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Geschäftsnummer: VB.2025.00678 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe. Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen einer elektronischen Eingabe nicht. Ungeachtet dessen, ob es sich um verbesserungsfähige Mängel handeln würde, war der Beschwerdeführerin keine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG zur Verbesserung anzusetzen, da sie vom Verwaltungsgericht mit E-Mail mehrfach auf die Formvorschriften elektronischer Eingaben hingewiesen wurde, weshalb ihr diese bekannt waren bzw. sein mussten (E. 2.2). Als oberster kantonaler Rechtsmittelinstanz kommt dem Verwaltungsgericht keine Befugnis zu, erstinstanzlich Sofortmassnahmen in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin anzuordnen (E. 3.1). Die Beschwerde kann nicht als Gesuch um Erlass prozessualer Massnahmen entgegengenommen werden, da kein Verfahren in dieser Sache hängig ist (E. 3.2). Nichteintreten.
Stichworte: ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR E-MAIL NACHFRIST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG VORSORGLICHE MASSNAHME WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: § 38b Abs. I lit. a VRG § 56 Abs. I VRG § 71 VRG § 130 Abs. I ZPO CH
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00678
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Stäfa,
vertreten durch die Sozialbehörde Stäfa,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2025, 14.50 Uhr, wandte sich A an die Gemeinde Stäfa und deren Sozialberatung und monierte, dass es in ihrer Wohnung zu kalt sei, da die Heizkörper nicht funktionierten. Die Gemeinde bzw. die Sozialberatung sei sozialhilferechtlich verpflichtet, ihr – A – umgehend die nötigen Mittel zum Kauf des benötigten Feuerholzes zur Verfügung zu stellen. Eine Verweigerung käme einer Pflichtverletzung gleich, die im "laufenden Verfahren vor dem Bezirksrat als Beweismittel" verwendet würde.
B. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2025, 18.42 Uhr, informierte A den Bezirksrat Meilen über ihre E-Mail vom 2. Oktober 2025, 14.50 Uhr. In Kopie liess A die E-Mail vom 3. Oktober 2025 auch dem Verwaltungsgericht zukommen. Letzteres tat A sodann mit E-Mail vom 5. Oktober 2025, 14.03 Uhr, wobei sie das Verwaltungsgericht – neben anderen – direkt anschrieb.
C. Die Sozialberatung antwortete A mit E-Mail vom 6. Oktober 2025, 10.08 Uhr, dass sie sich in dieser Angelegenheit an ihren Vermieter zu wenden habe.
D. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2025, 14.49 Uhr, forderte A die Sozialberatung daraufhin erneut auf, ihr "die notwendigen Mittel für die Nahrungsmittelsicherung und die Übernahme der Schulden für das Heizholz" zu überweisen. In Kopie liess A diese E-Mail auch dem Verwaltungsgericht zukommen.
E. Das Verwaltungsgericht bestätigte A mit E-Mail vom 7. Oktober 2025, 10.47 Uhr, den Erhalt der E- Mails vom 3., 5. und 6. Oktober 2025. Dass in der Sache ein Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht hängig sei, sei nicht ersichtlich, und über das angeblich vor dem Bezirksrat hängige Verfahren habe das Verwaltungsgericht keine Kenntnis. Da am Verwaltungsgericht kein Verfahren hängig sei und per E-Mail auch kein Verfahren eingeleitet werden könne, werde das Verwaltungsgericht die erhaltenen E-Mails nicht weiter bearbeiten und diese auch nicht an den Bezirksrat weiterleiten. Sollte sie – A – mit ihrer Nachricht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben wollen, wäre diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über eine anerkannte Zustellplattform zu übermitteln oder mit Unterschrift versehen per Post einzureichen. Eingaben per E-Mail seien nicht zulässig. Der angefochtene Entscheid sei möglichst beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Verwaltungsgericht schloss mit dem Hinweis, dass Verfahren vor ebendiesem grundsätzlich kostenpflichtig seien.
F. Mit E- Mail vom 7. Oktober 2025, 13.49 Uhr, behauptete A gegenüber dem Verwaltungsgericht, seit Juli 2025 sei eine Beschwerde ihrerseits gegen das Sozialamt Stäfa betreffend "die Unzumutbarkeit der Wohnung und die Pflichtverletzung" hängig. Das Verwaltungsgericht habe diese Akte sofort zu suchen und beizuziehen. Die E-Mails vom 3., 5. und 6. Oktober 2025 seien keine neue Beschwerde, sondern "ein Antrag auf superprovisorische Massnahme/Zwangsanweisung in der bereits hängigen Beschwerdesache". Das Verwaltungsgericht habe das Sozialamt Stäfa unverzüglich anzuweisen, ihr "Mittel für Heizholz und Nahrung zur Abwendung der akuten Lebensgefahr zu geben".
G. Das Verwaltungsgericht antwortete A mit E- Mail vom 7. Oktober 2025, 15.36 Uhr, auch nach nochmaliger Überprüfung sei nicht ersichtlich, dass in dieser Sache ein Verfahren am Verwaltungsgericht hängig sei. Sofern A auf dem Gegenteil beharre, so habe sie dem Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Eingabe vom Juli 2025 per Post zukommen zu lassen. Weitere E-Mails würden nicht beantwortet.
H. Mit E-Mail von 7. Oktober 2025, 17.32 Uhr, teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass sie soeben eine Kopie ihrer Beschwerde vom Juli 2025 per Einschreiben an das Verwaltungsgericht versandt habe. Der "zuständige Richter" habe damit die verlangte "Zwangsanweisung" gegenüber dem Sozialamt zu erlassen.
I. Mit E-Mail von 8. Oktober 2025, 15.51 Uhr, liess A das Verwaltungsgericht wissen, dass sie die Kopie der Beschwerde vom Juli 2025 aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht habe absenden können. An ihrem Antrag auf "Zwangsanweisung" halte sie aber weiterhin fest.
J. Am 8. Oktober 2025, 19.27 Uhr, stellte A dem Verwaltungsgericht eine weitere E-Mail zu, womit sie erneut auf den unterlassenen Postversand hinwies und an ihrem Antrag festhielt. Zugleich monierte sie, dass ihre Bankkarte der Bank D rechtswidrig gesperrt sei. Mit E-Mail von 13. Oktober 2025, 09.18 Uhr, liess A dem Verwaltungsgericht in Kopie ihre E-Mail an die Bank D vom 9. Oktober 2025, 15.02 Uhr, zukommen, wonach die Kartensperre aufgehoben worden sei. Wie schon auf die E-Mails vom 7. und 8. Oktober 2025 antwortete das Verwaltungsgericht darauf nicht.
K. Mit E-Mail von 16. Oktober 2025, 21.09 Uhr, wandte sich A abermals an das Verwaltungsgericht und machte geltend, ihr Hund leide an akuten gesundheitlichen Problemen und die derzeitige Wohnung berge die Gefahr, dass sich dessen Zustand weiter verschlechtere. A forderte das Verwaltungsgericht auf, "unverzüglich und per einstweiliger Verfügung eine Anweisung an das Sozialamt zu erlassen, mir sofort die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die zwingend erforderliche, lebensrettende medizinische Versorgung und die Unterbringung in einer tiergerechten Umgebung zu ermöglichen". Diese E-Mail ergänzte A mit E-Mail vom 17. Oktober 2025, 08.01 Uhr, insofern, als sie "angesichts dieser akuten, lebensgefährdenden Situation für mein Tier und der rechtswidrigen Verweigerung von Grundsicherung gezwungen sein werde, diesen Skandal öffentlich zu machen, falls das Gericht nicht unverzüglich handelt".
L. Das Verwaltungsgericht antwortete A mit E-Mail vom 17. Oktober 2025, 09.01 Uhr, unter Bezugnahme auf ihre E-Mails vom 16. Oktober 2025, 21.09 Uhr, und 17. Oktober 2025, 8.01 Uhr, das Verwaltungsgericht habe ihr bereits mit E-Mail vom 7. Oktober 2025, 10.47 Uhr, mitgeteilt, dass Eingaben per gewöhnliche E-Mail grundsätzlich nicht rechtsgültig seien. Vielmehr müssten elektronische Eingaben hierfür gewisse Voraussetzungen erfüllen, wobei nähere Informationen hierzu der Website des Verwaltungsgerichts entnommen werden könnten. Sollte ihr – A – in Kenntnis dieses Umstands dennoch an der Eröffnung eines formellen Verfahrens und eines Entscheids des Verwaltungsgerichts aufgrund ihrer E-Mails vom 16. Oktober 2025, 21.09 Uhr, und 17. Oktober 2025, 8.01 Uhr, gelegen sein, so hätte sie dem Verwaltungsgericht jedenfalls ihre Postadresse bekanntzugeben. Was die früheren E-Mails vom 3. bis 8. Oktober 2025 betreffe, so gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Angelegenheit inzwischen erledigt habe. Wie bereits mitgeteilt, sei in keiner sie – A – betreffenden Sache ein Verfahren am Verwaltungsgericht hängig; die angebliche Beschwerdeschrift vom Juli 2025 habe sie dem Verwaltungsgericht bis anhin nicht zukommen lassen. Sollte ihr auch in Bezug auf die E-Mails vom 3. bis 8. Oktober 2025 und die damit gestellten Anträge an einem formellen Entscheid des Verwaltungsgerichts gelegen sein, so habe sie dies ausdrücklich zu bestätigen. Ohne Bekanntgabe ihres Beschwerdewillens und/oder der Postadresse würde kein Verfahren eröffnet und würden die E-Mails nicht weiter behandelt.
II.
A. Mit E-Mail von 17. Oktober 2025, 15.03 Uhr, schrieb A dem Verwaltungsgericht Folgendes (ohne Berücksichtigung von Versalien und Fettschreibung):
" 1. Bestätigung des Willens: Ich bestätige Ihnen hiermit ausdrücklich und formell meinen Beschwerdewillen in Bezug auf die von Ihnen genannten E-Mails, insbesondere zur akuten Lebensgefahr meines Hundes B (Verdacht auf Bandscheibenvorfall) und der unzumutbaren Wohnsituation mit Treppen, in die mich das Sozialamt Stäfa gezwungen hat.
2. Postadresse: Meine aktuelle Postadresse lautet: A C-Strasse 01 8712 Stäfa
3. Sofortiger Handlungsbedarf: Ich betone noch einmal die absolute Dringlichkeit. Jede Verzögerung bei der Eröffnung des Verfahrens und der Anordnung von Sofortmassnahmen gefährdet das Leben und die Gesundheit meines Tieres (Risiko einer Querschnittslähmung), wofür die Behörden und nun auch das Verwaltungsgericht die Verantwortung tragen.
Ich erwarte die unverzügliche Eröffnung des formellen Verfahrens und die Anordnung von Sofortmassnahmen zur Sicherung meiner Existenz und zur Abwendung der Tierschutznotlage."
B. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00678 und nahm die E-Mail von A vom 17. Oktober 2025, 15.03 Uhr, als Beschwerde und den vorgängigen E-Mail-Verkehr zu den Akten.
C. Mit E-Mail von 21. Oktober 2025, 13.57 Uhr, wandte sich A ein weiteres Mal an das Verwaltungsgericht und verlangte die "unverzügliche Anordnung von Sofortmassnahmen", mithin "noch diese Woche".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), da sie einerseits nicht formgültig erhoben wurde (hinten E. 2) und das Verwaltungsgericht andererseits für die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin auch nicht zuständig wäre (hinten E. 3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Folglich ist das vorliegende Verfahren durch den Einzelrichter zu erledigen.
1.2 Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1 Eingaben an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Griffel, § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) getan. Elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht müssen folglich die dort festgehaltenen Voraussetzungen erfüllen. Mithin sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (VGr, 21. Mai 2025, VB.2025.00235, E. 2.1; 15. November 2024, VB.2024.00657, E. 2.4; 23. August 2023, VB.2023.00408, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Jedenfalls in Bezug auf die fehlende qualifizierte elektronische Signatur handelt es sich zwar um einen formellen und prinzipiell verbesserungsfähigen Mangel, weswegen das Verwaltungsgericht in solchen Fällen beschwerdeführenden Personen gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG regelmässig eine Nachfrist ansetzt, um ihm die mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen zu lassen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. VGr, 21. Mai 2025, VB.2025.00235, E. 2.2). Das Ansetzen einer Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG dient indes in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (statt vieler VGr, 4. Februar 2025, VB.2025.00056, E. 4.2.4). Die Beschwerdeführerin scheint grundsätzlich rechtsunkundig zu sein. Jedoch wurde sie vom Verwaltungsgericht mit E-Mails vom 7. Oktober 2025, 10.47 Uhr (vorn I.E.), und 17. Oktober 2025, 09.01 Uhr (vorn I.L.), auf die Formvorschriften elektronischer Eingaben hingewiesen, weshalb ihr diese bekannt waren bzw. sein mussten. Auch mit Beschwerde hielt sie sich nun jedoch nicht daran. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin keine Nachfrist anzusetzen.
3.
3.1 Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin einen Entscheid (der Beschwerdegegnerin oder einer anderen Behörde) anfechten möchte. Vielmehr beantragt sie, das Verwaltungsgericht habe – als erste Instanz – "Sofortmassnahmen" in Bezug auf ihre Wohnsituation (Heizung, Hund) anzuordnen. Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz kommt dem Verwaltungsgericht indes keine solche Befugnis zu. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin zunächst die Beschwerdegegnerin um Erlass solcher Massnahmen ersuchen müssen. Dass sie dies bereits getan hätte, macht sie nicht geltend. Im Fall der Abweisung ihres Gesuchs (bzw. bei Verweigerung der Behandlung desselben) hätte die Beschwerdeführerin anschliessend den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Erst gegen einen Entscheid des Bezirksrats Meilen stünde ihr die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung seitens des Bezirksrats in Bezug auf die von ihr gestellten Anträge rügen wollte, kann der Beschwerde ebenso wenig entnommen werden,
3.2 Vor der Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war kein Verfahren mit Beteiligung der Beschwerdeführerin am Verwaltungsgericht hängig (vgl. die E-Mails vom 7. Oktober 2025, 10.47 Uhr [vorn I.E.], und 7. Oktober 2025, 15.36 Uhr [vorn I.G.]); die Beschwerdeführerin reichte ihre angebliche Beschwerdeschrift vom Juli 2025 schliesslich auch nicht nach (vorn I.I.). Die Beschwerde kann damit nicht als Gesuch um Erlass prozessualer Massnahmen im Rahmen eines bereits hängigen Beschwerdeverfahrens entgegengenommen werden (vgl. vorn I.F.)
4.
Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und folglich auch nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder deren Angestellten zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit die Beschwerdeführerin um Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen ersuchen wollte, was sich der Beschwerde und auch den übrigen E-Mails indes nicht hinreichend klar entnehmen lässt, mangelte es dem Verwaltungsgericht insofern an der erforderlichen Zuständigkeit.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Mangels (erkennbarer) Fristgebundenheit kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig zuständige Instanz im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin; b) die Beschwerdegegnerin.