Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_198/2025
Urteil vom 19. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Urs Gmünder, p. A. Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Verletzung von Verfahrensgarantien (Nichteintreten),
Beschwerde gegen den Entscheid der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen
vom 24. März 2025.
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte A.________ bei der Präsidentin des Kantonsrats St. Gallen eine "Beschwerde" gegen den Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Urs Gmünder, wegen Verletzung der Verfahrensgarantien ein. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber der Rechtspflegekommission des Kantonsrats zur Behandlung weitergeleitet. In der Folge reichte A.________ dort zwischen dem 29. November 2024 und dem 25. Januar 2025 weitere Eingaben in derselben Sache ein.
Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte die Geschäftsführerin der Rechtspflegekommission A.________ mit, der Kantonsrat übe die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege aus. Die Rechtspflegekommission behandle Eingaben an den Kantonsrat nach Art. 14 Abs. 1
ter des Geschäftsreglements des Kantonsrats vom 24. Oktober 1979 (GeschKR/SG; sGS 131.11). Als parlamentarische Aufsichtskommission sei sie nicht befugt, auf einzelne Verfahren Einfluss zu nehmen, den Untersuchungs- und Justizbehörden Weisungen zu erteilen, Vorgaben zu setzen oder gar Urteile abzuändern oder aufzuheben. Der Kommission obliege im Weiteren nicht die Beurteilung von Ausstandsfragen. Die Rechtspflegekommission habe seine erwähnten Eingaben an der Februarsitzung 2025 behandelt und ohne Gegenstimme bei 4 Abwesenheiten beschlossen, darauf nicht einzutreten. Ein Entscheid des Kantonsrats entfalle. Seine weiteren Eingaben vom 10. und 23. Februar 2025 sowie vom 12. März 2025 würden der Kommission im Rahmen der Aprilsitzung 2025 zur Kenntnis gebracht.
2.
Mit Eingabe vom 6. April 2025 erhob A.________ gegen den mit Schreiben vom 24. März 2025 mitgeteilten Entscheid der Rechtspflegekommission, auf seine erwähnten Eingaben nicht einzutreten, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses leitete die Beschwerde an das Bundesgericht weiter.
Mit Verfügung vom 25. April 2025 teilte das Bundesgericht A.________ mit, bei summarischer Prüfung liege nahe, dass auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden könne, und gab ihm Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 12. Mai 2025 schriftlich zurückzuziehen, sodass das Verfahren ohne Kostenfolge abgeschrieben werden könne. Für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde setzte es ihm Frist bis zum gleichen Datum zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- an. Mit Eingabe vom 11. Mai 2025 äusserte sich A.________ unter anderem zum vorliegenden Beschwerdeverfahren und zur Verfügung des Bundesgerichts vom 25. April 2025; den Kostenvorschuss bezahlte er nicht. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 setzte ihm das Bundesgericht deshalb eine Nachfrist bis zum 2. Juni 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses an. Mit Eingaben vom 28. Mai und 2. Juni 2025 äusserte sich A.________ erneut teilweise zum vorliegenden Beschwerdeverfahren und zur Verfügung des Bundesgerichts vom 25. April 2025. Am 2. Juni 2025 leistete er den Kostenvorschuss.
Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Das Bundesgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), sofern kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt. Der Entscheid muss von einer zulässigen Vorinstanz stammen. Vorliegend massgebend ist Art. 86 BGG. Danach ist - soweit hier von Interesse - die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Abs. 1 lit. d). Die Kantone setzen dabei als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Abs. 2). Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können sie anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen (Abs. 3).
Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den in der Februarsitzung 2025 gefällten und mit Schreiben vom 24. März 2025 mitgeteilten Entscheid der Rechtspflegekommission, auf die erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Bei diesem Entscheid handelt es sich - ungeachtet der Frage, wie er sonst zu qualifizieren ist - nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG. Er stammt im Weiteren nicht von einem oberen Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG, ebenso wenig von einer anderen richterlichen Behörde im Sinne dieser Bestimmung. Damit mangelt es offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dasselbe gilt für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. Art. 113 und 114 BGG ). Auf die Beschwerde ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, zumal die Rechtspflegekommission auch im weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnten Zusammenhang (Eingaben bei der Kommission betreffend eine Staatsanwältin des Untersuchungsamts St. Gallen) keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben des Beschwerdeführers formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen und Urs Gmünder schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur