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Geschäftsnummer: VB.2025.00749 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Durchsetzungshaft (GI250246-L)
Verlängerung Durchsetzungshaft Der Beschwerdeführer spricht der Durchsetzungshaft die Eignung und damit die Verhältnismässigkeit ab, da sich seine Erkrankung in psychosozialen Stresssituationen wie der angeordneten Haft verschlimmere. Seine Krankheit verstärke oder verursache gar seine fehlende Mitwirkung. Den ärztlichen Berichten ist aber zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aufgehoben ist. Seine Einsichtsfähigkeit ist in der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen psychosozialen Stresssituationen gemäss dem ärztlichen Gutachten seine Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht seiner Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen (E. 4.2). Die psychiatrische Betreuung in der Haft erweist sich als genügend (E. 4.3). Die Bestätigung der Durchsetzungshaft erfolgte zu Recht (E. 4.5). Entgegen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Rechte auf eine Rechtsvertretung angewiesen (E. 5). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: DURCHSETZUNGSHAFT MEDIZINISCHE BETREUUNG
Rechtsnormen: Art. 78 Abs. I AIG § 16 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00749
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (GI250246-L),
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich seit dem 17. September 2025 in Durchsetzungshaft. Am 14. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigte Durchsetzungshaft um zwei Monate bis 24. Dezember 2025 zu verlängern. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und bewilligte die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 17. Dezember 2025.
II.
Dagegen erhob A am 17. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 19. November 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 11. Dezember 2025.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer.
2.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. März 1992 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben sowie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 7. Februar 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft an. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 20. September 2017 aus der stationären Massnahme entlassen. Seit diesem Zeitpunkt wurde er mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft.
3.
3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
3.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder Landesverweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines "schwebenden" Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (vgl. Art. 90 AIG; Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Ein Ausschaffungsverfahren ist "schwebend", wenn der Vollzug der Weg- bzw. Landesweisung bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar gelten können (BGr, 12. Juni 2023, 2C_136/2023, E. 3.2).
3.3 Wie jedes staatliche Handeln muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten einen – gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie ein besonderer Schutzbedarf (aufgrund des Geschlechts, des Alters oder des Gesundheitszustands) sein (BGr, 11. August 2025, 2C_318/2025 [den Beschwerdeführer betreffend], E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Mit der Widerrufsverfügung vom 5. Dezember 2014 liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.
4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Durchsetzungshaft als unverhältnismässig, da aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung, die die Einsichtsfähigkeit und das Mitwirkungsverhalten beinträchtige, die Haft ungeeignet sei, ihn zur Mitwirkung zu bewegen. Sein Verhalten sei durch Haft nicht steuerbar.
Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und einer Störung durch Cannabinoide. Im Verfahren betreffend die Bestätigung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Durchsetzungshaft hielt das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2025 indessen fest, dass der Beschwerdeführer kognitiv gleichwohl in der Lage sei, seine ausländerrechtliche Situation zu erfassen. Seine Einsichtsfähigkeit sei auch in der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen psychosozialen Stresssituationen seine Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht seiner Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen würden (VB.2025.00670, E. 4.2).
Auch in Bezug auf die nun von beschwerdeführerischer Seite thematisierte (fehlende) Steuerungsfähigkeit ist den ärztlichen Berichten indes nicht zu entnehmen, dass diese beim Beschwerdeführer vollends aufgehoben wäre. Wenn der Beschwerdeführer schreibt, seine Steuerungsfähigkeit sei allein in Bezug auf die Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren aufgehoben, so geben die Akten daher keine Hinweise auf ein derartig differenziertes Fehlen der Möglichkeit, entsprechend der gefassten Einsicht zu handeln. Der Haftrichterin vermittelte der Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung gemäss dem vorinstanzlichen Urteil einen klaren (wenn auch verärgerten) Eindruck; das dazugehörige Protokoll bestätigt diese Anschauung. Somit ist eine (willensgesteuerte) Verhaltensänderung des Beschwerdeführers angesichts seiner kognitiv-mentalen Verfassung nicht auszuschliessen, weshalb die Durchsetzungshaft als geeignet zu qualifizieren ist. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
4.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass seine psychiatrische Betreuung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) ungenügend sei.
In der Durchsetzungshaft ist eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen (bezogen auf die Ausschaffungshaft VGr, 22. Oktober 2025, VB.2025.00577, E. 3.5.3). Die psychiatrische Grundversorgung im ZAA wird namentlich durch Fachpersonen des Zentrums für Ambulante Forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) gewährleistet (VGr, 22. Oktober 2025, VB.2025.00577, E. 3.5.4). Diese sind an drei Tagen in der Woche im ZAA vor Ort für Sprechstunden und Visiten (Antwort des Regierungsrats vom 19. November 2025, KR-Nr. 269/2025).
Der Beschwerdeführer bestreitet indessen die Adäquanz der psychologisch-psychiatrischen Behandlung im ZAA mit dem Argument, dass ihm mehrfach die von ihm geforderte Abklärung durch Ärzte der PUK verwehrt worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem medizinischen Verlaufsprotokoll PUK-Visiten beim Beschwerdeführer stattgefunden haben. Sodann macht er nicht geltend, dass weitergehende Abklärungen durch die PUK medizinisch indiziert gewesen wären, weshalb aus deren Verzicht nicht abgeleitet werden kann, dass die medizinische Grundversorgung im ZAA nicht gewährleistet sei. Den Akten sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht eine seiner medizinischen Situation angemessene Behandlung erfährt. Die (fortdauernde) Inhaftierung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch unter Einbezug seines psychiatrischen Krankheitsbilds als zulässig.
4.4 Was die Erforderlichkeit der Durchsetzungshaft betrifft, hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 9. Mai 2025 (VB.2025.00220, E. 6.4, bestätigt mit BGr, 11. August 2025, 2C_318/2025, E. 4.4.1 und E. 6.3.3) und vom 11. November 2025 (VB.2025.00670, E. 4.3) festgestellt, dass eine mildere Massnahme als die jeweilige gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben im vorliegenden Verfahren nichts vor, was in dieser Hinsicht einen anderen Schluss aufdrängt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mildere Mittel als die angeordnete Durchsetzungshaft nicht ersichtlich sind.
4.5 Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. Insbesondere ist die Anordnung von Durchsetzungshaft nicht an sich ein Verstoss gegen die EMRK (oben E. 3.2), wie das der Beschwerdeführer schreibt. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer sieht Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als verletzt an, da die Vorinstanz ihm die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren verweigerte.
5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und dass es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten Fall stellenden Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person, ihre Interessen im Verfahren auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 80 f.).
In Bezug auf die Durchsetzungshaft geht das Bundesgericht davon aus, dass die Notwendigkeit der Verbeiständung insbesondere für die erste haftrichterliche Verhandlung zu bejahen ist, bei Haftverlängerungen alsdann (nur) noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92 E. 4.1).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass sich die Sachlage seit der Bestätigung der Durchsetzungshaft am 26. September 2025 unverändert präsentiere und mithin keine neuen relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände hinzugetreten seien, welche eine erneute unentgeltliche Rechtsverständigung nötig machen würden. Diese Erwägung übergeht die in der Person des Beschwerdeführers anzutreffenden besonderen Umstände, worauf das Verwaltungsgericht die Vorinstanz bereits mit Urteil vom 30. Juni 2025 (VB.2025.00359 [nicht publiziert]) hingewiesen hat: Der infolge seiner paranoiden Schizophrenie offenkundig psychisch schwer angeschlagene Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, seine Interessen im Verfahren allein wirksam zu wahren (a. a. O., E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Haftanhörung eigenständig zu äussern vermochte, worauf die Vorinstanz hinweist, besagt nicht, dass er auf sich allein gestellt fähig wäre, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die Inhaftierung betrifft die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Hinsicht und das Verfahren ist von einer gewissen Komplexität (a. a. O., E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist insofern zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen, sein Rechtsmittel war noch nicht offensichtlich aussichtslos (was die Vorinstanz ungeprüft liess) und er erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes.
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Frage betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend anzupassen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem weitgehend unterliegenden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 53) Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem weitgehenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).
6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.3 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde noch nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. oben E. 5.1). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
6.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 9,45 Stunden sowie Auslagen von Fr. 62.20 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'309.25 zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2025 wie folgt neu gefasst: "Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt MLaw B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird mit Fr. 2'309.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) den Beschwerdegegner; c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; e) die Gerichtskasse.