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Zürich Verwaltungsgericht 21.05.2026 VB.2026.00081

21 mai 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,830 mots·~9 min·1

Résumé

Kreditbewilligung für die Heizungssanierung inkl. energetische Sanierung des Friedhofgebäudes | Der Rekurs des Beschwerdeführers wurde wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, ohne dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rekursbegehren bzw. der Vorbringen der Parteien geäussert hätte. Kosten wurden nicht verlegt. Darin, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen, ist daher keine Gehörsverletzung zu erblicken (E. 2). Die kantonale Praxis lässt es zu, dass die erstinstanzlich anordnende Behörde ihre Verfügung auch noch während der Pendenz eines dagegen erhobenen Rechtsmittels in Wiedererwägung zieht, und zwar jederzeit bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz. Ergeht ein positiver Wiedererwägungsentscheid während des Rekursverfahrens, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das betreffende Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Die Vorinstanz hat sich – trotz entsprechendem Antrag – zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung nicht geäussert und darüber gemäss Verfügungsdispositiv auch nicht entschieden; Heilung der Gehörsverletzung und Verweigerung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00081   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kreditbewilligung für die Heizungssanierung inkl. energetische Sanierung des Friedhofgebäudes

Der Rekurs des Beschwerdeführers wurde wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, ohne dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rekursbegehren bzw. der Vorbringen der Parteien geäussert hätte. Kosten wurden nicht verlegt. Darin, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen, ist daher keine Gehörsverletzung zu erblicken (E. 2). Die kantonale Praxis lässt es zu, dass die erstinstanzlich anordnende Behörde ihre Verfügung auch noch während der Pendenz eines dagegen erhobenen Rechtsmittels in Wiedererwägung zieht, und zwar jederzeit bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz. Ergeht ein positiver Wiedererwägungsentscheid während des Rekursverfahrens, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das betreffende Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Die Vorinstanz hat sich – trotz entsprechendem Antrag – zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung nicht geäussert und darüber gemäss Verfügungsdispositiv auch nicht entschieden; Heilung der Gehörsverletzung und Verweigerung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: AUFHEBUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STIMMRECHTSSACHEN WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNG PENDENTE LITE

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2026.00081

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Mai 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Dübendorf,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Kreditbewilligung für die Heizungssanierung inkl. energetischer Sanierung des Friedhofgebäudes,

hat sich ergeben:

I.  

Am 23. Oktober 2025 bewilligte der Stadtrat Dübendorf einen Kredit in Höhe von Fr. 618'000.- "für die Planung und Ausführung des Heizungsersatzes inklusive energetische Sanierung des Friedhofgebäudes" als gebundene Ausgabe sowie – "vorbehaltlich der Zustimmung durch den Gemeinderat" – einen Kredit in Höhe von Fr. 296'000.- "für die räumlichen Anpassungen". Der Beschluss wurde am 14. November 2025 amtlich publiziert.

II.  

Dagegen gelangte A am 14. November 2025 mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Uster und stellte folgende Anträge:

"1.   Der Beschluss [...] sei als gesamtes aufzuheben

 2.   Der Beschluss sei dem zuständigen Organ zu unterbreiten

 3.   Der Stadtrat von Dübendorf sei anzuweisen, seine Beschlüsse gleichzeitig mit der amtlichen Publikation im Internet zu veröffentlichen

 4.   Die bisher mit diesem Projekt angefallenen Kosten sollen offengelegt werden

 5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin"

Mit Rekursantwort vom 1. Dezember 2025 beantragte die vom Bezirksrat als Rekursgegnerin bezeichnete Stadt Dübendorf die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge; sie reichte zudem die Kostenschätzungen des beigezogenen Planungsbüros ein und wies den Bezirksrat darauf hin, dass der Stadtrat Dübendorf beabsichtige, den angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2025 an seiner nächsten Sitzung in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Am 16. Januar 2026 stellte die Stadt Dübendorf dem Bezirksrat einen vom 4. Dezember 2025 datierenden Beschluss des Stadtrats entsprechenden Inhalts zu und ersuchte um Abschreibung des Rekursverfahrens.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 schrieb der Bezirksrat Uster das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

III.  

Am 2. Februar 2026 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge "seien die Anträge gemäss Rekurs zuhanden Bezirksrat Uster zu genehmigen", eventualiter sei der Rekursentscheid vom 21. Januar 2026 aufzuheben und die Angelegenheit an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen zum Entscheid in der Sache, wobei ihm vorgängig Gelegenheit zur Replik auf die Rekursantwort der Stadt Dübendorf zu geben und der neue Kostenbeschluss des Stadtrats Dübendorf abzuwarten sei. Ebenfalls unter dem Titel "Eventualiter" ersuchte A um Feststellung, "dass der Beschluss des Stadtrats Dübendorf vom 23. Oktober 2025 mangels rechtsgültig publizierter Aufhebung weiterhin Rechtswirkungen entfaltet".

Der Bezirksrat Uster verzichtete am 6. Februar 2026 auf Vernehmlassung. Der Stadtrat Dübendorf schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2026 auf Nichteintreten bzw. – eventualiter – Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Abnahme der Frist zur Beschwerdebeantwortung, "soweit es um materielle Rügen geht", und Ansetzung einer neuen Frist, "[s]ollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten der Ansicht sein, dass auf die Beschwerde einzutreten" sei. A liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]). Es ist deshalb auch zuständig, die Rechtmässigkeit eines ein solches Verfahren abschliessenden Abschreibungsbeschlusses zu überprüfen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 18).

1.2 Gegenüber Abschreibungsbeschlüssen können Rügen betreffend die Voraussetzungen und Modalitäten der Abschreibung, insbesondere Verfahrensmängel, geltend gemacht werden (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 14).

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass "die neuen Beschlüsse [des Beschwerdegegners] abzuwarten und in diesem Verfahren auf ihre Rechtsmässigkeit zu prüfen" seien, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Die neuen Beschlüsse sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und eine allfällige Stimmrechtsverletzung müsste mit einem separaten (neuen) Rechtsmittel gegen die konkreten Beschlüsse bzw. einen konkreten Beschluss gerügt werden.

Nicht einzutreten ist ferner auf das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung, dass der Beschluss vom 23. Oktober 2025 mangels rechtsgültig publizierter Aufhebung weiterhin Rechtswirkungen entfalte. Feststellungsbegehren dieser Art sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein spezifisches schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse besteht, woran es in der Regel fehlt, wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (zum Ganzen BGE 141 II 113 E. 1.7, 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c). Ein solches Interesse ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Feststellung bereits Genüge getan wäre, wenn seinen Begehren auf "Genehmigung" seiner Rekursanträge bzw. auf Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz entsprochen würde.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (auch) rügen wollte, die Vorinstanz habe seinen Antrag nicht behandelt, wonach der Beschwerdegegner anzuweisen sei, seine Beschlüsse künftig rechtzeitig mit der amtlichen Publikation im Internet zu veröffentlichen (Rekursantrag 3), müsste er sich damit an den Regierungsrat wenden, verlangte er damit doch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Vorinstanz als Aufsichtsinstanz über die Gemeinden. Von einer Überweisung der Eingabe an den Regierungsrat kann mangels Fristgebundenheit der Erhebung einer Aufsichtsanzeige abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.4 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den vorerwähnten Einschränkungen einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend, indem er rügt, dass ihm die Rekursantwort des Beschwerdegegners zwar zur Kenntnisnahme zugestellt, ihm jedoch keine Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei.

2.2 Der Rekurs des Beschwerdeführers wurde wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, ohne dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rekursbegehren bzw. der Vorbringen der Parteien geäussert hätte, das heisst, ohne dass sie materiell über den Rekurs befunden hätte (vgl. Griffel, § 28 N. 8 und N. 25 f.). Kosten wurden nicht verlegt. Insofern war weder die Rekursantwort des Beschwerdegegners zu einer Beeinflussung der Vorinstanz bezüglich des Rekursverfahrens geeignet noch wäre es eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu gewesen. Auf dessen Rüge der Gehörsverletzung ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. auch VGr, 10. März 2010, PB.2009.00031, E. 2.1.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, der Beschwerdegegner habe seinen Beschluss vom 23. Oktober 2025 wegen des laufenden Rekursverfahrens nicht in Wiedererwägung ziehen dürfen. Auch habe er keinen neuen materiellen Entscheid gefällt und die Wiedererwägung nicht im Glattaler als dem amtlichen Publikationsorgan der Stadt Dübendorf publiziert, sodass die Vorinstanz das Rekursverfahren nicht habe abschreiben dürfen.

3.2 Bei devolutiven Rechtsmitteln wie dem Rekurs oder der Beschwerde geht die Zuständigkeit zur Behandlung einer Sache mit der Rechtsmittelerhebung an die der anordnenden bzw. entscheidenden Behörde im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit übergeordnete Behörde über (sogenannter Devolutiveffekt; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 13). Die kantonale Praxis lässt es jedoch zu, dass die erstinstanzlich anordnende Behörde ihre Verfügung auch noch während der Pendenz eines dagegen erhobenen Rechtsmittels in Wiedererwägung zieht, und zwar jederzeit bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22, auch zum Folgenden; Griffel, § 26b N. 10; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 16; VGr, 27. März 2024, VB.2022.00581, E. 3.2). Der positive Wiedererwägungsentscheid der erstinstanzlich verfügenden Behörde während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens – auf Gesuch hin oder von Amtes wegen – ist ein wichtiger Anwendungsfall des Instituts der Wiedererwägung. Angesichts des Devolutiveffekts der Rechtsmittel handelt es sich eigentlich um eine – gänzliche oder teilweise – Anerkennung des Rechtsmittels oder gegebenenfalls um einen Akt im Rahmen eines Vergleichs. Weil somit aufgrund der Wiedererwägung das Anfechtungsobjekt dahinfällt, ist das Rechtsmittelverfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (siehe dazu auch Griffel, § 28 N. 25).

3.3 Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor Vorinstanz bildete der Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2025. Mit Beschluss des Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2025 wurde dieser vollumfänglich aufgehoben und die Abteilung Finanzen & Liegenschaften mit der Überarbeitung des Kreditantrags und der Vorbereitung eines neuen Beschlusses betreffend einen Kredit für die Erneuerung der Heizung des Friedhofs inklusive energetischer Sanierung des Friedhofsgebäudes beauftragt. Damit folgte der Beschwerdegegner dem Hauptantrag des Beschwerdeführers in seinem Rekurs und fiel das Anfechtungsobjekt während des Rekursverfahrens dahin. Die Vorinstanz schrieb dieses folglich zu Recht als gegenstandslos geworden ab.

Dass der Beschwerdegegner noch keinen neuen Kreditbeschluss gefällt hat, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass der Wiedererwägungsbeschluss vom 4. Dezember 2025 nicht im Glattaler veröffentlicht wurde, zumal die Information über Ausgabenbeschlüsse auch über die Medien oder das Internet erfolgen kann (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [LS 170.4] in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [LS 170.41]; siehe dazu Markus Rüssli in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz und zu den politischen Rechten in den Gemeinden, 2. A., Zürich 2025 [Kommentar GG], § 105 N. 4; Johannes Reich, Kommentar GG, § 7 N. 4) und der Beschluss vom 4. Dezember 2025 im Stadtratsbulletin vom 5. Dezember 2025 publiziert wurde (siehe Ziff. 1.2.6 des Geschäftsreglements des Stadtrats Dübendorf vom 15. Januar 2009 und Ziff. 5.1 des Kommunikationskonzepts der Stadt vom 1. Januar 2025; <https://www.duebendorf.ch/_docn/6429206/SR_Bulletin_Nr._19.pdf> sowie <https://www.duebendorf.ch/politikinformationen/2665121>).

4.  

4.1 Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet die Rekursbehörde nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei ist für die Frage, ob einer Partei eine Parteientschädigung zusteht, praxisgemäss zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (Plüss, § 17 N. 31).

4.2 Die Vorinstanz hat sich hier – trotz entsprechendem Antrag – zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung nicht geäussert und darüber gemäss Verfügungsdispositiv auch nicht entschieden. Im Rahmen ihrer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Begründungspflicht hätte sie jedoch zumindest summarisch darlegen müssen, weshalb sie den betreffenden Antrag ablehnt. Indem sie dies nicht tat, verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist indes – im Sinn einer Heilung des Mangels – abzusehen, nachdem die Rückweisung lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellte (siehe dazu statt vieler BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; ferner VGr, 18. Februar 2016, VB.2015.00660, E. 4.2 f. [nicht publiziert]).

4.3 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder die angefochtene Anordnung bzw. die Rechtsbegehren der Gegenseite offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Letzteres liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer zog sodann auch keinen Rechtsbeistand bei und macht nicht geltend, einen grossen Aufwand betrieben zu haben. Hiervon ist auch nicht auszugehen, nachdem es sich weder um einen komplizierten Sachverhalt handelte noch um schwierige Rechtsfragen ging. In diesem Sinn ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 19). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00485, E. 5; Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

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