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Zürich Verwaltungsgericht 02.04.2026 VB.2025.00774

2 avril 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,892 mots·~9 min·2

Résumé

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden] Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist insbesondere vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 2). Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Dokumente innert sechs Monaten gerechnet werden kann (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat die notwendigen Dokumente dem Zivilstandsamt bis heute nicht eingereicht, obwohl er für deren Beschaffung nunmehr rund ein Jahr Zeit hatte. Entgegen seiner nunmehr erhobenen Rüge sind diese auch beschaffbar und das Zivilstandsamt hat ihn darauf hingewiesen, welche Dokumente in welcher Form notwendig sind. Er macht nicht geltend, dass er diese inzwischen beschafft hat oder zeitnah erhältlich machen kann (E. 3.2). Damit ist mit dem Eheschluss in der Schweiz in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (E. 3.2 und 3.3). Abweisung. Abweisung UP/URB.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00774   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden] Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist insbesondere vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 2). Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Dokumente innert sechs Monaten gerechnet werden kann (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat die notwendigen Dokumente dem Zivilstandsamt bis heute nicht eingereicht, obwohl er für deren Beschaffung nunmehr rund ein Jahr Zeit hatte. Entgegen seiner nunmehr erhobenen Rüge sind diese auch beschaffbar und das Zivilstandsamt hat ihn darauf hingewiesen, welche Dokumente in welcher Form notwendig sind. Er macht nicht geltend, dass er diese inzwischen beschafft hat oder zeitnah erhältlich machen kann (E. 3.2). Damit ist mit dem Eheschluss in der Schweiz in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (E. 3.2 und 3.3). Abweisung. Abweisung UP/URB.

  Stichworte: ABSEHBARER ZEIT BEGLAUBIGUNG EHESCHLIESSUNG EHEVORBEREITUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG PAPIERBESCHAFFUNG SRI LANKA

Rechtsnormen: Art. 17 Abs. 2 AIG Art. 14 BV Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00774

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. April 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981 und Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 24. Juli 2017 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration SEM wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 17. März 2022 schützte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM und wies die dagegen erhobene Beschwerde von A ab, soweit es darauf eintrat. A stellte am 2. März 2023 beim SEM erneut ein Asylgesuch, nachdem er seit dem 16. November 2022 als verschwunden galt bzw. sein Aufenthalt nicht bekannt war. Das SEM trat mit Verfügung vom 11. Mai 2023 auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies A aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug. Im Zeitraum vom 8. Mai bis 10. Mai 2024, vom 5. September bis 9. September 2024 und vom 11. September bis 13. September 2024 wurde A in Ausschaffungshaft genommen.

Am 16. Oktober 2024 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der im Kanton Zürich wohnhaften sri-lankischen Staatsangehörigen C (geb. 1985). Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. April 2025 ab, weil nicht mit einem Eheschluss innert sechs Monaten bzw. in absehbarer Zeit zu rechnen sei.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 ab und wies ihn an, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen. Darüber hinaus wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).

III.  

Hiergegen erhob A am 24. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. Oktober 2025 aufzuheben und ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien die Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, es sei ein Vollzugsstopp anzuordnen und das Migrationsamt anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Dezember 2025 auf Vernehmlassung.

Am 10. Februar 2026 ersuchte das Verwaltungsgericht das Zivilstandsamt der Stadt Zürich, darüber Auskunft zu erteilen, ob ihnen inzwischen sämtliche für den Eheschluss zwischen A und C erforderlichen Dokumente vorlägen bzw. welche Unterlagen allenfalls noch fehlten und ob das Ehevorbereitungsverfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen werden könne. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 erteilte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich Auskunft. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm am 16. März 2026 dazu Stellung und reichte eine gleichentags an das Zivilstandsamt eingereichte E-Mail-Nachricht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Eingehen einer Scheinehe), und wenn in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) klar ist, dass sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4 und 5.5.2 je mit Hinweisen). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 10. September 2025, 2C_638/2024, E. 4.1; zum Ganzen VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 4.4.2). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist mit der Eheschliessung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (oder ist von einer Scheinehe auszugehen) bzw. fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zu verweigern.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner hat die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung insbesondere deshalb verweigert, weil mit dem Eheschluss nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne, da noch nicht einmal nachgewiesen sei, dass ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren beim zuständigen Zivilstandsamt eingeleitet worden sei. Die Vorinstanz schützte diese Auffassung: Eine Bestätigung über die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens liege mit Schreiben des Zivilstandsamts vom 5. Mai 2025 zwar vor, doch ergebe sich daraus, dass noch Abklärungen pendent seien und Zivilstandspapiere nachgereicht werden müssten. Namentlich sei nicht nachgewiesen, dass die im Jahr 2010 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers in Sri Lanka rechtskräftig geschieden wurde. Es sei deshalb nicht absehbar, wann der Beschwerdeführer und C in der Schweiz frühestmöglich heiraten könnten.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Dokumentenbeschaffung habe sich aufgrund der notorisch bestehenden Schwierigkeiten einige Zeit hingezogen, sei aber mittlerweile abgeschlossen. Alle vom Zivilstandsamt eingeforderten Belege seien nachgereicht worden und es fehle lediglich noch der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts bzw. eine Wohnsitzbestätigung, weshalb die Absehbarkeit des Eheschlusses erfüllt sei.

Das Zivilstandsamt legte in seiner Auskunft vom 13. Februar 2026 dar, dass der Abschluss der Ehevorbereitung des Beschwerdeführers und von C nicht absehbar sei. Es fehle ihnen nach wie vor das originale Scheidungsurteil und ein separates Dokument, welches die Rechtskraft des Urteils bestätige. Zudem müssten sowohl die Scheidungsunterlagen als auch die (bereits vorliegende) Geburtsurkunde von der Schweizer Botschaft beglaubigt werden, was mindestens drei Monate dauere. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2026 (nunmehr) die Auffassung, die vom Zivilstandsamt eingeforderten Dokumente könnten gar nicht eingereicht werden, weil diese in Sri Lanka nicht beschaffbar seien. Denn die Gerichte in Sri Lanka stellten keine Originalurkunden aus, sondern lediglich zertifizierte Kopien der bei ihnen liegenden Scheidungsurkunde. Aufgrund der fehlenden Beschaffbarkeit eines Originals der Scheidungsurkunde und des Umstands, dass sich die Tatsache der Scheidung sowie deren Rechtskraft aus der am 20. Januar 2026 beim Zivilstandsamt eingereichten Eheurkunde ergebe, erweise sich der Eheschluss als absehbar.

3.2 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 4.1). Das Zivilstandsamt hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2025 im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Ehevorbereitung auf das Fehlen von verschiedenen, für die Vorbereitung und den Vollzug der Eheschliessung erforderlichen Dokumente hingewiesen. Namentlich hat er ihn aufgefordert, das heimatliche Scheidungsurteil ("Certified extract of the Divorce Decree Nisi") und die entsprechende Rechtskraftbescheinigung ("Certified extract of the Divorce Decree Absolute"), beide ausgestellt durch das zuständige sri-lankische Gericht, einzureichen. Gleichzeitig enthielt das Schreiben des Zivilstandsamts Informationen zur Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten in Sri Lanka, jeweils versehen mit Internet-Links zu behördlichen Websites mit weiteren Informationen zur Beschaffung dieser Dokumente und zum entsprechenden Prozedere. In der Folge reichte der Beschwerdeführer dem Zivilstandsamt mit Eingabe vom 18. August 2025 offenbar eine beglaubigte eidesstattliche Erklärung eines sri-lankischen Staatsangehörigen ein, wonach er aktuell unverheiratet sei, mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 eine Kopie der Übersetzung des Scheidungsurteils aus Sri Lanka sowie mit Eingabe vom 20. Januar 2026 eine Kopie der Eheurkunde.

Die erwähnten, vom Zivilstandsamt für die Durchführung der Ehevorbereitung und den Vollzug der Trauung benötigten Dokumente betreffend die Ehescheidung in Sri Lanka hat der Beschwerdeführer dem Zivilstandsamt bis heute nicht eingereicht, obwohl er für deren Beschaffung nunmehr rund ein Jahr Zeit hatte und das Zivilstandsamt ihn darauf hingewiesen hat, welche Dokumente in welcher Form benötigt werden. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2026 macht er (nunmehr) geltend, diese seien nicht beschaffbar, da die Gerichte in Sri Lanka lediglich zertifizierte Kopien der bei ihnen liegenden Scheidungsurkunde herausgäben. Genau diese zertifizierten Kopien hat das Zivilstandsamt aber im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens eingefordert, nämlich ein "Certified extract of the Divorce Decree Nisi" und ein "Certified extract of the Divorce Decree Absolute", welche von den zuständigen Gerichten in Sri Lanka ausgestellt werden (vgl. www.mfa.gov.lk). Dass er diese Dokumente beschafft hat oder diese zeitnah erhältlich gemacht werden, macht er nicht geltend. Zudem müssten diese Dokumente noch übersetzt und vom sri-lankischen Aussenministerium beglaubigt werden, bevor die Beglaubigung durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka erfolgen kann, wobei alleine letzteres Verfahren bis zu drei Monaten in Anspruch nimmt (www.eda.admin.ch/countries/sri-lanka). Bei dieser Ausgangslage ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen heimatlichen (beglaubigten) Ehescheidungsdokumente zeitnah wird erhältlich machen und dem Zivilstandsamt wird einreichen können.

3.3 Damit ist mit dem Eheschluss in der Schweiz in absehbarer Zeit nicht zu rechnen und es fehlt bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Wie es sich mit der weiteren (umstrittenen) Voraussetzung (Erfüllen der Bewilligungsvoraussetzungen nach Eheschluss, vgl. oben E. 2) verhält, kann mithin offenbleiben.

3.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.3 Dem Beschwerdeführer war seit Langem bekannt, welche Dokumente das Zivilstandsamt (namentlich in Bezug auf den Nachweis der geschiedenen Ehe in Sri Lanka) für den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens benötigt. Es lag in seiner Verantwortung, diese zu beschaffen bzw. zumindest darzutun, dass diese in absehbarer Zeit erhältlich gemacht werden. Hierfür hatte er auch genügend Zeit. Diesen Nachweis konnte der Beschwerdeführer indes weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beibringen. Dass es damit an einer Voraussetzung für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung fehlt, war mithin offensichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind folglich als aussichtslos zu betrachten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Aus den gleichen Gründen ist auch die Verweigerung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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