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Zürich Verwaltungsgericht 16.04.2026 VB.2025.00725

16 avril 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,673 mots·~28 min·4

Résumé

Modulprüfung "Öffentliches Recht I" | [Beschwerde gegen die Bewertung einer rechtswissenschaftlichen Modulprüfung an der Universität.] Bei Examensleistungen schränkt sich das Verwaltungsgericht in der Kognition ein. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht wie hier aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (E. 2.2). Bei schriftlichen Massenprüfungen wie der vorliegend zur Beurteilung stehenden ist den Anforderungen an einen Einspracheentscheid nach § 10b Abs. 3 VRG Genüge getan, wenn sich die Beurteilung der Prüfungsleistung und von deren Bewertung aus dem Zusammenspiel zwischen einem Bewertungs- oder Punkteschema, einer detaillierten Musterlösung sowie der korrigierten Prüfungsarbeit (inklusive Punktezuweisungen) und einer Stellungnahme des prüfungsverantwortlichen Lehrstuhls zu den Vorbringen der jeweiligen Prüfungskandidatin bzw. des jeweiligen Prüfungskandidaten in ihrer bzw. seiner Einsprache ergibt, die von der Einspracheinstanz uneingeschränkt auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüft wurden (E. 4.2). Die Bewertung der schriftlichen Prüfung der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar bzw. vertretbar und hält damit einer Rechtskontrolle aufgrund der praxisgemäss herabgesetzten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts stand (zum Ganzen E. 6). Die Beschwerdeführerin durfte sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung trotz eingeschränkter Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz durchaus gewisse Hoffnungen auf Erfolg ihres Rekurses machen, nachdem ihr lediglich ein Punkt für eine genügende Note fehlt; die Vorinstanz hätte ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung deshalb gutheissen müssen (E. 7). Abweisung des Gesuchs um UP, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Teilweise Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00725   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Modulprüfung "Öffentliches Recht I"

[Beschwerde gegen die Bewertung einer rechtswissenschaftlichen Modulprüfung an der Universität.] Bei Examensleistungen schränkt sich das Verwaltungsgericht in der Kognition ein. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht wie hier aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (E. 2.2). Bei schriftlichen Massenprüfungen wie der vorliegend zur Beurteilung stehenden ist den Anforderungen an einen Einspracheentscheid nach § 10b Abs. 3 VRG Genüge getan, wenn sich die Beurteilung der Prüfungsleistung und von deren Bewertung aus dem Zusammenspiel zwischen einem Bewertungs- oder Punkteschema, einer detaillierten Musterlösung sowie der korrigierten Prüfungsarbeit (inklusive Punktezuweisungen) und einer Stellungnahme des prüfungsverantwortlichen Lehrstuhls zu den Vorbringen der jeweiligen Prüfungskandidatin bzw. des jeweiligen Prüfungskandidaten in ihrer bzw. seiner Einsprache ergibt, die von der Einspracheinstanz uneingeschränkt auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüft wurden (E. 4.2). Die Bewertung der schriftlichen Prüfung der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar bzw. vertretbar und hält damit einer Rechtskontrolle aufgrund der praxisgemäss herabgesetzten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts stand (zum Ganzen E. 6). Die Beschwerdeführerin durfte sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung trotz eingeschränkter Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz durchaus gewisse Hoffnungen auf Erfolg ihres Rekurses machen, nachdem ihr lediglich ein Punkt für eine genügende Note fehlt; die Vorinstanz hätte ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung deshalb gutheissen müssen (E. 7). Abweisung des Gesuchs um UP, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Teilweise Abweisung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE EINSPRACHEENTSCHEID EINSPRACHEVERFAHREN ERMESSEN GRENZFALLBEREINIGUNG KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG KORREKTUR MUSTERLÖSUNG PRÜFUNGSBEWERTUNG PRÜFUNGSNOTE ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS ZUSATZPUNKTE

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 46 Abs. 4 UniversitätsG § 10b Abs. 3 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00725

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. April 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Dekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Modulprüfung "Öffentliches Recht I",

hat sich ergeben:

I.  

A, Studierende des Studiengangs Bachelor of Law an der Universität Zürich (UZH), absolvierte am 27. Juni 2024 zum zweiten Mal die Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I". Mit Leistungsausweis vom 28. September 2024 wurde ihr mitgeteilt, dass sie in der Prüfung die Note 3,5 erzielt und das Modul damit nicht bestanden habe.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Vorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Beschluss vom 21. Dezember 2024 ab, soweit er darauf eintrat.

II.  

Am 27. Januar 2025 rekurrierte A bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. September 2025 abwies, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), ersterer – unter Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziff. II) – die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 837.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III und IV) und ihr in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung zusprach.

III.  

A führte am 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. September 2025 betreffend die Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I" vom 27. Juni 2024 aufzuheben und seien ihr dafür "5.5 zusätzliche Punkte" zuzusprechen, eventualiter sei ihre Prüfung mit der Note 4,0 zu bewerten, ihr zu gestatten, die Prüfung zu wiederholen, oder die Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission bzw. an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Die UZH beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen sowie eine ihrer Eingabe beiliegende Stellungnahme des prüfungsverantwortlichen Dozenten vom 17. November 2025. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 19. November 2025 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am 15. Dezember 2025 liess sich A nochmals vernehmen. Die UZH verzichtete am 5. Januar 2026 auf weitere Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG mit der Marginalie "Rechtspflege" können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f. und § 50 N. 25 ff.). Hieran ändert nichts, dass vorliegend eine rechtswissenschaftliche Prüfung zu beurteilen ist. Das Gericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGr, 9. September 2025, 2D_24/2024, E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.00463, E. 3.2 mit Hinweisen).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht "konkret" mit ihren Ausführungen zur Prüfungsbewertung befasst und einfach unkritisch die Argumentation der Beschwerdegegnerin übernommen, wodurch ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde diesen auch begründet. Dabei muss diese sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 409 E. 5.3.4, 146 II 335 E. 5.1 [je mit Hinweisen]).

Entgegen der Beschwerdeführerin werden ihre Vorbringen im Rekursentscheid nicht bloss wiedergegeben, die Vorinstanz legt darin auch dar, weshalb sie sich der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht anschliesst bzw. weshalb sie die Bewertung des prüfungsverantwortlichen Lehrstuhls als nachvollziehbar erachtet. Ob ihr diesbezügliches Vorgehen inhaltlich überzeugt, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz ist demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen.

3.3 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist sodann auch insofern nicht verletzt, als die Vorinstanz zu einem anderen Schluss kommt als der von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachter.

4.  

4.1 Auch der Beschwerdegegnerin wirft die Beschwerdeführerin vor, sich nicht genügend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt zu haben. Sie rügt in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kognition im Einspracheverfahren unzulässigerweise eingeschränkt habe, "sodass nie eine Unangemessenheitskontrolle durchgeführt werden konnte".

4.2 Mit der Gewährung einer Einsprachemöglichkeit wird den Verfahrensbeteiligten für gewöhnlich die Möglichkeit eröffnet, die verfügende Behörde darum zu ersuchen, ihre unbegründete (erstinstanzliche) Anordnung zu überprüfen und nochmals darüber zu entscheiden. Das Verfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostengünstigen und wenig formalisierten Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Instanzen angerufen werden müssen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10a N. 29). Gemäss § 10b Abs. 3 VRG überprüft die Behörde ihre Anordnung dabei uneingeschränkt.

Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin noch vor der Erhebung einer Einsprache gemäss § 58 Abs. 1 Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (LS 415.415.1) nebst ihrer korrigierten Prüfung mit den erzielten Punkten pro Aufgabenstellung eine detaillierte Musterlösung der Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I" und die dazugehörige Punkteskala zugestellt. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm der prüfungsverantwortliche Dozent zudem ausführlich Stellung zu der seitens der Beschwerdeführerin beanstandeten Bewertung einzelner Fragen. Diese Stellungnahme prüfte der Fakultätsvorstand als Einspracheinstanz wiederum darauf, ob sie nachvollziehbar und einleuchtend ist. Damit lag der Beschwerdeführerin nach dem Einspracheverfahren eine ausführliche Begründung der streitgegenständlichen Beurteilung und Bewertung ihrer Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I" vor. Zwar erwog das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2025 im Verfahren VB.2024.00558 (E. 3.4), dass die eine Einsprache gegen eine Prüfungsbewertung behandelnde Stelle innerhalb der Universität eine vollumfängliche Neubeurteilung und Begründung der (beurteilten praktischen mündlichen) Prüfung vorzunehmen habe, ansonsten das Einspracheverfahren den Anforderungen von § 10b Abs. 3 VRG nicht gerecht werde. Dies ist aber dahingehend zu präzisieren, dass bei schriftlichen Massenprüfungen den Anforderungen an einen Einspracheentscheid nach § 10b Abs. 3 VRG Genüge getan ist, wenn sich die Beurteilung der Prüfungsleistung und von deren Bewertung aus dem Zusammenspiel zwischen einem Bewertungs- oder Punkteschema, einer detaillierten Musterlösung sowie der korrigierten Prüfungsarbeit (inklusive Punktezuweisungen) und einer Stellungnahme des prüfungsverantwortlichen Lehrstuhls zu den Vorbringen der jeweiligen Prüfungskandidatin bzw. des jeweiligen Prüfungskandidaten in ihrer bzw. seiner Einsprache ergibt, die von der Einspracheinstanz uneingeschränkt auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüft wurden. Dies genügt als umfassende Neubeurteilung im Sinn von § 10b Abs. 3 VRG.

4.3 Unter den vorliegenden Umständen lässt sich der Beschwerdegegnerin damit weder eine unzulässige Kognitionsbeschränkung noch eine ungenügende Begründung vorwerfen.

5.  

5.1 Bezüglich des Verfahrens der Prüfungsbewertung rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass die gemäss dem prüfungsverantwortlichen Dozenten durchgeführte "Grenzfallbereinigung" nicht dokumentiert und ihr trotz Fremdsprachigkeit keine Prüfungszeitverlängerung gewährt wurde.

5.2 Die Beschwerdegegnerin kennt keine allgemein gültige Grenzfallregelung in der Art, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze jeweils aufgerundet würden (vgl. BGr, 7. November 2002, 2P.177/2002, E. 4, wonach kein Anspruch auf eine solche Regelung besteht). Eine nicht mit ihrer Examensleistung begründete Anhebung der Note der Beschwerdeführerin im Modul "Öffentliches Recht I" kam deshalb mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) von vornherein nicht in Betracht.

Der prüfungsverantwortliche Lehrstuhl überprüfte die Antworten der Beschwerdeführerin aber eigenen Angaben zufolge wegen des knappen Ergebnisses nicht nur einmal, sondern zweimal, und dies "sehr genau", dahingehend, "ob – bei wohlwollender Betrachtungsweise, aber unter Wahrung einer rechtsgleichen Korrekturpraxis – die Gutschrift zusätzlicher Punkte oder Zusatzpunkte vertretbar ist". Dass zu dieser doppelten Prüfung keine separaten Unterlagen vorliegen, etwa in der Form einer Aktennotiz oder eines Protokolls, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, verfügte die Beschwerdeführerin spätestens nach dem Einspracheverfahren mit der detaillierten Musterlösung der Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I", der Notenskala, ihrer korrigierten Prüfung und den nachträglichen Erläuterungen des prüfungsverantwortlichen Dozenten dazu über sämtliche Informationen, die grundsätzlich erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfung nachvollziehen zu können.

5.3 Nicht zum Vorwurf gemacht werden kann der Beschwerdegegnerin schliesslich auch, dass sie der Beschwerdeführerin keine Prüfungszeitverlängerung gewährte. Anpassungen der Prüfungsmodalitäten zum Ausgleich von Nachteilen können in der Regel nur auf vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden (§ 38 Abs. 2 der Studienordnung für den Bachelor- und den Masterstudiengang sowie die Minor-Studienprogramme und die besonderen Programme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 10. Juni 2020; vgl. auch VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.1 mit Hinweisen; BVGr, 26. April 2023, B-57/2023, E. 4.1.4). Die Beschwerdeführerin aber machte erstmals im Einspracheverfahren geltend, dass sie eine Prüfungszeitverlängerung hätte erhalten müssen. Selbst in ihrer Prüfung gab sie nicht an, dass sie nicht deutscher Muttersprache sei, obschon auf dem Deckblatt darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachige Kandidierende einen solchen Vermerk machen dürften. Die verspätete Geltendmachung kann nicht zu einer nachträglichen Herabsetzung der Bestehensvoraussetzungen führen. Generell besteht kein Anspruch auf eine bessere Bewertung mangels ausreichender Sprachkenntnisse, da diese nach der Universitätsordnung bereits für die Zulassung fremdsprachiger Studierender zum Studium vorausgesetzt werden (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 6.1).

6.  

6.1 Die schriftliche Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I" vom 27. Juni 2024 setzte sich aus fünf Aufgaben zusammen, bei deren Lösung insgesamt 100 Punkte erzielt werden konnten, wobei gemäss Notenskala lediglich 20 Punkte für die Note 4,0 erforderlich waren. Die Beschwerdeführerin erreichte 19 Punkte. Sie rügt vor Verwaltungsgericht (nur noch) eine willkürliche Bewertung ihrer Antworten zu den Aufgaben Nr. 1, 2b, 2d, 3b und 5f sowie eine unklare Formulierung der Prüfungsaufgaben Nr. 2d und 3b.

6.2  

6.2.1 Aufgabe Nr. 1 (gemäss Musterlösung total 37 Punkte und 4,5 Zusatzpunkte) lautete wie folgt:

"Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist ein privater Verein, der ein öffentlich finanziertes Medienangebot für die ganze Schweiz schafft. lm Rahmen dieses Angebots veranstaltet die SRG hauptsächlich Radio- und TV-Programme, bietet daneben aber auch Inhalte im sogenannten übrigen publizistischen Angebot an. Dieses umfasst unter anderem vom Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) – einer Unternehmenseinheit der SRG – produzierte Onlineangebote. SRF News veröffentlicht auf der Plattform srf.ch den Online-Beitrag 'Rechtsextremer Redner aus dem Kanton Aargau weggewiesen'. lm Beitrag geht es darum, dass Martin Sellner – ein einflussreicher Vordenker der als rechtsextrem eingestuften 'Identitären Bewegung' – für einen Auftritt in die Schweiz gereist war. Die Kantonspolizei Aargau verhinderte seinen Auftritt und wies ihn aus dem Kanton weg. A kommentiert den Beitrag auf srf.ch wie folgt: 'Erstickt man linksextreme Veranstaltungen auch im Keim? Immerhin hinterlassen Linksextreme bei ihren Saubannerzügen durch die Städte regelmässig eine Spur der Verwüstung. Dieser dilettantische Schmierlappen von Polizeikommandant P sollte besser all die kriminellen Ausländer, die sich im Kanton tummeln, hinausbegleiten!'

Die SRF-News-Redaktion löscht den Kommentar wenige Stunden später. Sie geht davon aus, dass er mit ihrer unternehmenseigenen 'Netiquette' (Regeln für das soziale Kommunikationsverhalten der SRG) unvereinbar sei. Gemäss Netiquette werden namentlich beleidigende, diskriminierende und rechtswidrige Kommentare sowie Kommentare, die Falschinformationen oder kommerzielle bzw. politische Werbung enthalten, gelöscht.

Frage a) (ca. 30 Punkte)

Verletzt die Löschung des Kommentars A in ihren Grundrechten?

A wendet sich an die SRF-News-Redaktion, um die Löschung ihres Kommentars zu beanstanden. Die Redaktion teilt ihr daraufhin mit, sie halte an ihrem Entscheid zur Löschung des Kommentars fest. Dieser Entscheid könne nicht gerichtlich angefochten werden.

Frage b) (ca. 7 Punkte)

Verletzt die fehlende Anfechtungsmöglichkeit A in ihren Grundrechten?"

6.2.2 Die Beschwerdeführerin erzielte bei der Aufgabe Nr. 1 insgesamt 7,75 Punkte. Vor Verwaltungsgericht wendet sie gegen diese Bewertung einerseits ein, dass die namentliche Nennung von Martin Sellner im Prüfungssachverhalt "zufälligerweise informierten Prüfungskandidaten einen Vorteil verschafft" bzw. zu einer Ungleichbehandlung der Studierenden geführt habe, sowie andererseits, dass vertretbare Antworten von ihr nicht bewertet worden seien. So habe sie als Antwort auf die Frage 1a als (die Löschung) rechtfertigende Interessen die öffentliche Sittlichkeit und die psychische Integrität von P genannt, was die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung nicht berücksichtigt habe.

6.2.3 Der Umstand, dass in der beanstandeten Prüfungsaufgabe Bezug genommen wird auf einen – kurz vor der Prüfung – auf der News-Plattform von srf.ch publizierten Zeitungsartikel, ist nicht zu beanstanden, zumal der Prüfungssachverhalt ansonsten fiktiv ist und die gestellten Rechtsfragen im Zeitungsartikel nicht angesprochen, geschweige denn beantwortet wurden. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern sich die Verwendung eines teilweise realen Sachverhalts auf die Validität der Leistungsbeurteilung ausgewirkt hätte oder denjenigen Studierenden, denen die mediale Berichterstattung zum "Fall Martin Sellner" bekannt war, einen Vorteil verschafft hätte.

6.2.4 Was die Bewertung der Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage 1a anbelangt, lässt sich ihrer korrigierten Prüfung entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter dem Abschnitt "Rechtfertigendes Interesse" (Musterlösung) bzw. "Öffentliches Interesse" (Prüfung Beschwerdeführerin) insgesamt 0,75 von 1,5 möglichen Punkten erhielt für ihre Aussagen, dass ein Grundrechtseingriff durch die Wahrung öffentlicher Interessen und den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein könne (0,25), hier "auch der Schutz der Grundrechte vom Polizeikommandant P in Betracht" komme (0,25) und "[e]in öffentliches Interesse bzw. der Schutz Grundrechte Dritter [...] den Grundrechtseingriff in casu rechtfertigen" könnten (0,25). Keine Punkte erhielt die Beschwerdeführerin für ihre weiteren Ausführungen dazu, dass "der Kommentar von A die allgemeine Sittlichkeit [verletze], indem er Beschimpfungen enthält ('der dilettantische Schmierlappen')", und "[d]er Polizeikommandant P [...] durch den öffentlich sichtbaren Kommentar von A in seinem Recht auf psychische Integrität als Teil der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) verletzt werden" könnte.

Gemäss den Stellungnahmen des prüfungsverantwortlichen Dozenten vom 28. November 2024 und vom 14. Februar 2025 fänden sich im Prüfungssachverhalt weder Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die öffentliche Sittlichkeit noch für eine mögliche Verletzung der psychischen Integrität von P. Der Anwendungsbereich der öffentlichen Sittlichkeit umfasse herkömmlich den äusseren sexuellen Anstand, den religiösen Frieden, den Schutz vor Verelendung von Mensch und Tier, die Totenruhe sowie allgemein den Schutz vor Abscheu erregenden Einwirkungen. Dass der Kommentar von A das sittliche Empfinden der Bevölkerung "in einem solchen Masse betreffen sollte", überzeuge nicht. Die Ehre und der gute Ruf einer Person wiederum würden durch Art. 13 Abs. 1 BV (Anspruch auf Achtung des Privatlebens als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre) und nicht durch Art. 10 Abs. 2 BV (psychische Integrität als Teilgehalt der persönlichen Freiheit) geschützt. Zufolge der Musterlösung hätte unter dem Titel "Rechtfertigendes Interesse" entsprechend darauf hingewiesen werden müssen, dass die Löschung des Kommentars von A den Schutz des Rechts von P auf Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV), konkret seiner Ehre und seines guten Rufs, bezwecke, womit grundsätzlich ein zulässiges Eingriffsinteresse vorliege.

Diese Beurteilung und die gestützt darauf erfolgte Bewertung sind nachvollziehbar. Namentlich durfte von der Beschwerdeführerin verlangt werden, die Interessen bzw. das Grundrecht, deren bzw. dessen Schutz mit der Löschung des Kommentars von A angestrebt wurde, korrekt zu identifizieren, nachdem die Vermittlung von Kenntnissen der Grundbegriffe, Dimensionen, Schutzbereiche sowie Einschränkungen der Grundrechte wesentlicher Inhalt des Moduls "Öffentliches Recht I" bildete. Der prüfungsverantwortlichen Person steht bei der Frage, ob allenfalls für Antworten, welche die Musterlösung nicht vorsieht, Zusatzpunkte zu vergeben sind, zudem ein grosser Ermessensspielraum zu (BGr, 20. Januar 2017, 2D_41/2016, E. 2.2).

6.3  

6.3.1 Aufgabe Nr. 2 (gemäss Musterlösung total 20 Punkte und 4 Zusatzpunkte) lautete wie folgt:

"Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) kommt in einem Bericht zur kantonsübergreifenden Kriminalität zum Schluss, dass häufig zwar die Gefährlichkeit einer Person in einem Kanton bekannt ist, die Polizeibehörden in den anderen Kantonen davon aber keine Kenntnis haben, weil die kantonalen Polizeidatenbanken nicht miteinander verknüpft sind. Zum besseren Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möchten deshalb mehrere Kantone den Datenaustausch untereinander vereinfachen. Dazu soll ein 'gemeinsamer Polizeidatenraum' geschaffen werden, auf den sowohl die Sicherheitsbehörden des Bundes als auch jene der betreffenden Kantone zugreifen können.

[...]

Gemäss dem in der Folge von diesen Kantonen ausgearbeiteten Entwurf der Regelung über den gemeinsamen Polizeidatenraum (E-RPD) wird deren Anwendungsbereich wie folgt definiert:

Art. 3 RPD Anwendungsbereich

lm gemeinsamen Polizeidatenraum können zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit bei der Erfüllung folgender Aufgaben Daten bearbeitet und im Abrufverfahren den berechtigten Behörden der Kantone und des Bundes zugänglich gemacht werden:

a. Ermittlung (polizeiliche Vorermittlung und Ermittlungen gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung);

b. Personenkontrollen;

c. Sach- und Personenfahndung;

d. Verkehrskontrollen.

Frage b) (ca. 8 Punkte)

Sind die Kantone für die Rechtsetzung im von Art. 3 E-RPD umschriebenen Anwendungsbereich zuständig?

[...]

Inzwischen ist Art. 3 RPD in Kraft getreten. D ist geschäftlich häufig mit dem Auto in verschiedenen Kantonen unterwegs und wurde dabei schon öfters von der Verkehrspolizei kontrolliert. D sieht durch die Schaffung des gemeinsamen Polizeidatenraums den Schutz seiner persönlichen Daten gefährdet.

Frage d) (ca. 5 Punkte)

Wie kann D vorgehen, um vor Bundesgericht die Verfassungswidrigkeit von Art. 3 RPD geltend zu machen? Kann das Bundesgericht das Anfechtungsobjekt aufheben?

Hinweise zu Frage d)

Die einzelnen Prozessvoraussetzungen sind nicht zu prüfen. Gehen Sie davon aus, dass alle Rechtsmittelmöglichkeiten auf kantonaler Ebene ausgeschöpft sind und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist."

6.3.2 Gemäss Musterlösung mussten die Kandidierenden zur Beantwortung von Frage 2b zunächst auf Art. 57 Abs. 1 BV hinweisen, wonach Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung sorgen, sowie darauf, dass diese Bestimmung keine Kompetenzen begründet, sondern auf bereits bestehende Zuständigkeiten von Bund bzw. Kantonen verweist. Im Folgenden waren Ausführungen dazu gefordert, dass dem Bund wie auch den Kantonen die Befugnis zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schon wegen ihres Bestandes als Gemeinwesen zusteht, den Kantonen für ihr Gebiet primär die allgemeine Polizeihoheit zukommt und sich angesichts dieser kantonalen Befugnis einerseits und der des Bundes andererseits im Bereich der inneren Sicherheit teils parallele, teils konkurrierende Zuständigkeiten ergeben. Schliesslich war daraus zu folgern, dass Art. 3 E-RPD insoweit mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar ist, als der Anwendungsbereich der Bestimmung polizeiliche Tätigkeiten im Rahmen der kantonalen Polizeihoheit betrifft, während die Kantone in Bereichen, in denen Bundesbehörden die in Art. 3 E-RPD umschriebenen polizeilichen Aufgaben in Anwendung der Bundesgesetzgebung wahrnehmen (z. B. Ermittlungen gemäss StPO), nicht rechtsetzend tätig werden dürfen.

Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Antwort auf die Frage 2b 0,25 von insgesamt 11 (8 ordentliche und 3 Zusatzpunkte) möglichen Punkten. Honoriert wurde lediglich der einleitende Satz ihrer neun Sätze umfassenden Antwort: "Gemäss Art. 57 sind sowohl Bund als auch Kantone 'für die Sicherheit des Landes' zuständig." Für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach nicht von einer "umfassenden Kompetenz des Bundes im Bereich 'Sicherheit' auszugehen" sei, sondern "eher von einer fragmentarischen Kompetenz", und "die Bearbeitung von Daten im gemeinsamen Datenraum ein Eingriff in den Schutzbereich der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV" darstelle, weshalb Art. 3 RPD mit Art. 48 Abs. 3 BV nicht vereinbar sei, wurden keine Punkte vergeben. Gemäss den Stellungnahmen des prüfungsverantwortlichen Dozenten vom 28. November 2024 und vom 14. Februar 2025 ist die schlechte Bewertung darauf zurückzuführen, dass die Erörterungen der Beschwerdeführerin zu den Verbandszuständigkeiten im Bereich Sicherheit (Art. 57 BV) unpräzise bzw. unvollständig sind. So sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin erkannt habe, dass Art. 57 Abs. 1 BV nicht kompetenzbegründend sei, und fehle es an einer Begründung, weshalb eine fragmentarische Bundeskompetenz vorliegen solle. Die Feststellung, wonach interkantonales Recht Bundesrecht nicht verletzen dürfe (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BV), betreffe schliesslich nicht die Frage nach der Verbandszuständigkeit, sondern nach den Grenzen der kantonalen Vertragsautonomie.

Die Begründung des prüfungsverantwortlichen Dozenten ist detailliert und es liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Fehlbeurteilung vor. In den Stellungnahmen des Lehrstuhls wird darauf hingewiesen, dass sich die Kandidierenden gemäss der klaren Fragestellung in der Prüfung lediglich zur Zuständigkeit der Kantone (für die Rechtsetzung im von Art. 3 RPD umschriebenen Anwendungsbereich) zu äussern hatten. Dass die Beschwerdeführerin für ihre Ausführungen zu den inhaltlichen Schranken interkantonaler Verträge bzw. Art. 48 Abs. 3 BV keine (Zusatz-)Punkte erhielt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden bzw. ist sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann weder, dass ihre Prüfungsantwort die Frage der Zuständigkeit der Kantone nicht beantwortet, noch, dass sie ihre Aussage, es sei im Bereich Sicherheit "eher von einer fragmentarischen Kompetenz" auszugehen, nicht begründete und namentlich nicht darauf hinwies, dass sich solches nicht aus Art. 57 BV ergibt bzw. dass sich diese Bestimmung nicht zu Natur und Verteilung der Kompetenzen im Bereich der Sicherheit äussert. Dieses Unterlassen seitens der Beschwerdeführerin durfte der prüfungsverantwortliche Dozent als wesentlich einstufen und entsprechend mit einer ungenügenden Bewertung (0 Punkte) darauf reagieren. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, "die inhärente Kompetenz des Bundes kraft Staatlichkeit bzw. der Kantone kraft Autonomie im Bereich der Sicherheit" sei gar nicht "ausdrücklich Prüfungsstoff" gewesen, sodass sie die Frage nicht habe beantworten können, lässt sich ihr nicht folgen. So bildete die bundesstaatliche Kompetenzaufteilung Inhalt der Vorlesung im Modul "Öffentliches Recht I" und findet sich etwa in der von der Beschwerdeführerin genannten "Pflichtlektüre" zur Vorlesung ein eigener Absatz zu den "inhärenten Zuständigkeiten des Bundes", worin ausdrücklich auf dessen Zuständigkeit im Bereich Sicherheit hingewiesen wird (vgl. Johannes Reich, in: Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 3. A. [Staatsrecht], § 12 Rz. 25, ferner Rz. 15).

6.3.3 Als Antwort auf die Frage 2d gab die Beschwerdeführerin an, D könnte "[m]it der abstrakten Normenkontrolle [...] gegen Art. 3 RPD vor Bundesgericht gehen, wenn: - er alle kantonsinternen Instanzen ausgeschöpft hat, - er die Frist von 30 Tagen nach Publikation des Erlasses einhält", da es sich bei Art. 3 RPD um einen generell-abstrakten Erlass handle, der auf dem Weg der abstrakten Normenkontrolle angefochten werden könne, nachdem kein "Anfechtungsverbot gemäss Art. 189 Abs. 4 BV" bestehe. Das Bundesgericht könne "das Anfechtungsobjekt aufheben". Sie erhielt für ihre Antwort insgesamt 1,25 von 5,5 (5 ordentliche und 0,5 Zusatzpunkte) möglichen Punkten.

Zufolge der Stellungnahmen des prüfungsverantwortlichen Dozenten vom 28. November 2024 und vom 14. Februar 2025 mussten die Kandidierenden in ihrer Antwort auf die Frage 2d hinsichtlich der abstrakten Normenkontrolle explizit erwähnen, dass Art. 3 RPD unabhängig von einem konkreten Anwendungsfall überprüft würde. Dies sei von der Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen nur impliziert und daher mit Teilpunkten gewürdigt worden. Zudem sei die Antwort der Beschwerdeführerin unvollständig. Sie habe in ihrer Lösung weder konkretisiert, dass bloss unmittelbar rechtsetzende Bestimmungen interkantonaler Verträge angefochten werden könnten, noch habe sie das einschlägige Rechtsmittel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bezeichnet. Sie habe auch nicht erwähnt, dass es sich bei Art. 3 RPD zugleich um das Anfechtungs- und das Prüfungsobjekt handle. Einzelne Prozessvoraussetzungen hätten sodann gemäss Fragestellung ausdrücklich nicht geprüft werden müssen, weshalb der Beschwerdeführerin für die Aussagen zum Instanzenzug und zur Frist für ein Rechtsmittel ans Bundesgericht keine Punkte zugesprochen worden seien. Demgegenüber sei erwartet worden, dass sie Ausführungen zur konkreten Normenkontrolle mache. Ohne entsprechende Ausführungen habe die Frage, wie D vorgehen könne, um vor Bundesgericht die Verfassungswidrigkeit von Art. 3 RPD geltend zu machen, nicht vollständig beantwortet werden können. Von den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sei erwartet worden, dass sie die Unterschiede zur abstrakten Normenkontrolle erklärten und erkennten, dass eine konkrete Normenkontrolle einen anfechtbaren Rechtsanwendungsakt voraussetze. In diesem Sinn ergibt sich auch aus der Musterlösung zur Prüfungsfrage 2d, dass Ausführungen zur abstrakten und solche zur konkreten Normenkontrolle jeweils mit 2,5 Punkten honoriert wurden.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Prüfungsaufgabe missverständlich formuliert gewesen sei und die Musterlösung unzutreffend. So gebe der Prüfungssachverhalt keine Auskunft darüber, ob die Polizeikontrollen, von denen die Rede sei, überhaupt gestützt auf Art. 3 RPD stattgefunden hätten oder ob anlässlich dieser Polizeikontrollen Daten im "gemeinsamen Polizeidatenraum" abgefragt worden seien. Auch sei beim geschilderten Sachverhalt – ohne unzulässige Sachverhaltsergänzung – ausgeschlossen, dass D ohne vorgängige Feststellungsverfügung eine konkrete Normenkontrolle durch das Bundesgericht hätte erwirken können; denn diese wäre nur in Bezug auf das "kantonale Verwaltungspflegerecht" möglich gewesen. Die Anfechtung von Realakten sei sodann nicht Prüfungsstoff gewesen, sodass hierzu bzw. generell zur konkreten Normenkontrolle von ihr keine Ausführungen hätten erwartet werden dürfen, während ihre Hinweise auf die Anfechtungsfrist bei abstrakten Normenkontrollen sowie die Anfechtbarkeit von Normen des interkantonalen Rechts bei der Punktevergabe zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

Für ihre Aussage, wonach Art. 3 RPD – als Norm des interkantonalen Rechts – auf dem Weg der abstrakten Normenkontrolle angefochten werden könne, erhielt die Beschwerdeführerin indes bereits 0,25 Punkte, weshalb vertretbar ist, dass ihr keine zusätzlichen Punkte für den Hinweis auf Art. 189 Abs. 4 BV vergeben wurden. Dies hat umso eher zu gelten, als sich diese Bestimmung dem Wortlaut nach auf Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats bezieht und – wie aufgezeigt – kein Anspruch darauf besteht, dass zwar (möglicherweise) korrekte, aber nicht gefragte bzw. für die Beantwortung der Frage nicht relevante Ausführungen bepunktet werden. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zur Beschwerdefrist und zum kantonalen Instanzenzug nicht bewertet wurden, zumal solche ausdrücklich nicht gefordert waren. Der betreffende Hinweis, wonach die einzelnen Prozessvoraussetzungen nicht zu prüfen seien und davon auszugehen sei, dass alle Rechtsmittelmöglichkeiten auf kantonaler Ebene ausgeschöpft seien, legte sogleich nahe, dass keine Überlegungen dazu angestellt zu werden brauchten, ob bzw. inwiefern ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine konkrete (akzessorische) Überprüfung von Art. 3 RPD durch das Bundesgericht vorliegt, bzw. dazu, wie D vorzugehen hat, um einen auf Art. 3 RPD gestützten anfechtbaren Entscheid zu erhalten. Auf der anderen Seite legt der prüfungsverantwortliche Dozent nachvollziehbar dar, dass sich aus dem Hinweis im Sachverhalt auf die wiederholten Kontrollen von D im Strassenverkehr nach dem Inkrafttreten von Art. 3 RPD ohne Weiteres ergab, dass auch eine konkrete Normenkontrolle zu prüfen war, zumal selbige (unstreitig) Prüfungsstoff bildete und entsprechend (an verschiedenen Stellen) in den zur Vor- und Nachbereitung der Vorlesung empfohlenen Lehrbüchern behandelt wird (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. A., Zürich/Genf 2024, N. 2406 ff., 2578 ff.; Alain Griffel, Staatsrecht, § 27 Rz. 24 und 31 ff.).

Die Bewertung der Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage 2d bzw. die Begründung der Punktevergabe ist damit insgesamt schlüssig.

6.4  

6.4.1 Aufgabe Nr. 3 (gemäss Musterlösung total 10 Punkte und 0,5 Zusatzpunkte) lautete folgendermassen:

"Der Bundesrat hat vor Kurzem das (fiktive) Übereinkommen vom 15. Dezember 2023 gegen Diskriminierung in der Hochschulbildung (ÜDH) unterzeichnet. Es sieht verschiedene Verpflichtungen für die Vertragsstaaten betreffend die Hochschulbildung vor.

[...]

Inzwischen ist das ÜDH für die Schweiz in Kraft getreten. Das ÜDH enthält folgende Bestimmung:

Art. 11 ÜDH

Um jede Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens zu beseitigen und zu verhüten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Studierenden bei der Vergabe von Stipendien nicht unterschiedlich zu behandeln, es sei denn aufgrund von Leistung und Bedürftigkeit.

X und Y studieren beide an einer Universität im Kanton A. X hat seinen Wohnsitz im Kanton A, Y seinen Wohnsitz im Kanton B. Sie reichen beide ein Gesuch für ein Stipendium ein. Die Bildungsdirektion des Kantons A heisst das Gesuch von X gut, das Gesuch von Y weist sie ab.

Frage b) (ca. 4 Punkte)

Kann sich Y auf Art. 11 ÜDH berufen, um die Abweisung seines Stipendiengesuchs anzufechten?"

6.4.2 Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage 3b wie folgt: "Da die Schweiz ein monistisches System hat, müssen völkerrechtliche Abkommen nicht in Bundesrecht umgewandelt werden, sondern sind direkt anwendbar. Fraglich ist, ob das ÜDH bestimmt genug ist, um direkt anwendbar zu sein. Dafür sind folgende Kriterien einzuhalten: - die Regelung muss inhaltlich bestimmt genug sein, um Grundlage eines Entscheids sein zu können, - sie muss sich an die rechtsanwendenden Behörden richten/nicht an den Gesetzgeber, - sie muss persönliche Rechte und Pflichten begründen. In casu ist das ÜDH sehr unbestimmt. Es sieht zwar Ausnahmen vor 'aufgrund von Leistung und Bedürftigkeit' aber bleibt dabei sehr unspezifisch. Folglich ist diese Norm eher als Richtlinie zu verstehen, die durch den Gesetzgeber weiter konkretisiert werden sollte."

Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Prüfungsantwort insgesamt 2 von 4 möglichen Punkten. Ihre einleitenden Ausführungen wurden nicht mit der vollen Punktzahl honoriert (0,5 statt 1 Punkt), weil hierfür nach der Musterlösung noch der Hinweis anzubringen gewesen wäre, dass aus der unmittelbaren innerstaatlichen Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags nicht automatisch die unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung folge, sondern diese für jede Norm separat beurteilt werden müsse. Für ihr Fazit erhielt die Beschwerdeführerin keine Punkte, was der prüfungsverantwortliche Dozent im Einsprache- und Rekursverfahren damit begründete, dass ihre Ausführungen zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 11 ÜDH nicht überzeugten bzw. die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermocht habe, inwiefern es einem Gericht nicht möglich sein sollte, gestützt auf Art. 11 ÜDH zu prüfen, ob der Entscheid der Universität aufgrund von Leistung und Bedürftigkeit oder aufgrund eines unzulässigen Kriteriums erfolgt sei. In der massgeblichen Musterlösung wird denn auch der gegenteilige Schluss vertreten und argumentiert, dass Art. 11 ÜDH das Recht der Studierenden garantiere, bei der Vergabe von Stipendien nicht diskriminiert zu werden, sich dabei direkt an die rechtsanwendenden Behörden richte und einem Gericht erlaube, im Einzelfall zu prüfen, ob der Entscheid der Universität aufgrund von Leistung und Bedürftigkeit oder aufgrund eines unzulässigen Kriteriums erfolgt sei.

Diese Begründung ist einleuchtend. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, die Prüfungsfrage sei missverständlich formuliert gewesen und sie habe davon ausgehen dürfen, dass "Art. 11 ÜDH allgemein auf direkte Anwendbarkeit zu prüfen war und damit ob sich Y grundsätzlich darauf – jedoch nicht unbedingt materiell erfolgreich im konkreten Fall – darauf berufen könnte", ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil sie sich von diesem Einwand erhofft, nachdem auch gemäss Musterlösung "bloss" abstrakt zu prüfen war, ob Art. 11 ÜDH unmittelbar anwendbar ist; die materielle Richtigkeit der Abweisung des Stipendiengesuchs von Y war nicht zu beurteilen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin wurde – wie aufgezeigt – nur deshalb nicht bei der Punktevergabe berücksichtigt, weil sie aus Sicht des prüfungsverantwortlichen Dozenten ungenügend begründet ist. Dagegen ist nichts einzuwenden, beschränkt sich die fragliche Begründung doch auf die redundante Aussage, die Norm bzw. "das ÜDH ist sehr unbestimmt", weil sie bzw. es trotz expliziter Ausnahmen "sehr unspezifisch" bleibe. Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erschöpfen sich in einer Selbstbewertung, welche nicht geeignet ist, einen Fehler der Bewertung durch den prüfenden Lehrstuhl aufzuzeigen.

6.5  

6.5.1 Aufgabe Nr. 5 (gemäss Musterlösung total 15 Punkte und 1,5 Zusatzpunkte) lautete wie folgt:

"Nehmen Sie Stellung zu den nachfolgenden Aussagen und begründen Sie, inwiefern diese zutreffen, teilweise zutreffen oder nicht zutreffen.

Beachten Sie: Massgeblich ist die vorgebrachte Begründung. Für die blosse Antwort, dass eine Aussage zutrifft, teilweise zutrifft oder nicht zutrifft, werden keine Punkte vergeben.

[...]

f) Die Sitzungen von National- und Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich. Die Ratspräsidien können die geheime Beratung beantragen. (ca. 3 Punkte)"

6.5.2 Gemäss Musterlösung wurde von den Kandidierenden für das Erreichen der vollen Punktzahl folgende Antwort auf die Frage 5f verlangt: "Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich (Art. 158 Satz 1 BV, Art. 4 Abs. 1 ParlG). Ausnahmen bedürfen einer Grundlage im formellen Gesetz (Art. 158 Satz 2 BV) und sind nur in engen Grenzen – zum Schutz wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes – zulässig (Art. 4 Abs. 2 ParlG). Die geheime Beratung können nicht die Ratspräsidien beantragen, sondern gemäss Art. 4 Abs. 2 ParlG - ein Sechstel der Mitglieder eines Rates bzw. der Vereinigten Bundesversammlung (lit. a); die Mehrheit einer Kommission (lit. b); - der Bundesrat (lit. c)." Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Antwort 1,75 Punkte von insgesamt 3 möglichen Punkten. Der prüfungsverantwortliche Dozent begründet die Punktevergabe in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025 damit, dass gemäss Fragestellung habe erklärt werden müssen, wer dazu befugt sei, eine geheime Beratung zu beantragen. Es habe "ein eindeutiges Fazit" gezogen werden müssen, "dass die Ratspräsidien gemäss Art. 4 Abs. 2 ParlG e contrario klarerweise nicht dazu berechtigt sind, die geheime Beratung zu beantragen". "Mit der Feststellung, die Ratspräsidien seien 'nicht erwähnt'", werde "der Anforderung eines eindeutigen Fazits nicht Genüge getan". Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen, unter denen eine geheime Beratung ausnahmsweise zulässig sei (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 ParlG), seien zudem unvollständig und die Verweise auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen ungenau "(globaler Verweis auf Art. 158 BV)" bzw. fehlten vollständig (Art. 4 Abs. 1 ParlG).

Im Kern bestreitet die Beschwerdeführerin diese Ausführungen vor Verwaltungsgericht nicht. Sie wendet allerdings ein, dass "[d]ie Gründe der Geheimerklärung [...] nicht Gegenstand der Prüfungsfrage" gewesen seien und weder der Umstand, dass "das Fazit entsprechend dem zulässigen Urteilsstil bei Kurzantworten vorverlagert ist", noch das unterlassene "satzweise" Zitieren von Art. 158 BV oder die fehlende Erwähnung von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ParlG einen "Punkteabzug" rechtfertigten. Sie beanstandet somit sinngemäss das Korrekturschema bzw. die Musterlösung und verlangt eine davon unabhängige Bewertung. Eine prüfungsverantwortliche Person, die – wie hier – eine detaillierte Musterlösung mit Punkteschema aufgestellt hat, ist jedoch aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) gehalten, diese auf alle Kandidierenden in gleicher Weise anzuwenden (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 9.3; VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 6.2, und 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 5.7; BVGr, 14. April 2008, B-6078/2007, E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Eine vom Korrekturschema unabhängige bzw. abweichende Bewertung liesse sich bloss rechtfertigen, wenn dieses eine Punktevergabe nach unsachlichen bzw. qualifiziert unangemessenen Kriterien vorsähe. Solches ist im Fall der Musterlösung zur Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I" aber weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Insbesondere lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin bzw. des prüfungsverantwortlichen Dozenten, nur bei Ausführungen der Kandidierenden (auch) zu den Gründen für eine ausnahmsweise Geheimerklärung (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 ParlG), einer exakten Angabe sämtlicher massgebenden Rechtsnormen und einem eindeutigen Fazit die volle Punktzahl zu vergeben, zumal in den Prüfungsunterlagen darauf hingewiesen worden war, dass zu einer vollständigen Lösung der Prüfung im Modul "Öffentliches Recht I" die Angabe der massgebenden Rechtsnormen gehöre und stichwortartige Antworten und Begründungen nicht bewertet bzw. (zu Aufgabe Nr. 5 im Speziellen) für die blosse Antwort, dass eine Aussage zutreffe, teilweise zutreffe oder nicht zutreffe, keine Punkte vergeben würden. Art. 4 Abs. 1 ParlG erwähnt zudem – im Gegensatz zu Art. 158 Satz 1 BV – nicht nur die Sitzungen der Räte, sondern explizit auch jene der Vereinigten Bundesversammlung, weshalb die Nennung der Bestimmung entgegen der Beschwerdeführerin nicht einfach "überflüssig" war.

Damit ist die Verweigerung der Vergabe der vollen Punktzahl an die Beschwerdeführerin für ihre Antwort auf Frage 5f nachvollziehbar.

6.6 Nach dem Gesagten ist die Bewertung der schriftlichen Prüfung der Beschwerdeführerin im Modul "Öffentliches Recht I" nachvollziehbar bzw. vertretbar und hält damit einer Rechtskontrolle aufgrund der praxisgemäss herabgesetzten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts stand.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass ihr mit "Stellungnahme zur Rekursduplik" gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

7.3 Die Vorinstanz verweigerte der mittellosen Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren mit der Begründung, dieses müsse aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition und des Fehlens von Anhaltspunkten für eine willkürliche Bewertung der streitgegenständlichen Prüfung als von vornherein aussichtslos eingestuft werden.

Dieser Einschätzung lässt sich nicht folgen. So durfte sich die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz eingeschränkter Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz durchaus gewisse Hoffnungen auf Erfolg ihres Rekurses machen, nachdem ihr lediglich ein Punkt für eine genügende Note fehlt.

Die Vorinstanz hätte ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung deshalb gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. II und IV des Rekursentscheids vom 25. September 2025 sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.

8.  

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren zu gewähren und die ihr auferlegten Rekurskosten sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

9.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Fünftel nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz und zu vier Fünfteln nach dem Unterliegerprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Angesichts der Sachlage und des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte sie jedoch nicht (mehr) ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde in der Hauptsache rechnen. Die Beschwerde erweist sich damit im Hauptpunkt als offensichtlich aussichtslos, sodass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung insofern abzuweisen ist.

Nicht offensichtlich aussichtslos ist dagegen der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren, was einem Obsiegen zu einem Fünftel entspricht (vorne E. 9.1). Mangels Kostenauflage ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung allerdings in diesem Umfang gegenstandslos geworden.

10.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und muss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden bei Entscheiden über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund in Art. 83 lit. t BGG kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Sind dagegen andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, etwa solche organisatorischer Natur, oder werden Mängel des Prüfungsablaufs geltend gemacht, bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. September 2025 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren gutgeheissen und werden die ihr auferlegten Kosten des Rekursverfahrens unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu einem Fünftel der Vorinstanz und zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

VB.2025.00725 — Zürich Verwaltungsgericht 16.04.2026 VB.2025.00725 — Swissrulings