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Geschäftsnummer: VB.2026.00027 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglicher Führerausweisentzug
Vorsorglicher Führerausweisentzug. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, braucht erst im Hauptverfahren zu erfolgen (E. 3.2). Fahrzeuglenkende müssen für die Bejahung der Fahreignung über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die in einem gewissen Mindestmass vorliegen müssen – darunter eine geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz sowie psychische Ausgeglichenheit. Diese Eigenschaften liess die Beschwerdeführerin beim streitgegenständlichen Vorfall, bei dem sie im Rahmen einer Polizeikontrolle zunehmend aggressiver wurde und mit physischer Gewalt gegen eine Polizistin vorging, vermissen, was ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erweckt (E. 3.3). Abweisung.
Stichworte: FAHREIGNUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. d SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. c SVG Art. 30 VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2026.00027
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Einsprache-Entscheid vom 16. September 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit ab 18. August 2025 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter wurde angeordnet, dass die Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgen müsse. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.