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Geschäftsnummer: VB.2026.00025 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Versetzung in Parallelklasse
[Die Beschwerdegegnerin versetzte die Beschwerdeführerin für die 3. Klasse der Sekundarschule im Schuljahr 2025/26 in eine Parallelklasse und begründete dies mit anhaltenden disziplinarischen Problemen.] Die Beschwerdeführerin befindet sich im letzten obligatorischen Schuljahr, welches zum Urteilszeitpunkt nur noch knapp 1,5 Monate dauert. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel besuchte sie bis anhin weiter ihre angestammte Klasse. Eine Versetzung zum jetzigen Zeitpunkt ist klar nicht verhältnismässig, weshalb die Beschwerde schon deshalb gutzuheissen ist (E. 3). Das Verfahren ist (noch) nicht gegenstandslos geworden, die Nebenfolgen sind jedoch nach den gleichen Kriterien wie bei Gegenstandslosigkeit zu verlegen (E. 4.2). Bei summarischer Betrachtung erweist sich der verfügte Klassenwechsel auch als rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin die Kindesinteressen nicht hinreichend erhoben und die Versetzung ohne den Einbezug der Eltern in diese Entscheidung angeordnet hat. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin wohl ohnehin obsiegt und sind die Verfahrenskosten daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 4.2.2 f.). Gutheissung.
Stichworte: DISZIPLINARMASSNAHME ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT HAUPTSACHENPROGNOSE KOSTENAUFLAGE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSETZUNG
Rechtsnormen: § 50 Abs. 3 VSG § 52 Abs. 1 lit. a VSG § 53 Abs. 1 VSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2026.00025
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
gesetzlich vertreten durch B und C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Schulpflege E,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Versetzung in Parallelklasse,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 2010, absolviert in E die Sekundarschule. Für das Schuljahr 2024/2025 war sie der 2. Klasse von G zugeteilt. Am 4. Juni 2025 teilte der Gesamtschulleiter der Gemeinde E den Eltern, B und C, mit, dass A für die 3. Klasse für das Schuljahr 2025/2026 aus disziplinarischen Gründen in die Parallelklasse versetzt werde. Die Schulpflege bestätigte die Versetzung des Mädchens mit Entscheid vom 17. Juni 2025 und entzog einem allfälligen Rekurs gegen die Versetzung die aufschiebende Wirkung.
II.
Hiergegen gelangte A, vertreten durch ihre Eltern, mit Rekurs vom 23. Juli 2025 an den Bezirksrat H und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei sie in der bisherigen Klasse zu belassen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2025 stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 27. November 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten und sprach ihr keine Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2026 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 27. November 2025 aufzuheben und sie sei in der bisherigen Klasse zu belassen.
Der Bezirksrat H beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde E, vertreten durch die Schulpflege, erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats über Anordnungen der Schulpflege zuständig.
1.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts bedeutet eine gegen den Willen eines Kindes und dessen Eltern angeordnete Versetzung in eine andere Klasse als diejenige, welche das Kind bislang besucht hat, einen erheblichen Einschnitt für das betroffene Kind. Es besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung einer Versetzung in eine Parallelklasse (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 1.2, und 27. Mai 2021, VB.2021.00172, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst beständigen Schulsituation und damit an der Überprüfung ihrer Versetzung in eine Parallelklasse mit einer anderen Lehrperson und anderen Mitschülerinnen und Mitschülern.
1.3 Auf die Beschwerde ist daher – und weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone jedoch nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig.
2.2 Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 lit. e VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden.
Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VSG in Verbindung mit § 56 VSV). § 53 Abs. 1 VSG sieht ausserdem eine disziplinarische Anordnung der Sonderschulung etwa in einer Sonderschule vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler andere Personen oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_446/2010, E. 7.3). Diese Bestimmungen regeln nur die Fälle, in welchen es am Einvernehmen zwischen den Schulbehörden und den Eltern fehlt; eine einvernehmliche Versetzung ist grundsätzlich immer möglich.
Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall sodann auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen. Denn die Anwendung der Volksschulgesetzgebung muss, wie die Rechtsanwendung allgemein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss zum Tragen kommen, wenn sich in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt ergibt, dass eine starre Rechtsanwendung zur Missachtung von anderen gewichtigen rechtlich geschützten Interessen führen würde (vgl. BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, E. 6.4). Sodann darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Schulbehörden nicht nur das Interesse eines einzelnen Kindes, sondern die Interessen aller Kinder in einer Klasse und auch jene der Lehrpersonen zu berücksichtigen haben. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kann eine Versetzung gegen den Willen des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern deshalb unter Umständen auch angeordnet werden, wenn andere als die im Gesetz genannten Gründe eine Versetzung gebieten, sofern sie von einigem Gewicht sind. Dabei ist in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung der einander entgegengesetzten bzw. aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Das Kindeswohl gilt es in jedem Fall besonders zu beachten (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.2).
3.
Das Verwaltungsgericht stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt ab. A befindet sich im letzten obligatorischen Schuljahr, welches nunmehr nur noch knapp 1,5 Monate dauert. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel besucht A weiterhin ihre angestammte Klasse bei G. Angesichts der nur noch sehr kurzen Restdauer der Sekundarschule überwiegt das Interesse von A am Verbleib in der bisherigen Klasse klar. Eine Versetzung für wenige Wochen erweist sich nicht als verhältnismässig. Die Beschwerde ist schon deshalb gutzuheissen und die Versetzung in die Parallelklasse aufzuheben. Im Übrigen wäre die Beschwerde, wie sich sogleich zeigt (vgl. unten E. 4.2.2), unabhängig hiervon wohl auch aus formellen Gründen gutzuheissen gewesen.
4.
4.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Von der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn sie starr und unbillig erscheint. In solchen Fällen kann das Verwaltungsgericht die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen verlegen. Wird ein Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen und berücksichtigt dabei, wer vermutlich unterlegen wäre (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7).
4.2 Das Verfahren ist zwar (noch) nicht gegenstandslos geworden, jedoch sind die Nebenfolgen vorliegend nach den gleichen Kriterien zu verlegen. Es ist damit zu berücksichtigen, wer unterlegen wäre, wäre die Beschwerde nicht aufgrund des Zeitablaufs aus Verhältnismässigkeitsgründen ohnehin gutzuheissen gewesen (VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00219, E. 5).
4.2.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Das Sozial- und Arbeitsverhalten von A war seit 2023 auffällig. Im Februar 2023 wurde sie deshalb für drei Tage in die Schulinsel versetzt. Im April 2023 sollte eine weitere Versetzung in die Schulinsel stattfinden, wogegen sich die Eltern jedoch erfolgreich wehrten. Im Sommer 2023 trat A in die Sekundarschule über. Seit August 2024 führt die Schule ein Journal, in welchem ihre Verhaltensweisen punktuell erfasst werden. Demnach kommt A regelmässig zu spät in den Unterricht, bringt ihre Arbeitsmaterialien oder Turnsachen nicht mit, erledigt die Hausaufgaben nicht zuverlässig, benutzt elektronische Geräte häufig unerlaubterweise im Unterricht oder auf dem Schulareal, hält Kleiderregeln nicht immer ein, schläft wiederholt während des Unterrichts ein und sucht die Toilette häufig während des Unterrichts auf. Ihr Verhalten wird vom Klassenlehrer regelmässig als frech und respektlos eingestuft und A widersetzt sich seinen Anweisungen oder befolgt diese erst nach Diskussionen. Es fanden deswegen diverse Elterngespräche statt. In deren Rahmen getroffene Abmachungen, auch unter Einbezug der Schulsozialarbeit und der Schulleitung, führten nicht zu einer Verbesserung der Situation, weshalb den Eltern im Herbst 2024 eine schulpsychologische Abklärung von A und eine Familienbegleitung empfohlen wurden. Es wurde sodann ein Coaching für A an der Schule installiert. Die Eltern liessen A am 3. April 2025 in der Klinik I neuropsychologisch abklären. Der entsprechende Bericht erfolgte am 17. April 2025; in diesem wird die Diagnose Dyslexie und leichtgradige Entwicklungsstörung der Sprache bei Mehrsprachigkeit gestellt. A verfüge über ein gutes kognitives Leistungsniveau mit einer individuellen Schwäche im Arbeitsgedächtnis und im Sprachverständnis. Sie zeige unauffällige Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen. Das Lesen, Schreiben und das Erlernen komplexer grammatikalischer Strukturen und der Fremdsprachenerwerb seien für A mit hohem Aufwand verbunden. Die Fachperson empfahl eine logopädische Therapie, pädagogische Massnahmen zu ihrer Entlastung (mündliches Erläutern der Aufgaben, Zeitzuschlag bei schriftlichen Prüfungen, Unterstützung bei der Arbeitsorganisation), Beratung der Eltern bei der Erziehung sowie die Weiterführung der Psychotherapie, welche A bereits absolviere. A wurde daraufhin ein Nachteilsausgleich gewährt und sie wurde später auch bei der Logopädie angemeldet, wobei sich herausstellte, dass A in der Primarschule bereits über einen längeren Zeitraum logopädisch begleitet worden war. Die Eltern nahmen in der Folge die Unterstützung einer Familienbegleitung in Anspruch.
Am 15. Mai 2025 ereignete sich im Unterricht des Klassenlehrers G ein Vorfall. A verliess gemäss Darstellung des Klassenlehrers das Klassenzimmer, um einen Massstab zu holen. Das Mädchen wurde später in der Toilette aufgefunden, dabei gab es an, es habe eine Panikattacke erlitten. Die Eltern von A gelangten am 23. Mai 2025 mit einem ausführlichen E-Mail, welches auch diverse Ereignisse in der Vergangenheit thematisierte, an die Schulverwaltung und beantragten eine "unabhängige Prüfung schulischer Vorfälle betreffend A". Nachdem der Vater in der Folge ein von der Schule vorgeschlagenes persönliches Gespräch mit dem Gesamtschulleiter aus sprachlichen Gründen aufschieben und sich auch erst rechtliche Unterstützung einholen wollte, ordnete der Gesamtschulleiter am 4. Juni 2025 die Versetzung von A in die Parallelklasse ab Schuljahr 2025/2026 an. Die Schulpflege bestätigte diese disziplinarische Versetzung mit Entscheid vom 17. Juni 2025.
4.2.2 Bei einer summarischen Beurteilung zeigen sich einerseits hinreichende Gründe für den angeordneten Klassenwechsel, da die anhaltenden disziplinarischen Probleme von der Lehrperson nicht gelöst werden konnten. Andererseits wurden zuletzt mehrere Massnahmen aufgegleist und wiegen die einzelnen Verfehlungen nicht schwer. Eine Versetzung eines Kindes darf nicht ohne sorgfältige Interessenabwägung erfolgen und muss zweckmässig sein. Das Kindeswohl gilt es in jedem Fall besonders zu beachten. Dafür ist das Kind in die Entscheidung einzubeziehen und anzuhören (§ 50 Abs. 3 VSG; Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107). Bereits weil die Beschwerdegegnerin die Kindesinteressen nicht hinreichend erhoben und die Versetzung ohne den Einbezug der Eltern in diese Entscheidung angeordnet hat (§ 56 VSG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VSV), erweist sich der verfügte Klassenwechsel prima facie als rechtswidrig. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde zwar teilweise durch das Verfahren vor dem Bezirksrat geheilt, allerdings darf sich dies jedenfalls in Bezug auf die Nebenfolgen nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken.
4.2.3 Nach dem Gesagten sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Letztere ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 27. November 2025 sowie der Beschluss der Schulpflege E vom 17. Juni 2025 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II und III des Rekursentscheids vom 27. November 2025 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt und wird diese verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat H.