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Zürich Verwaltungsgericht 27.07.2023 VK.2022.00004

27 juillet 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,477 mots·~7 min·7

Résumé

Rückforderung von Fremdplatzierungskosten | Mit Verfügungen vom 16. Juni 2023 gewährte der Beklagte den betroffenen (fremdplatzierten) Kindern jeweils rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 eine Garantie für die Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie (Familienpflege) und ihrer sozialpädagogischen Begleitung erwachsenen Kosten. Damit wurde das vorliegende Klageverfahren in der Hauptsache gegenstandslos (E. 2.1 f.). Der Beklagte ist zur Leistung von Verzugszinsen zu verpflichten (E. 2.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

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  Geschäftsnummer: VK.2022.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.07.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Rückforderung von Fremdplatzierungskosten

Mit Verfügungen vom 16. Juni 2023 gewährte der Beklagte den betroffenen (fremdplatzierten) Kindern jeweils rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 eine Garantie für die Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie (Familienpflege) und ihrer sozialpädagogischen Begleitung erwachsenen Kosten. Damit wurde das vorliegende Klageverfahren in der Hauptsache gegenstandslos (E. 2.1 f.). Der Beklagte ist zur Leistung von Verzugszinsen zu verpflichten (E. 2.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

  Stichworte: GEGENSTANDSLOSIGKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VK.2022.00004

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Klägerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beklagter,

betreffend Rückforderung von Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Geschwister D (geboren 2015) und E (geboren 2016) wurden per 1. März 2017 zusammen mit ihrer Mutter in der Gemeinde A angemeldet. Per 31. Juli 2017 wurde die Mutter der beiden wieder aus dem Einwohnerregister gestrichen; sie lebt heute in F (Deutschland). Der Kindsvater wohnt in G.

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 platzierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I D und E bei einer Pflegefamilie im Kanton J. Die Eltern verfügten bereits zuvor nicht (mehr) über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für die Kosten der ausserfamiliären Platzierung der Brüder kam bis auf Weiteres die Gemeinde A auf.

B. Im November 2021 wandte sich die Leiterin des Sozialamts A an das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und erkundigte sich mit Blick auf das nahende Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) am 1. Januar 2022 und die damit geänderte Zuständigkeit für die Erteilung von Kostengutsprachen "nach den Modalitäten, um eine Kostenübernahmegarantie nach KJG durch das AJB ab 1. Januar 2022 zu erhalten". Da das AJB eine Kostenübernahme ablehnte, erteilte die Gemeinde A mit Beschlüssen vom 24. Januar und vom 28. März 2022 jeweils subsidiäre Kostengutsprache für die Kosten der Fremdplatzierung von D und E – "dies ausdrücklich mit dem Vorbehalt der Rückforderung der Kosten beim Kanton" – bis zuletzt 31. Juli 2022.

Am 27. Juni 2022 lehnte das AJB die vom Beistand von D und E gestellten Anträge um Kostenübernahme für ihre Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie ab. Die Gemeinde A lehnte hierauf mit Beschluss vom 22. August 2022 eine weitere (subsidiäre) Kostenübernahme ebenfalls ab, wogegen der Beistand der betroffenen Kinder beim Bezirksrat G rekurrierte. Während des Rekursverfahrens zog die Gemeinde A ihren Entscheid vom 22. August 2022 in Wiedererwägung und beschloss, "weiterhin subsidiäre Kostengutsprache [zu leisten], unter dem Vorbehalt, dass diese Kosten eigentlich durch den Kanton Zürich getragen werden müssten, längstens bis zum 31. Dezember 2022". Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 schrieb der Bezirksrat G das Rekursverfahren vor diesem Hintergrund ab.

C. Mit Schreiben vom 27. September 2022 legte die Gemeinde A dem AJB nochmals ihren Standpunkt dar, wonach der Kanton Zürich für die Unterbringung der Geschwister D und E rückwirkend ab 1. Januar 2022 Kostengutsprache zu leisten habe, weil der streitgegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendheimgesetzes falle, und bat die Behörde darum, sich spätestens bis am 28. Oktober 2022 zur Kostentragung zu äussern.

Hierauf antwortete das AJB der Gemeinde A am 24. Oktober 2022, keinen Anlass zu sehen, auf die Verfügungen vom 27. Juni 2022 zurückzukommen. Mit Schreiben vom 15. November 2022 wies das AJB die Gemeinde A zudem ergänzend darauf hin, dass zwei Verfahren beim Verwaltungsgericht hängig seien, bei denen es auch um die Klärung der "Frage des Anspruchs auf Leistungen nach der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung bei einem ausserkantonalen (zivilrechtlichen) Wohnsitz der oder des Leistungsbeziehenden" gehe.

D. Am 6. Dezember 2022 liess die Gemeinde A Klage beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Kanton Zürich zu verpflichten, ihr die aufgrund von subsidiären Kostengutsprachen für D und E bis zum 31. Juli 2022 bezahlten "Kosten für Pflegefamilienbetreuung in Höhe von CHF 58'716.- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2022", und festzustellen, dass auch die nach dem 1. Juli 2022 von ihr aufgrund subsidiärer Kostengutsprachen für die Fremdplatzierung der genannten Knaben entrichteten Platzierungskosten vom Kanton Zürich an sie zu bezahlen seien.

Mit Klageantwort vom 24. Januar 2023 schloss der Kanton Zürich auf Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu äusserte sich die Gemeinde A am 16. Februar 2023.

Am 28. Februar 2023 teilte das AJB – als Vertreter des Kantons Zürich – dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen vom 27. Juni 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und am 1. März 2023 in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463 ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen. Am 23. Juni 2023 reichte das AJB dem Verwaltungsgericht entsprechend die Kopien zweier von ihm erlassener Verfügungen vom 16. Juni 2023 ein, womit die D und E betreffenden Verfügungen vom 27. Juni 2022 in Wiedererwägung gezogen wurden und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Garantie für die Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die sozialpädagogische Begleitung der Genannten erteilt wurde. Die Gemeinde A nahm dazu am 5. Juli 2023 Stellung und ersuchte um Feststellung, dass ihre Klage "zu Folge Bezahlung der zurückgeforderten Kosten für den abschliessenden Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gegenstandslos geworden" sei, sowie darum, den Kanton Zürich unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 1'729.- Zins für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis und mit 3. Juli 2023 (5 % Zins auf Fr. 58'716.-) zu bezahlen. Mit am 13. Juli 2023 eingegangenem Schreiben reichte das AJB weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) im Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht, sofern darüber weder eine beteiligte Partei noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann.

Ist zwischen dem Kanton und einer politischen Gemeinde strittig, wer für die Kosten einer Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber keine Behörde durch Verfügung entscheiden (vgl. VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365, E. 1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2 Die Beurteilung der Klage fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da das Verfahren – wie sich im Folgenden zeigt – in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und ansonsten nur eine Verzugszinsforderung in Höhe von Fr. 1'729.- im Streit steht (§ 38b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Mit Verfügungen vom 16. Juni 2023 gewährte der Beklagte den Geschwistern D und E jeweils rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 eine Garantie für die Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie (Familienpflege) und ihrer sozialpädagogischen Begleitung erwachsenen Kosten. Da die Klägerin die betreffenden Leistungen bis dahin einstweilen übernommen hatte, erfolgte die Auszahlung der geschuldeten Beträge in Höhe von Fr. 53'334.50 bzw. Fr. 53'468.- am 4. Juli 2023 direkt an die Klägerin. Zuvor hatte die Klägerin die Reduktion ihrer ursprünglichen Rückerstattungsforderung um Fr. 5'546.50 anerkannt, soweit darin von ihr zu tragende persönliche Nebenauslagen enthalten waren.

2.2 Damit wurde das vorliegende Klageverfahren in der Hauptsache gegenstandslos (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22) und ist nur noch über die bislang unbeglichene Verzugszinsforderung der Klägerin zu befinden. Deren Bestand erscheint (inzwischen) dem Grundsatz nach unbestritten, was nur sachgerecht ist, hat der Beklagte die Hauptsacheforderung doch implizit anerkannt und gilt es im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht (BGE 143 II 37 E. 5.2.1 f.).

Die Zinspflicht beginnt praxisgemäss am Tag nach dem Empfang einer gehörigen Mahnung zu laufen (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 7), welcher Zeitpunkt hier mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten gleichzusetzen ist. Daraus folgt, dass der Beklagte der Klägerin ab dem 13. Dezember 2022 bis zum 3. Juli 2023 zusätzlich zur Hauptforderung Verzugszinsen von 5 % auf den eingeklagten Betrag in Höhe von Fr. 58'716.- – abzüglich allfällig zu Unrecht eingeforderter Beträge für nicht vom Beklagten geschuldete Auslagen – schuldet.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen, soweit das Klageverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

Bei Gegenstandslosigkeit eines Klageverfahrens sind die Verfahrenskosten jener Partei aufzuerlegen, die die Gegenstandlosigkeit verursacht hat (Jaag, § 85 N. 15). Vorliegend ist dies der Beklagte, nachdem er die strittige Leistung erst während des Klageverfahrens erbracht hat (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 81). Die zu viel eingeforderten Beträge ändern aufgrund ihrer Geringfügigkeit nichts daran.

Anders als im Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird dem obsiegenden Gemeinwesen im Klageverfahren gleich wie einer privaten Partei eine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG; Jaag, § 85 N. 16, auch zum Folgenden). Bei der Abschreibung eines Klageverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit entfällt die Parteientschädigung zwar in der Regel; hat eine Partei die Gegenstandslosigkeit – wie hier – klar verursacht und wäre sie andernfalls vermutlich unterlegen, rechtfertigt sich jedoch ein Abweichen von dieser Regel (Kaspar Plüss, § 17 N. 31; Jaag will [wohl] an der vorstehend zitierten Stelle [Jaag, § 85 N. 16] diesbezüglich keine Sonderregelung für die Klage vertreten, sondern nur das mutmassliche Ergebnis der Anwendung des Grundsatzes wiedergeben). Der Klägerin ist daher eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer im Betrag eingeschlossen) zuzusprechen.

5.  

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG e contrario; vgl. dazu auch VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 2 und E. 8).

Demgemäss beschliesst der Einzelrichter:

1.    Die Klage wird teilweise gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 13. Dezember 2022 bis zum 3. Juli 2023 5 % Verzugszinsen auf den eingeklagten Betrag von Fr. 58'716.-, abzüglich allfällig darin enthaltener Auslagen, die nicht vom Beklagten geschuldet sind, zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

4.    Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an die Parteien.

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