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Zürich Verwaltungsgericht 09.06.2026 VB.2026.00306

9 juin 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,634 mots·~18 min·1

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (URB). Den Erwägungen der Vorinstanz, den Aussagen der Parteien und den übrigen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Sohn unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdegegner betroffen (gewesen) wäre. Ebenso wenig bestehen Gründe für eine Ausdehnung des Kontaktverbots von der Beschwerdeführerin auf den Sohn im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG (E. 5.4.2). Gründe für die Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners zum Sohn sind somit nicht ersichtlich (E. 5.4.3) und die von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung des Rayonverbots ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ist anzupassen (E. 7). Gewährung der URB (E. 9.4). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00306   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (URB). Den Erwägungen der Vorinstanz, den Aussagen der Parteien und den übrigen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Sohn unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdegegner betroffen (gewesen) wäre. Ebenso wenig bestehen Gründe für eine Ausdehnung des Kontaktverbots von der Beschwerdeführerin auf den Sohn im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG (E. 5.4.2). Gründe für die Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners zum Sohn sind somit nicht ersichtlich (E. 5.4.3) und die von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung des Rayonverbots ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ist anzupassen (E. 7). Gewährung der URB (E. 9.4). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I BV Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 12 Abs. I GSG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00306

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Juni 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Stefan Meyer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind verheiratet und wohnen mit ihrem gemeinsamen Sohn (Jahrgang 2020) in Zürich. Mit Verfügung vom 22. April 2026 wies die Stadtpolizei Zürich C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für 14 Tage aus der gemeinsamen Wohnung. Es wurde ihm verboten, einen um die Wohnung (E-Strasse 01 in Zürich), das von A besuchte Fitnesscenter (F-Strasse 02 in G), die Wohnung der Eltern von A (H-Strasse 06 in G) sowie den Kindergarten (I-Strasse 03 in Zürich) und den Hort (E-Strasse 04 in Zürich) des Sohnes festgelegten Rayon zu betreten. Weiter wurde ihm verboten, mit A und dem Sohn in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. A stellte am 23. April 2026 beim Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen. Gleichentags beantragte C – nunmehr anwaltlich vertreten – die Teilaufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Urteil vom 27. April 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen mit Anpassungen vorläufig bis 6. August 2026. Im Wesentlichen wurde der Rayon in Zürich eingeschränkt, sodass dieser noch einen Radius von 10 Meter um die Wohnung (E-Strasse 01 in Zürich) umfasst. Zudem wurde das Kontaktverbot zum Sohn sowie das Rayonverbot um den Hort und den Kindergarten aufgehoben.

B. A beantragte mit Einsprache vom 4. Mai 2025 – nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten – die Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne die Modifizierung und ohne die Aufhebung des Kontaktverbots zum Sohn.

C. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die Parteien angehört hatte, verlängerte es die modifizierten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot zur Einsprecherin sowie Rayonverbote rund um die E-Strasse 01 in Zürich [Radius von 10 Meter] sowie die H-Strasse 06 in G und die F-Strasse 02 in G) mit Urteil vom 8. Mai 2026 bis zum 6. August 2026 (Dispositivziffer 1). Weiter wurde der Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots in Bezug auf den Sohn abgewiesen (Dispositivziffer 2). A wurde zudem verpflichtet, C eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositivziffer 5), und der Rechtsvertreterin von A wurde eine Entschädigung von Fr. 1'000.aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 7).

III. A gelangte mit Beschwerde vom 12. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte zusammengefasst, das Rayonverbot sei ohne Modifizierung bis zum 6. August 2026 und das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn sei um 3 Monate zu verlängern. Weiter sei Ziffer 5 des Urteils aufzuheben und Ziffer 7 dahingehend zu korrigieren, dass die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 2'462.85 (inkl. Mehrwertsteuer) festgelegt wird. Zudem sei in einem zeitnahen Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und für die Dauer des Verfahrens das Kontaktverbot auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn aufrecht zu halten. In prozessualer Hinsicht sei A die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, in der Person von Unterzeichneter eine unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, von einem Kostenvorschuss abzusehen und die Akten des Zwangsmassnahmengerichts beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von C, wobei die Kosten und die Entschädigung vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen seien.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Mai 2026 explizit auf eine Vernehmlassung. C schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Kantonspolizei liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und stellte A die Beschwerdeantwort zur Stellungnahme zu. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt bezüglich der Schutzmassnahmen die Verlängerung des Kontaktverbots für den Beschwerdegegner zum Sohn sowie die Verlängerung der unveränderten Rayonverbote im Bereich der gemeinsamen Wohnung (E-Strasse 01 in Zürich), des Kindergartens (I-Strasse 03 in Zürich) und des Horts des Sohnes (E-Strasse 04 in Zürich). Nicht streitgegenständlich sind das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin sowie das Rayonverbot in den übrigen Bereichen (F-Strasse 02 und H-Strasse 06 in G).

3.  

3.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

3.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während vierzehn Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 3.3; 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 3.3; 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren bzw. dessen Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 3.3; 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4 Ein Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf Personen ausgedehnt werden, die einer gefährdeten Person nahestehen, auch wenn diese nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4).

3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. eine Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 3.5; Conne/Plüss, S. 135).

3.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

4.  

Die Vorakten des Zwangsmassnahmengerichts wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 Satz 1 VRG beigezogen. Angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Anordnung und des auf eine kurze Dauer und einen raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt die Einholung weiterer Beweismittel bereits regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Beizug der Akten aus dem Strafverfahren sowie die Abnahme von Partei- oder Beweisaussagen waren daher nicht angezeigt.

5.  

5.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 5. März 2025 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich vom Beschwerdegegner trennen wolle und deshalb in der gemeinsamen Wohnung die Sachen zusammengepackt habe. Im darauffolgenden Streit habe der Beschwerdegegner das Zimmer verlassen und sei mit einer offenen Brennspritflasche zurückgekommen. Er habe gesagt, "wen er zuerst umbringen, zuerst anzünden solle, sich oder mich". Sie habe daraufhin die Polizei kontaktieren wollen, er habe ihr das Handy jedoch aus der Hand gerissen. Irgendwann habe die Beschwerdeführerin in den Gang flüchten können. Der Beschwerdegegner habe geschrien, "dass er zuerst mich anzünden werde, dann habe J nicht einmal mehr eine Mutter". Er habe ihr dann den Weg aus der Wohnung versperrt, bis sie geschrien habe. Sie sei herausgerannt und habe die Polizei gerufen. Sie habe Angst und heute noch täglich Albträume, wie er vor ihr stehe mit der Flasche oder wie er den Sohn vor sich habe und sage, dass er ihm etwas antun würde. Während des Vorfalls sei der Sohn aber nicht anwesend gewesen, lediglich anlässlich eines Streits am Tag zuvor. Sie habe Angst, dass der Beschwerdegegner dem Sohn etwas antue, um "ihr eins reinzudrücken". Bislang habe der Beschwerdegegner noch nie Gewalt gegenüber dem Sohn ausgeübt ("Nein, aber es wurde schon angedroht, wenn er solche Phasen hatte. Dass er jeden um sich herum umbringt, keiner gut davonkommen werde und jeder leiden müsse"). Der Beschwerdegegner habe den Sohn jeweils betreut, wenn sie gearbeitet habe. Die meiste Zeit sei der Sohn jedoch im Kindergarten oder im Hort.

5.2 Der Beschwerdegegner bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 5. März 2025, dass es an diesem Tag einen verbalen Streit gegeben habe. Er habe der Beschwerdeführerin aber nicht gedroht; er habe so etwas nicht gesagt und "weder Benzin noch Feuer war im Spiel". Die Beschwerdeführerin wohne seit zwei Wochen nicht mehr in der Wohnung. Er habe die Polizei gerufen, als sie aufbrausend und impulsiv in die Wohnung gekommen sei und rumgeschrien habe. Er habe dies aus Reflex getan, damit es nicht wieder so ende wie im Oktober. Er sei gegenüber dem Sohn nie handgreiflich geworden und habe ihn während der letzten sechs Jahre nahezu immer betreut. Auch in den vergangenen zwei Wochen sei der Sohn unter der Woche bei ihm bzw. im Kindergarten und dreimal pro Woche bis 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr im Hort sowie am Wochenende bei der Grossmutter mütterlicherseits gewesen. Der Beschwerdegegner sei in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung zwecks Trauma- und Suchttherapie, wobei er das Suchtproblem im Griff habe und seit einem Jahr nicht mehr konsumiert. Er würde der Beschwerdeführerin nie etwas antun ("Nein, nie im Leben. Sie ist schwanger mit meinem zweiten Sohn, der bald auf die Welt kommt").

5.3 Die Vorinstanz führte betreffend Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn aus, dass ein solches einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben sowohl des Elternteils als auch des Kindes darstelle. Zudem sei der Sohn beim Vorfall nicht anwesend gewesen. Weiter sei der Sohn auch gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin dem Vater zugeneigt, werde von diesem regelmässig (mit-)betreut und es sei nie zu körperlicher Gewalt gegenüber dem Sohn gekommen. In dieser Konstellation gelte es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung beizumessen und eine ungewollte Entfremdung oder Präjudizierung des hängigen familienrechtlichen Verfahrens zu verhindern. Eine generelle Gefährdungssituation, wenn der Sohn durch den Vater betreut werde, sei nicht erstellt. Schliesslich ergäben auch die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein differenziertes Bild und es bestünden Fragezeichen im Hinblick auf die Erziehungskompetenz beider Parteien. Das Kontaktverbot zum Sohn sei nicht zu verlängern.

5.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.

5.4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründet das Zwangsmassnahmengericht das Urteil nicht einzig unter Verweis auf die Präjudizierung von familienrechtlichen Verfahren sowie die Zweifel an der Erziehungsfähigkeiten beider Parteien (vgl. E. 5.3 hiervor). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine lückenhafte Sachverhaltsdarstellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.

5.4.2 Ein gänzliches Kontaktverbot zu den eigenen Kindern stellt sodann einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).

Den Erwägungen der Vorinstanz, den Aussagen der Parteien und den übrigen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Sohn unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdegegner betroffen (gewesen) wäre. Dabei darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein minderjähriges Kind nicht bereits als gefährdete Person betrachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten. Anderes gilt etwa, wenn die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt. Dies kann zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 17. Dezember 2025, VB.2025.00772, E. 5.3; 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011, S. 525 ff., S. 540). Auch das ist jedoch nicht der Fall. Der Sohn war beim Vorfall nicht anwesend. Ebenso wenig bestehen Gründe für eine Ausdehnung des Kontaktverbots von der Beschwerdeführerin auf den Sohn im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. All dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn – unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – nun bereits wiederhergestellt wurde.

Die allgemeinen Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die im Wesentlichen mit dem angeblich schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdegegners, früheren Vorfällen und Angst vor Rache aufgrund der Trennung begründet werden, vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr liegt die von der Beschwerdeführerin im Ergebnis verlangte Abklärung der Umstände im Hinblick auf das Kindeswohl und die Festlegung von (Besuchs-)Regelungen in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erkannte das Zivilgericht mit Verfügung vom 24. April 2026 zudem lediglich aufgrund der damals bestehenden (nun aber bezüglich des Sohnes entfallenen) Gewaltschutzmassnahmen ein fehlendes schutzwürdiges Interesse an (super-)provisorischen Massnahmen im familienrechtlichen Verfahren. Abgesehen davon fand gemäss den Parteien am 22. Mai 2026 bereits eine Instruktionsverhandlung im Eheschutzverfahren statt.

5.4.3 Gründe für die Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners zum Sohn sind somit nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

6.  

Auch die Anpassung des Rayonverbots ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz reduzierte den Rayon in Zürich auf das Gebiet im Radius von 10 Meter rund um die E-Strasse 01 in Zürich. Einerseits erachtete die Vorinstanz das Rayonverbot im Bereich des Horts und des Kindergartens des Sohnes nach dem Entfall des Kontaktverbots als nicht mehr erforderlich und andererseits schränkte sie den Rayon um die Wohnung ein, damit der Beschwerdegegner bei seiner Mutter wohnen kann (E-Strasse 05). Nebst dem entfallenen Kontaktverbot zum Sohn bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor, die gegen die Anpassungen sprechen, und solche sind unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vorinstanz auch nicht ersichtlich.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren.

7.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 VRG) in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist jedoch der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu entschädigen, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr 220.- pro Stunde.

7.3 Aus prozessökonomischen Gründen sowie gestützt auf die in den Akten befindliche Honorarnote vom 6. Mai 2026 rechtfertigt es sich, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren direkt festzulegen (§ 63 Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 17 f.).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das vorinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 10,20 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 34.35 geltend. Zumal die Vertreterin erst für das Einspracheverfahren mandatiert wurde sowie mit Blick auf die Gesamtumstände erweist sich der Aufwand noch als gerechtfertigt. Auf eine Anpassung des geschätzten (1,5 Stunden) an den effektiven Zeitaufwand (35 Minuten) für die Anhörung kann unter Berücksichtigung des nicht ausgewiesenen Aufwands für die Lektüre des angefochtenen Urteils verzichtet werden. Damit ergibt sich – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- – ein Aufwand von Fr. 2'278.35 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 184.50) respektive total Fr. 2'462.85.

8.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 2'462.85 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche aus der Gerichtskasse der Vorinstanz zu entrichten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

9.1 Im Regelfall sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [in Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 50 ff.). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist § 12 Abs. 1 GSG auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (statt vieler VGr, 17. Dezember 2025, VB.2025.00772, E. 6.2). Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bösoder mutwilliger Prozessführung (vgl. Plüss, § 13 N. 62) – nicht statthaft. Eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Weiter wird die Beschwerde einzig betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin gutgeheissen, weshalb auch dem Beschwerdegegner keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512, E. 7.1). Die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.2 Mangels Kostenauflage werden die Gesuche der Parteien um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

9.3 Angesichts ihres überwiegenden Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die obsiegende Partei selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung jedoch keinen Anspruch gegenüber der unterliegenden, ebenfalls bedürftigen Partei (VGr, 17. Dezember 2025, VB.2025.00772, E. 6.4; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.2; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2). Demzufolge ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.4  

9.4.1 Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

9.4.2 Die Beschwerdeführerin belegte ihre finanziellen Verhältnisse, aus welchen hervorgeht, dass sie mit ihren finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, ihren Bedarf zu decken, und auch darüber hinaus über keine finanziellen Mittel verfügt, welche derzeit die Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten erlaubten. Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Die Beschwerde ist nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die zumindest nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86).

Ebenso belegte der Beschwerdegegner seine finanziellen Verhältnisse, aus welchen hervorgeht, dass er mit seinen finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, derzeit die Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten zu bestreiten. Seine Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist ebenfalls aus den genannten Gründen zu bejahen.

Folglich sind den Parteien ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsverbeiständungen für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

9.4.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in ihrer auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 5. Juni 2026 einen Zeitaufwand von 5,2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 44.80 aus. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als vertretbar und die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- – ein Aufwand von Fr. 1'188.80 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 96.30) respektive total Fr. 1'285.10, für welchen die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners weist in ihrer ebenfalls auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 5. Juni 2026 einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 24.85 aus. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Aufwand von Fr. 1'234.85.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 100.00) respektive total Fr. 1'334.85, für welchen die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

9.4.4 Die Parteien sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Zwangsmassnahmengericht) vom 8. Mai 2026 wird aufgehoben und das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) wird verpflichtet, die Vertreterin der Beschwerdeführerin für das Gewaltschutzverfahren Geschäfts-Nr. GS260088-L für ihren Aufwand mit Fr. 2'462.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'285.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'334.85 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich;

       d)    die Gerichtskasse.