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Zürich Verwaltungsgericht 29.10.2025 VB.2025.00662

29 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,363 mots·~12 min·7

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Keine Zuständigkeit für Staatshaftung (E. 1.1 f.). Kein aktuelles schutzwürdiges Interesse in der Hauptsache; Massnahmen sind während des hängigen Beschwerdeverfahrens ausgelaufen; Gegenstandslosigkeit (E. 1.3 ff.). Beschwerde wäre bei summarischer Betrachtung gutzuheissen, da Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht persönlich angehört wurde (Verletzung rechtliches Gehör); Kosten des Rekursverfahrens durch Vorinstanz zu tragen (E. 3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten und nicht gegenstandslos.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00662   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Keine Zuständigkeit für Staatshaftung (E. 1.1 f.). Kein aktuelles schutzwürdiges Interesse in der Hauptsache; Massnahmen sind während des hängigen Beschwerdeverfahrens ausgelaufen; Gegenstandslosigkeit (E. 1.3 ff.). Beschwerde wäre bei summarischer Betrachtung gutzuheissen, da Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht persönlich angehört wurde (Verletzung rechtliches Gehör); Kosten des Rekursverfahrens durch Vorinstanz zu tragen (E. 3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten und nicht gegenstandslos.

  Stichworte: AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANHÖRUNGSPFLICHT BESCHWERDELEGITIMATION GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN NEBENFOLGEN NEBENFOLGENREGELUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STAATSHAFTUNG SUMMARISCHE PRÜFUNG VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 1 Abs. I lit. a GSG Art. 1 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 22 Abs. I HaftungsG § 2 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG § 58 VRG § 65a Abs. II VRG § 70 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00662

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 27. September 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A an, die zugunsten seiner Lebenspartnerin B getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B, eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in C und um ihren Arbeitsort in D. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 11. Oktober 2025 befristet.

II.  

Mit Eingabe vom 29. September 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen. Das Bezirksgericht Bülach hörte B am 1. Oktober 2025 persönlich an. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 bestätigte es die angeordneten Schutzmassnahmen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 5).

III.  

Gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 3. Oktober 2025 erhob A am 10. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 3. Oktober 2025 sowie die Verfügung der Kantonspolizei vom 27. September 2025 seien per sofort aufzuheben. Sodann sei ihm für die rechtswidrige Anordnung eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft. Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers um Zusprechung von Genugtuung. Auf das Begehren um Zusprechung von Genugtuung ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender Zuständigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu lassen. In Bezug auf Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende Pflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers unmittelbar fristgebunden wäre. Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48, N. 54 und N. 59).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26).

1.4 Die angefochtenen Schutzmassnahmen sind am 11. Oktober 2025 – also während des hängigen Beschwerdeverfahrens – ausgelaufen. Damit entfiel das aktuelle schutzwürdige Interesse mit Blick auf die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. September 2025 angeordneten sowie mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 durch das Bezirksgericht bestätigten Schutzmassnahmen. Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dies kann jedoch nicht für die mit dem vorinstanzlichen Entscheid mitangefochtenen Kosten gelten. Diesbezüglich verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.5 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Anfechtung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist. Auf Vernehmlassungen der Parteien konnte verzichtet werden, zumal sich der Streitgegenstand ausschliesslich auf die Kosten im bezirksgerichtlichen Verfahren zulasten der Staatskasse beschränkt (§ 58 VRG).

2.  

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 10. Dezember 2024, VB.2024.00681, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

3.  

3.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er sei von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden. Da sein Telefon defekt gewesen sei, habe er keinen Anruf empfangen können und er habe auch anderweitig keine Vorladung erhalten. Folglich könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er unentschuldigt der Anhörung ferngeblieben sei. Die Vorinstanz erwog, dass die Anhörung der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2025 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Versuchen weder am 1. Oktober 2025 noch am 2. Oktober 2025 telefonisch erreicht werden können, weshalb auf eine Anhörung habe verzichtet werden müssen.

3.4  

3.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2; 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).

3.4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Auf die Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kann nur verzichtet werden, wenn der Entscheid vollumfänglich zu ihren oder seinen Gunsten ausfällt und darüber hinaus der Sachverhalt genügend erstellt ist (VGr, 19. September 2024, VB.2024.00470, E. 6.4). Diese Rechtsprechung ist in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht über die (Nicht-)Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat, zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung auch für Gesuche nach § 5 GSG gelten (VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2).

3.4.3 Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers prima facie als begründet. Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 2025 nicht angehört. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Gefährdung mangelte es der Vorinstanz damit an einem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers. Eine Anhörung seitens der Vorinstanz wäre vorliegend aber jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, da die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Anhörung erklärte, dass sie ebenfalls die Schutzmassnahmen als ungerechtfertigt ansehe und diese unverzüglich aufzuheben seien. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung selbstredend nicht (vorab) äussern. In dieser Hinsicht verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und klärte den Sachverhalt nicht rechtsgenügend ab (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Weiter ist das Argument der Vorinstanz unbehelflich, wonach der Beschwerdeführer nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Diesfalls wäre ein vorläufiger Entscheid nach § 10 Abs. 2 GSG zu fällen gewesen. Die Vorinstanz entschied jedoch definitiv über das Gesuch um gerichtliche Beurteilung. Die Beschwerde wäre somit bei summarischer Betrachtung gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur Anhörung zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 4).

3.5 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten grundsätzlichen Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist es angezeigt, die Kosten ebendieses Verfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1; 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Der Beschwerdeführer beantragte jedoch keine Parteientschädigung im bezirksgerichtlichen Verfahren, weshalb ihm eine Umtriebsentschädigung mangels Gesuchs verwehrt bleibt (vgl. Plüss, § 17 N. 16). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2025 abzuändern.

4.  

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zum überwiegenden Teil der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal diese den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus demselben Grund ist die Vorinstanz zur Bezahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27). Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Gesuch um Genugtuung teilweise unterliegt (vorne E. 1.2), sind ihm in diesem Umfang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin stellte keinen Antrag auf Parteientschädigung.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer machte unter anderem eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung gehört dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe geschehen. Soweit der Beschwerdeführer in Angelegenheiten des Gewaltschutzrechts Beschwerde beim Bundesgericht erheben möchte, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Oktober 2025 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- werden der Kasse des Bezirksgerichts Bülach auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    905.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/5 dem Bezirksgericht Bülach und zu 1/5 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Bülach.

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