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Geschäftsnummer: VB.2026.00157 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Festsetzung Strassenprojekt
Die Projektfestsetzung vom 18. August 2025 wurde am 21. August 2025 auf der Website des Beschwerdegegners publiziert. Hinweise, wonach die Publikation nicht oder nicht ordnungsgemäss erfolgte, liegen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vor. Der vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 erhobene Rekurs erfolgte somit nach Ablauf der Rekursfrist (E. 3.2). Ebenfalls und wiederum entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zufolge Verfahrensmängel im vorangehenden Einspracheverfahren (soweit solche vorliegen würden) an der rechtzeitigen Rekurserhebung gegen die Projektfestsetzung gehindert worden wäre; schliesslich liegen auch keine anderweitigen Gründe für eine Fristwiederherstellung vor (E. 3.3). Abweisung.
Stichworte: EINSPRACHEVERFAHREN FESTSETZUNGSBESCHLUSS FRISTEINHALTUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG LEGITIMATION PUBLIKATION REKURSFRIST SONDERNUTZUNGSPLAN STRASSENPROJEKT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERFAHRENSFEHLER VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen: Art. 26 RPG Art./§ 17 Abs. I StrG Art./§ 17 Abs. IV StrG Art./§ 41 Abs. I StrG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2026.00157
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Stefan Meyer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Embrach,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat Embrach setzte mit Beschluss vom 18. August 2025 in Anwendung von § 15 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) das kommunale Strassenprojekt "Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse inkl. Bushaltestellen" fest.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 bewilligte der Gemeinderat Embrach einen Kredit in Höhe von insgesamt Fr. 1'720'850.- für den Ausbau der Bahnstrasse und vergab die betreffenden Tiefbauarbeiten.
II.
A gelangte am 9. Dezember 2025 mit Rekurs an den Bezirksrat Bülach und beantragte im Wesentlichen sowohl die Aufhebung des Kreditbeschlusses vom 1. Dezember 2025 als auch des Projektfestsetzungsbeschlusses vom 18. August 2025. Der Bezirksrat trat mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 in letztgenanntem Zusammenhang mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein. Von einer Weiterleitung an das Baurekursgericht sah der Bezirksrat ab, weil der Festsetzungsbeschluss längst in Rechtskraft erwachsen sei.
III.
Hiergegen führte A am 9. Januar 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte zusammengefasst die Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2025 sowie die Rückweisung an den Bezirksrat Bülach zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VB.2026.00011 vom 29. Januar 2026 ab, leitete die Angelegenheit jedoch insofern weiter an das Baurekursgericht, als dieses zu prüfen habe, ob der Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss von A rechtzeitig erfolgt beziehungsweise die Rekursfrist wiederherzustellen sei sowie zur allfälligen diesbezüglichen materiellen Prüfung des Rekurses.
IV.
Das Baurekursgericht trat mit Entscheid des Einzelrichters vom 19. Februar 2026 nicht auf den Rekurs ein und auferlegte A die Verfahrenskosten.
V.
Gegen den Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 10. März 2026 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. Februar 2026 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Rekursfrist gegen den Beschluss des Gemeinderats Embrach vom 18. August 2025 nicht zu laufen begonnen habe beziehungsweise wiederherzustellen sei. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Embrach.
Das Baurekursgericht schloss am 8. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Embrach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2026, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
A hielt mit Replik vom 4. Mai 2026 an seinen Anträgen fest; ebenso der Gemeinderat Embrach mit Eingabe vom 15. Mai 2026. A beantragte mit Eingabe vom 29. Mai 2026 eventualiter eine Fristansetzung gegenüber dem Gemeinderat Embrach, um einen verifizierbaren Nachweis des Publikationszeitpunkts sowie einen dauerhaften, direkten Link einzureichen, unter dem die Publikation zugänglich gewesen sei. Auf einen weiteren Schriftenwechsel konnte angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet werden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Baurekursgerichts, welche in Anwendung von § 41 Abs. 1 StrG ergingen, zuständig.
1.2 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (statt vieler VGr, 3. April 2025, VB.2024.00774, E. 1 mit Hinweis auf Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu allerdings auch unten E. 4), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Eine gegenteilige Anordnung erfolgte im vorliegenden Fall nicht und die Anträge des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen beziehungsweise nicht zu entziehen, waren damit von vornherein gegenstandslos (vgl. bereits den Hinweis in der Präsidialverfügung vom 10. März 2026). Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird mit dem vorliegenden Entscheid ebenfalls gegenstandslos.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdegegner habe den Festsetzungsbeschluss vom 18. August 2025 am 21. August 2025 auf seiner Website publiziert. Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhobene Rekurs sei daher offensichtlich nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG) erfolgt. Betreffend den Beschluss vom 18. August 2025 mache der Beschwerdeführer sodann keine Publikationsmängel geltend und solche seien auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensfehler und Publikationsmängel im der Projektfestsetzung vorangehenden Einspracheverfahren seien zudem unplausibel, aber ohnehin auch innert der (nun verstrichenen) Rekursfrist zu rügen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sodann kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt und Gründe für eine Fristwiederherstellung seien auch nicht ersichtlich. Auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten.
3.2 Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand festgesetzt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 StrG). Gegen den Festsetzungsbeschluss steht gemäss § 41 Abs. 1 StrG der Rekurs an das Baurekursgericht offen. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 22 Abs. 1 VRG). Amtliche Publikationen werden gemäss Art. 2 des Reglements über die Veröffentlichung von amtlichen Publikationen der Gemeinde Embrach vom 11. November 2024 (nachfolgend: Publikationsreglement) auf der Website der Gemeinde (www.embrach.ch) veröffentlicht.
Die Projektfestsetzung vom 18. August 2025 wurde gemäss der Publikation sowie dem Publikations-Log am 21. August 2025 auf der Website des Beschwerdegegners publiziert. Hinweise, wonach die Publikation nicht oder nicht ordnungsgemäss erfolgte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Publikations-Log den Nachweis einer ordnungsgemässen Publikation nicht zu erbringen vermöge, überzeugen nicht. Gestützt auf den Publikations-Log ist der Nachweis über Tatsache und Dauer der Publikation der Projektfestsetzung vom 18. August 2025 erbracht. Weitergehende Nachweise sind nicht erforderlich. Eine zusätzliche Zeitungspublikation war vorliegend nicht zwingend (vgl. Art. 6 des Publikationsreglements). Das Publikationsreglement ist sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf der Website des Beschwerdegegners abrufbar (www.embrach.ch > Verwaltung > Rechtssammlung > Gemeinden / Behörden). Ein Hinweis auf das Reglement in der Publikation war nicht erforderlich (vgl. zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers, soweit diese nebst dem Einspracheverfahren auch die Projektfestsetzung vom 18. August 2025 betreffen sollen, E. 3.3.3 hiernach).
Der vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 erhobene Rekurs erfolgte somit nach Ablauf der Rekursfrist, wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt. Daran vermag auch der Umstand, dass die Publikation am 21. August 2025 erst um 14.04 Uhr erfolgte, nichts zu ändern.
3.3
3.3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr, 29. August 2024, VB.2023.00522, E. 2.5; 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich – insbesondere auch nicht mit Blick auf das der Projektfestsetzung vom 18. August 2025 vorangegangene Einspracheverfahren (hierzu sogleich).
Strassenprojekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 13 Abs. 1 StrG). Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekanntzumachen (§ 16 StrG). Gegen das Projekt kann innert der Auflagefrist Einsprache erhoben werden (§ 17 Abs. 1 StrG). Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (§ 17 Abs. 4 StrG; vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.5.2; 22. August 2019, VB.2019.00011, E. 2.1; 24. November 2016, VB.2016.00240, E. 3.2). Nach der Durchführung des Mitwirkungsverfahrens verabschiedete der Beschwerdegegner das Strassenprojekt "Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse inkl. Bushaltestellen" mit Beschluss vom 5. Mai 2025 zuhanden der öffentlichen Auflage. Der Beschluss vom 5. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, zumal dieser im Mitwirkungsverfahren Einwendungen erhoben hatte. Am 9. Mai 2025 folgte die amtliche Publikation auf der Website des Beschwerdegegners samt Hinweis auf die vom 9. Mai 2026 bis 8. Juni 2025 dauernde Auflagefrist sowie Rechtsmittelbelehrung. Wiederum ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass diese Publikation nicht ordnungsgemäss erfolgte.
Die öffentliche Auflage des Strassenprojekts gemäss § 16 StrG erfolgte somit in Einklang mit Art. 2 des Publikationsreglements. Die Auflage- und Einsprachefrist begann am 9. Mai 2025 und endete am 8. Juni 2025 (bzw. am darauffolgenden Montag, 9. Juni 2025).
3.3.2 In Abweichung davon teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2025 mit, dass das Bauprojekt Sanierung/Umgestaltung Bahnstrasse (erst) ab Freitag, 16. Mai 2025, öffentlich aufgelegt werde und die Unterlagen (erst) ab diesem Zeitpunkt bei der Abteilung Bau und Infrastruktur eingesehen werden könnten. Selbst wenn nun aber gestützt auf das Schreiben vom 13. Mai 2025 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten davon auszugehen wäre, dass die Einsprachefrist für den Beschwerdeführer erst am 16. Mai 2025 zu laufen begonnen hätte, ändert sich nichts. Der Beschwerdeführer hat auch in der ab dem 16. Mai 2025 berechneten Einsprachefrist keine Einsprache erhoben. Welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus dem Schreiben vom 13. Mai 2025 entstanden sein soll, insbesondere auch mit Blick auf die Rekursfrist betreffend die Projektfestsetzung, ist daher nicht ersichtlich.
3.3.3 Auch was der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, verfängt nicht. Weder der Beschluss vom 5. Mai 2025 noch die gestützt auf Art. 6 des Publikationsreglements "ergänzend und informativ" erfolgte Ausschreibung im Mitteilungsblatt musste im vorliegenden Fall zwingend auf den konkreten Zeitpunkt der öffentlichen Auflage hinweisen oder eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich war gestützt auf das geltende Publikationsreglement ebenfalls nicht erforderlich (anderes galt offenbar noch im Zeitpunkt der Publikation betreffend Mitwirkungsverfahren). Eine in anderen Fällen angeblich abweichende und/oder ungenügende Publikationspraxis ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Eine direkte, individuelle Information ist auch trotz Beteiligung im Mitwirkungsverfahren im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer ausreichend über das Strassenprojekt und den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage informiert (insbesondere auch durch das Schreiben vom 13. Mai 2025) und hätte sich im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde informieren können. Insoweit hätte auch eine Aussteckung oder eine andere Titelwahl bei den Publikationen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern können (vgl. VGr, 17. Mai 2023, VB.2021.00141, E. 2.3.1; 12. Juni 2014, VB.2014.00009, E. 5.3). Auf Letzteres musste die Vorinstanz sodann nicht eingehen, zumal der Beschwerdeführer die Rüge im Rekurs nicht vorgebracht hatte.
3.4 Zusammenfassend erfolgte der vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 erhobene Rekurs verspätet. Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zufolge Verfahrensmängel im Einspracheverfahren (soweit solche vorliegen würden) an der rechtzeitigen Rekurserhebung gegen die Projektfestsetzung vom 18. August 2025 gehindert worden wäre; ebenso wenig sind andere Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich. Weiter liegen keine schweren Verfahrensmängel vor, welche die Nichtigkeit der Projektfestsetzung herbeiführen könnten. Überspitzter Formalismus oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden.
Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Beschwerdeführer während der öffentlichen Auflage keine Einsprache erhoben hat und daher gemäss § 17 Abs. 4 StrG nicht zum Rekurs legitimiert wäre. Der Entscheid wäre auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
4.
Anzumerken bleibt zudem, dass das vorinstanzliche Nichteintreten selbst dann nicht zu beanstanden wäre, wenn es sich bei kommunalen Strassenprojekten – wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid in Betracht gezogen, jedoch offengelassen hat – generell um Sondernutzungspläne handeln würde, welche gemäss Art. 26 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) einer – vom StrG nicht vorgesehenen – (konstitutiven) Genehmigung durch eine kantonale Behörde bedürften (BGr, 19. Juni 2023, 1C_370/2022, E. 2.3 in fine). Wäre dies der Fall, handelte es sich beim beanstandeten kommunalen Projektfestsetzungsbeschluss vom 18. August 2025 um einen blossen Zwischenentscheid, welcher erst zusammen mit einem kantonalen Genehmigungsentscheid anfechtbar wäre (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 und 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, steht doch Gemeinwesen eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu (vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 170.-- Zustellkosten, Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) den Beschwerdegegner; c) das Baurekursgericht; d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).