Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 15.05.2026 VB.2025.00728

15 mai 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·625 mots·~3 min·1

Résumé

Baukredit zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch (Rechtsverzögerung) | Nachdem der Beschwerdegegner den Entscheid gefällt hat, dessen Verzögerung mit dem vorliegenden Rechtsmittel gerügt wurde, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00728   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Baukredit zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch (Rechtsverzögerung)

Nachdem der Beschwerdegegner den Entscheid gefällt hat, dessen Verzögerung mit dem vorliegenden Rechtsmittel gerügt wurde, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT RECHTSVERZÖGERUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00728

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 15. Mai 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Meilen,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinde Küsnacht,

vertreten durch RA B,

Mitbeteiligte,

betreffend Baukredit zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch (Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

Am 16. Juni 2025 beschloss die Gemeindeversammlung Küsnacht unter Traktandum 4 über die Genehmigung eines "Baukredits" zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch. Verschiedene Stimmberechtigte stellten hierzu unterschiedliche Änderungs- und Rückweisungsanträge. A stellte unter anderem den Antrag, dass im Rahmen der Gesamtsanierung auf die Gästezimmer im 2. Obergeschoss zu verzichten sei und der Raum stattdessen für eine Wohnung genutzt werden soll. Der Gemeindepräsident brachte diesen Antrag in der Folge nicht als Änderungsantrag zur Abstimmung, da er ihn als unzulässig erachtete.

In der Schlussabstimmung beschlossen die anwesenden Stimmberechtigten unter Traktandum 4 einen "Kredit" von Fr. 7'233'206.-- inkl. MwSt. für die Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch.

II.  

A rekurrierte hiergegen am 23. Juni 2025 beim Bezirksrat Meilen und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben und für die nächste Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2025 unter Zulassung seines Änderungsantrags erneut zu traktandieren.

Die Gemeinde Küsnacht schloss am 1. Juli 2025 auf Abweisung des Rekurses. A reichte am 9. Juli 2025 eine Replik und die Gemeinde Küsnacht am 22. Juli 2025 eine Duplik ein, welche A am 24. Juli 2024 zugestellt wurde. Am 22. Oktober 2025 ersuchte A den Bezirksrat um umgehenden Entscheid.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. November 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass der Bezirksrat den Entscheid unrechtmässig verzögere und dieser sei zu verpflichten, umgehend einen Endentscheid zu fällen. Die Gemeinde Küsnacht verzichtete mit Schreiben vom 10. November 2025 auf eine Stellungnahme. Der Bezirksrat schloss am 12. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. November 2025 hielt A an seinen Anträgen fest.

Am 2. Dezember 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen ebenso zuständig wie für diese betreffende Rechtsverzögerungsbeschwerden (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. VGr, 6. Februar 2026, VB.2025.00782, E. 1).

2.  

Nachdem der Beschwerdegegner den Entscheid gefällt hat, dessen Verzögerung mit dem vorliegenden Rechtsmittel gerügt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52, auch zum Folgenden); das fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

Zwar verlangt der Beschwerdeführer neben der Anweisung an den Beschwerdegegner, umgehend zu entscheiden, auch eine Feststellung der Rechtsverzögerung. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (VGr, 4. August 2025, VB.2025.00284, E. 2.2). Der Beschwerdeführer behauptet kein spezifisches Feststellungsinteresse, das eine materielle Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gebieten könnte und es ist auch keines ersichtlich. Damit ist auf den Antrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung nicht einzutreten.

3.  

In Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG keine Gerichtskosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu, weil er sich nicht vertreten liess und hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung weder ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen einen besonderen Aufwand für die rechtsgenügende Darlegung durch den Beschwerdeführer erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte.

VB.2025.00728 — Zürich Verwaltungsgericht 15.05.2026 VB.2025.00728 — Swissrulings