das Gericht als erste und einzige Instanz (Direktprozesse) urteilt. Auch wenn die Anzahl der Direktprozesse gemessen an der Gesamtzahl der beim Bundesgericht anhängig gemachten Streitigkeiten nicht gross ist, verursacht jeder einzelne Fall einen unverhältnismässigen Aufwand, weil das Bundesgericht den Sachverhalt in einem zeitintensiven Beweisverfahren selbst feststellen muss."
Der Abbau der Anzahl von Direktprozessen vor Bundesgericht mittels Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen war demnach ein zentrales Anliegen des Bundesgesetzgebers, welches er namentlich mit der Regelung von Art. 86 BGG zum Ausdruck brachte. Vor diesem Hintergrund ist eine durch interkantonales oder kantonales Recht vorgesehene direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts, soweit überhaupt zulässig (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV), nicht im Sinne des Bundesgesetzgebers.
3.3.2. Wie bereits angeführt (vgl. E. 3.2.1.1 hiervor), beabsichtigte der Bundesgesetzgeber mit der Anpassung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG lediglich eine moderate Ausweitung des Rechtsschutzes im Beschaffungsrecht des
Bundes (vgl. Botschaft BöB, S. 1989; vgl. auch E. 4.1 hiernach). Demgegenüber ist weder aus der Botschaft noch aus der parlamentarischen Debatte ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber das Beschaffungsrecht der
Kantone bei der Anpassung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG vor Augen hatte. Vielmehr erteilte der Nationalrat als Erstrat lediglich die Zustimmung zum (in der Botschaft erläuterten) Entwurf des Bundesrats (vgl. AB 2018 N 1053), woraufhin sich der Ständerat als Zweitrat dem Beschluss des Nationalrats anschloss (vgl. AB 2018 S 989; vgl. Ziff. II Ziff. 2 zur Änderung des BGG).
3.3.3. Überdies sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als erste und einzige Instanz urteilt, in Art. 120 Abs. 1 lit. a-c BGG abschliessend geregelt (vgl. Urteil 2E_2/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.1). Der Bestimmung zufolge beurteilt das Bundesgericht auf Klage hin Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sowie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Die abschliessende Regelung in Art. 120 Abs. 1 BGG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, die Direktprozesse vor Bundesgericht weitgehend einzuschränken. In diesem Lichte belässt Art. 120 Abs. 1 BGG in historisch-teleologischer Hinsicht keinen Raum für die (interkantonalrechtliche) Schaffung einer (weiteren) Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG, deren Verfügungen das Bundesgericht als erste und einzige Instanz beurteilt.
3.3.4. Es ist somit nicht zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber bei den Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden von seinem ursprünglichen Willen, das Bundesgericht von Direktprozessen zu entlasten, abweichen wollte. Die historisch-teleologische Auslegung von Art. 86 BGG spricht vielmehr dafür, dass der Bundesgesetzgeber abschliessend regelte, in welchen Fällen das Bundesgericht direkt zuständig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten und funktional als Verwaltungsbehörden auftreten, nicht als Vorinstanzen des Bundesgerichts betrachtete.
3.4. Im Ergebnis ergibt sich aus der grammatikalischen Auslegung, dass den Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG eine "Recht sprechende" Tätigkeit immanent ist. In systematischer Hinsicht müssen sie diese "Recht sprechende" Funktion zwar nicht als Rechtsmittelinstanzen ausüben (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; Art. 80 Abs. 2 BGG). Allerdings ist die Regelung von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG auf Konstellationen zugeschnitten, in denen die Vorinstanzen des Bundesgerichts Recht sprechen und einen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, nicht aber auf solche, in denen sie funktional als Verwaltungsbehörden verfügen und dabei Streitsachen schaffen (vgl. aber Art. 86 Abs. 3 BGG). Die historisch-teleologische Auslegung von Art. 86 BGG zeigt zudem, dass der Bundesgesetzgeber Direktprozesse vor Bundesgericht stark eingeschränkt und seinen Willen in der abschliessend formulierten Regelung von Art. 120 Abs. 1 BGG zum Ausdruck gebracht hat. Von diesem gesetzgeberischen Willen ist er im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechts des Bundes - jedenfalls mit Bezug auf die Kantone - nicht abgewichen. Als Auslegungsergebnis ist somit festzuhalten, dass die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten, nicht als Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 BGG betrachtet werden können. Es erweist sich angesichts der Regelung von Art. 120 Abs. 1 BGG ebenso als unzulässig, Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden auf dem Weg der Klage vor das Bundesgericht zu tragen.
4.
Dieses Auslegungsergebnis bedeutet für die vorliegenden Angelegenheiten, dass die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB im Widerspruch mit den Vorgaben des BGG steht.
4.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - im Gegensatz zum (inter-) kantonalen Gesetzgeber - der Bundesgesetzgeber selbstredend eine von den Vorgaben des BGG abweichende Zuständigkeitsregelung für das Bundesgericht im Sinne einer
lex specialis schaffen kann (vgl. z. B. Art. 21a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]). So sieht Art. 52 Abs. 3 BöB vor, dass für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesgericht direkt zuständig ist. Der Verzicht auf das Erfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist hierbei angezeigt, da mangels Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG) ein äusserst eingeschränkter Rechtsschutz im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bestünde.
4.2. Es ist demnach festzuhalten, dass die obere kantonale Gerichtsbehörde (Gerichte Kanton Aargau), die vorliegend als Vergabebehörde - d. h. funktional als Verwaltungsbehörde - amtet, keine in der abschliessenden Regelung von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannte Vorinstanz des Bundesgerichts ist (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Auch handelt es sich bei den Verfügungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten, nicht um Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter (vgl. Art. 86 Abs. 3 BGG; vgl. auch Politer, Droit des marchés publics, 2. Aufl., 2023, Fn. 7 zu N. 901). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich Art. 52 Abs. 2 IVöB als bundesrechtswidrig erweist.
4.3. Infolge der Bundesrechtswidrigkeit von Art. 52 Abs. 2 IVöB ist im Weiteren auf die Rechtsfolge einzugehen.
4.3.1. Das Bundesgericht verfolgt in Anbetracht der kantonalen Organisationsautonomie verschiedene Lösungsansätze, wenn die Voraussetzung der (gerichtlichen) Vorinstanz nicht erfüllt ist (vgl. Art. 3 BV; Art. 47 BV; BGE 135 II 94 E. 6.2; Urteil 2C_45/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 9.2.3, nicht publ. in: BGE 137 II 409). Besteht für ein Rechtsgebiet in analogen Rechtsstreitigkeiten Klarheit darüber, welches kantonale Gericht zuständig ist, überweist das Bundesgericht eine entsprechende Beschwerde direkt an diese Instanz (vgl. BGE 151 I 187 E. 1; 151 I 93 E. 2.5). Gibt es hingegen mehrere Möglichkeiten der Zuständigkeit einer kantonalen Gerichtsbehörde, überweist das Bundesgericht die Streitsache entweder an die zuletzt entscheidende Behörde (vgl. BGE 128 II 311 E. 6.3) oder an diejenige, die am ehesten zuständig erscheint (vgl. BGE 123 II 231 E. 8c; Urteile 1C_261/2016 vom 10. Juni 2016 E. 1 i.f.; 2P.58/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.2). Bei Bedarf verbindet das Bundesgericht die Überweisung mit dem Hinweis, der Zuständigkeitsentscheid sei in Absprache mit den anderen möglichen Behörden zu treffen; das Bundesgericht dürfe insoweit nicht in die Gestaltungsfreiheit der Kantone eingreifen (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.2 mit Hinweis auf Art. 3 BV und Art. 46 f. BV).
4.3.2. Wie die Verfahrensbeteiligten zutreffend vortragen, steht es dem einzelnen Kanton, welcher der IVöB beigetreten ist, nicht zu, selbst eine weitere Gerichtsinstanz zu schaffen. Art. 52 Abs. 1 IVöB erklärt lediglich noch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz für zulässig (vgl. auch Zobl, a.a.O., N. 18 und N. 23 zu Art. 52). Eine Überweisung an das kantonale Verwaltungsgericht fällt vorliegend indes ausser Betracht, da dieses seinerseits institutionell respektive organisatorisch dem Obergericht des Kantons Aargau - d. h. der vorliegend verfügenden oberen kantonalen Gerichtsbehörde - angehört (vgl. § 65 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011 [GOG/AG; SAR 155.200]). Im Weiteren ist eine "Überweisung" zurück an die obere kantonale Gerichtsbehörde respektive deren Justizleitung vorliegend nicht zielführend. Es handelt sich bei dieser Behörde, wie dargelegt (vgl. E. 3 hiervor), nicht um eine gerichtliche Instanz, die - z. B. ein zweites Mal in anderer Besetzung - über die Streitigkeiten befinden und den gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten könnte (zu dieser Lösung siehe Urteil 5A_732/2020 vom 22. März 2021 E. 2).
4.3.3. Aufgrund der für den Kanton Aargau verbindlichen Regelung von Art. 52 Abs. 1 IVöB obliegt es am Bundesgericht, für den vorliegenden Einzelfall eine zweckmässige Lösung zu finden. Denn die interkantonale Regelung von Art. 52 Abs. 1 IVöB steht einer Überweisung der Angelegenheiten von Bundesrechts wegen durch das Bundesgericht im Einzellfall nicht entgegen (vgl. Urteile 5A_370/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2; 5A_732/2020 vom 22. März 2021 E. 2; vgl. auch BGE 139 III 252 E. 1.6). Die im Folgenden dargelegte Lösung hat in Anbetracht der Organisationsautonomie und Gestaltungsfreiheit der Kantone allerdings nur Bedeutung für die vorliegend zu beurteilenden Angelegenheiten. Es liegt grundsätzlich am interkantonalen Gesetzgeber, für Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden künftig eine Gerichtsinstanz vorzusehen, wie dies in anderen Konkordaten der Fall ist (vgl. z. B. Art. 11 ff. des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vom 20. Mai 2019 [GSK; SAR 959.200] zum Geldspielgericht).
5.
Im Kanton Aargau wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Spezialverwaltungsgericht, das Obergericht und das Justizgericht ausgeübt (vgl. § 100 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV/AG; SAR 110.000; SR 131.227]).
5.1. Gemäss § 38 GOG/AG hat das Justizgericht folgende sachliche Zuständigkeiten:
1 Das Justizgericht entscheidet
a) als einzige kantonale Instanz über die befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern,
b) über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission,
c) Disziplinarfälle, die ihm von der Justizleitung oder der zuständigen Kommission des Grossen Rats unterbreitet werden,
d) Disziplinarfälle von Mitgliedern der Anwaltskommission,
e) über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt,
f) über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss Art. 29a der Bundesverfassung anfechtbar sind,
g) über Beschwerden gegen Entscheide betreffend Abgangsentschädigung gemäss § 19.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Justizleitung kann jederzeit beim Justizgericht Beschwerde geführt werden.
3 Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.
5.2. Gemäss § 29 Abs. 1 GOG/AG ist die Justizleitung das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwaltung. Sie beaufsichtigt die Gerichte sowie die Richterinnen und Richter aller Stufen
mit Ausnahme des Justizgerichts. Das Justizgericht ist - im Gegensatz zum kantonalen Verwaltungsgericht - somit eine unabhängige kantonale Gerichtsinstanz für den Rechtsschutz im Bereich der Justizbehörden des Kantons Aargau (vgl. Art. 30 BV). Es entscheidet letztinstanzlich und kann den Sachverhalt frei prüfen sowie das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden (vgl. § 38 Abs. 3 GOG/AG; vgl. auch Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 110 BGG). Neben disziplinarischen Verfahren beurteilt das Justizgericht verwaltungsrechtliche Verfahren im Justizbereich. Es ist namentlich für Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung zuständig, soweit diese gemäss Art. 29a BV anfechtbar sind. Der Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 (Verfahren 2C_735/2025) sowie die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025 (Verfahren 2C_736/2025) hat die Justizleitung handelnd für die Gerichte Kanton Aargau erlassen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den öffentlichen Beschaffungen handelt es sich ohne Weiteres um Rechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 29a BV (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N. 1925), d. h. um Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1). Somit richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 22. Dezember 2025 gegen Entscheide der Justizleitung im Sinne von § 38 Abs. 1 lit. f GOG/AG.
5.3. Aufgrund der institutionellen Ausgestaltung und den Kompetenzen des Justizgerichts des Kantons Aargau ist es im vorliegenden Einzelfall angezeigt, die beiden vor Bundesgericht getragenen Angelegenheiten an das Justizgericht zu überweisen (vgl. BGE 151 I 187 E. 1.2; 147 I 333 E. 2). Es steht dem Justizgericht angesichts der Organisationsautonomie und der Gestaltungsfreiheit der Kantone frei (vgl. E. 4.3.1 i.f. hiervor), mit den anderen infrage kommenden, vom Bundesgericht allenfalls übersehenen Gerichten im Kanton einen Meinungsaustausch oder ein Kompetenzkonfliktverfahren durchzuführen (vgl. auch Urteil 2P.99/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.3). Eine bloss vorsorgliche Regelung ist für eine kurze Zeit zumindest unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten denn auch vertretbar (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.3). Das Justizgericht muss die Angelegenheiten indes behandeln, wenn keine andere gerichtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau festgelegt werden kann (vgl. Urteil 2P.99/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.3).
6.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_735/2025 sowie auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_736/2025 nicht einzutreten. Die beiden Angelegenheiten sind an das Justizgericht des Kantons Aargau zur Behandlung zu überweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG), nicht hingegen der Vergabebehörde (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 2C_735/2025 und 2C_736/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_735/2025 wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_736/2025 wird nicht eingetreten.
4.
Die Angelegenheit 2C_735/2025 wird an das Justizgericht des Kantons Aargau zur Behandlung überwiesen.
5.
Die Angelegenheit 2C_736/2025 wird an das Justizgericht des Kantons Aargau zur Behandlung überwiesen.
6.
Die Gerichtskosten in den Verfahren 2C_735/2025 und 2C_736/2025 von total Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für die bundesgerichtlichen Verfahren 2C_735/2025 und 2C_736/2025 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- auszurichten.
8.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Justizgericht des Kantons Aargau mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger