Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2024 VK.2024.00001

27 février 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,443 mots·~7 min·8

Résumé

Klage | Klage. Dem Verwaltungsgericht fehlt es an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens des Klägers um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung zulasten des Bezirksgerichts Zürich (E. 2.1). Soweit der Kläger um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig, zumal aufgrund der "Verfassungsbeschwerde" des Klägers kein ausreichender Tatverdacht der genannten Personen erkennbar ist (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren des Klägers (E. 3). Keine Weiterleitung der Klage an die zuständigen Behörden (E. 4). Nichteintreten.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VK.2024.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.07.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Klage

Klage. Dem Verwaltungsgericht fehlt es an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens des Klägers um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung zulasten des Bezirksgerichts Zürich (E. 2.1). Soweit der Kläger um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig, zumal aufgrund der "Verfassungsbeschwerde" des Klägers kein ausreichender Tatverdacht der genannten Personen erkennbar ist (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren des Klägers (E. 3). Keine Weiterleitung der Klage an die zuständigen Behörden (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT SCHADENERSATZ STRAFANZEIGE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 22 Abs. I HaftungsG Art. 46 Abs. I KV § 2 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 86 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VK.2024.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Kläger,

gegen

Bezirksgericht Zürich Zwangsmassnahmengericht,

Beklagter,

betreffend Klage,

hat sich ergeben:

I.  

A. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) auferlegte die Stadtpolizei Zürich A mit Verfügung vom 17. September 2022 für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohn- und den Arbeitsort von B sowie betreffend die Kindertagesstätte des gemeinsamen Sohnes. Zudem verbot die Stadtpolizei A für denselben Zeitraum, zu B und dem Sohn Kontakt aufzunehmen.

B. Mit Urteil vom 29. September 2022 (01) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Schutzmassnahmen zugunsten von B (Kontaktverbot sowie sämtliche Rayonverbote) zunächst vorläufig bis 1. Januar 2023. Nachdem A dagegen Einsprache erhoben hatte, tat es dies mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (02) definitiv.

II.  

Das Verwaltungsgericht hiess die in der Folge von A erhobene Beschwerde mit Urteil VB.2022.00635 vom 7. Dezember 2022 teilweise gut, hob das Urteil vom 13. Oktober 2022 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zur Neuentscheidung – nach Durchführung einer Anhörung von A – zurück (Dispositivziffer 1). Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ordnete das Verwaltungsgericht sodann die Weitergeltung der gegenüber A angeordneten Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts an (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten auferlegte das Verwaltungsgericht dem Bezirksgericht Zürich (Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositivziffer 5).

III.  

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022 erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Verfügung 1C_16/2023 vom 20. Februar 2023 schrieb dieses das Verfahren als gegenstandslos geworden ab, ohne Kosten zu erheben und Parteientschädigungen zuzusprechen.

IV.  

A. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Eingang am 24. Januar 2024) erhob A "Verfassungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich Zwangsmassnahmengericht wegen Urteil vom 29. September 2022 Geschäftsnummer: 01 und wegen Urteil vom 13. Oktober 2022 Geschäftsnummer: 02" und beantragte Folgendes:

" – Wiedergutmachung der Nachteile, die durch verlängerte Gewaltschutzmassnahmen in den Verfahren

     03 beim Bezirksgericht Zürich 5. Abteilung

     04 beim Bezirksgericht Winterthur

     entstanden sind.

– Strafverfolgung der beteiligten Polizeibeamten, Richter und Mitarbeiter insb. Richter C und Gerichtsschreiberin D

– Finanzielle Entschädigung, die ich zu einem späteren Zeitpunkt benennen werde.

– Die entstandene Entfremdung zu meinem Sohn E ist irreversibel

– Unentgeltliche Rechtspflege"

B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht A auf den auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden § 6b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) hin, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben haben. Sodann machte es A auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland aufmerksam (abgeschlossen am 24. November 1977), welches am 1. November 1982 für Deutschland und am 1. Oktober 2019 für die Schweiz in Kraft trat. Da Deutschland einen generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung angebracht habe, müsse das Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche Schriftstücke (Verfügungen etc.) Personen, die sich im Hoheitsgebiet von Deutschland befänden, über eine bestimmte zentrale Behörde zukommen lassen. Vorliegend wäre dies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (zuständig für Rheinland-Pfalz). Erfahrungsgemäss dauerten Zustellungen auf diesem Weg wesentlich länger als auf dem postalischen Weg. Sollte A dem Verwaltungsgericht innert zehn Tagen ab Aushändigung des Schreibens vom 24. Januar 2024 kein Zustellungsdomizil oder keinen Vertreter in der Schweiz gemäss § 6b Abs. 1 VRG angeben (eintreffend beim Verwaltungsgericht oder Übergabe zu dessen Händen an die schweizerische Post bzw. eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung), müsste das Verwaltungsgericht mit ihm inskünftig via die genannte Behörde korrespondieren. Das Schreiben vom 24. Januar 2024 wurde A am 29. Januar 2024 zugestellt. Bis dato bezeichnete er kein Zustellungsdomizil und auch keinen Vertreter in der Schweiz.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 und § 86 VRG, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die "Verfassungsbeschwerde" aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren des Klägers als offensichtlich unzulässig erweist (§ 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 86 in Verbindung mit §§ 57 f. VRG).

1.2 Den Anträgen (vorn IV.A.) des Klägers ist klar zu entnehmen, dass diesem – neben der Einleitung von Strafverfahren (hinten E. 2.2) – an der Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung für die ihm angeblich aufgrund der Urteile des Bezirksgerichts vom 29. September 2022 und 13. Oktober 2022 widerfahrenen Nachteile in den "Sorgerechtsverfahren" gelegen ist. Dass auf die besagten Urteile zurückzukommen bzw. diese aufzuheben seien, beantragt er demgegenüber nicht. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb als Klageverfahren gemäss §§ 81 ff. VRG – und nicht als Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRG – angelegt.

2.  

2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) haftet der Kanton kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in seinem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft. Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens des Klägers um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung zulasten des Bezirksgerichts Zürich.

2.2 Soweit der Kläger um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig, zumal aufgrund der "Verfassungsbeschwerde" des Klägers kein ausreichender Tatverdacht der genannten Personen erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Kläger ist es unbenommen, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Klage bzw. "Verfassungsbeschwerde" nicht einzutreten. Inhaltlich muss damit auf die Vorbringen des Klägers nicht eingegangen werden. Dennoch rechtfertigen sich die folgenden Bemerkungen: Soweit er geltend macht, die Stadtpolizei sei zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen nicht zuständig gewesen, da sie hierzu von der Staatsanwaltschaft nicht angewiesen worden sei, worüber er erst "vor kurzem" Kenntnis erhalten habe, verkennt der Kläger, dass die Polizei unmittelbar gestützt auf § 3 Abs. 1 GSG die notwendigen Schutzmassnahmen verfügen kann. Einer vorgängigen "Anweisung" seitens der Staatsanwaltschaft, die im Geltungsbereich des GSG auch gar nicht über die entsprechende Kompetenz verfügt, bedarf es nicht. Soweit der Kläger sodann rügt, die Stadtpolizei habe die Schutzmassnahmen nicht umgehend angeordnet und ihn nicht ordnungsgemäss darüber informiert, hätte er dies mit Einsprache, spätestens aber mit Beschwerde geltend machen können bzw. müssen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen wäre, ist aufgrund der in der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren des Klägers abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Parteientschädigung stünde dem Kläger, sofern er eine solche zusätzlich zu seiner Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung überhaupt beantragen wollte, mangels Obsiegens nicht zu (§ 86 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender Zuständigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu lassen. In Bezug auf Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende Pflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers unmittelbar fristgebunden wäre. Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48, 54 und N. 59).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Kläger machte im Wesentlichen eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung gehört dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe geschehen.

6.  

Da der Kläger kein Zustellungsdomizil und auch keinen Vertreter in der Schweiz bezeichnete, ist ihm die vorliegende Verfügung via die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zuzustellen (vorn IV.B.).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Klageverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Kläger (via die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier); b)    die Beklagte

VK.2024.00001 — Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2024 VK.2024.00001 — Swissrulings