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Zürich Verwaltungsgericht 12.12.2025 VB.2025.00766

12 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,024 mots·~15 min·7

Résumé

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250250-L) | Rechtmässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft. Verhältnismässigkeit (E. 4). Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (E. 4.2). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass das SEM bisher trotz mehrfacher Kontaktaufnahme noch keine Antwort der marokkanischen Behörden erhalten hat. Der Vollzug von Landesverweisungen bzw. Wegweisungen nach Marokko ist jedoch grundsätzlich möglich. Eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung der marokkanischen Behörden, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, ist nicht erkennbar, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht im Vornherein undurchführbar erscheint. Allein der Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen marokkanischen Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Die Aussicht darauf, die Wegweisung vollziehen zu können, besteht weiterhin (E. 4.2.5). Prüfung milderer Massnahmen (E. 4.3). Familiäre Situation des Beschwerdeführers (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00766   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.12.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250250-L)

Rechtmässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft. Verhältnismässigkeit (E. 4). Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (E. 4.2). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass das SEM bisher trotz mehrfacher Kontaktaufnahme noch keine Antwort der marokkanischen Behörden erhalten hat. Der Vollzug von Landesverweisungen bzw. Wegweisungen nach Marokko ist jedoch grundsätzlich möglich. Eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung der marokkanischen Behörden, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, ist nicht erkennbar, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht im Vornherein undurchführbar erscheint. Allein der Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen marokkanischen Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Die Aussicht darauf, die Wegweisung vollziehen zu können, besteht weiterhin (E. 4.2.5). Prüfung milderer Massnahmen (E. 4.3). Familiäre Situation des Beschwerdeführers (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT MILDERE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AIG

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00766

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250250-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 21. Juli 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 30. Juli 2025 und bewilligte diese bis 28. Oktober 2025. Am 17. Oktober 2025 stellte das Migrationsamt einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 22. Oktober 2025 bewilligte und die Haft bis zum 28. Januar 2026 verlängerte.

II.  

Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. November 2025 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Urteils und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober 2025. A sei unmittelbar aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Am 26. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Diese beiden Schreiben wurden A zur freigestellten Vernehmlassung mit Frist bis 9. Dezember 2025 zugestellt. Eine Replik ging innert Frist nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

2.1 Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste am 10. Mai 2017 in die Schweiz ein. Er erhielt am 23. Mai 2017 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Oktober 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreisefrist bis zum 5. November 2018 gesetzt. Die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2020 geschieden und die zwei gemeinsamen Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt, welche das alleinige Sorgerecht erhielt. Mit Verfügung vom 30. August 2021 trat das Migrationsamt auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein und wies es den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weg. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August 2021 trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. August 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, das Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November 2021 ab. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen.

2.2 Der Beschwerdeführer galt vom 25. Februar 2022 bis zu seiner Verhaftung am 19. April 2025 als untergetaucht. Die Behörden wussten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, wo sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit aufhielt. Er trat sodann wiederholt in strafrechtlicher Weise in Erscheinung. Seit dem 19. April 2025 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juli 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde. Gleichentags wurde er in Ausschaffungshaft versetzt.

Die am 28. Juli 2025 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft gewährte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers wie erwähnt mit Urteil vom 30. Juli 2025 und bewilligte die Ausschaffungshaft bis am 28. Oktober 2025. Am 17. Oktober 2025 stellte das Migrationsamt einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Oktober 2025 bewilligte und die Haft bis zum 28. Januar 2026 verlängerte.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. November 2021 aufgefordert, die Schweiz zu verlassen (vgl. E. 2.1 hiervor). Eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung liegt damit vor.

3.3  

3.3.1 Im angefochtenen Entscheid über die Haftverlängerung verweist die Vorinstanz hinsichtlich der Haftgründe auf die Erwägungen im haftrichterlichen Entscheid vom 30. Juli 2025, welche nach wie vor zutreffend seien (angefochtener Entscheid, E. 4). Jenes Urteil erging in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG.

3.3.2 Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.3.3 Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und über mehrere Jahre als untergetaucht galt (vgl. E. 2.2 hiervor). Sodann gab er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie mindestens anlässlich eines weiteren Gesprächs klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht.

4.  

4.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar, weshalb die Haft unrechtmässig sei.

4.2.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seinem Mitwirken bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGr, 10. Juni 2008, 2C_252/2008, E. 2.2; 24. November 2017, 2C_915/2017, E. 4.3).

Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2; BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 5.2; 20. Dezember 2024, 2C_585/2024, E. 4.3).

4.2.3 Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem anderen Licht erscheinen lassen kann, ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, 125 II 217 E. 3b/bb; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1).

4.2.4 Die Vorinstanz erwog, auf Anfrage des Migrationsamts vom 9. Juli 2025 sei der bereits im Jahr 2021 eingeleitete Prozess betreffend die Papierbeschaffung wieder aufgenommen worden, nachdem der Beschwerdeführer wieder aufgefunden worden sei. Seither erkundige sich das Migrationsamt in regelmässigen Abständen beim SEM nach dem Stand, woraufhin das SEM zuletzt mitgeteilt habe, dass es am 28. August 2025 eine Mahnung an die marokkanischen Behörden geschickt habe, aber bisher noch keine Rückmeldung betreffend die Identifikation des Beschwerdeführers erhalten habe. Das behördliche Verfahren im Zusammenhang mit der Identitätsabklärung und der Beschaffung von Reisepapieren nehme bei fehlender Mitwirkung des Betroffenen – wie es vorliegend der Fall sei – erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch, werde jedoch von den Migrationsbehörden – wie in den Akten ersichtlich – mit dem nötigen Nachdruck verfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lägen damit noch keine Umstände vor, welche dagegensprächen, dass die Ausschaffung in absehbarer Zeit durchführbar sein werde. Insbesondere die Tatsache, dass seitens des Migrationsamts alle nötigen und geforderten Massnahmen getroffen worden seien, lasse bei derzeit ausbleibender Reaktion nicht den Schluss auf eine gänzliche Unmöglichkeit der Ausschaffung in absehbarer Zeit zu (angefochtener Entscheid, E. 5).

4.2.5 Aus den Akten ergibt sich zwar, dass das SEM bisher trotz mehrfacher Kontaktaufnahme noch keine Antwort der marokkanischen Behörden erhalten hat. Der Vollzug von Landesverweisungen bzw. Wegweisungen nach Marokko ist jedoch grundsätzlich möglich. So sind beispielsweise im Jahr 2024 für Marokko trotz fehlenden Rückübernahmeabkommens 64 kontrollierte Ausreisen registriert worden (vgl. www.sem.admin.ch → Publikationen & Service → Statistiken → Vollzugsstatistik, zuletzt besucht am 9. Dezember 2025). Eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung der marokkanischen Behörden, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, ist folglich nicht erkennbar, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht im Vornherein undurchführbar erscheint (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Allein der Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen marokkanischen Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass seitens der marokkanischen Behörden kein Verhandlungsspielraum im Falle des Beschwerdeführers bestehen würde. Entsprechende Verhandlungen dürfen denn auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kontaktaufnahmen des SEM mit den marokkanischen Behörden mit der notwendigen Dringlichkeit vorangetrieben werden.

Zufolge dieser Ausführungen besteht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles des Beschwerdeführers die Aussicht darauf, die Wegweisung vollziehen zu können, weiterhin. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich, sollte sich bis zum Zeitpunkt, in dem eine erneute Haftverlängerung angeordnet werden müsste, keine Änderung der Situation abzeichnen, allenfalls eine Neubeurteilung der Frage der Vollziehbarkeit aufdrängt. Diesbezüglich obliegt es den antragstellenden Behörden (jeweils in Rücksprache mit dem SEM), im Verfahren betreffend Haftverlängerung aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Verhandlungen noch mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden und dass im Rahmen der Verhandlungen auch tatsächlich realistische Erfolgsaussichten bestehen. Ansonsten kann nicht mehr von einer ernsthaften Aussicht auf Vollzug der Entfernungsmassnahme ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Anforderungen nehmen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf zu (vgl. BGr, 20. Dezember 2024, 2C_585/2024, E. 5.4.1 mit Hinweis).

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe mildere Massnahmen nicht geprüft, sondern solche ohne vertiefte Auseinandersetzung verworfen.

4.3.2 Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).

4.3.3 Im Urteil vom 30. Juli 2025, mit welchem die Ausschaffungshaft angeordnet worden ist, erwog das Zwangsmassnahmengericht, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt dem behördlichen Zugriff entzogen und zeige sich nicht bereit, die Schweiz selbständig zu verlassen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Abgesehen von seinen beiden Kindern, für welche er nicht finanziell aufkomme und welche er nach eigenen Angaben nur ab und zu sehe, habe der Beschwerdeführer keine (weiteren) Familienangehörigen in der Schweiz. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an einer bestimmten Adresse zuverlässig zur Verfügung halten würde. Zudem sei er mittellos und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bleibe ihm aufgrund seines illegalen Aufenthalts verwehrt, weshalb er einen weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln nicht bestreiten könne. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere die lange Zeit, während welcher er als untergetaucht gegolten habe – lasse darauf schliessen, dass mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht den Wegweisungsvollzug nicht wirksam sicherzustellen vermögen. Im angefochtenen Entscheid führt das Zwangsmassnahmengericht dann aus, es könne weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass mildere Massnahmen – wie etwa eine Eingrenzung oder Meldepflicht – mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und auch die Äusserung in Bezug auf den Fortbestand seiner Haltung den Wegweisungsvollzug wirksam sicherzustellen vermögen. Die erhebliche Gefahr eines erneuten Untertauchens durch den Beschwerdeführer sei weiterhin in gleichem Mass vorhanden (angefochtener Entscheid, E. 6).

4.3.4 Das Zwangsmassnahmengericht hat mit den erwähnten Erwägungen unter Hinweis auf das Urteil vom 30. Juli 2025 mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft ausreichend geprüft und zu Recht verworfen. Weitere Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers ausser seinen beiden minderjährigen Kindern, die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, sind nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer lässt sodann zwar geltend machen, er sei in Zürich "gut verankert" und habe sich über Jahre hinweg freiwillig engagiert. Er verweist dabei auf entsprechende Referenzschreiben. Diese sind zwar tatsächlich zahlreich und sehr wohlwollend formuliert, stammen aber allesamt aus dem Jahr 2021 und können somit von vornherein nicht zur Beurteilung der heutigen sozialen Situation des Beschwerdeführers beitragen. Es besteht aufgrund des Ausgeführten eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer (erneut) untertauchen würde (vgl. dazu auch E. 3.3.3 hiervor). Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bereit, eine Wohnadresse anzugeben und sich wöchentlich beim Migrationsamt zu melden, sind aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kaum glaubhaft und vermögen an den korrekten vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern.

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) geltend, seine familiäre Situation sei im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. Er sei Vater zweier minderjähriger Kinder, zu denen eine enge und durch amtliche Berichte ausgewiesene Beziehung bestehe.

4.4.2 Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können sich nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens berufen (BGr, 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 138 I 246 E. 3.3). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht auszumachen. Bei der Scheidung des Beschwerdeführers wurde die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter zugeteilt und ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers zweimal monatlich angeordnet (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2020). Zu Recht erwog das Zwangsmassnahmengericht im Urteil vom 30. Juli 2025, dass unklar bleibe, inwieweit und wie häufig der Beschwerdeführer seine Kinder in den vergangenen Jahren tatsächlich gesehen und sich um sie gekümmert habe. Für die vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren behauptete enge Beziehung zu seinen Kindern finden sich keine Belege in den Akten. Aus dem in den Unterlagen befindlichen Schlussbericht der Beiständin für das Kind C für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 lassen sich keine Schlüsse zur Qualität der heutigen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ziehen. Für die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Mutter der Kinder schwer erkrankt und auf seine Unterstützung angewiesen sei, finden sich in den Akten ebenfalls keinerlei Hinweise.

4.5 Private Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit sind zwar durch die Anwesenheit seiner Kinder gegeben, vermögen aber die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts klar nicht zu überwiegen. Entsprechend ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2026 verhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das Übermassverbot, insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer, welcher sich gemäss dem Strafregisterauszug vom 21. Juli 2025 wiederholt ausserhalb der Straftatbestände des AIG strafbar gemacht hat. Weitere Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2026 als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die maximale Haftdauer wird nicht überschritten. Die Ausschaffungshaft erweist sich dabei noch als verhältnismässig.

5.  

5.1  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.4  Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

5.5 Der Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

d)    die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination.

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