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Zürich Verwaltungsgericht 10.06.2026 VB.2026.00319

10 juin 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,628 mots·~13 min·8

Résumé

Tierschutz (Rechtsverzögerung) | Tierschutz (Rechtsverzögerung). Streitgegenstand bildet(e) die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, da dieser keine Verfügung betreffend die Herausgabe ihres vermeintlichen Hundes erlasse bzw. erlassen habe. Da der Beschwerdegegner in der Zwischenzeit – nach Eingang der Beschwerde – einen entsprechenden (verfahrenserledigenden) Entscheid traf, kann das mit Beschwerde bzw. der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge verfolgte Ziel, den Beschwerdegegner zu einer beförderlichen, formellen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden. Das schutzwürdige, aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin in der Sache ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb dieses insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2). An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung der Gesundheitsdirektion hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.1). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden, weshalb von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen ist (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 4.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00319   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz (Rechtsverzögerung)

Tierschutz (Rechtsverzögerung). Streitgegenstand bildet(e) die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, da dieser keine Verfügung betreffend die Herausgabe ihres vermeintlichen Hundes erlasse bzw. erlassen habe. Da der Beschwerdegegner in der Zwischenzeit – nach Eingang der Beschwerde – einen entsprechenden (verfahrenserledigenden) Entscheid traf, kann das mit Beschwerde bzw. der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge verfolgte Ziel, den Beschwerdegegner zu einer beförderlichen, formellen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden. Das schutzwürdige, aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin in der Sache ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb dieses insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2). An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung der Gesundheitsdirektion hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.1). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden, weshalb von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen ist (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 4.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE BESCHLAGNAHMUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT NEBENFOLGENREGELUNG PROZESSAUSSICHTEN RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG SUMMARISCHE PRÜFUNG TIERSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 4a VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00319

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juni 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz (Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 ordnete das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) die definitive Beschlagnahmung von neun anlässlich einer Kontrolle bei B angetroffenen Hunden – darunter der Hund C – an. Mit separater Verfügung desselben Datums beschlagnahmte das VETA zudem vorsorglich sieben weitere bei B vorgefundene Hunde.

B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhob B Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 9. Januar 2026 sei aufzuheben und die vorsorglich beschlagnahmten Hunde seien ihr auszuhändigen. Mit Verfügung vom 11. März 2026 (Dossier-Nr. 01) wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab.

C. In der Folge gelangte B mit Beschwerde vom 16. März 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. März 2026 sowie die Herausgabe aller beschlagnahmten Hunde. Dabei brachte sie vor, dass der Hund C A gehöre und ihr auszuhändigen sei.

D. Mit Eingabe vom 17. März 2026 machte A bei der Gesundheitsdirektion geltend, dass der Hund C in ihrem Eigentum stehe und ihr auszuhändigen sei. Mit Verfügung vom 23. März 2026 hielt die Gesundheitsdirektion fest, es sei zu vermuten, dass sich diese Eingabe auf die Verfügung vom 11. März 2026 im Verfahren mit der Dossier-Nr. 01 beziehe. Da diese Sache beim Verwaltungsgericht hängig sei, sei das Verfahren zu sistieren.

E. Mit Eingabe vom 18. März 2026 erhob auch A Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. März 2026 und beantragte sinngemäss, dass ihr der Hund C sofort auszuhändigen sei.

F. Mit Verfügung VB.2026.00172 vom 27. März 2026 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden von B und A nicht ein, wobei es das VETA einlud, über die Beschlagnahmung bzw. die Herausgabe des Hundes C betreffend A beförderlich einen Entscheid zu fällen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 7. April 2026 beantragte A der Gesundheitsdirektion, es sei ein anfechtbarer Entscheid über die Herausgabe des Hundes C zu treffen, es sei ihr unverzüglich der aktuelle Aufenthaltsort des Hundes C mitzuteilen, es seien ihr die Identität sowie die Kontaktdaten der aktuellen Halter offenzulegen und es seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids keine weiteren irreversiblen Massnahmen vorzunehmen. Zur Begründung führte A neben anderem an, dass die bisherige Untätigkeit eine unzulässige Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung darstelle. Mit Schreiben vom 9. April 2026 teilte die Gesundheitsdirektion A daraufhin mit, dass ihr Schreiben vom 7. April 2026 als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das VETA entgegengenommen werde und dass sie – die Gesundheitsdirektion – für die Beurteilung der übrigen Vorbringen nach einer ersten Einschätzung funktionell nicht zuständig sei.

B. Mit Schreiben vom 8. April 2026 reichte A ein Arztzeugnis ein, welches die Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 11. April 2026 zuständigkeitshalber an das VETA weiterleitete. Zudem setzte die Gesundheitsdirektion A eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- im anhängig gemachten Rechtsverzögerungsverfahren an, welchen A in der Folge bezahlte.

C. Mit Eingabe vom 20. April 2026 beantragte A den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, die Rückgängigmachung der Weitergabe des Hundes C, die "Nichtvornahme einer endgültigen Festigung der Situation" und ihren Einbezug als Eigentümerin in das Verfahren. Die Gesundheitsdirektion leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 22. April 2026 zuständigkeitshalber an das VETA weiter.

D. Mit Verfügung vom 23. April 2026 (Dossier-Nr. 02) wies die Gesundheitsdirektion die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab (Dispositivziffer I). Im Übrigen trat sie auf den Rekurs nicht ein (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 13. Mai 2026 (Poststempel vom 15. Mai 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 23. April 2026 aufzuheben. Das VETA sei zu verpflichten, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung über die Herausgabe des Hundes C zu erlassen, eventualiter sei direkt die Herausgabe des Hundes anzuordnen. Sodann seien vorsorgliche Massnahmen zu treffen, insbesondere sei ein Verbot jeder weiteren Umplatzierung oder Veränderung des Aufenthaltsorts des Hundes auszusprechen und sei der aktuelle Zustand des Hundes zu sichern. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2026 setzte das Verwaltungsgericht A aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 1'000.sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Am 26. Mai 2026 leistete A fristgerecht den Kostenvorschuss.

B. Mit Schreiben vom 8. Juni 2026 reichte A dem Verwaltungsgericht die Verfügung des VETA vom 26. Mai 2026 ein, womit dieses auf ihre Gesuche um Herausgabe des Hundes C, um Unterlassung "irreversibler Massnahmen" und um Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsorts des Hundes C nicht eingetreten war.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario). Da sich die Beschwerde – nach einer summarischen Prüfung (hinten E. 3) – zudem als offensichtlich unbegründet erwiesen hätte, konnte darauf verzichtet werden, vorinstanzliche Akten einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).

1.2 Da vorliegend der Endentscheid ergeht, muss der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht (mehr) beurteilt werden.

2.  

2.1 Beim Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage nach dem "Ob" bzw. "Wann" des vorinstanzlichen Handelns und deren Erledigung weist entsprechend ihrer prozessualen Eigenart Besonderheiten auf: Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt es dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut. Wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen. Für den Entscheid in der Hauptsache bleibt dabei stets die Vorinstanz zuständig (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 44 und N. 53). Dasselbe gilt entsprechend für Konstellationen wie die vorliegende. Auch wenn ein Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsrekurs abgewiesen und dieser Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen wird, bleibt in der Hauptsache die Vorinstanz der Rekursinstanz zuständig. Folglich kann auch das Verwaltungsgericht – bei Gutheissung der Beschwerde – nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern lediglich die Vorinstanz der Rekursinstanz anweisen, das Verfahren zu erledigen oder weiterzuführen.

2.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin muss es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet(e) die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, da dieser keine Verfügung betreffend die Herausgabe des Hundes C erlasse bzw. erlassen habe. Da der Beschwerdegegner nun mit Verfügung vom 26. Mai 2026 – mithin nach Eingang der Beschwerde – den entsprechenden (verfahrenserledigenden) Entscheid traf, indem er auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe des Hundes C sowie auf die Gesuche um Unterlassung "irreversibler Massnahmen" und um Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsorts des Hundes C nicht eintrat, kann das mit Beschwerde bzw. der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge letztlich verfolgte Ziel, den Beschwerdegegner zu einer beförderlichen, formellen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden (vgl. Bosshart/ Bertschi, § 19 N. 52). Das schutzwürdige, aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin in der Sache ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen.

Ausnahmsweise kann zwar auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies gilt namentlich bei einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn nach der Erhebung derselben ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Verwaltungsgerichts für die betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Eine solche formelle Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (statt vieler VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00411, E. 1.3.3; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). An einem solchen mangelt es hier.

Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 23. April 2026 wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsregelung dieser Verfügung einer – summarischen – Prüfung unterzogen (hinten E. 3).

2.4 Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom 23. April 2026 hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse; sie beantragt mit Beschwerde denn auch ausdrücklich die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.1).

3.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3  

3.3.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Gemäss § 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung. Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 26. Februar 2026, VB.2024.00279, E. 2.1; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023 [BV Kommentar], Art. 29 N. 33 ff. mit Hinweisen).

3.3.2 Die Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2026, das Verwaltungsgericht sei mit Verfügung vom 27. März 2026 (vorn I.F.) auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Legitimation nicht eingetreten und habe die Sache zur Erledigung an den Beschwerdegegner überwiesen. Angesichts dessen sei sie – die Gesundheitsdirektion – für die weitere Behandlung der Sache funktionell nicht zuständig und sei insofern auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 1).

Weiter erwog die Gesundheitsdirektion, die "Wegnahme" des Hundes C sei am 9. Januar 2026 erfolgt und dessen Rückgabe an die Beschwerdeführerin sei (erstmals) mit Schreiben an den Beschwerdegegner vom 17. Januar 2026 verlangt worden. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts, das den Beschwerdegegner zur beförderlichen Entscheidfällung über die Herausgabe des Hundes eingeladen habe, datiere vom 27. März 2026. Damit seien zwischen der "Wegnahme" des Hundes und der Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 7. April 2026 rund drei Monate vergangen. Bei dieser Zeitspanne könne nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin beziehe ihre Rechtsverzögerungsrüge explizit auf den Zeitraum seit der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2026. Zwischen dem Eingang dieser Verfügung am 1. April 2026 und der Postaufgabe der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 8. April 2026 seien nur sechs Kalendertage verstrichen, wovon vier Tage auf das Osterwochenende entfallen seien. Nach zwei Arbeitstagen könne selbstredend keine Rechtsverzögerung vorliegen. Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, sei doch "mit einiger Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass es dem Hund C an seinem aktuellen Aufenthaltsort besser als an seinem vorherigen gehe, weshalb sich der Lauf der Verfahrensdauer nicht zu seinen Lasten auswirke. Auch dem Beschwerdegegner könne zum jetzigen Zeitpunkt kein Vorwurf gemacht werden. Zum einen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsen, zum anderen sei es möglich, dass der Beschwerdegegner vertiefte Abklärungen rechtlicher Natur vorzunehmen habe. Demgegenüber sei das Interesse der Beschwerdeführerin bzw. ihr Wunsch, den Hund C zu übernehmen, zwar verständlich. Zu bedenken sei jedoch, dass sie den Hund C in den Wochen vor der Wegnahme aus freien Stücken nicht mehr selbst betreut und auf Vorkehrungen gegen die Haltebedingungen verzichtet habe, weshalb der Lauf der Verfahrensdauer wenig einschneidend erscheine. Daran ändere auch ihr eigener beeinträchtigter Gesundheitszustand nichts, zumal das Wohl des Tieres im Vordergrund stehe. Ferner stehe der Beschwerdeführerin der Rechtsweg offen, falls der Entscheid des Beschwerdegegners nicht in ihrem Sinn ausfalle. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei folglich abzuweisen. Für eine Rechtsverweigerung bestünden keine Anhaltspunkte (E. 2.).

3.3.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war auf die Frage beschränkt, ob dem Beschwerdegegner eine Rechtsverzögerung (oder gar eine Rechtsverweigerung) hinsichtlich der Herausgabe des Hundes vorzuwerfen ist bzw. ob die Gesundheitsdirektion den entsprechenden Rekurs der Beschwerdeführerin hätte gutheissen müssen (vorn E. 2.1 und E. 2.3), zumal die Beschwerdeführerin mit Beschwerde weder beanstandet, dass die Gesundheitsdirektion ihr Schreiben vom 7. April 2026 als Rechtsverzögerungsbeschwerde [recte: Rechtsverzögerungsrekurs] entgegennahm (vorn II.A.), noch, dass sich die Gesundheitsdirektion – folgerichtig – in der Sache selbst für funktionell unzuständig erklärte und insofern auf den Rekurs nicht eintrat. Dementsprechend ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur angeblichen Unrechtmässigkeit der Beschlagnahmung des Hundes C und namentlich auch zu der in der Zwischenzeit offenbar erfolgten Weitervermittlung nicht einzugehen.

3.3.4 Wie unbestrittenermassen bereits mit Eingabe vom 7. April 2026 bezieht die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverzögerungsrüge auch mit Beschwerde explizit auf den Zeitraum seit der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2026. Die Gesundheitsdirektion legte indes korrekt dar, dass diese Rüge unbegründet ist, zumal sie nur wenige Tage nach Erlass bzw. Eingang der Verfügung vom 27. März 2026 erhoben wurde. Mit den weiteren Erwägungen der Gesundheitsdirektion, wonach ebenso wenig von einer Rechtsverzögerung des Beschwerdegegners von der "Wegnahme" des Hundes C am 9. Januar 2026 an gerechnet gesprochen werden könne (vorn E. 3.2.1), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die diesbezüglichen Erwägungen können denn auch nicht als offensichtlich unzutreffend bezeichnet werden.

3.3.5 Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die angefochtene Verfügung der Gesundheitsdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Umtriebsentschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin im Rekursverfahren (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG) ist somit nicht zu beanstanden, und von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist abzusehen.

3.4 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff. und § 17 N. 31).

4.2 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf die nach Erhebung der Beschwerde vom Beschwerdegegner erlassene Verfügung vom 26. Mai 2026 zurückzuführen (vorn E. 2.3). Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.3) wäre die Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen (vorn III.). Der Differenzbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vom Verwaltungsgericht zurückerstattet.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 330.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Gesundheitsdirektion; d)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV);

       e)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

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