Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_630/2025
Urteil vom 27. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Thierachern, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 1, 3634 Thierachern,
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichteintreten auf Stimmrechtsbeschwerde
und Ausstandsgesuche; Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Einsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 20. Oktober 2025 (100.2025.272U).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 26. August 2025 trat die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern auf die Stimmrechtsbeschwerde von A.________ im Zusammenhang mit einer Teilrevision der Ortsplanung Thierachern mangels zulässigen Anträgen und einer hinreichenden sachbezogenen Begründung nicht ein. Auch auf das gegen den Gemeinderatspräsidenten der Einwohnergemeinde Thierachern und gegen weitere Personen gestellte Ausstandsgesuch trat sie nicht ein, weil sie ihre Zuständigkeit insoweit verneint bzw. das Begehren als verspätet erachtet hat.
B.
Dagegen erhob A.________ am 1. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 5. September 2025 hat der Abteilungspräsident (Verwaltungsrichter Daum) A.________ gestützt auf Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; im Folgenden: VRPG/BE) ersucht, bis am 29. September 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzubezahlen.
Am 8. bzw. 15. September 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichter Daum und hielt an ihrem Standpunkt fest, es handle sich um eine Stimmrechtsbeschwerde, die kostenfrei zu behandeln sei. Den einverlangten Kostenvorschuss leistete sie nicht. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 erwog Verwaltungsrichter Häberli, die Angelegenheit falle nach vorläufiger Einschätzung nicht unter das Kostenprivileg von Art. 108a Abs. 1 VRPG/BE und setzte der Beschwerdeführerin eine bis zum 13. Oktober 2025 laufende, nicht verlängerbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, andernfalls werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.
Am 11. Oktober 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichter Häberli. Mit Urteil des Einzelrichters (Verwaltungsrichter Stohner) vom 20. Oktober 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Nach Auffassung des Einzelrichters falle die Angelegenheit nicht unter das Kostenprivileg von Art. 108a Abs. 1 VRPG/BE, sondern sei nach den allgemeinen Regeln kostenpflichtig (Art. 108 VRPG/BE). Es sei folglich zu Recht ein Kostenvorschuss eingefordert und eine Nachfrist zur Bezahlung angesetzt worden. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Am 25. Oktober 2025 erhebt A.________ dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2025 aufzuheben. Das Bundesgericht habe selbst materiell über die Beschwerde vom 1. September 2025 nebst Ergänzungen zu entscheiden und festzustellen, dass die nicht als Mutation gekennzeichnete Änderung in Art. 26 Ziff. 4 des Baureglements Thierachern eine materielle Revision darstelle, die ohne ordnungsgemässe Publikation in Kraft gesetzt wurde und dadurch gegen die Verfassungsbestimmungen nach Art. 5, 8, 9, 26, 29, 29a und 34 BV verstosse. Allenfalls sei das Verfahren an ein neu zusammengesetztes, neutrales Gericht gemäss Art. 10 VRPG/BE zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren aufgrund der Beteiligung der Verwaltungsrichter Daum und Häberli sowie des Gemeindepräsidenten Heunert den Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht genügten (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK).
Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Kanton Bern sowie die Gemeinde Thierachern verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, der nicht unter den Ausnahmenkatalog von Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (Art. 82 BGG). Da die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid auf ihre Beschwerde ohne materielle Eventualbegründung nicht eingetreten ist, kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur das Nichteintreten anfechten. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 = Pra 2018 Nr. 142 S. 1342). Auf die verschiedenen Anträge in der Sache sowie den Antrag auf eine materielle Prüfung der Sache durch das Bundesgericht kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.
1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
2.
Die Beschwerde genügt den Rügeerfordernissen offensichtlich nicht. Das Nichteintreten wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass es zulässig war, einen Kostenvorschuss zu erheben, und dass dieser innert Frist nicht bezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, dass es sich bei ihrer Beschwerde um eine Stimmrechtssache handle, weshalb sie unter das Kostenprivileg von Art. 108a Abs. 1 VRPG/BE falle (dieser lautet: "Im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben."). Weder legt sie dar, noch ist ersichtlich, weshalb es sich um eine Stimmrechtssache handeln soll. Weiter führt sie nicht aus, inwiefern die Vorinstanz die angerufenen Grundrechte verletzen soll, indem sie einen Kostenvorschuss verlangt, wenn gemäss ihrer vorläufigen Einschätzung die Anwendbarkeit von Art. 108a Abs. 1 VRPG/BE zweifelhaft erscheint. In Bezug auf den Ablauf der Frist macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen, bestreitet jedoch nicht, den Kostenvorschuss nicht bezahlt zu haben. Offenbar ging sie von der unzutreffenden Annahme aus, die Zahlung des geforderten Kostenvorschusses hätte ihre angebliche Stimmrechtsbeschwerde "verfahrenstechnisch automatisch in eine Baubeschwerde umgewandelt", wie sie schreibt.
Auch soweit die Beschwerdeführerin Ausstandsgründe gegen verschiedene Richter und Behördenmitglieder geltend macht, bleibt ihre Beschwerde unsubstanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.2). Namentlich betreffen diese Vorbringen nicht den Einzelrichter, der das angefochtene Urteil gefällt hat. Inwiefern Befangenheitsgründe einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz entgegenstehen sollen, legt sie nicht rechtsgenüglich dar und ist nicht ersichtlich. Auch bleibt unklar, weshalb es in diesem Zusammenhang problematisch sein soll, dass sich das angefochtene Urteil auch auf Passagen einer Kommentierung des VRPG/BE stützt, die der in Ausstand getretene Verwaltungsrichter Daum verfasst hat. Ohnehin verlangt die Beschwerdeführerin in erster Linie bloss, dass eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK festgestellt werde, ohne darzulegen und ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse haben soll (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).
Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Thierachern, der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz