Formelle Enteignung | [Zuständigkeit für die Durchführung eines selbständigen Enteignungsverfahrens nach Art. 36 EntG für Anschlussgleise] Für den Bau von Anschlussgleisen kann das Enteignungsrecht des EntG geltend gemacht werden; die Enteignungen erfolgen diesfalls im Rahmen eines selbständigen Enteignungsverfahrens. Zuständig dafür ist nach Art. 38 Abs. 1 EntG grundsätzlich das in der Sache zuständige Departement bzw. das UVEK; vorbehalten bleiben gemäss Art. 38 Abs. 3 EntG besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen (E. 3.3.1). Ausführungen zu Art. 38 Abs. 3 EntG und zu besonderen Zuständigkeitsregelungen im Sinn dieser Bestimmung (E. 3.3.2). Art. 13 aGütG bzw. Art. 18 GütG stellt keine besondere Zuständigkeitsnorm im Sinn von Art. 38 Abs. 3 EntG dar (E. 3.3.3-3.3.7). Auch sonst ist keine Bundesvorschrift ersichtlich, welche eine besondere Zuständigkeit nach Art. 38 Abs. 3 EntG begründen könnte. Folglich ist das UVEK nach Art. 38 Abs. 1 EntG für die Durchführung des selbständigen Enteignungsverfahrens zuständig (E. 3.3.8). Teilweise Gutheissung und Überweisung an das UVEK. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00050 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Enteignungsrecht Betreff: Formelle Enteignung
[Zuständigkeit für die Durchführung eines selbständigen Enteignungsverfahrens nach Art. 36 EntG für Anschlussgleise] Für den Bau von Anschlussgleisen kann das Enteignungsrecht des EntG geltend gemacht werden; die Enteignungen erfolgen diesfalls im Rahmen eines selbständigen Enteignungsverfahrens. Zuständig dafür ist nach Art. 38 Abs. 1 EntG grundsätzlich das in der Sache zuständige Departement bzw. das UVEK; vorbehalten bleiben gemäss Art. 38 Abs. 3 EntG besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen (E. 3.3.1). Ausführungen zu Art. 38 Abs. 3 EntG und zu besonderen Zuständigkeitsregelungen im Sinn dieser Bestimmung (E. 3.3.2). Art. 13 aGütG bzw. Art. 18 GütG stellt keine besondere Zuständigkeitsnorm im Sinn von Art. 38 Abs. 3 EntG dar (E. 3.3.3-3.3.7). Auch sonst ist keine Bundesvorschrift ersichtlich, welche eine besondere Zuständigkeit nach Art. 38 Abs. 3 EntG begründen könnte. Folglich ist das UVEK nach Art. 38 Abs. 1 EntG für die Durchführung des selbständigen Enteignungsverfahrens zuständig (E. 3.3.8). Teilweise Gutheissung und Überweisung an das UVEK. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
Rechtsnormen: Art. 87 BV Art. 62 EBG Art. 38 Abs. I EntG Art. 38 Abs. III EntG Art./§ 2 lit. c GüTG Art./§ 6 GüTG Art./§ 18 GüTG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2026.00050
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Ersatzrichter Andreas Kunz, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG,
vertreten durch RA D und/oder RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens,
hat sich ergeben:
I.
A. Die A AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Unterengstringen. Darauf befindet sich seit 1908 ein Kieswerk, das heutige Werkareal Hardwald. Im Jahr 1909 wurde das Grundstück über ein Anschlussgleis mit dem Bahnhof Schlieren verbunden. Letzteres führt auf der Eisenbahnbrücke Hardwaldbrücke über die Limmat und über diverse Drittgrundstücke, unter anderem über das Grundstück Kat.-Nr. 02 in Dietikon. Eigentümerin dieses Grundstücks ist die B AG.
B. Längstens bis zum 31. Juli 2008 wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Dezember 1949 zugunsten der jeweiligen Eigentümer des vorgenannten Grundstücks Kat.-Nr. 01 ein "Benutzungsrecht zum Betrieb einer Normalspurbahn (Industriegleise) und Recht zur Mitbenützung der Industriegleisanlage" begründet. Mit dieser Dienstbarkeit wurde unter anderem das Grundstück Kat.-Nr. 02 in Dietikon belastet.
C. Im Juli 2002 zeigten Untersuchungen der Hardwaldbrücke, dass die Betriebssicherheit des Stammgleises nicht mehr gewährleistet war. Infolgedessen entzogen die Schweizerische Bundesbahnen (SBB) der A AG per 30. Dezember 2002 die Betriebsbewilligung für das Stammgleis. Der Betrieb des Anschlussgleises wurde per sofort eingestellt und seither nicht mehr aufgenommen. Nach Ablauf des Benutzungsrechts wurde dieses am 1. Juli 2009 aus dem Grundbuch gelöscht.
D. Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) nahm die Hardwaldbrücke mit Verfügung vom 13. September 2019 in das Inventar für Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung auf. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 entliess die Baudirektion die Hardwaldbrücke wieder aus dem besagten Inventar. Einen hiergegen erhobenen gemeinsamen Rekurs des Zürcher Heimatschutzes (ZVH) und des Schweizer Heimatschutzes (SHS) wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 7. Juni 2024 ab. Die gemeinsam gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des ZVH und des SHS wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2024.00411 vom 5. Juni 2025 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die Baudirektion zurückgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_428/2025 vom 1. April 2026 nicht ein.
E. Die Baukommission der Stadt Dietikon erteilte der B AG mit Beschluss vom 23. Mai 2023 die baurechtliche Bewilligung für den Rückbau sämtlicher Gleisanlagen auf deren privatem Areal, u. a. auf der vorgenannten Parzelle Kat.-Nr. 02. Mit Entscheid vom 19. April 2024 wies das Baurekursgericht den von der A AG dagegen erhobenen Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht wies die in der Folge von der A AG erhobene Beschwerde mit Urteil VB.2024.00290 vom 5. Juni 2025 ebenfalls ab. Die A AG liess gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben, welche dieses mit Urteil 1C_418/2025 vom 1. April 2026 abwies.
II.
A. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ersuchte die A AG das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um die Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Im Wesentlichen beantragte sie die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zugunsten ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Unterengstringen, die sie zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 02 in Dietikon zur Erstellung, Beibehaltung und zum Betrieb eines Anschlussgleises berechtigen soll.
B. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) überwies das Gesuch mit Schreiben vom 9. August 2024 zuständigkeitshalber an die kantonale Baudirektion. Die anschliessend vom Amt für Mobilität (AFM) der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion moderierten aussergerichtlichen Vergleichsgespräche zwischen der A AG und der B AG scheiterten. Daraufhin ersuchte die A AG die Baudirektion mit Schreiben vom 3. Februar 2025, mit einem anfechtbaren Entscheid über die Zuständigkeit zu befinden bzw. das Enteignungsverfahren an die Hand zu nehmen. Auf ein Schreiben des AFM vom 25. April 2025 hin, mit dem dieses die Bereitschaft zu einer vorläufigen Sistierung abtasten wollte, bestand die A AG am 2. Juli 2025 schriftlich auf der Fortführung des Enteignungsverfahrens.
C. Der Regierungsrat wies das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens nach Art. 36 EntG mit Beschluss Nr. 1355/2025 vom 17. Dezember 2025 ab und erteilte das Enteignungsrecht nicht.
III.
Die A AG liess mit Schreiben vom 20. Januar 2026 gegen den besagten Beschluss des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragt dessen Aufhebung und verlangt die Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens nach Art. 36 EntG sowie wiederum die Einräumung der vor der Vorinstanz bezeichneten Grunddienstbarkeit auf dem Enteignungsweg; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Behandlung an die zuständige Behörde, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Regierungsrat verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2026 auf eine Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 beantragte die B AG die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 152 II 49 E. 4).
2.2 Im Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses war das Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (nachfolgend: aGüTG, AS 2016 1845) in Kraft. Es wurde in der Zwischenzeit aufgehoben (AS 2025 749) und durch das Bundesgesetz vom 21. März 2025 über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (GüTG, SR 742.41) ersetzt. Letzteres enthält keine übergangsrechtlichen Regelungen, welche zu beachten wären. Zwingende Gründe, die ausnahmsweise für die Anwendung des GüTG sprächen (vgl. dazu statt vieler BGE 150 II 444 E. 3.3.2), liegen keine vor. Abzustellen wäre somit auf das aGüTG. Nachdem die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des aGüTG jedoch inhaltlich unverändert ins GüTG übernommen wurden (vgl. dazu unten E. 3.3.3 und 3.3.5) und bei einem erneuten Enteignungsgesuch auf diese abzustellen wäre, werden nachfolgend die Bestimmungen des GüTG herangezogen.
3.
3.1 Gemäss § 5 Abs. 1 VRG hat die Verwaltungsbehörde von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen, bevor sie auf die Behandlung einer Sache eintritt. Die Beschwerdeführerin stellt die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Durchführung des selbständigen Enteignungsverfahrens nach Art. 36 EntG infrage. Aus ihrer Sicht sei dafür das UVEK nach Art. 38 Abs. 1 EntG zuständig.
3.2 Das EntG regelt die Voraussetzungen, den Gegenstand und die Durchführung von Enteignungen bei der Anwendung von Bundesrecht in allgemeiner Weise (Franz Kessler Coendet in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch [FHB] Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2015 [nachfolgend: FHB Verwaltungsrecht], Rz. 26.5). Das Enteignungsrecht des Bundes kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). Entweder kann der Bund das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es – etwa durch ein Bundesgesetz – an Dritte übertragen (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b EntG). Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen (Art. 27 EntG; ferner Art. 36 Abs. 1 EntG). Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache zuständige Departement zuständig (Art. 38 Abs. 1 EntG). Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für dessen Erstellung die Spezialgesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht (Art. 38 Abs. 2 EntG). Im Übrigen bleiben besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen vorbehalten (vgl. Art. 38 Abs. 3 EntG).
3.3
3.3.1 Für den Bau von Anschlussgleisen kann das Enteignungsrecht des EntG geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 lit. c Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 GüTG). Das Enteignungsverfahren richtet sich folglich nach den Vorschriften des EntG (vgl. oben E. 3.2; vgl. ferner Botschaft zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes vom 30. April 2014, BBl 2014 3827, 3925). Ein Plangenehmigungsverfahren im Sinn von Art. 27 EntG sieht das GüTG für den Bau von Anschlussgleisen nicht vor (vgl. Mirjam Aemisegger, La procédure d’approbation des plans des projets fédéraux d’infrastructures, Fribourg 2024, N. 314). Damit zusammenhängende Enteignungen haben deshalb im Rahmen des selbständigen Enteignungsverfahrens nach Art. 36 EntG zu erfolgen (vgl. oben E. 3.2). Da das Plangenehmigungsverfahren bei Anschlussgleisen nicht Platz greift, entfällt die damit verbundene enteignungsrechtliche Zuständigkeit nach Art. 38 Abs. 2 EntG. Die Zuständigkeit im selbständigen Enteignungsverfahren kann sich somit lediglich nach Art. 38 Abs. 1 oder Art. 38 Abs. 3 EntG richten.
3.3.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich einem Bundesgesetz im Sinn von Art. 38 Abs. 3 EntG eine spezielle Zuständigkeitsregelung entnehmen lässt. Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung unter anderem an die bundesrechtlichen Enteignungsverfahren erinnern, bei denen das Bundesenteignungsrecht vom kantonalen Recht für anwendbar erklärt wird und das kantonale Recht insofern vorzusehen hat, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Eine solche Sonderregelung enthalten z. B. Art. 58 Abs. 1 und 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01; vgl. die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 4713, 4741). Parallel ausgestaltet sind Art. 68 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20), Art. 17 Abs. 2 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100) und Art. 18c Abs. 4 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451). Eine weitere enteignungsrechtliche Sonderordnung mit Bezug auf die Zuständigkeiten ist in Art. 36e des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) verankert. Dessen Abs. 1 sieht die Anwendbarkeit des Bundesenteignungsrechts vor für die Beurteilung von Entschädigungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen übermässiger Lärmimmissionen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsreglements geduldet werden müssen; die Artikel 27–44 EntG sind dabei allerdings nicht anwendbar. Gemäss Art. 36e Abs. 2 LFG sind derartige Entschädigungsforderungen an den Präsidenten der zuständigen eidgenössischen Schätzungskommission zu richten; die vorherige Teilnahme am Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements ist nicht erforderlich (vgl. dazu BBl 2018 4765). Einzelne Autoren betrachten die Regelung von Art. 36e Abs. 2 LFG im Ergebnis als Ausnahme im Sinn von Art. 38 Abs. 3 EntG (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich etc. 2025, N. 1942; Adrian Gossweiler, Neues Enteignungsrecht des Bundes, in: Hubert Stöckli/Jean-Baptiste Zufferey [Hrsg.], Schweizerische Baurechtstagung 2021, Fribourg 2021, S. 137 ff., 144).
3.3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 GüTG bedürfen der Bau und die Änderung von Anschlussgleisen einer Baubewilligung nach kantonalem Recht durch die (kantonale) Leitbehörde. Diese Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert aus Art. 13 Abs. 1 und 2 aGüTG übernommen (vgl. die Botschaft zum Gütertransportgesetz vom 10. Januar 2024, BBl 2024 300 Ziff. 5.1 und 5.2); in der parlamentarischen Beratung wurde Art. 18 GüTG diskussionslos zugestimmt (AB 2024 S 898; AB 2025 N 131). Das BAV hat im Überweisungsschreiben vom 9. August 2024 in Art. 13 aGüTG eine besondere Zuständigkeitsregelung im Sinn von Art. 38 Abs. 3 EntG erblickt. Im angefochtenen Entscheid hat sich der Regierungsrat dieser Auffassung angeschlossen. Auch die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, aus der kantonalen Baubewilligungskompetenz gemäss Art. 13 aGüTG bzw. Art. 18 GüTG folge, dass es sich bei einem Anschlussgleis nicht um ein Bundesprojekt handle. Es sei rechtskonform, dass das vorliegende Enteignungsgesuch eines Privatunternehmens von der dafür nach kantonalem Recht zuständigen Behörde – dem Regierungsrat – behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin entgegnet, Art. 13 aGüTG bzw. Art. 18 GüTG regle nur die Zuständigkeit für das Baubewilligungsverfahren, nicht jedoch für das Enteignungsverfahren und sei für letzteres nicht massgeblich. Somit müsse es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregel von Art. 38 Abs. 1 EntG bleiben.
3.3.4 Nach Art. 87 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist das Eisenbahnwesen Sache des Bundes. Die Kantone haben deshalb grundsätzlich weder Rechtsetzungskompetenzen noch kommt ihnen eine Aufsichtsfunktion über die Bahnen zu. Der Bund hat aber den Kantonen im Rahmen seiner Spezialgesetzgebung über Anschlussgleise einzelne Zuständigkeiten zugewiesen (vgl. Ueli Stückelberger/Christoph Haldimann in: Georg Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, Basel 2008, S. 251 ff., 268). Gemäss der Definition von Art. 2 lit. c Ziff. 1 GüTG erschliessen Anschlussgleise (inkl. dazugehöriger Anlagen) ein Gebäude oder ein Gelände und dienen ausschliesslich dem Gütertransport, gehören indessen nach Art. 62 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) weder zur Infrastruktur noch zu den Eisenbahnen (vgl. dazu auch Stückelberger/Haldimann, S. 303; Markus Kern/Peter König, Verkehr: Öffentlicher Verkehr, in: FHB Verwaltungsrecht, Rz. 9.13 bei Fn. 29; Aemisegger, N. 314). Anschlussgleise nehmen einen Sonderstatus ein, weil sie Eisenbahngleise im technischen Sinn für den Güterverkehr sind, aber keine Eisenbahnanlagen im Sinn des EBG darstellen (Stefan Vogel in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Rz. 5.75). Gemäss Art. 17 und Art. 18 GüTG sind die Kantone für die Erschliessung von Industrie- und Gewerbezonen mit Anschlussgleisen mittels Massnahmen der Raumplanung sowie für die Erteilung der Baubewilligung für Anschlussgleise zuständig. Für die Geltendmachung des Enteignungsrechts verweist Art. 6 GüTG auf das EntG.
3.3.5 Nach Art. 16 Abs. 1 des früheren Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise (aAgG; AS 1992 565) war das Enteignungsrecht für Anschlussgleise mit der Genehmigung des Nutzungsplans erteilt. Das Enteignungsverfahren beschränkte sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen; in diesem Rahmen richtete es sich nach dem EntG (Art. 16 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 aAgG). Bei der Ablösung des aAgG durch das Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 (aGüTG) wurde bezweckt, auf die Vorgabe zu verzichten, dass Anschlussgleise nur auf der Grundlage eines Nutzungsplans bewilligt werden können und nur der Nutzungsplan den allenfalls erforderlichen Enteignungstitel darstellt (vgl. die oben in E. 3.3.1 erwähnte Botschaft vom 30. April 2014, BBl 2014 3917). Ebenso sollte mit dem Verweis auf das EntG in Art. 4 aGüTG zum Ausdruck gebracht werden, dass Anschlussgleise aufgrund ihrer Bedeutung den anderen öffentlichen Werken bezüglich Enteignung gleichgestellt werden. Die nötigen Verfahrensbestimmungen sollten sich nach dem EntG richten (BBl 2014 3925). Zusätzlich wurde erläutert, dass es den Kantonen (und Gemeinden) überlassen bleibe, die Erschliessung von Industrie- und Gewerbezonen und deren Anbindung an das übergeordnete Schienennetz mittels Anschlussgleisen mit den Instrumenten der Raumplanung vorzunehmen; es wurde auch die Erwartung ausgedrückt, dass dies weiterhin der Regelfall sein werde (BBl 2014 3917). In der parlamentarischen Beratung wurde dem bundesrätlichen Entwurf zu Art. 4 aGüTG (über das Enteignungsrecht) ohne Änderungsantrag zugestimmt (AB 2015 N 504; AB 2015 S 383). Zum Baubewilligungsverfahren (E-Art. 12 aGüTG; vgl. BBl 2014 3954) gab es in der nationalrätlichen Beratung einen Änderungsantrag. Dieser wurde aber verworfen, sodass es beim kantonalen Baubewilligungsverfahren blieb (AB 2015 N 513 f. und das diesbezügliche Votum von BR Leuthard, AB 2015 N 510). Insofern schloss sich der Ständerat diskussionslos an (AB 2015 S 387). Art. 4 aGüTG ist inhaltlich unverändert in Art. 6 GüTG übernommen worden (vgl. die oben in E. 3.3.3 erwähnte Botschaft vom 10. Januar 2024, BBl 2024 300 Ziff. 5.1 und 5.2 sowie AB 2024 S 896 und AB 2025 N 129).
3.3.6 Infolgedessen ergibt sich aus Art. 4 aGüTG bzw. Art. 6 GüTG, dass das demgemäss anwendbare Enteignungsverfahren des EntG bei Anschlussgleisen – im Unterschied zur Rechtslage gemäss dem früheren aAgG (vgl. oben E. 3.3.5) – vom kantonalen Nutzungsplanverfahren abgekoppelt ist. Mit anderen Worten besteht namentlich bezüglich der Erteilung des Enteignungstitels rechtlich ein Nebeneinander für ein (selbständiges) Enteignungsverfahren nach EntG und für eine Enteignung im Rahmen der kantonalen Nutzungsplanung. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem Recht des Kantons Zürich das Instrument des Baulinienplans zur Landsicherung für die betroffene Anschlussgleisanlage eingesetzt werden könne und dabei nach § 110 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen sei (VGr, 5. Juni 2025, VB.2024.00290, E. 6.3 und 6.4). Ferner hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang auch eine selbständige Enteignung gestützt auf Art. 36 EntG als nicht ausgeschlossen erklärt (vgl. VGr, 5. Juni 2025, VB.2024.00411, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat mit dem Gesuch vom 29. Mai 2024 den Verfahrensweg des EntG beschritten. Gemäss Art. 119 Abs. 1 EntG kann der Enteigner im Fall, dass eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als auch nach kantonalem Recht möglich ist, bestimmen, nach welchem Recht die Enteignung durchzuführen ist. Nach den Materialien zu Art. 4 aGüTG soll es nicht nur dem Gemeinwesen, sondern auch Personen, die ein Anschlussgleis erstellen und betreiben wollen, möglich sein, nötigenfalls das Enteignungsrecht – als Enteigner – in Anspruch zu nehmen (BBl 2014 3925).
3.3.7 Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Wortlaut von Art. 13 aGüTG bzw. Art. 18 GüTG die (kantonale) Baubewilligung für ein Anschlussgleis mit der Möglichkeit zur Erteilung des Enteignungstitels verknüpfen würde. Abs. 1 dieser Bestimmung beschränkt sich auf eine Grundsatzregelung über die kantonale Baubewilligungskompetenz für Anschlussgleise, ohne auf das Enteignungsverfahren Bezug zu nehmen. Die Abs. 2–5 regeln die Befugnisse des BAV bezüglich Bau- und Betriebsbewilligung. Allerdings wurde im Erläuternden Bericht der Vernehmlassungsvorlage vom 30. April 2025 zur Totalrevision der Gütertransportverordnung – im Rahmen von E-Art. 42 Abs. 5 zum Baubewilligungsverfahren für Anschlussgleise – ausgeführt, allfällige Fragen betreffend Enteignung sowie die damit zusammenhängenden Verfahren seien durch die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden. Dabei wurde auf Art. 38 Abs. 3 EntG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 GüTG verwiesen. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass Art. 42 dieses Entwurfs im Wortlaut unverändert aus Art. 30 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 (aGüTV; AS 2016 1859) übernommen werde (https://www.fedlex.admin.ch unter Vernehmlassungen/Abgeschlossen/2025/Vernehmlassung 2025/16; Erläuternder Bericht, S. 27). E-Art. 42 wurde beim Erlass der Gütertransportverordnung vom 19. November 2025 (GüTV; SR 742.411) zu Art. 43 GüTV. Letzterer präzisiert in Ausführung von Art. 18 Abs. 2 GüTG die Befugnisse des BAV und insoweit das Verfahren; dies gilt auch für Art. 43 Abs. 5 GüTV. Die in der Vernehmlassungsvorlage geäusserte Rechtsansicht zur Enteignungskompetenz der kantonalen Leitbehörde (im Baubewilligungsverfahren für Anschlussgleise) bewegt sich ausserhalb des Rahmens des fraglichen Ausführungsrechts, das auf die Prüfung durch das BAV beschränkt ist. Diese Rechtsansicht kann sich, soweit ersichtlich, auch nicht auf die Entstehungsgeschichte von Art. 13 aGüTG bzw. Art. 18 GüTG stützen (vgl. oben E. 3.3.3 und 3.3.5). Zudem entspricht sie nicht der wegleitenden gesetzgeberischen Zielsetzung zu Art. 4 aGüTG bzw. Art. 6 GüTG, wonach das bundesrechtliche Enteignungsverfahren den übrigen öffentlichen Werken des Bundes dem Grundsatz nach gleichgestellt sein und sich nach EntG richten soll (oben E. 3.3.5 und 3.3.6). Vielmehr würde die Annahme einer kantonalen Zuständigkeit in diesem Rahmen diese Gleichstellung beeinträchtigen und gleichzeitig die Gefahr einer Vermischung mit kantonalrechtlichen Enteignungsverfahren für Anschlussgleise schaffen. Es würde auch dem verfahrensrechtlichen Vereinfachungsziel der Revision von Art. 36–41 EntG von 2020 (vgl. dazu die oben in E. 3.3.2 erwähnte Botschaft vom 1. Juni 2018; BBl 2018 4738) zuwiderlaufen, wenn aus Art. 13 aGüTG bzw. Art. 18 GüTG abgeleitet würde, dass jeder Kanton die zuständige Enteignungsbehörde im Verfahren gemäss EntG bei Anschlussgleisen letztlich nach kantonalem Recht (in Umsetzung des Begriffs der Leitbehörde) festlegen könnte. Gerade im Quervergleich zu den Bestimmungen, die der Bundesgesetzgeber bei Erlass von Art. 38 Abs. 3 EntG vor Augen hatte (vgl. oben E. 3.3.2), fällt stark ins Gewicht, dass Art. 13 aGüTG bzw. Art. 18 GüTG keine direkte enteignungsrechtliche Zuständigkeitszuweisung enthält. Insgesamt erweist es sich als bundesrechtswidrig, auf dem blossen Weg der Auslegung die kantonale Baubewilligungskompetenz gemäss Art. 13 aGüTG bzw. Art. 18 GüTG zur Zuständigkeit im Sinn des EntG auszudehnen bzw. ohne ausdrückliche bundesgesetzliche Bestimmung in dieser Hinsicht eine kantonale Zuständigkeit zu begründen.
3.3.8 Eine andere Bundesvorschrift als Art. 13 aGüTG bzw. Art. 18 GüTG zur Annahme einer besonderen Regelung im Sinn von Art. 38 Abs. 3 EntG ist nicht geltend gemacht worden, und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kommt im vorliegenden Zusammenhang Art. 38 Abs. 1 EntG und damit die diesbezügliche Zuständigkeit des UVEK zum Zug. Zusammengefasst hält es nicht vor Bundesrecht stand, dass der Regierungsrat bei Anschlussgleisen eine enteignungsrechtliche Zuständigkeit im Sinn des EntG bejaht hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
3.4 Dies führt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2024 ist nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber an das UVEK zur Beurteilung zu überweisen. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen mit dem Hauptbegehren darüber hinaus die Einräumung eines Enteignungstitels verlangt, ist ihr Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren aus den genannten zuständigkeitsrechtlichen Gründen abzuweisen.
4.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren in dem Sinn, als die Überweisung als Verfahrensergebnis einen offenen Ausgang für ihr Begehren in der Sache bedeutet. Hingegen unterliegt die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Hinblick auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrenskosten einer Behörde, die in der Sache entscheidet, obwohl sie unzuständig ist, auf die Staatskasse zu nehmen sind. Eine besondere Anordnung in dieser Hinsicht erübrigt sich jedoch, denn mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids fällt auch die vorinstanzliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin dahin. Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regierungsrat steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 1 VRG).
5.
Insoweit als das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit bildet, ist nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates RRB-Nr. 1355/2025 vom 17. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber an das UVEK zur Beurteilung überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Regierungsrat; c) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); d) das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1])
Nach der Ansicht der Kammerminderheit findet sich eine besondere Zuständigkeitsregelung im Sinn von Art. 38 Abs. 3 EntG in den Bestimmungen des EBG. Danach ist für die Erteilung der Plangenehmigung für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), der Bund bzw. das BAV zuständig (vgl. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EBG). Das BAV entscheidet gleichzeitig über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 18h Abs. 1 EBG). Demgegenüber sind für die Erteilung der Baubewilligung für Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), sowie für die Durchführung der damit allenfalls verbundenen Enteignungsverfahren die Kantone nach kantonalem Recht zuständig (vgl. Art. 18m Abs. 1 EBG; BGE 127 II 227 E. 3; BVGE 2008/40 E. 5.1). Mithin ist die kantonale Enteignungskompetenz für eisenbahnrechtliche Nebenanlagen implizit in Art. 18m Abs. 1 EBG enthalten. Es findet sich somit in einem Bundesgesetz eine Zuständigkeitsregelung, welche die Frage, ob für Enteignungen im Zusammenhang mit eisenbahnrechtlichen Nebenanlagen die eidgenössischen oder die kantonalen Behörden zuständig sind, klar beantwortet. Bei Anschlussgleisen handelt es sich zweifellos um solche Anlagen (BGr, 29. November 2004, 2A.507/2003, E. 4.2.3 mit Hinweisen; BVGE 2008/40 E. 4.3.2.2; VGer Bern, 23. Februar 2023, Urteil 100.2021.114U, E. 2.3). Insofern gibt Art. 18 Abs. 1 GüTG nur den Grundgedanken von Art. 18m Abs. 1 EBG wieder.
Eine Bundesnorm, welche diese Kompetenzaufteilung in Bezug auf Anschlussgleise aufheben würde, ist nirgends ersichtlich. Das GüTG sieht denn auch lediglich Prüfungs- und Aufsichtskompetenzen für den Bund vor (vgl. Art. 18 Abs. 2–5 GüTG; Art. 28 GüTG), wie es teilweise bereits in Art. 18m EBG vorgesehen und damit für eisenbahnrechtliche Nebenanlagen typisch ist (vgl. Art. 18m Abs. 2 und 3 EBG). Auch Art. 6 GüTG stellt bloss eine bundesgesetzliche Bestimmung im Sinn von Art. 1 Abs. 1 EntG dar, welche die Anwendbarkeit des EntG begründet. Die Vorgängerbestimmung wurde eingeführt, weil viele Kantone in ihrer Enteignungsgesetzgebung kein Enteignungsrecht für Anschlussgleise vorsahen; diesem Umstand sollte abgeholfen werden (BBl 1988 III 1438, 1449). Mit anderen Worten wurde potenziellen Enteignern erstmals schweizweit ein Mittel zur Verfügung gestellt, um die für den Bau von Anschlussgleisen notwendigen Enteignungen durchführen zu können. Die kantonale Zuständigkeit zur Durchführung der Enteignungsverfahren wurde dadurch jedoch nicht berührt. Bezeichnenderweise sah das aAgG auch vor, dass die Kantone (mit der Genehmigung ihrer Nutzungspläne) über die Einsprachen gegen die Enteignung zu entscheiden hatten (vgl. Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Satz 2 aAgG [in der Fassung vom 1. Januar 2001]). Der eidgenössischen Schätzungskommission oblag damals – wie übrigens auch heute (vgl. Art. 41 Abs. 2 EntG) – nur noch die Beurteilung der Forderungen für die zu enteignenden Rechte (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 aAgG in Verbindung mit aArt. 30 Abs. 1 lit. c und aArt. 45 ff. EntG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, durfte die eidgenössische Schätzungskommission hingegen nicht behandeln (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 aAgG). Das geltende Recht wahrt somit die bisherige Kompetenzaufteilung, wonach die Kantone über die Rechtmässigkeit der Enteignung und die eidgenössische Schätzungskommission über die daraus entstehenden Forderungen zu befinden haben, sofern das eidgenössische Enteignungsrecht gestützt auf Art. 6 GüTG angerufen wird (vgl. auch zum alten Recht BVGE 2008/40 E. 5.4, wonach sinngemäss das dem Verfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission vorgelagerte Verfahren in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt; vgl. ferner BBl 2014 3827, 3917, wonach die Zuständigkeiten bei den Anschlussgleisen sowohl hinsichtlich der Baubewilligung als auch hinsichtlich der Enteignung [entweder mittels Nutzungsplan oder eines anderen Instruments] klar geregelt seien). Hätte der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit für die Durchführung von Enteignungsverfahren bei Anschlussgleisen dem Bund zuweisen wollen, so wäre angesichts der vorbestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 18m Abs. 1 EBG zu erwarten gewesen, dass er im GüTG eine entsprechende Vorschrift im Sinn einer lex specialis erlässt. Dies tat er jedoch nicht. Nach Ansicht der Kammerminderheit wurde das Enteignungsbegehren daher zu Recht vom UVEK an den Kanton übermittelt, um das Verfahren nach Art. 36 ff. EntG durchzuführen.
Aus diesen Gründen kann der Ansicht der Kammermehrheit nicht gefolgt werden. Letztere betrachtet Art. 18 GüTG isoliert, ohne ihn im notwendigen Kontext von Art. 18m Abs. 1 EBG zu sehen. Dabei stellt Letzterer gerade den Anknüpfungspunkt dar, den die Kammermehrheit in E. 3.3.7 zur Begründung der kantonalen Zuständigkeit für die Erteilung des Enteignungstitels vermisst. Überdies vermag das Urteil auch im Ergebnis nicht zu überzeugen. Es spricht dem Bund bzw. dem UVEK eine Rolle zu, die der Bundesgesetzgeber vor dem Hintergrund des Art. 18m Abs. 1 EBG weder im Allgemeinen noch mit Blick auf das GüTG im Speziellen vorgesehen hat. Ferner trägt die Lösung der Kammermehrheit der Einheit der (eisenbahnrechtlichen) Rechtsordnung keine Rechnung. Im Gegenteil führt diese (wieder) zu einer kompetenziellen Doppelspurigkeit (kantonale Baubewilligung und eidgenössischer Enteignungsentscheid) mit unterschiedlichen Rechtsmittelbehörden (kantonale Verwaltungsgerichte und Bundesverwaltungsgericht), die der Bundesgesetzgeber bei Infrastrukturvorhaben grundsätzlich beseitigen wollte (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 III 2591, 2593). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich der Kammerminderheit nicht, inwiefern das Ergebnis der Kammermehrheit eine Vereinfachung des Verfahrens bewirken sollte. Es gibt auch keinen Grund, den Begriff der besonderen Zuständigkeitsregelungen derart eng auszulegen, wie es die Kammermehrheit im Ergebnis tut. Weder die Botschaft, die lediglich ein (nicht abschliessendes) Beispiel einer solchen Zuständigkeitsregelung nennt (vgl. BBl 2018 4713, 4741), noch der weit gefasste Begriff legen eine solche Ansicht nahe. Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen der Kammermehrheit nicht überzeugend darzutun, weshalb Art. 18m Abs. 1 EBG in Verbindung mit Art. 18 GüTG unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung die Anwendung versagt werden soll.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus Art. 18 Abs. 2 GüTG prima facie nicht herauslesen lässt, dass die darin genannte Leitbehörde zwingend – nach dem Vorbild der eidgenössischen Plangenehmigungsbehörden – jene sein muss, die auch über die Enteignungsbegehren zu entscheiden hat. Insbesondere da der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]) bewusst darauf verzichtete, den Kantonen bei Bauvorhaben das Konzentrationsmodell vorzuschreiben (vgl. Arnold Marti in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Rz. 5 zu Art. 25a), ist nicht davon auszugehen, dass er dies bei den Anschlussgleisen tun wollte. Die Koordinationspflicht verlangt zudem nicht, dass die Baubewilligung zwingend mit dem Enteignungsverfahren zu koordinieren ist (vgl. BGr, 25. Juli 2022, 1C_287/2021, E. 4.3 mit Hinweisen; Marti, a. a. O., Rz. 27 [bei Fn.92] und Rz. 33 zu Art. 25a RPG).
Zusammengefasst hätte die Beschwerde nicht aus den von der Kammermehrheit angeführten Gründen teilweise gutgeheissen und an das UVEK überwiesen werden dürfen. Stattdessen hätte sie weiter geprüft werden müssen.