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Zürich Verwaltungsgericht 31.03.2026 VB.2026.00149

31 mars 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,131 mots·~16 min·2

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Der Gefährder drohte, er werde eine Tür zur Liegenschaft der gefährdeten Person mit einer Kettensäge "wegfetzen". Auch könne es sein, dass das Auge der gefährdeten Person "eine Ladung Nitriersäure" abbekomme. Der Gefährder wehrt sich gegen die Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht um drei Monate.] Für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist nicht vorausgesetzt, dass eine Drohung bereits ausgeführt wurde oder deren Ausführung konkret absehbar ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, dem Zwangsmassnahmengericht und auch im Beschwerdeverfahren lassen keine echte Distanzierung von den angedrohten Gewalttätigkeiten erkennen. Die Vorinstanz hat eine fortbestehende Gefährdungssituation zu Recht als glaubhaft erachtet (E. 3 f.). Gewaltschutzmassnahmen sollen der gefährdeten Person ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben, wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Bei einem Zusammenleben der gefährdenden und der gefährdeten Person ist regelmässig in Kauf zu nehmen, dass erstere ihrem Wohnort fernbleiben muss (E. 5.1). Das hier angefochtene Betretverbot am Wohnort der gefährdeten Person, welches dem Gefährder den Zugang zu den von ihm bewohnten Räumlichkeiten im baulich verbundenen Nachbarhaus erlaubt, geht in örtlicher Hinsicht zu wenig weit (E. 5.2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00149   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.05.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Der Gefährder drohte, er werde eine Tür zur Liegenschaft der gefährdeten Person mit einer Kettensäge "wegfetzen". Auch könne es sein, dass das Auge der gefährdeten Person "eine Ladung Nitriersäure" abbekomme. Der Gefährder wehrt sich gegen die Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht um drei Monate.] Für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist nicht vorausgesetzt, dass eine Drohung bereits ausgeführt wurde oder deren Ausführung konkret absehbar ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, dem Zwangsmassnahmengericht und auch im Beschwerdeverfahren lassen keine echte Distanzierung von den angedrohten Gewalttätigkeiten erkennen. Die Vorinstanz hat eine fortbestehende Gefährdungssituation zu Recht als glaubhaft erachtet (E. 3 f.). Gewaltschutzmassnahmen sollen der gefährdeten Person ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben, wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Bei einem Zusammenleben der gefährdenden und der gefährdeten Person ist regelmässig in Kauf zu nehmen, dass erstere ihrem Wohnort fernbleiben muss (E. 5.1). Das hier angefochtene Betretverbot am Wohnort der gefährdeten Person, welches dem Gefährder den Zugang zu den von ihm bewohnten Räumlichkeiten im baulich verbundenen Nachbarhaus erlaubt, geht in örtlicher Hinsicht zu wenig weit (E. 5.2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

  Stichworte: BETRETVERBOT DROHUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00149

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A bewohnt gewisse Räumlichkeiten des Wohngebäudes an der C-Strasse 01 in D, welches mit dem Nachbargebäude an der C-Strasse 02 zusammengebaut ist. Seine Schwester und sein Schwager, B, bewohnen bzw. nutzen die übrigen Räumlichkeiten des Wohnhauses C-Strasse 01 sowie das Gebäude an der C-Strasse 02. Mit Verfügung vom 11. Januar 2026 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 25. Januar 2026 ein Kontaktverbot zu B sowie ein Betretverbot betreffend dessen Wohnort an. Dabei blieb A der Zugang zu den von ihm bewohnten Räumlichkeiten an der C-Strasse 01 über den Garagenvorplatz erlaubt.

II.  

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 19. Januar 2026, die angeordneten Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern und seine Ehefrau und die gemeinsame (volljährige) Tochter in die Schutzmassnahmen miteinzuschliessen. Mit Urteil vom 23. Januar 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber A angeordneten Schutzmassnahmen zum Schutz von B im Rahmen eines vorläufigen Entscheids sowie unter Strafdrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bis zum 25. April 2026 (Dispositivziffer 2). Auf das Gesuch um Ausweitung der Schutzmassnahmen auf die Ehefrau und die volljährige Tochter trat es nicht ein (Dispositivziffer 1).

A erhob am 29. Januar 2026 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon und beantragte, von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen. Am 1., 3., 4., 20., 22. und 24. Februar 2026 reichte er dem Zwangsmassnahmengericht weitere Eingaben ein. Das Zwangsmassnahmengericht hörte ihn am 26. Februar 2026 persönlich an. Mit Urteil vom 26. Februar 2026 wies es die Einsprache gegen das Urteil vom 23. Januar 2026 ab (Dispositivziffer 1), verlängerte die mit Verfügung vom 11. Januar 2026 angeordneten Massnahmen definitiv bis 25. April 2026 (Dispositivziffer 2), setzte die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren auf Fr. 500.- fest (Dispositivziffer 3) und auferlegte sie A (Dispositivziffer 4). Eine Umtriebsentschädigung sprach es nicht zu (Dispositivziffer 5).

III.  

A führte am 5. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Urteils vom 26. Februar 2026 sei von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen; eventualiter sei ihm zu gestatten, die von ihm bewohnten Räumlichkeiten an der C-Strasse 01 in D über den Haupteingang zu betreten. Am 6. März 2026 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. März 2026 auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2026 die Abweisung des Rechtsmittels. A äusserte sich am 27. März 2026 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Verlängerung der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdegegners. Soweit der Beschwerdeführer die Zulassung einer "Gegenklage […] wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Verletzung der Privatsphäre, Erbrechtsverletzung [und] Mietzinsentschädigungsbetrugs aufgrund der verschlossenen Türen" oder die Anordnung von "Zwangs-" bzw. Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der soeben genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es kann eine andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GSG). Wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, entscheidet das Gericht vorläufig und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Die vorliegende Streitsache nahm ihren Ausgang mit einem Brief, welchen der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 an seine Schwester, die Ehegattin des Beschwerdegegners, abschickte, bevor er für rund einen Monat nach Thailand reiste. Darin beschwerte er sich über einen verschlossenen Durchgang zwischen den Wohnhäusern C-Strasse 01 und 02 und kündigte an, er könne die verschlossene Türe "gerne mit der Kettensäge wegfetzen"; er habe bereits eine Kettensäge bestellt. Ausserdem schrieb er, er sei "so voller Hass auf den [derbes Schimpfwort] mit der Riesenschnauze" (gemeint: den Beschwerdegegner). Hoffentlich werde es während der Ferien besser. Seine Schwester solle "dem [derbes Schimpfwort]" trotzdem Folgendes ausrichten: "Ich warte unten auf seine nächste Durchlatsche. Irgend eines schönen Tages kann es passieren, das[s] er bestialisch eine Ladung Nitriersäure in sein Auge bekommt". In einem weiteren Brief an seine Schwester vom 9. Dezember 2025 schrieb der Beschwerdeführer, er wolle, dass im (von der Schwester und dem Beschwerdegegner genutzten) Obergeschoss der Liegenschaft an der C-Strasse 01 ein früher vom Grossvater bewohntes Zimmer zum Schlafzimmer rückgebaut werde. Bei Nichtbeachtung sei es möglich, dass "die ganze […] Computer Scheisse vom [derbes Schimpfwort] vor der Haustür von Haus 02" lande.

3.2 Der Beschwerdegegner wandte sich am 16. Dezember 2025 an die Mitbeteiligte und gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei ihm gegenüber seit etwa 2007 oder 2008 sehr negativ. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer versucht, ihm einen Stein an den Kopf zu werfen. Auch habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer eine Türe mit einem Beil kaputtgemacht habe. Mit dem Tod der Schwiegereltern sei die Liegenschaft C-Strasse 01 an die aus seiner Frau und dem Beschwerdeführer bestehende Erbengemeinschaft übergegangen. Nach über 20 Jahren habe seine Frau sich aber im August 2025 – auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – dazu entschieden, diese Erbengemeinschaft aufzulösen. Darüber sei der Beschwerdeführer wütend. Seither habe sich das Verhältnis zwischen den Parteien wieder zugespitzt. Der Beschwerdeführer habe angefangen, Lärm zu machen und zwei Türen an der Liegenschaft beschädigt. Er (der Beschwerdegegner) habe deshalb zu seinem Schutz eine zusätzliche Türe zwischen seinem und dem Wohnbereich des Beschwerdeführers installiert. Der Beschwerdeführer sei ein Choleriker und unberechenbar. Als er (der Beschwerdegegner) den Brief an seine Frau gelesen habe, habe er Angst bekommen. Er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer mit einer Kettensäge auf ihn losgehen würde, wenn er ausser sich wäre. Er nehme das Geschriebene sehr ernst. Er habe den Beschwerdeführer schon ein paar Mal wütend gesehen und wisse, dass dieser dann nicht zu kontrollieren sei. Er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer die Drohungen auch umsetzen würde, und habe auch Angst um seine Frau und seine Tochter.

3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2026 bei seiner Rückkehr aus Thailand am Flughafen verhaftet und am Folgetag polizeilich befragt. Er bezeichnete sein Verhältnis zum Beschwerdegegner gegenüber der Mitbeteiligten als "Feindschaft" und gab an, mit der "Erbteilung" unzufrieden zu sein. Für die "physische Bedrohung" wolle er sich entschuldigen, da sei er "entgleist". Er habe da einen Fehler gemacht; das sei ihm in Thailand auch klar geworden. Es sei sein "Unter-Ich" gewesen, das das geschrieben habe. Sein "Über-Ich" sage ihm, er solle nicht so einen "Scheiss" machen, sondern das Geld seiner Tochter vererben. Er habe denn ja auch geschrieben, dass das Ganze während seiner Ferien in Thailand wieder verrauche. Auch habe er keine solche Säure zu Hause. Er stehe aber noch zu dem mit der Kettensäge und kaufe auch irgendwann eine Kettensäge und lasse sie im Untergeschoss laufen. Er habe seinen Schwager bedroht, weil dieser die ganze Zeit seinen Erbteil blockiere. Mit dem Brief habe er bewirken wollen, dass die vom Schwager verschlossene Türe wieder aufgehe und er Zugang zu einem Zimmer im Obergeschoss bekomme, welches sein Grossvater früher bewohnt habe. Wenn er den Beschwerdegegner das nächste Mal sehe, frage er ihn vielleicht, ob er mit dem Zimmer des Grossvaters zufrieden sei. Wahrscheinlich nenne er ihn weiterhin "[derbes Schimpfwort]"; das sei das, was er für ihn empfinde. Der Beschwerdegegner müsse "auf der Verstandesbasis" keine Angst vor ihm haben. Auf rationaler Basis wolle er (der Beschwerdeführer) möglichst viel Geld an seine Tochter vererben, denn er werde nicht mehr lange leben.

3.4 Der Beschwerdegegner trug in seinem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 19. Januar 2026 im Wesentlichen vor, er habe Angst vor einer weiteren Eskalation sowie vor einer massiven Steigerung der Gewalt. Seit Erhalt der Drohbriefe fühle er sich tagsüber total unsicher und könne nachts kaum noch schlafen. Er befürchte, dass sich der Beschwerdeführer dafür rächen werde, dass die Polizei involviert worden und er am Flughafen verhaftet worden sei. Seine (des Beschwerdegegners) Frau habe nicht nur bei der Polizei gegen den Beschwerdeführer ausgesagt, sondern auch beim Friedensrichter die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangt, was der Beschwerdeführer nicht wolle. Im Fall eines Verkaufs des Hauses C-Strasse 01 habe er (der Beschwerdegegner) ein Vorkaufsrecht, was den Beschwerdeführer mit Sicherheit in Wut bringen werde.

3.5 In seinen Eingaben an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer mit Bezug auf die vom Beschwerdegegner installierte Türe vor, er sei für eine Axt mittlerweile viel zu schwach. Er fragte sodann, ob es richtig sei, dass er eine Kettensäge kaufen und "für die besagte Tür anwenden" dürfe. Aus seinen Eingaben geht sodann hervor, dass die Parteien am 22. Januar 2026 anlässlich eines Termins der Erbengemeinschaft beim Friedensrichteramt D aufeinandertrafen. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, der Beschwerdegegner, welcher nicht zum Termin vorgeladen worden sei, sei die ganze Zeit durch seinen "hochmotorisierten gepanzerten Geländewagen von [ihm] getrennt und geschützt" gewesen. Er selbst sei von der Situation überfordert gewesen. Er sei zum Fahrzeug des Beschwerdegegners gegangen und habe ihn gefragt, weshalb er da sei und was er wolle. Der Beschwerdegegner sei in seinem "Panzer" in Sicherheit gewesen. Gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners traktierte der Beschwerdeführer die Windschutzscheibe und die Karosserie seines Autos und schrie laut. Er (der Beschwerdegegner) sei sehr erschrocken und habe den Polizeinotruf kontaktiert.

3.6 Im Rahmen seiner Anhörung durch die Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, die Drohung, wonach es sein könne, dass der Beschwerdegegner eine Ladung Nitriersäure in seine Augen bekomme, sei aus dem Kontext herausgenommen worden. Er habe ja geschrieben, dass er nach Thailand gehe und hoffe, dass er nachher auch wieder "von oben runterkomme". Das sei dann auch passiert. Er habe sich beruhigt. "Das mit der Kettensäge" habe er so gesagt und auch so gemeint, aber ausgeführt habe er das nie. Bei der Hausdurchsuchung sei auch keine Kettensäge gefunden worden. Er habe dann einfach gedacht, er sei so alt und schwach und er würde auch gar nicht wissen, wie man mit so einer Kettensäge umgehe. Man müsste ihm zeigen, wie das gehe. Aber grosse Lust dazu hätte er schon. Er denke auch, es wäre ein legales Mittel gewesen, wenn er die Kettensäge angewandt hätte. Wenn er jünger wäre und bei besserer Gesundheit, gäbe es keinen Grund, die Kettensäge nicht einzusetzen. Davon könne er nicht Abstand nehmen. Auf die Frage, ob er mit der Einschätzung einverstanden sei, wonach von ihm weiterhin eine Gefährdung ausgehe, antwortete der Beschwerdeführer, das stimme aufgrund seines Gesundheitszustands wahrscheinlich bzw. ziemlich sicher nicht. Auf Rückfrage, ob er willens sei, von irgendwelchen Gewalttätigkeiten gegen den Beschwerdegegner oder gegen die Türe Abstand zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, von dem mit der Nitriersäure würde er sicher Abstand nehmen. "Und zwar einfach aus finanziellen Gründen." Es würde ihn einen Haufen Geld kosten, welches er danach nicht mehr seiner Tochter vererben könnte. Er müsste auch ziemlich lange in den "Folterknast" gehen. Er könne auch rational denken. Er habe deshalb einfach den inneren Wunsch, dass die Natur für ihn arbeite und dem Beschwerdegegner "den grünen Star in sein einziges Auge drück[e]". Er tue dem Beschwerdegegner nichts, aber er dürfe ihm sicher Böses wünschen.

3.7 Die Vorinstanz erachtet einen Fortbestand der Gefährdung im Wesentlichen deshalb als glaubhaft, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung selbst auf mehrfache Nachfrage hin nicht ausdrücklich davon habe Abstand nehmen wollen, sich im Zusammenhang mit der zwischen ihm und dem Beschwerdegegner bzw. dessen Ehefrau offenbar bestehenden Erbstreitigkeit inskünftig keiner Gewalttätigkeiten zu bedienen. Er habe vielmehr entsprechende Befürchtungen einzig damit abgetan, dass er für solche Gewalttätigkeiten mittlerweile wohl zu schwach sei bzw. dass er gar keine Nitriersäure und auch keine Kettensäge zu Hause habe, gleichzeitig aber ausgeführt, es würde wohl anders aussehen, wenn er noch jünger und kräftiger wäre. Der Beschwerdeführer könne mithin nach wie vor nicht davon Abstand nehmen, eine ihm unliebsame Türe in der gemeinsamen Liegenschaft mittels Gewalt, konkret unter Behändigung einer Kettensäge, aus dem Weg zu schaffen, und schliesse auch Gewalttätigkeiten gegenüber dem Beschwerdegegner explizit nur deshalb aus, weil er für solche nach eigener Aussage zu schwach sein solle.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den überzeugenden Schluss der Vorinstanz, wonach eine fortbestehende Gefährdungssituation glaubhaft sei, als rechtsverletzend erscheinen liesse.

4.2 Vielmehr versucht er auch im vorliegenden Verfahren, die schriftlichen Drohungen zu verharmlosen, und lassen seine Ausführungen weiterhin keine echte Distanzierung von den angedrohten Gewalttätigkeiten erkennen. So macht er geltend, anlässlich der Hausdurchsuchung sei weder Nitriersäure noch eine Kettensäge gefunden worden. Bereits die Vorinstanz hat ihm indes aufzuzeigen versucht, dass eine fortbestehende Gefährdung nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil er (noch) keine Kettensäge zu Hause habe. Nämliches gilt sinngemäss für die Säure. Auch erscheint nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine verlässliche Distanzierung des Beschwerdeführers von der Drohung, den Beschwerdegegner mit Säure anzugreifen, verneinte, nachdem dieser wiederholt ausführte, dass er diese Drohung aus finanziellen Gründen bzw. um nicht ins Gefängnis gehen zu müssen, nicht umsetzen werde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der "Kettensägevorwurf" enthalte "kein einziges Wort einer personenbezogenen Drohung" bzw. der von ihm angedrohte Einsatz der Kettensäge "hätte mit chirurgischer Präzision ohne Personenschaden erfolgen können", ist ihm entgegenzuhalten, dass ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdegegner sich aufgrund der Androhung, wonach sich der Beschwerdeführer auf gewaltsame Weise Zugang zu den von ihm (dem Beschwerdegegner) genutzten Räumlichkeiten verschaffen werde, ängstigte bzw. dadurch in seiner psychischen Integrität gefährdet wurde. Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten des Beschwerdeführers rechtfertigen denn auch nicht bloss bereits ausgeführte oder physische Gewalttätigkeiten die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Schliesslich deutet auch der Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner ihn provoziert bzw. gestalkt habe, indem er seine Frau zum Termin beim Friedensrichteramt gefahren habe, darauf hin, dass die Situation weiterhin angespannt ist und der Deeskalation bedarf.

5.  

5.1 Die grundsätzliche Berechtigung des Rayonverbots am Wohnort des Beschwerdegegners ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen). Die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz sollen der gefährdeten Person ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben, wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.2 mit Hinweis). Dabei ist namentlich bei einem Zusammenleben der gefährdenden und der gefährdeten Person regelmässig in Kauf zu nehmen, dass erstere ihrem Wohnort fernbleiben muss (vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. a GSG); die gefährdende Person hat eine allfällige Beeinträchtigung ihrer Interessen am Aufenthalt im Rayon aufgrund ihres Verhaltens selbst zu verantworten und diese mithin grundsätzlich als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen (vgl. VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.3).

5.2 Das hier angefochtene Betretverbot am Wohnort des Beschwerdegegners ist örtlich derart knapp bemessen, dass es den erforderlichen Schutz bzw. einen genügenden Erholungsraum kaum zu gewährleisten vermag; es erscheint in örtlicher Hinsicht grundsätzlich als zu wenig weitgehend. Von einer Ausdehnung des verbotenen Rayons auf die nähere Wohnumgebung des Beschwerdegegners muss aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) abgesehen werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich erst recht keine Verkleinerung des Rayons, auch wenn der Beschwerdeführer nicht wie gewünscht den Haupteingang benutzen kann, um zu seinen Räumlichkeiten zu gelangen, sondern diese über den Garageneingang aufsuchen muss. Daran ändert nichts, dass der Garageneingang nach Aussage des Beschwerdeführers aktuell reparaturbedürftig sein mag bzw. sich nicht zuverlässig öffnen lassen soll.

5.3 Mit Blick auf die hier anzunehmende fortbestehende Gefährdungssituation (oben E. 4) erweist sich das Betretverbot auch in zeitlicher Hinsicht nicht als übermässig. Nämliches gilt für das Kontaktverbot, welches der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner;

       c)    die Mitbeteiligte;

       d)    das Bezirksgericht Dietikon.

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