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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2026 VB.2026.00029

5 février 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,855 mots·~9 min·4

Résumé

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Der Bezirksrat setzte sich in rechtsgenügender Weise mit ihren Ausführungen im Rekurs auseinander und begründete seinen Entscheid dergestalt, dass ihn die Beschwerdeführerin substanziiert mit Beschwerde anfechten konnte (E. 3.1). In Bezug auf die Erwägungen des Bezirksrats betreffend Wiedererwägung und Erlass der Rückerstattungsforderung ist die Beschwerde unzureichend begründet (E. 3.2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wäre bereits deshalb nicht infrage gekommen, weil die Beschwerdeführerin nicht vertreten war; Hinweise dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gab es dabei keine. Ohnehin ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00029   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Die Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Der Bezirksrat setzte sich in rechtsgenügender Weise mit ihren Ausführungen im Rekurs auseinander und begründete seinen Entscheid dergestalt, dass ihn die Beschwerdeführerin substanziiert mit Beschwerde anfechten konnte (E. 3.1). In Bezug auf die Erwägungen des Bezirksrats betreffend Wiedererwägung und Erlass der Rückerstattungsforderung ist die Beschwerde unzureichend begründet (E. 3.2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wäre bereits deshalb nicht infrage gekommen, weil die Beschwerdeführerin nicht vertreten war; Hinweise dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gab es dabei keine. Ohnehin ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT FORDERUNGSERLASS GUTER GLAUBE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 25 Abs. I ATSG Art. 29 Abs. II BV § 26 lit. a SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00029

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 stellte die Bereichsleitung der Sozialbehörde der Stadt B die Sozialhilfeleistungen für A per 31. Januar 2022 ein. Zugleich verpflichtete sie A, wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'766.20 zurückzuerstatten. A stellte in der Folge ein Begehren um Neubeurteilung, welches die Sozialbehörde mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 sinngemäss abwies, indem sie am Entscheid über die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und über die Rückforderung festhielt bzw. das Gesuch von A, die Forderung sei ihr im Umfang von Fr. 664.- zu erlassen, abwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ersuchte A die Sozialbehörde um Wiedererwägung des Entscheids vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich des zurückgeforderten Betrags. Die Forderung sei nochmals zu prüfen und aufzuheben, oder sie sei ihr zu erlassen. Mit als "Stellungnahmen – Antrag auf Wiedererwägung vom 9. Oktober 2025" betiteltem Schreiben vom 1. Dezember 2025 trat die Präsidentin der Sozialbehörde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein; das Erlassgesuch wies sie sinngemäss ab.

II.  

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte, die Forderung von Fr. 1'766.20 sei aufzuheben, eventualiter sei sie ihr zu erlassen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I), ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer III). Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II).

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 8. Januar 2026 (Poststempel vom 14. Januar 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss vom 7. Januar 2026 aufzuheben. Sodann sei festzustellen, dass der Rekurs nicht aussichtslos gewesen sei. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 7. Januar 2026 zunächst, das Schreiben der Präsidentin der Sozialbehörde vom 1. Dezember 2025 enthalte – abgesehen von einer Rechtsmittelbelehrung – sämtliche Merkmale einer anfechtbaren Verfügung (E. 2). Anschliessend gab der Bezirksrat die Erwägungen der Sozialbehörde im Entscheid vom 25. Oktober 2022 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Oktober 2025 und im Rekurs vom 9. Dezember 2025 wieder (E. 3.1–3).

2.2 Sodann erwog der Bezirksrat, der Neubeurteilungsentscheid vom 25. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführerin am 2. November 2022 zugestellt worden und damit längst in Rechtskraft erwachsen (E. 3.2.1). Gegen rechtskräftige Anordnungen könne grundsätzlich Revision eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin bringe indes keine Revisionsgründe im Sinn von § 86 VRG vor. Die Verfügung des Migrationsamts vom 25. März 2022 sei der Sozialbehörde bei Erlass des "ursprünglichen" Entscheids bereits bekannt gewesen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen hätten schon damals genannt werden können. Auch hätten die Chatnachrichten vom November 2021 und vom Dezember 2021 schon zu jenem Zeitpunkt eingereicht werden können (E. 3.2.2).

2.3 Behaupte die gesuchstellende Person ein fehlerhaftes Zustandekommen der ursprünglichen Verfügung, ohne sich auf einen Revisionsgrund berufen zu können, liege ein Wiedererwägungsgesuch im Sinn eines blossen Rechtsbehelfs vor, dessen Behandlung im Ermessen der Behörde liege; die um Wiedererwägung ersuchte Behörde sei nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten. Da die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen vorgebracht noch neue Beweismittel eingereicht habe, habe sie auch keinen Anspruch auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs. Der Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde sei damit nicht zu beanstanden, und diesbezüglich sei der Rekurs abzuweisen (E. 3.2.3).

2.4 Weiter erwog der Bezirksrat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 1. Juli 2021, VB.2019.00194, E. 3.2; 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 3.1), in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) könne eine Rückerstattungsforderung dann erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten habe und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Die vorliegend infrage stehende Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 1'766.20 setze sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Fr. 664.- gründeten in der unterlassenen Meldung der Beschwerdeführerin betreffend den Einzug ihres Lebenspartners und Fr. 1'074.- in der Zweckentfremdung der Miete für den August 2021. Dazu kämen zwei kleinere Beträge von Fr. 60.20 und Fr. 32.-. Zum überwiegenden Teil basiere die Rückerstattungsforderung somit auf einem unrechtmässigen Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1). Die Beschwerdeführerin habe sowohl in ihrem Gesuch vom 9. Oktober 2025 als auch mit Rekurs lediglich geltend gemacht, dass ihr Lebenspartner nicht bei ihr gewohnt habe und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte darstelle. Zur Zweckentfremdung der Miete und zur Frage, ob sie guten Glaubens war, habe sie sich nicht geäussert. Seitens der Beschwerdegegnerin sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin den Einzug ihres Lebenspartners nicht gemeldet habe, und die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass diese Tatsache einen Einfluss auf ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe. Damit sei ihr der gute Glaube im angefochtenen Entscheid diesbezüglich zu Recht abgesprochen worden. Bei der Zweckentfremdung der Miete habe der Beschwerdeführerin von vornherein bewusst sein müssen, dass die entsprechenden Sozialhilfebeiträge für die Miete und nicht für andere Ausgaben zu verwenden seien. Auch diesbezüglich sei von einem fehlenden guten Glauben ihrerseits auszugehen. Damit – so der Bezirksrat – könne offenbleiben, ob ein Härtefall vorliege. Der Rekurs sei auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin habe sich immerhin bereit erklärt, der Beschwerdeführerin bei der Begleichung des zurückzuerstattenden Betrags mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen entgegenzukommen (E. 3.3.1).

2.5 Schliesslich erwog der Bezirksrat, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rekurses habe der Beschwerdeführerin auch keine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden müssen (E. 4).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde vom 8. Januar 2026, der Bezirksrat habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem er verschiedene von ihr vorgebrachte Umstände nicht berücksichtigt bzw. nicht gewürdigt habe.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2023.00744, E. 7.1 mit Hinweisen).

Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Der Bezirksrat setzte sich in rechtsgenügender Weise mit ihren Ausführungen im Rekurs auseinander und begründete seinen Entscheid dergestalt, dass ihn die Beschwerdeführerin substanziiert mit Beschwerde anfechten konnte. Dass er sich nicht mit jedem Vorbringen in gleich eingehender Weise auseinandersetzte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Bezirksrat einerseits zu prüfen hatte, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat bzw. die Beschwerdeführerin damit neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel eingereicht hatte, die zu einer Wiedererwägung berechtigt hätten, was er unter Berücksichtigung der massgeblichen Aktenstücke denn auch tat (vorn E. 2.1–3). Den rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2022 hatte er demgegenüber nicht (materiell) zu überprüfen. Andererseits legte der Bezirksrat dar, weshalb der Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen sei bzw. dass ein Erlass bereits mangels guten Glaubens der Beschwerdeführerin nicht infrage komme und folglich offenbleiben könne, ob bei der Beschwerdeführerin ein Härtefall – namentlich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation – vorliege (vorn E. 2.4).

3.2 Mit den Erwägungen des Bezirksrats betreffend Wiedererwägung und Forderungserlass (vorn E. 2.2–4) setzt sich die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht weiter auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern diese an einem Rechtsmangel leiden sollen. Insofern erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf (gesamthafte) Aufhebung des Beschlusses vom 7. Januar 2026 als unzureichend begründet und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und N. 17 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass der Bezirksrat ihren Rekurs als aussichtslos bezeichnete. Soweit sie damit die Begründung des Bezirksrats für die Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anfechten wollte, ist dem entgegenzuhalten, dass Anfechtungsobjekt im engeren Sinn nur jener Teil eines Entscheids bildet, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 5). Die Begründung eines Entscheids an und für sich ist demgegenüber nicht anfechtbar.

Da der Bezirksrat mit Beschluss vom 7. Januar 2026 keine Kosten erhob (Dispositivziffer II), brauchte er das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht näher zu prüfen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Korrekterweise hätte er dieses Gesuch zwar – infolge fehlender Kostenauflage – als gegenstandslos geworden abschreiben müssen. Der Beschwerdeführerin erwuchs daraus indes kein Nachteil.

Die Beschwerdeführerin scheint sich denn auch im Wesentlichen daran zu stören, dass der Bezirksrat ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. § 16 Abs. 2 VRG) mit der Begründung, der Rekurs sei offensichtlich aussichtslos gewesen, abwies (vorn E. 2.4). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bereits deshalb nicht infrage gekommen wäre, weil die Beschwerdeführerin nicht vertreten war. Hinweise dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, was unter Umständen eine Bestellung von Amtes wegen nötig gemacht hätte (vgl. Plüss, § 16 N. 114), gab es dabei keine, zumal der Rekurs die Anforderungen an Antrag und Begründung ohne Weiteres erfüllte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das (Rechtsmittel-)Verfahren mit ihrem Wiedererwägungsgesuch selbst in Gang brachte. Ohnehin ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte, wobei diesbezüglich auf seine Erwägungen (vorn E. 2.2–4), auf welche die Beschwerdeführerin nicht eingeht (vorn E. 3.2), verwiesen werden kann.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit (ebenso) der Beschwerde abzuweisen, bringt die Beschwerdeführerin doch nichts vor, was den angefochtenen Beschluss infrage stellen würde. Dasselbe gilt sodann hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wobei die Beschwerdeführerin auch in diesem ohnehin nicht vertreten ist und nicht ersichtlich ist, dass sie – trotz ihrer angeblich angespannten gesundheitlichen Situation und des bevorstehenden Umzugs – nicht selbständig eine Rechtsvertretung hätte mandatieren können.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    den Bezirksrat Bülach.

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