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Zürich Verwaltungsgericht 30.01.2026 VB.2026.00010

30 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·692 mots·~3 min·27

Résumé

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | Die Beschwerde richtet sich gegen ein Unterlassen des Migrationsamts. Ein Rechtsmittel gegen ein Unterlassen des Migrationsamts ist zunächst an die Sicherheitsdirektion zu richten. Das Verwaltungsgericht ist dafür funktionell nicht zuständig. Abweisung UP/URB. Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00010   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Unterlassen des Migrationsamts. Ein Rechtsmittel gegen ein Unterlassen des Migrationsamts ist zunächst an die Sicherheitsdirektion zu richten. Das Verwaltungsgericht ist dafür funktionell nicht zuständig. Abweisung UP/URB. Nichteintreten.

  Stichworte: FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE

Rechtsnormen: § 19 Abs. 1 lit. b VRG § 19b Abs. 2 lit. b VRG § 41 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2026.00010

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 30. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

I.  

A wandte sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 (Eingang am 30. Dezember 2025) an das Verwaltungsgericht. Das Schreiben richtete sich gegen "das Unterlassen des Erlasses einer […] Verfügung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich".

Daraufhin teilte das Verwaltungsgericht A mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 mit, dass ein Rechtsmittel gegen ein Unterlassen des Migrationsamt zunächst an die Sicherheitsdirektion zu richten wäre. Er solle dem Verwaltungsgericht mitteilen, sofern er dennoch ein Verfahren einleiten wolle. Weiter machte das Verwaltungsgericht A darauf aufmerksam, dass Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig seien. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht und brachte zum Ausdruck, dass er mit der "Zuständigkeitsverneinung" nicht einverstanden sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 1.1 – 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Migrationsamt habe es unterlassen, über seine Gesuche zu entscheiden und eine begründete Verfügung zu erlassen. Die Beurteilung einer Anordnung oder eines Unterlassens des Migrationsamts als erste Instanz liegt in der Kompetenz der Sicherheitsdirektion. Das Verwaltungsgericht ist dafür funktionell nicht zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. b und [§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit] § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

1.2 Da das Rechtsmittel nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig ist, ist das Verfahren durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug der Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG).

1.3 Von einer Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Sicherheitsdirektion kann abgesehen werden, da eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an keine Frist gebunden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie um Gewährung und Bestellung einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung.

2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Dabei müssen kumulativ auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein, insbesondere darf die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (Plüss, § 16 N. 76).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

2.3 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde klar nicht zuständig. Daher erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer weder die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren noch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Da das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aufgrund der offensichtlichen Aussichtlosigkeit ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, offenbleiben.

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, , einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion.

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