Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_620/2025
Urteil vom 13. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.A.________,
gegen
Schulpflege U.________,
Beschwerdegegnerin,
Bezirksrat Bülach,
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Gegenstand
Zuteilung in die Sekundarstufe Abteilung B,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 25. September 2025 (VB.2025.00470).
Sachverhalt
A.
A.A.________ (geboren 2012) ist der Sohn von B.A.________. Er besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 6. Primarklasse in der Politischen Gemeinde U.________ (Kanton Zürich). Sein Notendurchschnitt lag im Wintersemester bei 4.5 (Deutsch: 4.5; Mathematik: 4.5; Französisch: 4.0; Englisch: 4.5).
B.
Die Schulpflege U.________ teilte A.A.________ mit Entscheid vom 2. Juni 2025 auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 der Sekundarstufe B zu. In den Fächern Mathematik und Französisch erfolgte die Einstufung im Anforderungsniveau II. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater von A.A.________, B.A.________, Rekurs. Der Bezirksrat Bülach wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. Juli 2025 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das von B.A.________ angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies zunächst ein Gesuch um vorsorgliche Aufnahme von A.A.________ in die Sekundarstufe A ab und schützte sodann mit Urteil vom 25. September 2025 den Entscheid des Bezirksrats Bülach.
C.
A.A.________ führt, vertreten durch seinen Vater B.A.________, vor dem Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025. Er beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass die Zuteilung in die Sekundarstufe B diverse Grundrechte verletze. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, damit dieses weitere Abklärungen veranlasse und gegenüber den Schulbehörden diverse Anordnungen treffe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.A.________ die unentgeltliche Prozessführung.
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Schulpflege U.________ die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf eingetreten werden kann. A.A.________ repliziert am 6. Januar 2026.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ).
1.2. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.
1.2.1. Dieser Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen namentlich Entscheide über die Einschulung (Urteile 2C_892/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.1 i.V.m. E. 1.3.2; 2C_893/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.1 i.V.m. E. 1.3.2) und die Klassenumteilung (Urteile 2C_1123/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.1; 2C_695/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 2.1) nicht unter den Ausnahmekatalog, solange nicht eine Leistungsbeurteilung im Streit liegt.
1.2.2. Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die konkrete Beurteilung seiner schulischen Leistungen und beanstandet auch den zuletzt in der 6. Primarklasse erzielten Notendurchschnitt von 4.5 nicht. Vielmehr bringt er zusammengefasst vor, die Einteilung in die Sekundarstufe B sei seinen individuellen Fähigkeiten nicht angepasst, beruhe auf sachfremden Überlegungen und verletze übergeordnetes Recht. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung zu schulischen Zu- und Umteilungsentscheiden fällt die Streitsache nicht unter Art. 83 lit. t BGG.
1.3. Auf kantonaler Stufe ergriff der Vater des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel gegen die strittige Zuteilung. Vor Bundesgericht tritt der Beschwerdeführer in eigenem Namen auf. Fraglich ist vor diesem Hintergrund, ob die Beschwerdeberechtigung nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen ist.
1.3.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG kann ein Elternteil mit elterlicher Sorge sein Kind ohne Weiteres vertreten, wenn es in der Hauptsache um eine das Kind betreffende schulische Anordnung geht (Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4 f. mit Hinweisen). Nach dieser Rechtsprechung ist es zudem überspitzt formalistisch, auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn im Verlauf des Verfahrens zunächst die Eltern und später das Kind als Partei auftreten (Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 6.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht der Eltern steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine gesetzlichen Beschränkungen (vgl. Art. 308 Abs. 3 ZGB) oder konkrete Anhaltspunkte für ein Vorgehen im Widerspruch zu den Kindesinteressen vorliegen (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB; Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.5).
1.3.2. Gestützt auf diese Rechtsprechung ist die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers vor Bundesgericht zu bejahen, auch wenn er - streng genommen - nicht als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm. Ausserdem verfügt er - unter Vorbehalt des Nachfolgenden (vgl. E. 1.3.3) - über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, da er gegenwärtig die Sekundarstufe B besucht und eine Umteilung in die Sekundarstufe A erreichen will.
1.3.3. Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht ein, es bestehe ein Konflikt zwischen Eltern- und Kindesinteressen. Der Vater verfolge mit der Beschwerde an das Bundesgericht lediglich seine Interessen, weshalb die Vertretungsbefugnis entfalle. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
1.4. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung diverser Grundrechtsverletzungen (Anträge Ziff. 1 und 2). Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 I 119 E. 4). Anträge sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen und bei einer Laienbeschwerde werden die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt (vgl. Urteile 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.4; 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 2.1). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich vorliegend, dass der Beschwerdeführer die Umteilung in die Sekundarstufe A erreichen will. Sein Feststellungs- ist in diesem Sinn als zulässiges Gestaltungs- bzw. Leistungsbegehren zu verstehen (vgl. Urteil 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer stellt zudem mehrere Anträge, die darauf abzielen, den kantonalen Behörden Vorgaben zum weiteren Vorgehen zu machen (Anträge Ziff. 4, 5 und 6). Diese Begehren gehen über das hinaus, was die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid vom 2. Juni 2025 anordnete. Darauf ist nicht einzutreten, weil die entsprechenden Anträge ausserhalb des Streitgegenstands liegen.
1.5. Mit diesen Einschränkungen und Präzisierungen ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a, b und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen einzig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 147 I 136 E. 1.4; 146 I 11 E. 3.1.3). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es zudem nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Zuteilung des Beschwerdeführers in die Sekundarstufe B.
3.1. Im Kanton Zürich dauert die Sekundarstufe drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei Abteilungen, die mit A und B bzw. mit A, B und C bezeichnet sind. Die Abteilung A ist die kognitiv anspruchsvollste (§ 7 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 [VSG/ZH; LS 412.100] i.V.m. § 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006 [VSV/ZH; LS 412.101]). In höchstens drei Fächern können die Schülerinnen und Schüler zudem in den Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden. Die Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste (§ 6 Abs. 2 VSV/ZH).
Die Zuteilung in eine der drei Abteilungen erfolgt in Form eines sog. Schullaufbahnentscheids. Dieser wird aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage bildet die Schulleistung (§ 32 Abs. 3 VSG/ZH i.V.m. § 33 Abs. 1 VSV/ZH). In die Gesamtbeurteilung fliessen neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung ein. Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen der Lehrpersonen und auf Lernkontrollen (§ 33 Abs. 2 und Abs. 3 VSV/ZH).
Sind sich die Eltern und die Klassenlehrperson über die Zuteilung nicht einig, entscheidet darüber die zuständige Schulpflege (§ 39 Abs. 3 VSV/ZH). Ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere Abteilung kann in der ersten Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr erfolgen (§ 40 Abs. 1 VSV/ZH).
3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, für die Zuteilung in die Sekundarstufe A werde in der Regel ein Notendurchschnitt von mindestens 4.75 erwartet. Der Beschwerdeführer erreiche diesen Notendurchschnitt nicht. Das Unterrichtsteam und die Schulleitung hätten die Einteilung in die Abteilung B empfohlen, da auch das Arbeitsverhalten und die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers nicht für die Abteilung A sprechen würden. Es bestehe die Gefahr einer Überforderung, welche dem Kindeswohl abträglich sei (angefochtenes Urteil, E. 3.2 und E. 5.3).
3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, die Vorinstanz habe die kantonalrechtlichen Grundlagen für den Zuteilungsentscheid falsch angewendet. Er kritisiert jedoch, seine schulische Einstufung nehme nicht optimal auf seine Bedürfnisse Rücksicht. Er rügt in diesem Zusammenhang eine mehrfache Verletzung von Garantien der Bundesverfassung und des internationalen Rechts. Vor Bundesgericht ist demnach umstritten, ob die Zuteilung des Beschwerdeführers in die Sekundarstufe B gegen die Bundesverfassung oder gegen Garantien des internationalen Rechts verstösst.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beruft sich sowohl auf Art. 29 Abs. 2 BV als auch auf Art. 12 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107). Diese Rüge ist vorab zu behandeln.
4.1. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5).
4.2. Der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 147 I 433 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst in der Regel kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann das Gericht auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1).
4.3. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 2.2 hiervor) fanden mehrere schulische Standortgespräche und am 11. Februar 2025 ein erstes Übertrittsgespräch in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Die Lehrpersonen besprachen mit ihm die Einstufung (angefochtenes Urteil, E. 5.1). An einem zweiten Übertrittsgespräch war ausschliesslich der Vater anwesend. Ausserdem bezog die Schulpflege eine Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in ihren Schullaufbahnentscheid mit ein (angefochtenes Urteil, E. 5.1).
Wo der Beschwerdeführer diese Feststellungen allgemein kritisiert, genügt er auf der einen Seite den Begründungsanforderungen (E. 2.1 hiervor) nicht. Zum anderen zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen hätte. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz.
4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei nicht genügend in das von der Beschwerdegegnerin geführte Zuteilungsverfahren eingebunden gewesen. Zudem seien die Modalitäten der Anhörung, namentlich anlässlich des ersten Übertrittsgesprächs, nicht kindesgerecht gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe kein unterstützendes Umfeld geboten und zu Unrecht keine Spezialisten beigezogen. Der Beschwerdeführer untermauert seine Argumentation mit zahlreichen Hinweisen auf die Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses, namentlich auf die Empfehlungen Nr. 12 ("The right of the child to be heard" [zitiert als General Comment Nr. 12]) und Nr. 14 ("On the Right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration" [zitiert als General Comment Nr. 14]).
4.5. Solche Empfehlungen sind zwar nicht verbindlich, ihnen kommt aber eine gewisse rechtliche Bedeutung zu. Sie bringen die übereinstimmende Auffassung eines von den Vertragsstaaten eingesetzten Expertengremiums zum Ausdruck und können insoweit als Erkenntnisquelle für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BGE 137 I 305 E. 6.5; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2).
4.6. Der Beschwerdeführer nahm an mehreren Standortgesprächen sowie am ersten Übertrittsgespräch teil. Zudem konnte er eine Selbsteinschätzung abgeben, die in den Zuteilungsentscheid mit einfloss. Dem von Art. 12 KRK verfolgten Ziel, dem Kind ein effektives Mitspracherecht im Vorfeld eines behördlichen Entscheids einzuräumen (SCHMAHL, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 12 KRK; vgl. General Comment Nr. 12, § 28 und § 32 f.), wurde damit im kantonalen Verfahren hinreichend Rechnung getragen. Hinsichtlich der Modalitäten der Anhörung ist festzuhalten, dass die Gespräche mit dem Beschwerdeführer jeweils in Anwesenheit seiner Lehrpersonen stattfanden. Das Umfeld war dem Beschwerdeführer in diesem Sinn vertraut, was mit Blick auf Art. 12 KRK von Bedeutung ist (General Comment Nr. 12, § 42). Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass die Gespräche auf eine nicht kindesgerechte Weise durchgeführt wurden. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich auf allgemein gehaltene Kritik am Vorgehen der kantonalen Behörden und beruhen teils auf nicht von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsdarstellungen. Da der Beschwerdeführer unstrittig nicht an einer gesundheitlichen Einschränkung, sondern allenfalls unter der insgesamt belastenden Situation litt, war auch eine weitergehende Begleitung der Anhörung durch (z.B. psychologische) Fachpersonen nicht geboten.
4.7. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er hätte
mehrfach angehört werden müssen, beruht seine Argumentation auf der Prämisse, die Anhörung im Rahmen des ersten Übertrittsgesprächs sei mit den Vorgaben von Art. 12 KRK (i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV) unvereinbar. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden (E. 4.6 hiervor). Zudem hätte sich die mehrfache Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Thema der Schulzuteilung mit Blick auf das Kindeswohl auch als problematisch erweisen können. Aus dem angefochtenen Urteil wie auch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der strittige Schullaufbahnentscheid ein für den Beschwerdeführer belastendes Thema betrifft. Auch aus diesem Blickwinkel war es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zwingend geboten, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.
5.
Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, der angefochtene Entscheid verletze Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 KRK.
5.1. Nach Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach Art. 3 KRK ist das Kindeswohl in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten vorrangig zu berücksichtigen. Zwischen diesen Bestimmungen besteht ein Wechselverhältnis. Der Verfassungsgeber wollte die in der KRK verbrieften Rechte mit Art. 11 Abs. 1 BV unmittelbar im Schweizer Verfassungsrecht verankern (BGE 144 II 233 E. 8.2.1; 126 II 377 E. 5b und E. 5d). Das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK geniesst daher im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 141 III 328 E. 5.4).
5.2. Art. 11 Abs. 1 BV umfasst nach der Rechtsprechung zwei Teilgehalte. Der erste Teilgehalt bezieht sich auf die körperliche und geistige Integrität von Kindern und Jugendlichen. Damit soll die Gleichbehandlung und die Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen gewährleistet und der Staat verpflichtet werden, Kinder vor jeglicher Form von Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen. Dieser Teilgehalt von Art. 11 Abs. 1 BV nimmt auch die rechtsanwendenden Behörden in die Pflicht, insbesondere bei der Anwendung und Auslegung von einfachgesetzlichen Bestimmungen (BGE 144 II 233 E. 8.2.1; 126 II 377 E. 5b; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 4.1 [nicht publiziert in BGE 148 I 89]). Der zweite Teilgehalt von Art. 11 Abs. 1 BV - der Anspruch auf Förderung der Entwicklung - richtet sich demgegenüber an den Gesetzgeber. Er begründet keine zusätzlichen klagbaren subjektiven Rechte. Als objektive Richtlinie, die es in der künftigen Rechtsetzung zu berücksichtigen gilt, zählt er zu den programmatischen Bestimmungen der Bundesverfassung (BGE 126 II 377 E. 5d; Urteil 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 6.4). Immerhin kann auch dieser Teilgehalt von Art. 11 Abs. 1 BV im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung in die Rechtsanwendung einfliessen (BGE 131 V 9 E. 3.5.1.2).
5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht Art. 11 BV keinen direkten Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus (Urteile 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2; 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4). Auch kann aus dieser Verfassungsbestimmung grundsätzlich kein Anspruch auf eine schulische Sonderbehandlung abgeleitet werden, solange die zur Verfügung stehende öffentliche Schule den Bedürfnissen des Kindes ausreichend gerecht wird (Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3; bestätigt mit den Urteilen 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 6.2; 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 3.5.1 [jeweils im Kontext von Art. 19 BV]).
5.4. Der Beschwerdeführer kritisiert zusammengefasst, die Vorinstanz habe sein langfristiges Ziel, das Gymnasium zu besuchen, sowie den weiteren Verlauf seiner Schullaufbahn nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Kritik ist nicht stichhaltig: Das Verwaltungsgericht hat die nach der kantonalen Gesetzgebung relevanten Faktoren für die gebotene Gesamtbeurteilung berücksichtigt und nachvollziehbar gewichtet. Aus dem Verfassungsrecht lässt sich kein darüber hinausgehender Anspruch auf eine bestimmte schulische Bildung ableiten, zumal beim Beschwerdeführer kein aussergewöhnlicher schulischer Bedarf besteht. In diesem Rahmen berücksichtigte die Vorinstanz ausdrücklich auch das Kindeswohl und kam zum Ergebnis, die Zuteilung in die Sekundarstufe A würde den Beschwerdeführer beim gegenwärtigen Stand der Dinge überfordern. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2 hiervor). Damit floss das Kindeswohl in die kantonalrechtlich gebotene Gesamtbeurteilung mit ein. Eine Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 11 BV ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (vgl. Urteile 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 7.4; 2C_703/2021 vom 29. März 2022 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.5. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies rügt, die Vorinstanz habe sich in unzulässiger Weise darauf beschränkt, seine Noten zu würdigen, macht er sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid berücksichtige seine Einwände unzureichend (s. zum Anspruch auf rechtliches Gehör E. 4.2 hiervor). Die Begründung der Vorinstanz ist jedoch klar und nachvollziehbar. Das kantonale Gericht war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers aufzugreifen und zu entkräften (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rügen des Beschwerdeführers sind insoweit auch im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, seine Zuteilung in die Sekundarstufe B verletze Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichbehandlungsgebot) sowie Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot). Ausserdem beruft er sich auf Art. 14 (i.V.m. Art. 8) EMRK und auf das in Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (ZP EMRK) verankerte Recht auf Bildung.
6.1. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1; 143 I 361 E. 5.1; 139 I 169 E. 7.2.1). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E. 6.1; 143 I 361 E. 5.1; BGE 139 I 169 E. 7.2.3).
6.2. Art. 14 EMRK garantiert den Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot wirkt nicht absolut, sondern nur akzessorisch; es setzt voraus, dass der Anwendungsbereich eines der Artikel der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle eröffnet ist (BGE 149 I 248 E. 7.3; 143 I 1 E. 5.5; Urteile der Grossen Kammer des EMGR
Konstantin Markin gegen Russland vom 22. März 2012 [Nr. 30078/06] § 124;
Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 [Nr. 78630/12] § 47).
6.3. Die Schweiz hat das erste Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert (vgl. dazu die Parlamentarische Anfrage Gross vom 19. Juni 2013, Curia Vista 13.1039 sowie BRUNNER/KRADOLFER, Basler Kommentar EMRK, 2025, N. 2 f. zur Präambel ZP-EMRK). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt aus der zum Recht auf Bildung (Art. 2 ZP EMRK) ergangenen Rechtsprechung des EMGR ableiten. Gleiches gilt für Art. 14 EMRK. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch den Zuteilungsentscheid in einer von der EMRK geschützten Rechtsposition (wie Art. 8 EMRK) tangiert wird. Deshalb kann er sich nicht auf das akzessorische Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK berufen.
6.4. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV zusammengefasst vor, der aus seiner Sicht nachteilige Zuteilungsentscheid sei letztlich darauf zurückzuführen, dass er ausländischer Staatsbürger sei. Diese Vorbringen sind aber nicht stichhaltig. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, waren mehrere Kriterien für den Zuweisungsentscheid massgebend, so z.B. die im Notendurchschnitt abgebildete schulische Leistung, das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten sowie die persönliche Entwicklung (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Diese Kriterien sind je für sich genommen neutral ausgestaltet, sachlich begründet und werden allgemein für Zuteilungsentscheide angewendet. Sie begründen für sich genommen weder eine unzulässige (Un-) Gleichbehandlung noch die Vermutung einer Diskriminierung.
6.5. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde
mittelbar diskriminiert, weil der Zuteilungsentscheid auch auf einer Beurteilung seiner sprachlichen Fähigkeiten in Deutsch beruht. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 151 I 314 E. 8.1; 142 II 49 E. 6.1; 139 I 169 E. 7.2.1). Der Beschwerdeführer weist ein homogenes Leistungsprofil auf und seine Leistungen in Deutsch sind mit jenen in anderen Fächern vergleichbar. Zudem handelt es sich beim Notendurchschnitt um eines von mehreren für den Zuteilungsentscheid relevanten Kriterien. Dem Fach "Deutsch" kommt mit anderen Worten keine besondere oder überproportionale Bedeutung für den Zuteilungsentscheid zu. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mittelbare Diskriminierung vorliegen soll.
7.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid auch Art. 19 BV.
7.1. Artikel 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht (Art. 62 Abs. 2 BV). Sie sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss genügen, um die Schüler auf ein eigenverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E. 3.1; Urteil 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2 f.). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3; Urteil 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.3).
7.2. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der strittige Zuteilungsentscheid seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Grundschulunterricht tangiert. Unstrittig erhält er Zugang zum Schulangebot der Sekundarstufe und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieses Schulangebot entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Seine Rüge zielt letztlich darauf ab, dass für ihn im Hinblick auf die schulische Laufbahn eine andere Schulzuteilung vorteilhafter wäre. Aus Art. 19 BV lässt sich indes kein dahingehender Anspruch ableiten. Zudem besteht nach dem kantonalen Recht die Möglichkeit eines Wechsels zwischen den Schulstufen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Art. 19 BV verletzt hat.
8.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeitsprinzip). Er macht dabei nicht geltend, die kantonalen Behörden hätte das kantonale Recht willkürlich angewendet. Mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich oder unverhältnismässig sein soll. Ebenso nicht stichhaltig ist der in diesem Zusammenhang erneut erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Beweise abzunehmen oder die Entwicklung des Beschwerdeführers zu thematisieren. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der Verzicht auf weitere Beweismassnahmen willkürlich ist (E. 4.3 hiervor), und der angefochtene Entscheid entspricht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen (E. 5.5 hiervor).
9.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
9.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Rechtsmittel muss jedoch als aussichtslos bezeichnet werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist daher abzuweisen.
9.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtskosten dem für den Beschwerdeführer handelnden Vater aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.A.________ auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti