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Geschäftsnummer: VB.2026.00187 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.04.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Weiterführung der Einzelbeschulung (vorsorgliche Massnahme)
Abschreibung des Verfahrens als gegenstandlos geworden.
Stichworte: ENDENTSCHEID GEGENSTANDSLOSIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2026.00187
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 24. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Schulpflege A,
diese vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Weiterführung der Einzelbeschulung (vorsorgliche Massnahme),
hat sich ergeben:
I.
G, der 2015 geborene Sohn von C und D, wurde auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 – nach anfänglichem Besuch der Primarschule in seiner Wohngemeinde A – einer externen Tagessonderschule im Kanton Aargau zugewiesen. Ab dem Sommer 2025 fühlte er sich dort zunehmend ausgegrenzt und begann, den Schulbesuch zu verweigern. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 ordnete die Schulpflege A deshalb an, dass für G vom 27. Oktober bis am 19. Dezember 2025 eine Einzelbeschulung im Umfang von 15 Lektionen pro Woche eingerichtet und gleichzeitig nach einer geeigneten Anschlusslösung für ihn gesucht werde. Anfang Dezember 2025 wurde die Weiterführung der Einzelbeschulung bis am 23. Januar 2026 beschlossen und G schulpsychologisch abgeklärt.
Am 28. Januar 2026 ordnete die Schulpflege A erneut "vorsorglich" die Weiterführung von der Einzelbeschulung von G an und gewährte den Eltern das rechtliche Gehör zur Frage der künftigen (Sonder-)Schulung ihres Sohns.
II.
Dagegen rekurrierten C und D am 6. Februar 2026 beim Bezirksrat F und ersuchten insbesondere um vorsorgliche Durchführung eines Schnupperschulbesuchs ihres Sohns in seiner früheren (Regel-)Klasse, der Klasse … im Schulhaus H, bzw. einer anderen 5. Klasse der Gemeinde A.
Mit Beschluss vom 11. März 2026 wies der Bezirksrat F die Schulpflege A "[i]n Gutheissung des prozessualen Antrags" von C und D vorsorglich an, "vor den Frühlingsferien (Beginn 18. April 2026) und vor Erlass eines Endentscheids für G die vom Schulpsychologischen Dienst empfohlenen drei Schnupperwochen in der Klasse … im Schulhaus H im Sinne einer Abklärungsmassnahme durchzuführen"; einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass über die Nebenfolgen im Endentscheid befunden werde.
III.
Am 23. März 2026 erhob die Gemeinde A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Bezirksrats F vom 11. März 2026 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen; in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie ausserdem darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch wiederherzustellen und die Umsetzung des vorinstanzlich angeordneten Schnupperbesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid zu suspendieren. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. März 2026 ab.
Der Bezirksrat F verzichtete am 1. April 2026 auf Vernehmlassung und wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass in der Sache gleichentags der Endentscheid ergangen sei, nachdem die Schulpflege A bereits am 17. März 2026 über die (Sonder-)Schulung von G ab dem 4. Mai 2026 entschieden habe, ohne die vorsorglich angeordnete Abklärungsmassnahme durchzuführen.
C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2026, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Bezirksrat F "den angefochtenen Entscheid vom 11. März 2026 für hinfällig erklärt hat und ersatzlos aufgehoben hat", und das Beschwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Letztere beantragte in ihrer Stellungnahme hierzu vom 20. April 2026 ebenfalls die Abschreibung des Verfahrens.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen betreffend die Schulzuteilung sowie sonderpädagogische Massnahmen zuständig.
1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der Vorinstanz, den Sohn der Beschwerdegegnerschaft vorsorglich – vor einem definitiven Entscheid über seine weitere Beschulung – für den Zeitraum vom 30. März bis zum 18. April 2026 im Sinn eines "Schnupperbesuchs" der Klasse … im Schulhaus H zuzuweisen, da sich die Erfolgschancen einer Reintegration des Knaben in die Regelstrukturen nach Ansicht des verantwortlichen Schulpsychologischen Diensts ohne diese bzw. ohne weitere Abklärung(en) nicht abschliessend einschätzen liessen.
Wie sich aus den Akten ergibt, beschloss die Beschwerdeführerin in der Folge noch vor einem Entscheid des Verwaltungsgerichts über ihr Gesuch um superprovisorische "Suspendierung" dieser bezirksrätlichen Anordnung, ja noch vor der Einreichung der Beschwerde dagegen, den Sohn der Beschwerdegegnerschaft "nach den Frühlingsferien der externen Sonderschulung zuzuführen". Mit Beschluss vom 1. April 2026 wies die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Rekurs der Beschwerdegegnerschaft vom 6. Februar 2026 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und hielt in den Erwägungen dazu fest, dass nach dem Vorliegen des Endentscheids der Beschwerdeführerin betreffend die weitere (Sonder-)Schulung von G "keine definitiven Anordnungen betreffend vorgängige Abklärungsmassnahmen mehr getroffen werden" könnten, sodass das Rekursverfahren in Bezug auf die beantragten Schnupperwochen in der Regelklasse gegenstandslos geworden sei und auch die vorsorgliche Massnahme vom 11. März 2026 hinfällig werde.
Zwar erscheint fraglich, ob es der Beschwerdeführerin bereits bei der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen Interesse fehlte, hatte sie doch – wie gesagt – schon zuvor den definitiven Entscheid über die künftige Schulung von G gefällt. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, nachdem sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerschaft um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens ersuchen. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht dessen, dass die für den strittigen Schnupperschulbesuch des Knaben vorgesehene Zeitperiode inzwischen ohnehin in der Vergangenheit liegt und die Vorinstanz einen Endentscheid fällte, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dies kann in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da die Beschwerdeführerin das Verfahren bzw. dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat, ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 31 f.).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG; sie lässt sich daher bloss weiterziehen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Gerügt werden kann zudem nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; BGr, 7. August 2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat F.