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Zürich Verwaltungsgericht 16.02.2026 VB.2026.00004

16 février 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,465 mots·~7 min·7

Résumé

vorsorglicher Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung | Aufschiebende Wirkung. Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden kann. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (E. 2.2). Auch wenn eine abschliessende strafrechtliche Sachverhaltsfeststellung noch aussteht, liegen aufgrund der summarischen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte vor, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und ein von ihm ausgehendes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer anzunehmen (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.02.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: vorsorglicher Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung

Aufschiebende Wirkung. Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden kann. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (E. 2.2). Auch wenn eine abschliessende strafrechtliche Sachverhaltsfeststellung noch aussteht, liegen aufgrund der summarischen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte vor, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und ein von ihm ausgehendes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer anzunehmen (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE VERKEHRSREGELVERLETZUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG Art. 30 VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2026.00004

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf Probe vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab dem 18. Juni 2025. Sodann ordnete es eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 10. November 2025 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2025 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

III.  

Am 5. Januar 2026 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung, das Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

1.3 Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Kommentar VRG, § 25 N. 26–28). Dabei steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer summarischen Prüfung (a. a. O., § 25 N. 35).

2.2 Der Führerausweis wurde vorliegend wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich entzogen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, kann bzw. muss ein solcher Entzug auch vorsorglich erfolgen (vgl. Art. 30 VZV). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden kann (BGE 143 IV 425 E. 1.4.3; BGr, 9. Februar 2015, 1C_67/2014, E. 2.1; 9. September 2013, 1C_324/2013, E. 2.4). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2).

2.3 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bezüglich Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamer Medikamente darf weder eine Abhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen (Anhang 1 Ziff. 3 VZV).

2.4 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich der Zwischenentscheid der Vorinstanz betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen. Ob der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet wurden, ist Gegenstand des noch hängigen Rekursverfahrens und demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid nur summarisch zu prüfen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz argumentierte, dass der Beschwerdeführer sowohl Zolpidem eingenommen habe als auch mehrfach strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei diese Vorfälle ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erkennen liessen.

3.2 Gemäss der Anamnese im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich, wo der Beschwerdeführer am 3. März 2025 notfallmässig behandelt wurde, nehme der Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit Zolpidem ein, welches ihm jedoch nicht offiziell verschrieben worden sei, aber er würde es innerhalb der Familie bekommen. Bei Zolpidem handelt es sich um ein Schlafmittel mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial. Sodann hatte er das Medikament vor dem Vorfall vom 3. März 2025 zusammen mit Alkohol sowie Sequase eingenommen. Offenbar stand der Beschwerdeführer dabei derart unter dem Einfluss dieser Medikamente und des Alkohols, dass er sich gemäss seiner eigenen Aussage nicht mehr daran erinnern konnte, ob er das zuvor von ihm gelenkte Fahrzeug seines Vaters seinem nicht fahrberechtigten Freund überlassen hatte oder ob sich dieser seines Schlüssels bemächtigt hatte. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Fahreignung werden auch durch die Bestätigung des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, es lägen keine Hinweise auf Symptome vor, die eine Fahruntauglichkeit begründen könnten, und es bestehe auch keine Abhängigkeit von Zolpidem, nicht widerlegt, zumal der Beschwerdeführer dieses Medikament auch ohne ärztliche Verschreibung einnimmt. Sodann wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 8. Mai 2025 mehrere Verkehrsdelikte begangen zu haben. So soll er eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren begangen und einen anderen Verkehrsteilnehmer genötigt haben. Des Weiteren wird ihm vorgeworfen, ein blaues Blitzlicht an der Sonnenblende des Beifahrersitzes montiert und die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachgeahmt zu haben. Am 10. Mai 2025 soll der Beschwerdeführer sein Fahrzeug wiederum mit eingeschaltetem blauem Blitzlicht und Wechselklanghorn gelenkt haben sowie bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h im C-Tunnel ein Mobiltelefon während mindestens 22 Sekunden bedient haben.

3.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur regelmässigen und damit problematischen Einnahme von Zolpidem hat er selber gegenüber dem behandelnden Arzt des Instituts für Notfallmedizin getätigt. Sodann bestehen von den Vorfällen des 8. und 10. Mai 2025 Videoaufnahmen, welche die Vorwürfe der (hinsichtlich des ungenügenden Abstands am 8. Mai 2025 sowie der Benutzung des Mobiltelefons im C-Tunnel am 10. Mai 2025 groben und mindestens mittelschweren) Verkehrsregelverletzungen stützen, wobei insbesondere auch die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit von gegen 110 km/h während der Benutzung des Mobiltelefons ersichtlich ist, und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände nahelegen, dass es sich beim fehlbaren Lenker um den Beschwerdeführer handelt. Auch wenn eine abschliessende strafrechtliche Sachverhaltsfeststellung noch aussteht, liegen aufgrund dieser summarischen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte vor, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und ein von ihm ausgehendes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer anzunehmen, was gemäss der angeführten Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Besondere Umstände, welche dies als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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