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Zürich Verwaltungsgericht 08.12.2025 VB.2025.00741

8 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,116 mots·~6 min·7

Résumé

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250261-L) | Non-Refoulement; Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, in der Ukraine würden seine Rechte verletzt; er werde entweder in den Krieg geschickt oder lande im Gefängnis. Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solche rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind nicht ersichtlich (E. 5.1). Der Beschwerdeführer beantragt andererseits bloss, dass er in das Land B und nicht in die Ukraine zurückzuführen sei. Er habe dort Asyl bekommen. Die Behörden des Landes B teilten den Schweizer Bundesbehörden mit, dass sie zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht bereit seien. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit ohne Grundlage (E. 5.2). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00741   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.03.2026 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250261-L)

Non-Refoulement; Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, in der Ukraine würden seine Rechte verletzt; er werde entweder in den Krieg geschickt oder lande im Gefängnis. Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solche rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind nicht ersichtlich (E. 5.1). Der Beschwerdeführer beantragt andererseits bloss, dass er in das Land B und nicht in die Ukraine zurückzuführen sei. Er habe dort Asyl bekommen. Die Behörden des Landes B teilten den Schweizer Bundesbehörden mit, dass sie zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht bereit seien. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit ohne Grundlage (E. 5.2). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT NON-REFOULEMENT RÜCKFÜHRUNG

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. 1 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00741

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250261-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 30. Oktober 2025 an, dass A gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde. Auf Antrag des Migrationsamts vom 31. Oktober 2025 hin bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Haftanordnung mit Urteil vom selben Tag und bewilligte die Haft bis am 29. Januar 2026.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. November 2025 "Einspruch" beim Zwangsmassnahmengericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies.

Am 14. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Am 17. November 2025 beantragte A (innert Frist sowie ergänzend), den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 20. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht erneut auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener ukrainischer Staatsbürger, hielt sich bereits von 2017 bis 2024 in der Schweiz auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2019 wurde er unter anderem wegen qualifizierten Raubs, Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.bestraft. Zudem wurde er im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde er am 30. Oktober 2024 in die Ukraine ausgeschafft.

Bereits im Frühjahr 2025 hielt sich der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz auf. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2025 verurteilte ihn das Ministère public d'arrondissement du Nord vaudois wegen Exhibitionismus und Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Geldstrafe von Fr. 600.-. Am 27. Oktober 2025 wurde er in Basel festgenommen, nachdem er anscheinend am 24. Oktober 2025 wieder in die Schweiz eingereist war. In der Folge wurde er dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor (vgl. E. 2). Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen verurteilt, womit ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist (vgl. E. 2).

4.  

Der Beschwerdeführer macht zu Recht weder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs noch die Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft geltend. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug erscheint unzweifelhaft. Mit der Verhältnismässigkeit der Haft hat sich die Vorinstanz vertieft auseinandergesetzt und die Möglichkeit milderer Massnahmen erst nach einlässlicher Prüfung verneint.

5.  

5.1 Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, in der Ukraine würden seine Rechte verletzt; er werde entweder in den Krieg geschickt oder lande im Gefängnis. Er sei in der Ukraine unrechtmässig zum Militärdienst eingezogen – und von den Behörden unmenschlich behandelt – worden; aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustands sei er für den Militärdienst nicht geeignet. In der Ukraine würden die Menschenrechte nicht eingehalten.

5.1.1 Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses wäre eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m. w. H.).

Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217, 220 f. E. 2; 121 II 59, 61 f. E. 2c). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs‑, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

5.1.2 Solche rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt andererseits bloss, dass er in das Land B und nicht in die Ukraine zurückzuführen sei. Er habe dort Asyl bekommen.

Am 19. November 2025 teilten die Behörden des Landes B den Schweizer Bundesbehörden mit, dass sie zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht bereit seien. Er besitze keinen vorübergehenden Schutz und sei nie in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit ohne Grundlage.

5.3 In seiner Eingabe vom 1. Dezember 2025 macht der Beschwerdeführer erstmals und ohne weitere Belege geltend, seine Mutter lebe legal im Land C, sei schwer krank und benötige seine Unterstützung. Sie bemühe sich derzeit darum, ihn einzuladen.

Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung für das Land C. Auf seine unsubstanziierten neuen Behauptungen, dass sich dies möglicherweise ändern werde, kann nicht abgestellt werden.

6.  

Zusammengefasst erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.

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