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Zürich Verwaltungsgericht 28.08.2002 VK.2001.00005

28 août 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,958 mots·~30 min·4

Résumé

Fremdplatzierungskosten | Fremdplatzierung einer Jugendlichen in einem sozialtherapeutischen Wohnheim: Trägt nach dem Ende der Schulpflicht die politische oder die Schulgemeinde die Kosten? Rechtsgrundlagen der Fremdplatzierung aus schulischen und sozialen Gründen (E. 2). Bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gründe gilt die Einweisung als schulisch bedingt (E. 4). Rechtsgrundlagen der Kostentragung für die Massnahme nach Ende der Schulpflicht (E. 5). Die Schulgemeinde hat die Kosten des Unterrichts nur insoweit zu tragen, als die Massnahme dem Abschluss der Volksschulbildung behinderter Jugendlicher dient (E. 6+7). Wer den Anforderungen der Oberschule gewachsen ist, gilt grundsätzlich als normal begabt. Eine Verhaltensstörung, die sich in der Behinderung des Unterrichts äussert, ist als Behinderung zu betrachten (E. 6c). Im konkreten Fall stellt die Anlehre in einem geschützten Rahmen noch eine Vorbereitung auf eine geeignete Anschlussmöglichkeit und damit den Abschluss der Volksschulbildung dar (E. 7). Die Unterbringungskosten sind nicht von der Schulgemeinde zu tragen (E. 8). Verzugszins ist grundsätzlich ab der Mahnung (hier: der Klage) geschuldet (E. 9b). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VK.2001.00005   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Fremdplatzierungskosten

Fremdplatzierung einer Jugendlichen in einem sozialtherapeutischen Wohnheim: Trägt nach dem Ende der Schulpflicht die politische oder die Schulgemeinde die Kosten? Rechtsgrundlagen der Fremdplatzierung aus schulischen und sozialen Gründen (E. 2). Bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gründe gilt die Einweisung als schulisch bedingt (E. 4). Rechtsgrundlagen der Kostentragung für die Massnahme nach Ende der Schulpflicht (E. 5). Die Schulgemeinde hat die Kosten des Unterrichts nur insoweit zu tragen, als die Massnahme dem Abschluss der Volksschulbildung behinderter Jugendlicher dient (E. 6+7). Wer den Anforderungen der Oberschule gewachsen ist, gilt grundsätzlich als normal begabt. Eine Verhaltensstörung, die sich in der Behinderung des Unterrichts äussert, ist als Behinderung zu betrachten (E. 6c). Im konkreten Fall stellt die Anlehre in einem geschützten Rahmen noch eine Vorbereitung auf eine geeignete Anschlussmöglichkeit und damit den Abschluss der Volksschulbildung dar (E. 7). Die Unterbringungskosten sind nicht von der Schulgemeinde zu tragen (E. 8). Verzugszins ist grundsätzlich ab der Mahnung (hier: der Klage) geschuldet (E. 9b). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ANLEHRE BEHINDERUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FREMDPLATZIERUNG INVALIDITÄT KOSTENTRAGUNG MAHNUNG OBERSCHULE SCHULISCH SCHWERERZIEHBARKEIT SONDERSCHULUNG SOZIAL BEDINGT VERHALTENSSTÖRUNG VERZUGSZINS VORLEHRE

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 lit. II BV Art. 19 IVG Art. 8 IVV Art. 102 lit. I OR § 15 SchulleistungsG § 15 lit. e SchulleistungsG Art./§ 32 SonderklassenR Art./§ 35 SonderklassenR Art./§ 39 SonderklassenR § 81 lit. a VRG § 11 lit. I VolksschulG § 11 lit. III VolksschulG § 12 VolksschulG § 13 VolksschulG

Publikationen: RB 2002 Nr. 36 S. 103

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. C, geboren im Mai 1984, wohnhaft bei den Eltern in W, wurde beim Übertritt in die Oberstufe zunächst der Realschule zu­­geteilt, bestand die Probezeit jedoch nicht und wurde Ende November 1997 in die Oberschule zurückgestuft. Im dritten Oberstufenschuljahr bzw. neunten Schuljahr (1999/2000) traten ernsthafte Probleme sowohl an der Schule als auch im Elternhaus auf: C, die in der rechtsextremen Szene Anschluss gefunden hatte, schwänz­te Schulstunden, machte die Hausaufgaben nicht mehr, wurde gewalttätig und blieb dem Elternhaus tagelang unerlaubterweise fern. C wurde vom Klassenlehrer zur schul­psychologischen Abklärung angemeldet; der Schulpsychologische Dienst Y-X (SPD) stellte in seinem Bericht vom 17. Februar 2000 fest, sie sei "eine normal begabte Schülerin mit Lese-Rechtschreib­schwäche, sozialen Problemen und psychischen Belastungen, denen in der Vergangenheit nicht ausreichend Rechnung getragen wurde", und beantragte der Ober­stufenschulpflege X, "die Kosten für eine Heimplatzierung im laufenden Schuljahr zu übernehmen und einen angemessenen Beitrag an ein weiteres Schuljahr zu leisten". Wegen "[b]eträchtliche[r] Verhaltensauffälligkeiten im Schulbereich" und "[m]assive[r] Erziehungs­schwierigkeiten zu Hause" wurde C von der Oberstufenschulpflege X und dem Jugend­sekretariat des Bezirks V in das sozialtherapeutische Wohnheim "Haus M" in Z eingewiesen, wo sie am 3. April 2000 eintrat. Gemäss den Berichten des Hauses M vom 8. Juli 2000 und vom 22. Juli (recte) 2001 begann sie dort eine Vorlehre, ergänzt durch eine ausgeprägte Berufsberatung, als individuell angepasstes Äquivalent zum zehnten Schuljahr (4/7 S. 4, 4/20 S. 1). Ab August 2001 schloss sie ein zweites Ausbildungsjahr (Anlehrjahr) an.

Zur Deckung der Kosten der Fremdplatzierung wandte sich das Jugendsekretariat an die Fürsorgebehörde W. In der Folge ergaben sich Differenzen zwischen der Fürsorgebehörde W (namens der Gemeinde W) und der Oberstufenschulpflege X (namens der Ober­stufenschulgemeinde X) bezüglich der Finanzierung der Massnahme. Umstritten war, ob die Massnahme (vorwiegend) fürsorgerisch oder (vorwiegend) schulisch begründet sei. Die Fürsorgebehörde W beschloss am 27. März 2000 "ausnahmsweise und ohne Präjudiz" eine Beteiligung von maximal Fr. 12'200.- an den Kosten der Fremdplatzierung C’s im Haus M bis zum August 2000. Ebenfalls am 27. März 2000 beschloss die Oberstufenschulpflege X eine Kostengutsprache im Betrag von Fr. 25'000.- "ab sofort bis Ende Schuljahr 99/2000 als Abschluss der obligatorischen Schulpflicht" sowie einen "[f]rei­willige[n] Kostenbeitrag für das Schuljahr 2000/2001 von höchstens Fr. 15'000.-". Während die Oberstufenschulgemeinde X die Rechnungen für April bis Juni 2000 beglich, bezahlte die Gemeinde W die Kosten für Juli und August 2000. Streitig blieben die von der Gemeinde W beglichenen Kosten der Fremdplatzierung C’s ab 1. September 2000. Die Für­sorgebehörde W beschloss am 22. Januar 2001, diese Kosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis auf weiteres zu bevorschussen, und am 30. Juli 2001 "aufgrund der subsidiären Zuständigkeit" die Bevorschussung der Kosten für das zweite Ausbildungsjahr C’s von August 2001 bis Juli 2002.

II. Am 10. Oktober 2001 liess die Gemeinde W beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Oberstufenschulgemeinde X mit folgenden Anträgen erheben:

"I.   Materielle Anträge

  1.   Die Beklagte sei zu verpflichten,

       a)    der Klägerin die vom 1. September 2000 bis am 31. August 2001 aufgelaufenen und von ihr bereits beglichenen Kosten für die Sonderschulung von C im 'Haus M' in der Höhe von CHF 123'129.-zurückzuerstatten;

       b)    der Klägerin die bis zum Abschluss dieses Verfahrens von der Klägerin zur Aufrechterhaltung der Sonderschulung von C im 'Haus M' noch zu bezahlenden Kosten zurückzuerstatten.

       Allfällige, an die Klägerin ausgerichtete Rückzahlungen auf den für die Sonderschulung geleisteten Zahlungen, die wegen der Aufnahme des 'Hauses M' in die Interkantonale Heimvereinbarung aus­gerichtet werden, sind von der Rückerstattung der Beklagten in Abzug zu bringen.

  2.   Die Beklagte sei zu verpflichten, die von der Klägerin an die Sonderschulung von C im 'Haus M' seit 1. Septem­ber 2000 geleisteten Zahlungen mit 5 % Verzugszins zu verzinsen.

  3.   Die Beklagte sei zu verpflichten, die noch bis zur definitiven Entlassung von C aus der Sonderschulung im 'Haus M' auflaufenden Kosten zu tragen.

II.   Prozessualer Antrag

  4.   Die Klägerin sei vor dem Entscheid über die Sache aufzufordern, eine Auf­stellung der von ihr an die Sonderschulung von C geleisteten Zah­lungen einzureichen.

       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Auf Gesuch der Oberstufenschulgemeinde X wurde das Verfahren mit Prä­si­dial­verfügung vom 6. November 2001 wegen Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien einstweilen bis spätestens 31. Dezember 2001 sistiert. Nach dem Scheitern der Verhandlun­gen wurde das Verfahren auf Gesuch der Oberstufenschulgemeinde X mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2001 wie­der aufgenommen. In der Klageantwort vom 28. Ja­nuar 2002 beantragte die Oberstufenschulgemeinde X, die Klage sei vollumfänglich ab­zu­weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. In der jeweils in­nert erstreckter Frist erstatteten Replik vom 5. April 2002 und Duplik vom 10. Juni 2002 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Das von der Oberstufenschulgemeinde X als Beilage zur Duplik eingereichte verschlossene Couvert mit den Ergebnissen der schulärztlichen Reihen­untersuchung wurde vom Verwaltungsgericht geöffnet. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegege­set­zes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Beurteilung der Klage zuständig (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 81 N. 2; vgl. auch e contrario § 31 Abs. 3 der Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 [LS 412.321] und § 9 lit. e des So­zi­alhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]).

2. Für die Einweisung schulpflichtiger Jugendlicher in ein Schulheim können schuli­sche oder fürsorgerische (soziale) Gründe, insbesondere auch solche des zivilrechtlichen Kindes­schutzes, in Frage kommen.

a) Die Grundlage für eine Fremdplatzierung aus schulischen Gründen findet sich in § 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11). Danach sind bil­dungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sitt­lich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen (Abs. 1) bzw. sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung zuzuführen, welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie einhergehen kann (Abs. 2). Die Kos­ten des Unterrichts und der Unter­bringung bildungsfä­higer, jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwer er­ziehbarer, sittlich gefährdeter oder sonstwie einer besondern Erziehung bedürfender Kinder im Volks­schulalter in Son­derschulen und Jugendheimen tragen gemäss § 15 lit. a des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 (Schulleis­tungsG, LS 412.32) die Schulgemeinden. Laut § 35 des Sonderklassen­reglements vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR, LS 412.13) ordnet die Schulpflege, in der Regel nach Kon­takt­nahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die Fremdplatzierung aus schulischen Gründen an. Zu be­­achten sind weiter die Richtlinien vom 27. Dezember 1985 zum Sonderklassenreglement (Richtlinien, LS 412.131), die zwar keine allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber doch die Ge­set­zesauslegung erleichtern und unterstützen können. Sie ma­chen wiederum die Zuweisung zur Son­derschulung sowie die Fremdplatzierung durch die Schulbehörden von schulischen Gründen abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5 Abs. 1 Richtlinien). Liegen zugleich schulische und fürsorgerische Gründe vor, die sich womöglich gegenseitig bedingen, ist ent­scheidend, ob die Sonderschulung vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In diesen Fällen gelten die erforderlichen Massnahmen als aus schulischen Gründen getroffen, auch wenn die Störungen im schulischen Bereich aus Verhaltensstörungen infolge ungünstiger häuslicher Verhältnisse entstanden sind (Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien).

b) Das Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Perso­nen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG). Demgegenüber normiert das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG, LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbeson­dere durch Beratung und Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vor­mundschaftswesens (§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormund­schafts­behörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs).

Betreffend die "Fremdplazierungen von schulpflichtigen Kindern, Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in Pflegefamilien" wird im Sozialhilfe-Behördenhand­buch (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich) die Kostentragung von den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die öffentliche Fürsorge soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur übernehmen, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund einer jugendstrafrechtlichen Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem Heim oder in einer Pflegefamilie aufhält. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die Kostenfrage nur diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunk­­ten sinnvoll gewesen wäre. Die Schulbehörde ist nicht kostenpflichtig, wenn die Mass­­nahmen aus sozialen Gründen, vor allem wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale Gründe können vor allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei Platzierungen durch Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen vorliegen. Einweisungen aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte Normalheime mit (externem) Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien erfolgen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG, Januar 1998, lit. A, B/e, C/a+b). Beim So­­zialhilfe-Behördenhandbuch handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesausle­gung beigezogen wer­den kann.

3. a) Die Klägerin begründet ihren Standpunkt, die Einweisung in das Haus M sei vorwiegend schulisch bedingt gewesen, im Wesentlichen wie folgt: Der Bericht des SPD vom 17. Februar 2000 belege, dass C seit der Unterstufe schulische Schwierigkeiten gehabt habe, weshalb sie bereits damals schulpsychologisch abgeklärt wor­den sei. Ursache sei ein körperliches Gebrechen (Schwerhörigkeit) gewesen. Es wäre die Pflicht der Schulbehörden gewesen, Stütz- oder Fördermassnahmen anzuordnen. C sei mit dem Unterricht in Normal­klassen latent überfordert gewesen, was schliesslich dazu geführt habe, dass sie mit ihrem aus der Überforderungssituation resultierenden Verhalten den Unterricht behindert habe. Erst der Misserfolg in der Realschule habe zur Folge gehabt, dass ihr Verhalten auch von der Familie nicht mehr habe abgefedert werden können. Zu ihrem provozierenden Verhalten und den Konflikten im Elternhaus sei es erst gekommen, als sich die schulischen Schwie­rigkeiten an der Oberstufe mangels geeigneter Sonder­schulungsmassnahmen akzen­tuiert hätten. Auf das Überwiegen schulischer Gründe für die Fremdplatzierung weise auch das behördliche Vorgehen hin, weil die Massnahme von der Beklagten (in Absprache mit dem Jugendsekretariat) und nach einer von dieser veranlassten Abklärung ergriffen worden sei. Vor dem Hintergrund von § 15 lit. e Schulleis­tungG könne auch dann eine Sonderschu­lung vorliegen, wenn für Jugendliche im nachschulpflich­tigen Alter Massnahmen ergriffen würden, um den Anschluss an eine berufliche Aus­bildungsmöglichkeit sicherzustellen; um einen derartigen Fall handle es sich bei der Unterbringung C’s im hierfür geeigneten Haus M.

b) Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Sie weist darauf hin, dass der Bericht des SPD vom 17. Februar 2000 C als "normal begabte Schülerin mit Lese-Recht­­schreibschwäche, sozialen Problemen und psychischen Belastungen" bezeichnet. Eine Hörbehinderung liege nicht vor. Auch aus dem Bericht des Oberschullehrers ergebe sich, dass die sozialen Probleme und psychischen Be­las­tungen, die im Zusammenhang mit der körperlichen Konstitution stünden, und nicht die schulischen Schwierigkeiten Anlass für die gravierenden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung C’s seien. Die schul­ischen Schwierigkeiten hätten im Gegenteil mit verschiedenen, individuell angepassten Stützmassnahmen auf ein Normalmass reduziert werden können, sodass es ihretwegen nie zur Eskalation gekommen wäre. Die Fremdplatzierung sei erfolgt, weil C wegen ihrer persönlichen Schwierigkeiten weder in der Schule noch in der Familie mehr tragbar gewesen sei und ihr der Weg zurück in ein geregeltes Le­ben habe ermöglicht werden müssen. Die ungenügenden Leistungen in der Schule seien auf ihren mangelnden Einsatz, ihr fehlendes Interesse und später auf ihre unentschuldigten Ab­sen­zen zurückzuführen. Bei der Heimeinweisung habe es sich daher nicht um eine Sonderschulung gehandelt; die Massnah­me sei vielmehr auf die Resozialisierung ausgerichtet ge­wesen. Dies zeige sich auch am Konzept des Hauses M, das ein Wohnheim für dissoziale Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren sei und das keine eigene Schule führe. Die Voraussetzungen für eine Sonderschulung nach Absolvieren der Schulpflicht seien nicht erfüllt gewesen. Schliesslich sei für die Kostentragung unerheblich, wer die Massnahme angeordnet habe.

4. Zunächst ist die unter den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob die Einweisung vorab aus schulischen oder aus fürsorgerischen Gründen erfolgte. Zwar steht fest, dass das Verhalten und nicht die Fähigkeiten C’s unmittelbarer Anlass der Fremdplatzierung waren. Die Klägerin macht jedoch geltend, dieses Verhalten sei Folge der lange an­dauernden schulischen Überforderung C’s, während die Beklagte es auf C’s soziale und psychische Probleme insbesondere wegen ihres Übergewichts zurückführt. Letzteres schlös­se allerdings nicht aus, dass tatsächlich die schulische Überforderung am Anfang der Entwicklung stand, wird doch die "übermässige Esslust" vom SPD als Überforderungssymp­­tom bezeichnet.

Die Frage nach den Ursachen kann aber insofern offen bleiben, als sich aus den Ak­ten klar ergibt, dass das Verhalten C’s sowohl in der Schule als auch im Elternhaus die Fremd­platzierung notwendig machten. Davon gingen auch die Berichte des SPD vom 17. Fe­­bruar 2000 und des Hauses M vom 8. Juli 2000 aus. Nach Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien ist in einem Fall, wo sich schulische und fürsorgerische Gründe gegenseitig bedingen, von einer Einweisung aus schulischen Gründen auszugehen, womit die Schulgemeinde die Kosten zu tragen hätte. Nach dieser Bestimmung liegen schu­lische Gründe bereits dann vor, wenn Massnahmen von den Schulverhältnissen her an­gezeigt sind, sei es, dass das Kind dem Unterricht nicht zu folgen vermag, sei es, dass es ihn wesentlich stört; die Ursachen hierfür werden für grundsätzlich unbeachtlich erklärt (vgl. auch Sozialhilfe-Behör­den­handbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG, lit. B/e). Dem in Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien genannten Beispiel der fürsorgerischen Gründe "infolge ungünstiger häuslicher Verhältnisse" kön­nen die hier gegebenen persönlichen Schwierigkeiten gleichgestellt werden, auch wenn das Elternhaus im vorliegenden Fall intakt ist. Entscheidend ist deshalb im gegenwärtigen Zusammenhang, dass die Einweisung unter anderm deshalb notwendig geworden war, weil C’s Verhalten in der Normalklasse nicht mehr tragbar war. Somit gilt die Einweisung als aus schulischen Gründen erfolgt.

Die weiteren aufgeworfenen Fragen zum Gesundheitszustand C’s sind an anderer Stelle zu behandeln (vgl. hinten 6c).

5. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einweisung wenige Monate vor Beendigung der Schulpflicht wegen Behinderung des Unterrichts. Während des verbleibenden Rests des neunten (und damit letzten obligatorischen) Schuljahres wurde C nicht mehr geschult; die Massnahmen, deren Kostentragung hier strittig ist, erfolgten nach dem Ende der Schulpflicht. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob und inwieweit hier überhaupt relevant ist, dass die Fremd­platzierung aus schulischen Gründen erfolgte. In diese Richtung zielt auch die Eventualbegründung der Beklagten, laut der sie selbst im Fall einer Fremdplatzierung aus schulischen Gründen nicht kostenpflichtig wäre, weil es sich beim Aufenthalt C’s im Haus M nach dem Ende der Schulpflicht nicht um eine Sonderschulung handle.

a) Die Schulpflicht dauert laut § 11 Abs. 1 VolksschulG neun Jahre. Auch die Beklagte geht zwar davon aus, dass bei der Verteilung der Ausbildungskosten von Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter aufgrund der Rechtsgleichheit die Regelung des zehnten Schuljahres zu beachten ist. Da sie kein fakultatives zehntes Schuljahr anbietet, das nach § 68 VolksschulG durch Beschluss der Schulgemeinde und mit Bewilligung des Bildungsrates eingeführt werden kann, und grundsätzlich für das zehnte Schuljahr C’s einen Betrag zugesprochen hat, der unwidersprochenermassen die üblichen freiwilligen Beiträge an ein zehntes Schuljahr übersteigt, braucht diese Frage hier jedoch nicht näher geprüft zu werden. Demnach ist vorliegend einzig die gesetzliche Kostenregelung für Massnahmen zugunsten von Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter von Belang.

b) aa) Während § 12 Abs. 2 Satz 2 VolksschulG Kindern, die der Sonderschule zuzuweisen sind, (nur) für die Dauer der Schulpflicht einen Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung gewährt, kann laut § 32 Abs. 3 SonderklassenR auch Kindern im vor- und Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter Sonderschulung zuteil werden, wenn Art und Grad der Behinderung dies erfordern. Nach § 39 SonderklassenR tragen die Schulgemeinden die Kosten der Sonderschulung (wobei sich dem Sonderklassenreglement nicht direkt entnehmen lässt, ob da­mit auch die Kosten der Fremdplatzierung aus schulischen Gründen gemäss § 35 SonderklassenR geregelt werden), während § 15 lit. e SchulleistungsG vorschreibt, dass die Schul­­gemeinden die Kosten des Unterrichtsbesuchs im späteren Jugendalter zu tragen haben, wenn er dem Abschluss der Volksschulbildung behinderter Kinder dient. Nach Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien gilt dies, wenn die Weiterführung der Sonderschulung über die Dauer der Volksschulpflicht hinaus als Vorbereitung auf eine geeignete Anschlussmög­lichkeit (zum Beispiel Berufslehre, Anlehre, Werkstätte für Invalide) erforderlich ist; eine Sonderschulung, die nicht lehrplangebunden erfolgt, ist nach dieser Bestimmung in aller Re­gel erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn der oder die betreffende Jugendliche danach in der Lage ist, eine ihm bzw. ihr gemässe Beschäftigungs- oder berufliche Ausbildungsmöglichkeit zu ergreifen. Die Leis­tungen der Schulgemeinden für die Dauer der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung sind in der Regel bis zum vollendeten 18. Altersjahr zu gewähren. Unter Verweis auf diese Bestimmung wieder­holt Ziff. 4.2.7 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Richtlinien (in Bezug auf den Übergang der Kostenpflicht), dass die Beitragsleistungen der Oberstufenschulgemeinde sich nötigenfalls bis zum vollendeten 18. Altersjahr erstrecken.

bb) Die Kostentragung für Sonderschulmassnahmen wird also in § 15 Schulleis­tungsG und § 39 SonderklassenR geregelt. Obwohl § 39 in Verbindung mit §§ 32 f. SonderklassenR einerseits und § 15 Schulleis­tungsG sich im Wortlaut nicht entsprechen, ist anzunehmen, dass der Verordnungsgeber von der unveränderten Anwendung von § 15 SchulleistungsG ausging, weil in einer Fussnote zu § 39 SonderklassenR auf § 15 Schul­leis­tungsG verwiesen wird (vgl. OS 49, 89). Somit bestünde von vornherein kein Widerspruch zwischen § 39 SonderklassenR einerseits und § 15 Schulleis­tungsG. Andernfalls hätte § 15 Schulleis­tungsG den Vorrang, da es sich sowohl um die höherrangige als auch um die detailliertere, speziellere Regelung handelt. Zudem ist sie insofern auch jünger, als sie durch das Gesetz über Verwaltungs­verein­fachungen vom 16. März 1986 (OS 49, 600) geändert wurde; sie wurde dabei in den Grundzügen bewusst beibehalten und im Einzelnen angepasst (vgl. GS 4, 160; Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 18. Mai 1983 über die Änderung der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ..., ABl 1983 II 785, 795, 812, 816 f., 833 ff.). Dies schliesst allerdings nicht aus, bei der Auslegung von § 15 SchulleistungsG wiederum das Sonderklassenreglement und die Richtlinien zu diesem heranzuziehen.

c) § 15 SchulleistungsG, der die Kosten bestimmter schulischer Massnahmen den Schulgemeinden auferlegt, unterscheidet danach, ob es sich um Massnahmen zuguns­ten von Kindern im Volksschulalter handelt oder nicht. So spricht § 15 lit. a Schulleis­tungsG von den Kosten "des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfähiger, jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwererziehbarer, sittlich gefährdeter oder sonstwie einer besonde­ren Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter in Sonderschulen und Jugendheimen" (damit die Formulierung von § 12 Abs. 1 VolksschulG aufnehmend). Was den Unterricht im "späteren Jugendalter" betrifft, haben die Schulgemeinden nach § 15 lit. e Schulleis­tungsG jedoch nur die Kosten des Besuchs zu tragen, und dies nur soweit, als der Unterricht "dem Abschluss der Volksschulbildung behinderter Kinder dient". Schliesslich tra­gen nach § 15 lit. f SchulleistungsG die Schulgemeinden die Kosten "der sonderschulischen Massnahmen, die begleitend zum Unterricht der Volksschule und zum Kindergarten­besuch erforderlich sind". Die frühere Fassung von § 15 SchulleistungsG ging auf das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (JugendheimG, LS 852.2) zurück (OS 41, 186). Sie erwähnte auch in lit. a und b nur den Unterricht und nicht die Unterbringung, sah in lit. d die Kos­tentragung des Besuchs von Kindergärten nur für "körperlich behinderte... Kinder" vor und sprach in lit. e von "körperlich oder geis­tig be­­hinderte[n] Kinder[n]". Die Gesetzesänderung vom 16. März 1986 verankerte die bereits bestehende Praxis, dass die Schulgemeinden unter den Voraus­setzungen von § 15 lit. a und b SchulleistungsG auch für die Unterbringung aufzukom­men hatten, ausdrücklich in den er­­wähnten Literä, vereinheitlichte § 15 lit. d und e Schulleis­tungsG "im Sinn einer Klarstel­lung" und fügte lit. f in § 15 Schulleis­tungsG ein (vgl. Weisung vom 18. Mai 1983, ABl 1983 II 835). Was aus § 15 Schulleis­tungsG für den vorliegenden Fall abzuleiten ist, im im Folgenden zu prüfen.

6. a) Als erste Voraussetzung dafür, dass die Schulungskosten Jugendlicher im nach­­schulpflichtigen Alter von den Schulgemeinden zu tragen sind, sieht § 15 lit. e SchulleistungsG die Behinderung des oder der betreffenden Jugendlichen vor. Zu beachten ist die Aufzählung von Behinderungen in § 32 Abs. 1 und §§ 41-45 SonderklassenR, die aus­ser körperlicher und geistiger Behinderung weitere Arten nennen: Seh-, Hör-, Sprachbehin­derung, Verhaltensstörung und Mehrfachbehinderung (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]; Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen vom 11. Dezember 2000, BBl 2001, 1715, 1731, gestützt auf Angaben der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik; EDK/Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Schweizer Beitrag für die Datenbank "Eurybase – the Information Database on Education in Europe", Bern 2001, Ziff. 10.5.1, 10.10, http://www.edk.ch/d/BildungswesenCH). Die Kategorienbildung kann jedoch nicht als abschliessend betrachtet werden (vgl. § 32 Abs. 2 Son­derklassenR). "Neuere Definitionsbemühungen gehen dahin, die Zusammenhänge zwischen der spezifischen Schädigung und den möglichen Aktivitäten sowie die individuellen Partizipationsmöglichkeiten jedes einzelnen Kindes zu berücksichtigen" (Botschaft des Bun­­desrats vom 11. Dezember 2000, BBl 2001, 1731; vgl. auch das Konzept der "leis­tungs­spezifischen Invalidität" in Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] und dazu Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 22 f., 139 f.). Ein ähnliches Konzept klingt in Ziff. 4.1.1 und 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien an (vgl. auch bereits Antrag und Weisung zum Gesetz über die Jugendheime vom 1. Juni 1961, ABl 1961, 601, 611). Was insbesondere die "Verhaltensstörung" betrifft, die in § 32 Abs. 1 lit. f und § 44 SonderklassenR als Behinderung anerkannt wird, so kann sie als moderneres Synonym für den in § 15 lit. a SchulleistungsG verwendeten Begriff der Schwererziehbarkeit gelten (EDK/Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Ziff. 10.5.1.8).

Bereits der Wortlaut von § 15 lit. e SchulleistungsG erfasst alle Behinderungen (was ausserdem auch für § 15 lit. a SchulleistungsG aufgrund der in jener Bestimmung ent­haltenen Generalklausel gilt). Dies verlangt im Übrigen auch die Rechtsgleichheit. Es ist dem­­nach nicht von Belang, dass die frühere Fassung von § 15 lit. e SchulleistungsG nur die körperliche und die geis­tige Behinderung erwähnte und mit der Gesetzesrevision vom 16. März 1986 nur "redaktionelle Änderungen" vorgenommen werden sollten (Weisung vom 18. Mai 1983, ABl 1983 II 835).

b) Fraglich ist das Verhältnis von Sonderschulungsbedürftigkeit und Behinderung (im Sinn der Sonderschulgesetzgebung). §§ 12 f. VolksschulG schreiben für Kinder, die in der Normalklasse – aus welchen Gründen auch immer – nicht geschult werden können, im Sinn der Verhältnismässigkeit abgestufte Schulungsmöglichkeiten vor, indem subsidiär zur Normalklasse die Sonderklasse, subsidiär zur Sonderklasse die Sonderschule und erst für den Fall der Bildungsunfähigkeit die Befreiung von der Schulpflicht vorgesehen wird. § 32 Abs. 1 und 2 SonderklassenR nennen als Anspruchsberechtigte für Sonderschulungsmassnah­men (direkt oder indirekt) verschiedene Gruppen von "Behinderten". Weil alle bildungs­fähigen Kinder Anspruch auf eine ihnen angemessene Schulung haben, umfasst die Sonderschulungsbedürftigkeit gemäss § 32 Abs. 1 und 2 SonderklassenR mehr Fälle als die dort ge­nannten Kategorien von Behinderten. Aus der Systematik von § 12 VolksschulG und dem Zweck der Sonderschule gemäss § 29 SonderklassenR ergibt sich somit, dass der Anspruch auf Sonderschulung im Volksschulalter jedenfalls nicht an einen der bundesrecht­lichen In­validitätsbegriffe anknüpft (vgl. Art. 4 IVG; Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Ver­sicherungsvertrag vom 2. April 1908 [SR 221.229.1]; Meyer-Blaser, S. 140). In diesem Sinn wendet das Verwaltungsgerichts auch auf die Hochbegabung § 12 VolksschulG analog an (VGr, 19. Dezember 2001, VB.2001.00334, E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit Hinweis). Die Nennung bzw. Erwähnung spezifischer Formen der Behinderung in § 32 Abs. 1 und 2 SonderklassenR dient nicht dem Ausschluss nicht oder anders behinderter Kin­der von der Sonderschulung, sondern vielmehr der Abgrenzung der dort genannten Behinderungen von der Bildungsunfähigkeit gemäss § 13 VolksschulG. Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 und 2 SonderklassenR erweist sich insofern als zu eng. Dies legt grundsätzlich nahe, auch § 32 Abs. 3 SonderklassenR entsprechend weit auszulegen: Wann ein Jugendlicher im nachschulpflichtigen Alter als behindert im Sinn dieser Bestimmung zu gelten hat und demnach Anspruch auf Sonderschulung hat, hinge somit ebenfalls nur von der Massnahmebedürftigkeit ab. Insbesondere ist dem Wort "kann" in § 32 Abs. 3 SonderklassenR nicht zu ent­nehmen, dass die Gewährung der Sonderschulung den Schulgemeinden frei stünde. Einer solchen Interpretation widerspricht bereits der zweite Halbsatz der Bestimmung, laut dem eine Sonderschulung vorzusehen ist, wenn diese von Art und Grad der Behinderung erfordert wird. Diese Fragen brauchen hier jedoch nicht abschlies­send geklärt zu werden, weil nicht über die Massnahme als solche und damit den entsprechenden Anspruch, sondern nur über die Kostentragung zu befinden ist.

c) aa) Im Fall C’s liegt keine relevante geistige oder körperliche Behinderung vor. C war zwar zumindest seit der zweiten Primarschulklasse eine schwache Schülerin (wobei immerhin anscheinend niemals die Repetition einer Klasse notwendig geworden war), hat­te den prüfungsfreien Übertritt in die Realschule nur mit dem Minimum der hierfür notwen­digen Noten geschafft, war in der Realschule gescheitert und hatte auch in der Oberschu­le Stützmassnahmen nötig gehabt. Nach der gesetzlichen Definition der Oberschule (bzw. der Abteilung C der Dreiteiligen Sekundarschule; vgl. §§ 61 ff. VolksschulG in der Fassung vom 28. September 1997; §§ 9 ff. der Volksschulverordnung vom 31. März 1900 [LS 412.111] in der Fassung vom 10. Dezember 1997 mit späterer Änderung) haben allerdings auch Kinder bzw. Jugendliche, welche nur diese an­spruchsloseste Form der Oberstufe erfolgreich absolvieren, grundsätzlich als normal be­gabt zu gelten. Entgegen den (materiell teilweise auf unzutreffenden Grundlagen beruhenden) Behauptungen der Klägerin (die etwa die Noten der Realschule mit jenen der Oberschule verwechselt) wies C das hierfür notwendige intellektuelle Niveau auf (die Kritik der Klägerin am Bericht des Oberschullehrers zielt ins Leere, weil dieser C erst ab dem zweiten Ober­stufenschuljahr selber unterrichtete und daher für ein allfälliges Versagen der Schule höchs­tens eine geringe Verantwortung trüge, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Bericht vom Wunsch, ein derartiges Versagen zu kaschieren, gefärbt wurde). Insbesondere trifft nicht zu, dass C den Anschluss auch in der Oberschule nicht fand. Wenn sie den Schulstoff im letzten Oberstufenschuljahr nicht mehr aufgenommen hat, so ist dies auf ihre unentschuldigten Ab­senzen zurückzuführen. Die Schulung C’s in einer Normalklasse wurde denn auch nicht durch das Unvermögen, dem Unterricht zu folgen, verhindert. Der unmittelbare Anlass der Fremd­platzierung war vielmehr ihr provozierendes und gewalttätiges Verhalten in der Schu­le während des dritten Oberstufenjahrs, somit die wesentliche Behinderung des Unterrichts im Sinn von § 12 Abs. 1 VolksschulG. Sodann ist unbestritten, dass die Einweisung in das Haus M die richtige Massnah­me war. Ziel dieses sozialtherapeutischen Wohnheims ist aber laut dessen Feinkonzept die Hilfe an Jugendliche in Krisensituationen, "deren adoles­zenzspezifische Störungsbilder sich vorwiegend in dissozialem Verhalten äus­sern", wäh­rend geistige und schwere körperliche Behinderung die Aufnahme in das Heim ausschlies­sen.

bb) Zu prüfen ist jedoch weiter, ob C’s Verhalten als Verhaltensstörung zu den Behinderungen im Sinn von § 15 lit. e SchulleistungsG zu rechnen ist. Werden Kinder und Ju­gendliche, die zwar intellektuell dem Schulstoff zu folgen vermögen, sich jedoch nicht in die Ordnung des Schulbetriebs einfügen können und deswegen den Unterricht in untragbarer Weise stören, als verhaltensgestört definiert, so muss C in ihrer damaligen Verfassung zu ihnen gezählt werden (vgl. RRB SZ Nr. 98, 22. Januar 2002, E. 3.2.3, http://www.sz.ch/entscheide/Regierungsrat; 3. Dezember 1991, EGV-SZ 1991 Nr. 45 E. 4). So gelten auch nach dem Feinkonzept des Hauses M die dissozialen Jugendlichen unter heil­pädagogischen Gesichtspunkten als "behindert (verhaltensauffällig)", und der Aufenthalt im Wohnheim bezweckt "die Wiedererlangung der geistig-seelischen und körperlichen Gesundheit der Jugendlichen".

Wenn die Beklagte ausführt, dass eine Sonderschulbedürftigkeit nicht gegeben sei, weil C dem Unterricht intellektuell hätte folgen können, übersieht sie somit, dass eine Sonderschulung eben auch wegen Verhaltensstörungen notwendig wer­den kann. Aus demselben Grund ist auch ihr Einwand unerheblich, eine Befreiung vom Lehr­plan bzw. von den Lehrzielen sei nicht notwendig gewesen und nicht erfolgt. Als verhaltensauffällige Schülerin hatte C zumindest bis zum Ende der Schulpflicht Anspruch auf eine entsprechende Son­derschulung, sofern ihr die Volksschulbildung anders nicht zu vermitteln war. Die ihr ange­drohte Entlassung aus der Schulpflicht nach § 11 Abs. 3 VolksschulG konnte höchstens subsidiär, als ultima ratio, in Frage kommen (vgl. RRB SZ Nr. 98, 22. Januar 2002, E. 1.2 mit Hinweisen, http://www.sz.ch/entscheide/Regierungsrat; Marco Borghi in: Kommentar zur Bundes­verfassung, 1988, Art. 27 Rz. 48). Die Beklagte scheint davon auszugehen, dass eine Sonderschulungsbedürftigkeit im nachschulpflichtigen Alter nur bei Jugendlichen vor­liegen kann, die dem Unterricht nicht zu folgen vermochten, nicht aber bei solchen, die den Unterricht wesentlich störten. Beide Symptome können aber auf Behinderungen im Sinn von § 32 SonderklassenR zurückgehen; diese äusseren Erscheinungsbilder der Behin­derun­gen rechtfertigen keine Differenzierungen des Anspruchs auf Sonderschulung bil­dungsfähi­ger Kinder und Jugendlicher. (Die Ausgestaltung der Sonderschulung richtet sich hingegen selbstverständlich nach der jeweiligen Behinderung.) Es besteht demnach kein Raum, um den Begriff der "Behinderung" in Bezug auf Jugendliche im nachschul­pflichtigen Alter en­ger zu definieren als in Bezug auf schulpflichtige Kinder und zum Beispiel die Verhaltens­störung auszuschliessen. Allerdings schränkt § 32 Abs. 3 SonderklassenR den Anspruch auf Sonderschulung für nachschulpflichtige Jugendliche insofern ein, als es ihn von "Art und Grad der Behinderung" abhängig macht. Doch dürfte der Begriff "Art und Grad der Behinderung" ohnehin im Sinn der Massnahmebedürftigkeit auszulegen sein (vorne b). Vor allem aber liefert § 32 Abs. 3 SonderklassenR zwar allenfalls die Hand­habe, um eine Sonderschulung mit dem Ablauf der Schulpflicht zu beenden. Er enthält jedoch keinen An­satzpunkt, um einer aus schulischen Gründen angeordneten Massnahme, deren Weiterführung über das schulpflichtige Alter hinaus als notwendig anerkannt wurde, ab diesem Zeitpunkt die schulischen Ursachen oder den Sonderschulungscharakter abzusprechen. Wenn wie hier eine Sonderschulung in massgeblicher Weise aus schulischen Gründen angeordnet wurde und die Weiterführung der Massnahme über das Ende der Schulpflicht hinaus notwendig ist, so ist auch nach Ablauf der Schulpflicht weiterhin von einer Sonderschulung – nun gemäss § 32 Abs. 3 SonderklassenR – auszugehen. Entscheidend ist daher im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass die Massnahme unbestrittenermassen über das Ende der Schulpflicht hinaus notwendig war.

cc) Der kantonale und der eidgenössische Begriff der Sonderschulungsbedürftigkeit decken sich nicht (vgl. besonders Art. 8 Abs. 4 IVV), woran auch der Verweis auf die Eidgenössische Invalidenversicherung in Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien nichts ändert. Es ist da­her unerheblich, dass die der Eidgenössischen Invalidenversicherung gestellten Beitragsgesuche abgelehnt wurden und C somit anscheinend keine Sonderschulunterrichts-Bedürftig­keit im Sinn von Art. 19 IVG und Art. 8 IVV zuerkannt wurde. Nicht relevant ist weiter, ob eine Hörbehinderung eine der Ursachen dafür war, dass C’s schulische Leis­tungen derart bescheiden blieben. (Im Übrigen stützt die Schülerinnenkarte des schulärztlichen Diens­tes die These von der Schwerhörigkeit C's nicht.)

7. a) Ist demnach das Vorliegen einer Behinderung im Sinn von § 15 lit. e Schul­leis­­tungsG zu bejahen, stellt sich die Frage, ob das zweite Kriterium dieser Bestimmung er­füllt ist und die Weiterführung der Massnahme nach dem Ende der Schulpflicht dem Abschluss von C’s Volksschulbildung diente. Hierzu sagt Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien:

       "Eine Sonderschulung ... ist in aller Regel erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn der Sonderschulabgänger danach in der Lage ist, eine ihm gemässe Beschäftigungsoder berufliche Ausbildungsmöglichkeit zu ergreifen. Sofern also die Weiterbildung der Sonderschulung über die Dauer der Volksschulpflicht hinaus als Vorbereitung auf eine geeignete Anschlussmöglichkeit (z.B. Berufslehre, Anlehre, Werk­­stätte für Invalide) erforderlich ist, folgt daraus, dass die Fort­setzung der Sonderschulung dem Abschluss der Volksschulbildung des behinderten Jugendlichen dient und demzufolge im Sinne von § 15 des Schulleistungsgesetzes ... zu ermöglichen und zu finanzieren ist. ..."

Die Frage ist für die Zeit der Vorlehre und jene der Anlehre je gesondert zu betrach­ten. Nicht entscheidend ist, ob die Schulung intern oder extern stattfand. Ohne Bedeutung ist auch, dass das Jugendsekretariat in seinem Antrag an die Klägerin auf Kostengutsprache vom 23. Juli 2001 beide Ausbildungsjahre unterschiedslos als Anlehrjahre bezeichnet.

b) Was die erste Ausbildungszeit betrifft, so wird das mit C und ihren Eltern ver­ein­barte Programm – eine Vorlehre mit ausgeprägter Berufsberatung – mit dem zehnten Schul­­jahr verglichen, das keine Massnahme zum Abschluss der Volksschulbildung darstellt (EDK, Sekundarstufe I: Aktuelle Situation, Bern 1994, S. 17, http://www.edk.ch). Doch wurde im Bericht des Hauses M vom 8. Juli 2000 auch festgehalten, dass "eine sinnvolle Beschulung und die Vorbereitung für eine Berufsbildung ... zur Zeit nicht möglich" seien. Erst die Vorlehre ermöglichte C somit den Anschluss an eine berufliche Ausbildungs­möglichkeit. Damit ist nach Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien davon auszugehen, dass diese Massnahme im Sinn von § 15 lit. e SchulleistungsG dem Abschluss der Volksschulbildung diente. Wenn die Beklagte ausführt, dass sich C’s mangelnder Einsatz, ihr fehlendes Interesse und "später ... ihre zunehmenden unentschuldigten Absenzen" in ungenügenden Leistungen äusserten und dass C "seit dem dritten Oberstufenschuljahr zunehmend ... jede Form von schulischem Unterricht" verweigerte, so räumt sie im Übrigen selber ein, dass C aufgrund ihrer Verhaltensstörung der Schulstoff zumindest des dritten Ober­stufen­schuljahres nicht mehr vermittelt werden konnte und entsprechende Wissenslücken bestehen blieben.

c) Am 1. Januar 2001 begann C mit einer Anlehre. Als deren Ziel nennt der zweite Zwischenbericht des Hauses M vom 22. Juli (recte) 2001 die Realisierung eines vom "BIGA" (heute: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) anerkannten Abschlusses. Somit handelt es sich bei dieser Ausbildung nicht nur gemäss der Bezeichnung, sondern auch ma­teriell um eine Anlehre im Sinn von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (SR 412.10). Nun gilt eine Anlehre nach der Regelung von Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien grundsätzlich nicht mehr als Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung; sie stellt vielmehr eine solche Ausbildung dar. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anlehre in der zum Haus M gehörenden Firma P stattfand bzw. stattfindet, "in einem geschützten Rah­men, der Schwankungen in der Leistungsfähigkeit auffängt, wenn nötig Kriseninterven­tion während der Arbeitszeit und mit regelmässigen Arbeitsbesprechungen Fördermass­nahmen über das für einen normalen Betrieb mögliche Mass hinaus leistet". Daraus ergibt sich, dass C nach wie vor nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich einer ihr gemässen Beschäftigung oder beruflichen Ausbildung nachzugehen. Erst wenn dieses Ziel erreicht ist, kann jedoch nach Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien die Sonderschulung als abgeschlossen gelten; die hier vorgenommene Anlehre in einem ge­schützten Rahmen ist demnach nach wie vor als Sonderschulung zu betrachten, obwohl die Anlehre grundsätzlich als Beispiel einer an die Sonderschulung anschliessenden Ausbildung genannt wird. Deshalb hat die Beklagte auch an das 11. Schuljahr C’s einen Bei­trag nach § 15 lit. e SchulleistungsG zu leisten.

8. Bezüglich der Kostentragung ist zu berücksichtigen, dass § 15 lit. e Schulleis­tungsG (im Gegensatz zu § 15 lit. a und b derselben Bestimmung) die Schulgemeinden nur zur Bezahlung des Unterrichtsbesuchs (nicht aber der Unterbringung) verpflichtet. Weder § 39 SonderklassenR noch Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien, die zu diesem Punkt keine eindeu­tigen Aussagen enthalten und auf § 15 SchulleistungsG verweisen, geben Anlass, hier vom klaren Wortlaut von § 15 lit. e SchulleistungsG abzuweichen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Nichterwähnung der Unterbringungskosten in § 15 lit. e Schulleis­tungsG auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht (vgl. Weisung vom 18. Mai 1983, ABl 1983 II 835). Wenn aber diese Differenzierung zwischen § 15 lit. a und e Schulleis­tungsG bei der Gesetzesrevision – aufgrund der Entwicklungen in der Praxis – gewollt war, so ist nicht bedeutsam, ob und inwieweit der historische Gesetzgeber bei der Schaffung von § 15 SchulleistungsG in Bezug auf Massnahmen für Jugendliche im nachschulpflichtigen Alter eine Sonderregelung aufstellen wollte: Gemäss der Weisung des Regierungsrats vom 1. Juni 1961 sollte der "Geltungsbereich der Verpflichtung" gemäss dem nachmaligen § 15 SchulleistungsG demjenigen der in § 5 JugendheimG unterstützten Massnahmen und Institutionen entsprechen, von denen es wiederum nur heisst, sie könnten im Gesetz nicht im Detail geregelt werden, "da die Bedürfnisse der aus den verschiedenen Gründen in Jugendheime eingewiesenen Kinder stark voneinander abweichen" (ABl 1961, 611, 616). Nach § 1 Abs. 1 JugendheimG sind Jugendheime bestimmt, "Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzuneh­men", sodass sich aus dem Verweis auf das Jugendheimgesetz jedenfalls kein Wille zur un­terschiedlichen Behandlung Schulpflichtiger und Nachschulpflichtiger ergibt.

Der Zweck und das System der Schulpflicht sowie insbesondere der Geltungsbereich der Gesetzgebung über die Volksschule (vgl. §§ 1, 1bis und 11 Abs. 1 VolksschulG) rechtfertigen es jedenfalls, einen Unterschied zwischen den Massnahmen zuguns­ten von Kindern im Volksschulalter und jenen zuguns­ten von Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter zu machen und die Schulgemeinden mit den Kosten für Letztere weniger zu belasten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bundesverfassungsrechtlichen Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Selbst wenn die in der Lehre aufgeworfene Frage bejaht würde, ob (insbesondere unter Beachtung des Völkerrechts) allgemein eine "extensivere Auslegung" des An­­spruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht angezeigt sei (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 928 f.), wären Differenzierungen zwischen schulpflichtigen Kindern und schulungsbedürftigen Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter ohne weiteres haltbar.

9. a) Den Rechnungen des Hauses M lässt sich der Anteil der eigentlichen Unterrichtskosten nicht entnehmen. Es wird nicht näher aufgeschlüsselt, aus welchen Kosten sich das Taggeld zusam­mensetzt, bzw. es werden Pauschalen verrechnet. Als Pauschale ist insbesondere auch der Beitrag für die Ausbildungskosten zu werten, der zudem eine Arbeits­entschädigung bzw. ein Taschengeld mit umfasst. Ebenso wenig ergibt sich aus den Ak­ten, ob und wann die Ausbildung C’s im Haus M abgeschlossen wurde.

In analoger Anwendung von Ziff. 4.2.7 Abs. 2 Nr. 5 Richtlinien ist von einem Beitrag von Fr. 6'000.pro Jahr, somit von Fr. 500.- pro Monat auszugehen. (Bloss ein geringfügig höherer Betrag ergäbe sich übrigens, wenn der vom Haus M eingesetzte Pauschalbetrag für die Ausbildungskosten abzüglich die Arbeitsentschädigung der Rechnung zugrunde gelegt würde.) Nach Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien dauert die Beitragspflicht der Schulge­meinde "in der Regel" bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Obwohl diese Regel keine aus­drückliche Stütze im Gesetz findet und nach dem Wortlaut der Bestimmung nur "für die Dauer der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung" gilt, besteht für das Verwaltungsgericht vorliegend kein Grund, von ihr abzuweichen. C hat im Mai 2002 das 18. Altersjahr vollendet. Die Beklagte ist daher ab September 2000 pro Mo­nat, den C bis und mit Mai 2002 im Haus M verbracht hat, zur Bezahlung von Fr. 500.- zu verpflichten.

Für das Schuljahr 2000/2001 hat die Beklagte mit Beschluss vom 27. März 2000 zwar bereits einen Beitrag von höchstens Fr. 15'000.- beschlossen, anscheinend jedoch keine entsprechenden Zahlungen vorgenommen. Sollte die Beklagte die beschlossenen Fr. 15'000.- ganz oder teilweise ausbezahlt haben, hätte sie damit die im vorliegenden Urteil festgehaltene Verpflichtung im entsprechenden Umfang erfüllt.

b) Die Klägerin verlangt 5 % Verzugszins ab 1. September 2000. Öffentlichrechtliche Geldforderungen sind im Verzugsfall grundsätzlich zu ver­zin­sen, und zwar zu einem Satz von 5 % (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schwei­zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 31 B I+V; vgl. auch Hans-Ulrich Zürcher, Verzugszinsen im Bundesverwaltungsrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 96). In analoger Anwendung der Regeln des Obligationenrechts ist davon auszugehen, dass der Verzug – bei einer fälligen Forderung – grundsätzlich mit der Mahnung (oder bei entsprechender Vereinbarung an einem bestimmten Verfalltag) eintritt. Eine Mahnung ist allerdings ausnahmsweise etwa dann nicht erforderlich, wenn der Schuldner bzw. die Schuld­­­nerin unmissverständlich und definitiv die Leistung verweigert hat und sie sich dem­zufolge als überflüssig erweisen würde (BGE 110 II 141 E. 1b S. 143 f.; BGE 97 II 58 E. 5; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 N. 148 OR; Wolfgang Wiegand, in: Hein­rich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Kommentar zum schwei­zerischen Pri­vat­recht, Ob­li­ga­tionenrecht I, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Art. 102 N. 11).

Die Beklagte hat zwar verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die strittigen Fremdplatzierungs- und Sonderschulkosten nicht begleichen wolle (so im Beschluss vom 27. März 2000 und im Schreiben an C's Eltern vom 22. August 2000). Sie hat im genannten Beschluss vom 27. März 2000 jedoch einen "[f]rei­will­lige[n] Kostenbeitrag für das Schuljahr 2000/2001 von höchstens Fr. 15'000.-" zugesprochen; dieser Betrag über­steigt denjenigen, zu dem sie vorliegend zu verpflichten ist. Eine unmissverständliche Leistungsverweigerung, die eine Mahnung überflüssig machen würde, liegt demnach nicht vor. Entscheidend ist daher das Vorliegen einer Mahnung; als solche gilt etwa die Erhe­bung ei­ner Leistungsklage (vgl. Wiegand, Art. 102 N. 9). Vor der am 10. Oktober 2001 erhobenen Kla­ge ist hier keine Mahnung nachgewiesen, weshalb diese als massgebliche Mahnung zu gelten hat. Die Wirksamkeit der Mahnung tritt nach der herrschenden obliga­tionenrechtlichen Lehre am Tag nach dem Zugang bei der Schuldnerin ein, somit im vorliegenden Fall am 16. Oktober 2001 (vgl. Weber, Art. 102 N. 103 ff. [abweichend]). Der Verzugszins ist ab dem mittleren Verfalltag zwischen dem 16. Ok­tober 2001 und dem Fälligkeitstermin des letzten geschuldeten Monatsbeitrags zu entrichten.

c) Im erwähnten Umfang ist die Klage gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.

Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, erweisen sich die von den Parteien angebotenen weiteren Beweismittel als überflüssig, weshalb auf ihre Abnahme verzichtet wer­den kann (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge­hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 f.; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 60 N. 5+11). Aus diesem Grund sind auch die Verfahrensanträge der Parteien abzuweisen.

10. In Anwendung von § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten der Verfahrens vor Verwaltungsgericht nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien der Beklagten zu 1/25 und im Übrigen der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für jeden Monat ab September 2000 bis und mit Mai 2002, in dem C im Haus M untergebracht war, eine Unterrichtskostenpauschale von Fr. 500.- zu entrichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem mittleren Verfalltag zwischen dem 16. Oktober 2001 und dem Fälligkeitstermin des letzten geschuldeten Monatsbeitrags. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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VK.2001.00005 — Zürich Verwaltungsgericht 28.08.2002 VK.2001.00005 — Swissrulings