Sozialhilfe | Sozialhilfe. Dass der Bezirksrat ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2026 behandelte, und dies als eine gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Aufsichtsbeschwerde, ist nicht zu beanstanden (E. 3.1.1). Sofern der Beschwerdeführer das bezirksrätliche "Nichteintreten" auf seine Aufsichtsbeschwerde anficht, ist auf die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – nicht einzutreten (E. 3.1.2). Inkonsequenterweise behandelte der Bezirksrat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2026 zugleich als Rechtsverweigerungsrekurs, obwohl der Beschwerdeführer damit keine dahingehenden Rügen mehr erhob (E. 3.2.1). Auf die Beschwerde ist allerdings auch insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdegegnerin inzwischen bzw. noch vor der Beschwerdeerhebung den vom Beschwerdeführer verlangten Entscheid gefällt hatte, wogegen der Beschwerdeführer bereits Rekurs erhob (E. 3.2.2). Da der angefochtene Beschluss schwer verständlich und darüber hinaus in formeller Hinsicht teilweise inkorrekt ist, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Nichteintreten.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00412 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe. Dass der Bezirksrat ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2026 behandelte, und dies als eine gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Aufsichtsbeschwerde, ist nicht zu beanstanden (E. 3.1.1). Sofern der Beschwerdeführer das bezirksrätliche "Nichteintreten" auf seine Aufsichtsbeschwerde anficht, ist auf die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – nicht einzutreten (E. 3.1.2). Inkonsequenterweise behandelte der Bezirksrat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2026 zugleich als Rechtsverweigerungsrekurs, obwohl der Beschwerdeführer damit keine dahingehenden Rügen mehr erhob (E. 3.2.1). Auf die Beschwerde ist allerdings auch insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdegegnerin inzwischen bzw. noch vor der Beschwerdeerhebung den vom Beschwerdeführer verlangten Entscheid gefällt hatte, wogegen der Beschwerdeführer bereits Rekurs erhob (E. 3.2.2). Da der angefochtene Beschluss schwer verständlich und darüber hinaus in formeller Hinsicht teilweise inkorrekt ist, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Nichteintreten.
Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2026.00412
Verfügung
des Einzelrichters
vom 20. Juli 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit zwei E-Mails vom 29. Mai 2026 wandte er sich an den Bezirksrat Hinwil und machte geltend, die Sozialbehörde weigere sich trotz wiederholter Bitte seinerseits, eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich des seit über 30 Monaten in seinem Unterstützungsbudget bzw. in seinem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) vorgenommenen Abzugs von Fr. 103.- bis Fr. 106.- zu erlassen. Der Bezirksrat antwortete A mit E-Mail vom 3. Juni 2026, seine E-Mails vom 29. Mai 2026 seien keine rechtsgültigen Eingaben. Falls er seine Rechtsverweigerungsbeschwerde "in einem Verfahren" behandelt haben möchte, habe er die Beschwerde bis 15. Juni 2026 mit seiner Unterschrift versehen auf dem Postweg einzureichen, andernfalls das (bereits eröffnete) Verfahren SO.2026.30 abgeschrieben werde. Am 4. Juni 2026 reichte A dem Bezirksrat eine von ihm unterzeichnete, mit "Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialen Dienste B wegen unrechtmässiger Abzüge (Verfahrensnummer: SO.2026.30)" betitelte Eingabe ein. A monierte damit erneut die erwähnten Abzüge, beantragte nun aber, es seien "die Abzüge von monatlich 103 bis 106 CHF durch die Sozialen Dienste B für den Zeitraum Oktober 2023 bis April 2026 (insgesamt 31 Monate) als unrechtmässig zu erklären" und die Gemeinde B sei "zu verpflichten, die unrechtmässig einbehaltenen Beträge für den genannten Zeitraum rückwirkend zu erstatten". Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 trat der Bezirksrat auf "den Rechtsverweigerungsrekurs bzw. die Aufsichtsbeschwerde betreffend Reduktion des monatlichen GBL" nicht ein. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.
II.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 2. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 12. Juni 2026 (Geschäfts-Nr.: SO.2026.30) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei an den Bezirksrat Hinwil zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich der unrechtmässigen Abzüge vom Grundbedarf (GBL) einzutreten und diese materiell zu prüfen.
3. Es sei festzustellen, dass die pauschalen monatlichen Kürzungen bzw. Abzüge vom GBL um CHF 103.00 bis CHF 106.00 für den Zeitraum von Oktober 2023 bis April 2026 (insgesamt 31 Monate) rechtswidrig waren.
4. Die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die unrechtmässig einbehaltenen Beträge rückwirkend vollumfänglich zu erstatten.
5. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben."
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei. Mit Schreiben vom 9. Juli 2026 reichte dieser unter mehreren Hinweisen die Akten des Verfahrens SO.2026.30 sowie – auszugsweise – der Verfahren SO.2026.28 und SO.2026.34 ein. Dieses Schreiben wurde A zur Kenntnisnahme zugestellt, der darauf in der Folge nicht reagierte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – jedenfalls teilweise für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Der Streitwert beträgt etwa Fr. 3'300.- (entsprechend den vom Beschwerdeführer als unrechtmässig gerügten Abzügen in seinem GBL für die Dauer von 31 Monaten) und es stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Dessen Zuständigkeit ergibt sich auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).
2.
2.1
2.1.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 12. Juni 2026, die Aufsichtsbeschwerde diene nicht dazu, verpasste Rekursfristen wiederherzustellen. Mithin könne eine Anordnung, gegen die ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden habe, einer Rechtsmittelbehörde nicht nachträglich mittels Aufsichtsbeschwerde zur Überprüfung zugeführt werden. Insofern sei die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu ordentlichen Rechtsmitteln und auf eine derartige Beschwerde sei nicht einzutreten. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich jeweils mit Rekurs innert der jeweiligen Rekursfrist gegen die Unterstützungsbzw. Verlängerungsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin und die aus seiner Sicht unrechtmässigen Reduktionen seines GBL zu wehren.
2.1.2 Die Eingabe vom 4. Juni 2026 zeige, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Feststellung einer Rechtsverweigerung gehe, sondern um die Überprüfung der Reduktion seines GBL. Ein Rechtsverweigerungsrekurs wäre aufgrund des "zeitlichen Ablaufs" aber ohnehin abzuweisen. So habe der Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, woraufhin ihm seine Sozialarbeiterin bereits am 28. Mai 2026 einen persönlichen Termin zur Erläuterung des strittigen Abzugs offeriert habe.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 2. Juli 2026, die Beschwerdegegnerin habe ihn hinsichtlich des Anlasses für die Abzüge im GBL "vorsätzlich getäuscht"; erst im Mai 2026 habe sich herausgestellt, dass der Grund hierfür in der (von ihm bewohnten) "Zweck-WG" liege. Da darüber 31 Monate lang keine formelle, schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen worden sei, dürfe ihm nun kein Fristversäumnis vorgeworfen werden, wie dies der Bezirksrat tue. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Abzüge seien unrechtmässig gewesen, weil sich die Beschwerdegegnerin auf blosse Vermutungen und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten gestützt habe.
3.
3.1
3.1.1 Im angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2026 behandelte der Bezirksrat (ausschliesslich) die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2026, und dies – jedenfalls in erster Linie (vgl. hinten E. 3.2) – als eine gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Aufsichtsbeschwerde. Beides ist nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer tut dies mit Beschwerde auch nicht: Einerseits waren die E-Mails vom 29. Mai 2026, womit der Beschwerdeführer noch eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin gerügt hatte, formungültig und entfalteten keine Rechtswirkung (vgl. Griffel, § 22 N. 6); der Bezirksrat wies den Beschwerdeführer darauf denn auch mit E-Mail vom 3. Juni 2026 hin (vorn I.). Andererseits bezeichnete der Beschwerdeführer seine (formgültige) Eingabe vom 4. Juni 2026 selbst ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde und machte er damit keine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin mehr geltend.
3.1.2 Dem Bezirksrat kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als er auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat. Vielmehr hätte er dieser bei Unbegründetheit keine Folge geben müssen; etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den vom ihm selbst angeführten Kommentarstellen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 65). Zudem ist die abschliessende Erwägung des Beschlusses vom 12. Juni 2026 (E. 4), wonach "kein Rechtsmittel gegen das Nichteintreten auf die in Umgehung der abgelaufenen Rekursfristen erhobene Beschwerde von A zur Verfügung" stehe, jedenfalls schwer verständlich formuliert. Es trifft jedoch zu, dass kein Rechtsmittel offensteht, wenn – wie vorliegend – eine zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten verzichtet; infrage kommt lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Entgegen der (vermeintlichen) Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei vorliegend allerdings nicht um das Verwaltungsgericht, kommen diesem doch keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und damit auch nicht gegenüber dem Bezirksrat oder der Beschwerdegegnerin zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16). Sofern der Beschwerdeführer also das bezirksrätliche "Nichteintreten" auf seine Aufsichtsbeschwerde anficht, ist auf die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – nicht einzutreten. Damit ist auch nicht zu überprüfen, ob der Bezirksrat die Aufsichtsbeschwerde zu Recht für unbegründet bzw. unzulässig hielt.
3.1.3 Mangels Fristgebundenheit kann von einer Weiterleitung der Beschwerde vom 2. Juli 2026 an die zuständige Instanz im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48).
3.2
3.2.1 Inkonsequenterweise behandelte der Bezirksrat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2026 zugleich als Rechtsverweigerungsrekurs und trat auf diesen nicht ein (vgl. Dispositivziffer I des Beschlusses vom 12. Juni 2026), obwohl der Beschwerdeführer damit wie schon erwähnt und anders noch als in seinen E-Mails vom 29. Mai 2026 keine dahingehenden Rügen mehr erhob (vorn E. 3.1.1). Insofern hätte der Bezirksrat aber die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angeben müssen (§ 10 Abs. 1 VRG), zumal der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jenem folgt, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 17. April 2026, VB.2026.00023, E. 1.1). Dem Beschwerdeführer erwuchs dadurch indessen kein Nachteil, gelangte er doch von sich aus an das Verwaltungsgericht (vgl. Plüss, § 10 N. 51 f.).
3.2.2 Auf die Beschwerde ist allerdings auch insofern nicht einzutreten. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin muss es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Bertschi, § 21 N. 24). Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin mit den E-Mails vom 29. Mai 2026 vor, in rechtsverweigernder Weise keine anfechtbare Verfügung hinsichtlich des in seinem Unterstützungsbudget bzw. im GBL vorgenommenen Abzugs zu erlassen. Seither fällte die Beschwerdegegnerin jedoch mit Beschluss vom 8. Juni 2026 einen entsprechenden Entscheid, indem sie die von Oktober 2023 bis April 2026 vorgenommenen Abzüge bestätigte und als rechtmässig bezeichnete. Der Beschwerdeführer erhob dagegen bereits mit Eingabe vom 19. Juni 2026 Rekurs, woraufhin der Bezirksrat das Verfahren SO.2026.34 eröffnete, das mindestens in Teilen noch hängig zu sein scheint. Das vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerungsrüge verfolgte Ziel, die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines formellen, anfechtbaren Entscheids anzuhalten, war folglich bereits vor der Erhebung der Beschwerde am 2. Juli 2026 erreicht (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Mithin mangelte es dem Beschwerdeführer insofern schon von Beginn weg an einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse an der Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2026. Für eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zur "materiellen" Prüfung der Rechtsverweigerungsrüge (Beschwerdeantrag 2) besteht damit kein Anlass. Dem Verwaltungsgericht ist es zudem verwehrt, die Rechtmässigkeit der fraglichen Abzüge im GBL zu überprüfen (Beschwerdeantrag 3); dies ist vielmehr Gegenstand des Rekursverfahrens SO.2026.34. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang abschliessend erwähnt, dass der Bezirksrat den Rechtsverweigerungsrekurs hätte abweisen müssen, da er ihn nach einer materiellen Prüfung aufgrund des "zeitlichen Ablaufs" für unbegründet hielt (so auch der Bezirksrat selbst in E. 2 des Beschlusses vom 12. Juni 2026); wieso der Bezirksrat stattdessen nicht darauf eintrat, ist nicht nachvollziehbar.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der angefochtene Beschluss schwer verständlich und darüber hinaus in formeller Hinsicht teilweise inkorrekt ist, rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) die Beschwerdegegnerin; c) den Bezirksrat Hinwil.