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Zürich Verwaltungsgericht 10.03.2026 VB.2025.00773

10 mars 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·905 mots·~5 min·1

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Im Anwendungsbereich von § 15 VRG besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist. Bezahlt die kostenpflichtige Partei innert der angesetzten Frist keinen Vorschuss, so ist auf die Eingabe androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.2). Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00773   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Im Anwendungsbereich von § 15 VRG besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist. Bezahlt die kostenpflichtige Partei innert der angesetzten Frist keinen Vorschuss, so ist auf die Eingabe androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.2). Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

  Stichworte: KAUTION KAUTIONSSÄUMNIS KOSTENVORSCHUSS NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSANDROHUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID

Rechtsnormen: § 15 Abs. II lit. b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00773

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 10. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1995 geborene A, Staatsangehöriger Gambias, reiste am 10. Februar 2016 in die Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag um Asyl. Mit Entscheid vom 12. September 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Ausreiseaufforderung kam er nicht nach und verblieb im Kanton C.

Aus der Beziehung mit der Schweizerin D ging der 2020 geborene Sohn E hervor. A und D heirateten am 19. November 2020. In der Folge erhielt A am 21. Januar 2021 im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt befristet bis am 18. November 2024. Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1. Februar 2024 wurden die Ehegatten auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt und es wurde festgehalten, dass sie seit dem 7. Januar 2024 getrennt leben. Die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn wurde beiden Eltern und die Obhut der Kindsmutter zugeteilt.

Am 8. Februar 2024 meldete sich A rückwirkend per 1. Februar 2024 nach Deutschland ab. Gemäss eigenen Angaben reiste er am 20. Februar 2024 wieder in die Schweiz ein. Am 22. Februar 2024 ersuchte er um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

Aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen ging der 2024 geborene Sohn F hervor, der bei der Kindsmutter in G (Deutschland) lebt.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A mit der Abmeldung ins Ausland erloschen sei. Gleichzeitig wies es sein Gesuch um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Sie wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 24. März 2025.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 ab. Sie forderte A auf, die Schweiz und den Schengenraum bis zum 31. Dezember 2025 zu verlassen.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2025 (Posteingang: 25. November 2025) gelangte der anwaltlich vertretene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben, insbesondere sei vom Widerruf bzw. von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Es sei auf die Anordnung der Wegweisung zu verzichten; die Aussetzung sei mittels vorsorglicher Verfügung vor Ablauf der angesetzten Ausreisefrist anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

B. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu unterbleiben hätten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Verwaltungsgericht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zugleich setzte es dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'070.- an. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. November 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erkundigte sich am 6. März 2026 telefonisch beim Verwaltungsgericht, weshalb dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Leistung der Kaution angesetzt worden sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.  

2.1 Schuldet eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. b VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer schuldet dem Obergericht des Kantons Zürich noch Kosten aus früheren Verfahren im Betrag von Fr. 525.-. Sein zusammen mit der Beschwerde eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde mit Präsidialverfügung vom 26. November 2025 infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde demnach zu Recht verpflichtet, dem Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 15 N. 46). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers besteht im Anwendungsbereich von § 15 VRG grundsätzlich keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist: Bezahlt die kostenpflichtige Partei innert der angesetzten Frist keinen Vorschuss, so ist auf die Eingabe androhungsgemäss nicht einzutreten (Plüss, § 15 N. 56).

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Kaution nicht fristgerecht geleistet hat, ist auf seine Beschwerde daher androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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