Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_163/2026
Urteil vom 20. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 3. Februar 2026 (O4V 25 36).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 20. Oktober 2025 wurde Rechtsanwalt A.________ wegen Verletzung der Berufsregeln mit Fr. 3'000.-- gebüsst. Dagegen erhob A.________ am 1. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 forderte die Verfahrensleitung A.________ auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Diese Frist wurde ihm mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 letztmals bis zum 20. Januar 2026 erstreckt.
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 3. Februar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da innert erstreckter Frist keine Vorschusszahlung bei der Obergerichtskasse eingegangen sei.
1.3. Mit Eingabe vom 16. März 2026 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung vom 3. Februar 2026 aufzuheben und es sei die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren) dar, welche unter keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 BGG fällt. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2).
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, dass sie den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht aufgefordert habe, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (Art. 21 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 [VRPG/AR; bGS 143.1]). Diese Aufforderung sei mit dem Hinweis verbunden gewesen, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin sei ihm die Frist am 31. Dezember 2025 letztmalig bis zum 20. Januar 2026 erstreckt worden. Indessen sei innert erstreckter Frist keine Vorschusszahlung bei der Obergerichtskasse eingegangen. In der Folge ist das Obergericht auf die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2026 nicht eingetreten.
2.5. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist, d.h. bis zum 20. Januar 2026, oder allenfalls später geleistet hätte. Er macht einzig geltend, er habe innert erstreckter Frist erneut um eine Fristverlängerung ersucht. Das entsprechende Schreiben habe er per A-Post am 19. Januar 2026 bei der Post aufgegeben. Die Vorinstanz habe den Antrag ignoriert und das Verfahren zu Unrecht abgeschrieben.
2.6. Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung keine Hinweise auf den von dem Beschwerdeführer erwähnten Fristerstreckungsantrag enthält. Der Beschwerdeführer legt zwar ein vom 19. Januar 2026 datiertes Schreiben ins Recht, welches an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden adressiert ist und einen Fristerstreckungsantrag für die Leistung des Kostenvorschusses enthält. Belege dafür, dass dieses Schreiben tatsächlich der Post übergeben worden sei, reicht er indessen nicht ein. Soweit er - ohne weitere Begründung - als Beweis die Befragung einer Zeugin anbietet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen anordnet (vgl. Art. 55 BGG), da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (vgl. BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_551/2024 vom 16. September 2025 E. 3.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern solche aussergewöhnlichen Umstände vorliegen sollen bzw. was diese Zeugin zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte.
2.7. Die Frage, ob das Obergericht den neuen Fristerstreckungsantrag erhalten habe oder nicht, kann aber letztlich offenbleiben, denn der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht oder aus dem Bundesrecht im konkreten Fall ein Anspruch auf eine weitere Fristerstreckung ergeben hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2025 bereits eine Fristerstreckung gewährt und ihn darauf hingewiesen hatte, dass es sich dabei um eine letztmalige Verlängerung handle, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet. Folglich zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, inwiefern sein neues Fristerstreckungsgesuch für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.3 hiervor). Weitere Rügen in Bezug auf die Gründe, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben, enthält die knapp anderthalb Seiten umfassende Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov