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Zürich Verwaltungsgericht 04.08.2025 VK.2025.00004

4 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·662 mots·~3 min·7

Résumé

Staatshaftung | Keine Zuständigkeit (auch nicht als Rechtsmittelinstanz) für Staatshaftungsklage (E. 2). Keine Weiterleitungspflicht (E. 4). Nichteintreten.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VK.2025.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Staatshaftung

Keine Zuständigkeit (auch nicht als Rechtsmittelinstanz) für Staatshaftungsklage (E. 2). Keine Weiterleitungspflicht (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: STAATSHAFTUNG STAATSHAFTUNGSVERFAHREN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 19 Abs. I lit. a HaftungsG § 20 HaftungsG § 22 Abs. I HaftungsG § 22 Abs. II HaftungsG § 23 HaftungsG § 26 Abs. II HaftungsG § 2 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. II VRG § 57 VRG § 58 VRG § 70 VRG § 86 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VK.2025.00004

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Kläger,

gegen

Kanton Zürich,

Beklagter,

betreffend Staatshaftung,

hat sich ergeben:

I.  

A gelangte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht. In dieser als "Staatshaftungsklage" bezeichneten Eingabe forderte er vom Kanton Zürich wegen – soweit nachvollziehbar – ärztlicher Behandlungsfehler durch das Universitätsspital Zürich einen Betrag von Fr. 384'400.- zuzüglich zukünftiger Schäden.

II.  

In derselben Eingabe vom 25. Juli 2025 erhob A sodann Beschwerde wegen anhaltender und systematischer Rechtsverweigerung, Verzögerung, Amtsmissbrauchs und begangener Grundrechtsverletzungen. Diese Beschwerde wurde unter der separaten Verfahrensnummer VB.2025.00476 angelegt, weisen doch die beiden Verfahren keinen ersichtlichen Zusammenhang auf.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 86 i. V. m. § 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 86 i. V. m. § 57 und § 58 VRG).

2.  

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen, solche gegen die Gemeinde beim (jeweiligen) Gemeindevorstand. Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, kann der Geschädigte Klage beim – in Fällen wie dem vorliegenden – regelmässig zuständigen Bezirksgericht einreichen (§§ 22 Abs. 2, 23, 24 Abs. 2 sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und 20 des Haftungsgesetzes). Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens des Klägers um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung zulasten des Kantons Zürich. Dasselbe würde gelten, wenn der Kläger eine Rechtsverweigerung beziehungsweise eine Rechtsverzögerung gegen eine beim Regierungsrat hängige Staatshaftungsklage geltend machen wollte. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (§ 86 i. V. m. § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung stünde ihm, sofern er eine solche zusätzlich zu seiner Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung überhaupt beantragen wollte, mangels Obsiegens nicht zu (§ 86 i. V. m. § 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge der in der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Staatshaftungsklage abzuweisen (§ 86 i. V. m. § 16 Abs. 1 VRG).

4.  

Gestützt auf § 86 in Verbindung mit § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender Zuständigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu lassen. In Bezug auf Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende Pflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers unmittelbar fristgebunden wäre. Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48, N. 54 und N. 59).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer machte ausdrücklich eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung gehört dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Kläger; b)    die Beklagte.

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