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Zürich Verwaltungsgericht 24.11.2025 VB.2025.00650

24 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,722 mots·~24 min·11

Résumé

Bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB | [Strittig ist, ob der bald 78-jährige und krebskranke Beschwerdeführer gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB bereits nach Verbüssung der Hälfte der Strafe bedingt entlassen werden kann.] Zuständigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Parteistellung der Oberstaatsanwaltschaft vor Verwaltungsgericht bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss § 29 Abs. 3 StJVG (E. 2). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (E. 3.1 f.). Wie bei der regulären bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (E. 3.3). Der Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 4 StGB wird insbesondere dann eröffnet, wenn beim ersuchenden Gefangenen eine krankheitsbedingte beschränkte Lebenserwartung vorliegt (E. 5.1.1). Da der Beschwerdeführer in Bälde das 78. Altersjahr erreichen wird, bei ihm ein metastasierendes Karzinom diagnostiziert wurde und seine Lebenserwartung dadurch stark beeinträchtigt ist, liegt bei ihm ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand" gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB vor (E. 5.1.2). Aufgrund der beeinträchtigten Gesundheit des Beschwerdeführers und der vorliegenden Gesamtumstände ist es sehr unwahrscheinlich, dass er weitere Betäubungsmitteldelikte begehen wird (E. 5.2.2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte lässt sich im vorliegenden Einzelfall nicht rechtfertigen (E. 5.3). Gutheissung und Rückweisung zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführerssowie Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen weiteren Weisungen. Gegenstandslosigkeit UP. Gutheissung URB.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00650   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB

[Strittig ist, ob der bald 78-jährige und krebskranke Beschwerdeführer gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB bereits nach Verbüssung der Hälfte der Strafe bedingt entlassen werden kann.] Zuständigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Parteistellung der Oberstaatsanwaltschaft vor Verwaltungsgericht bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss § 29 Abs. 3 StJVG (E. 2). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (E. 3.1 f.). Wie bei der regulären bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (E. 3.3). Der Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 4 StGB wird insbesondere dann eröffnet, wenn beim ersuchenden Gefangenen eine krankheitsbedingte beschränkte Lebenserwartung vorliegt (E. 5.1.1). Da der Beschwerdeführer in Bälde das 78. Altersjahr erreichen wird, bei ihm ein metastasierendes Karzinom diagnostiziert wurde und seine Lebenserwartung dadurch stark beeinträchtigt ist, liegt bei ihm ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand" gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB vor (E. 5.1.2). Aufgrund der beeinträchtigten Gesundheit des Beschwerdeführers und der vorliegenden Gesamtumstände ist es sehr unwahrscheinlich, dass er weitere Betäubungsmitteldelikte begehen wird (E. 5.2.2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte lässt sich im vorliegenden Einzelfall nicht rechtfertigen (E. 5.3). Gutheissung und Rückweisung zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sowie Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen weiteren Weisungen. Gegenstandslosigkeit UP. Gutheissung URB.

  Stichworte: ALTER ANLASSTAT AUSLAND AUSSERORDENTLICHE BEDINGTE ENTLASSUNG BEDINGTE ENTLASSUNG BESONDERE UMSTÄNDE BETÄUBUNGSMITTEL BETÄUBUNGSMITTELDELIKT DIFFERENZIALPROGNOSE ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID GESUNDHEIT GESUNDHEITSZUSTAND KREBS LEBENSERWARTUNG LEGALPROGNOSE REFORMATORISCHER ENTSCHEID RÜCKFALLRISIKO STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG ÜBERSTELLUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)

Rechtsnormen: § 19 BetmG Art. 64 Abs. I StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. IV StGB § 29 Abs. III StJVG § 16 VRG § 20 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 63 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00650

Urteil

der Einzelrichterin

vom 24. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 31. Januar 2023 sprach die 4. Kammer des Bundesgerichts von C (Gemeinde in Brasilien) den 1947 geborenen Schweizer Bürger A wegen einer Widerhandlung gegen das brasilianische Betäubungsmittelrecht schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten und einer Geldstrafe von 583 Tagessätzen im Wert von einem Dreissigstel des zum Zeitpunkt geltenden Mindestlohns. Mit Urteil vom 19. April 2023 wies das Bundesregionalgericht der 3. Region in D (Staat in Brasilien) die dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid.

B. Gestützt auf den Vertrag vom 23. November 2015 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Überstellung verurteilter Personen (in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2023, SR 0.344.198 [nachfolgend: Überstellungsvertrag CH-BRA]) stellte A mit Gesuch vom 3. Mai 2023 einen Antrag auf Überstellung vom Urteilsstaat Brasilien in die Schweiz zur weiteren Strafverbüssung im Heimatstaat. Im Rahmen des Exequaturverfahrens erklärte das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 29. Oktober 2024 die gegen A mit Urteil der 4. Kammer des Bundesgerichts von C (Gemeinde in Brasilien) vom 31. Januar 2023 ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz für vollstreckbar (Dispositivziffer 1). Es erkannte zudem, dass die Strafe nach schweizerischem Recht zu vollziehen sei (Dispositivziffer 2). Kosten erhob es keine (Dispositivziffer 3).

C. Seit der Überstellung in die Schweiz am 13. Februar 2025 bzw. der Versetzung aus der vorläufigen Festnahme am 18. Februar 2025 befindet sich A im offenen Normalvollzug der Strafanstalt E. Die Hälfte der Strafe wurde am 7. September 2025 erreicht. Zwei Drittel der Strafe werden am 27. August 2026 erreicht sein. Das Strafende fällt auf den 7. August 2028.

D. Am 20. Mai 2025 gelangte A an Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe). Er beantragte, er sei "aus humanitären Gründen in den offenen Vollzug zu entlassen" und es "sei ihm zu gestatten, den Rest der Strafe bei der Ehefrau zum Zweck der Pflege und persönlichen Betreuung zu Hause an ihrem Wohnort zu verbüssen". Das JuWe nahm das Gesuch als solches um Gewährung eines Strafunterbruchs bzw. um Gewährung einer ausserordentlichen bedingten Entlassung entgegen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wies das JuWe sowohl das Gesuch um Gewährung eines Strafunterbruchs (Dispositivziffer I) als auch das Gesuch um Gewährung einer ausserordentlichen bedingten Entlassung (Dispositivziffer II) ab.

II.  

Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhob A gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 betreffend Strafunterbruch gemäss Art. 92 StGB und bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB ab (Dispositivziffer I). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies sie ab (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 550.- auferlegte sie A (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung sprach sie keine zu (Dispositivziffer IV).

III.  

Am 2. Oktober 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. September 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. September 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

Am 9. Oktober 2025 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Am 18. bzw. 20. Oktober 2025 reichte das JuWe eine Beschwerdeantwort ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Oktober 2025.

Mit Eingabe vom 5. November 2025 reichte Rechtsanwältin B auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Über Rechtsmittel bei Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Strafund Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) entscheidet ein volloder teilamtliches Mitglied als Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

2.  

2.1 § 29 Abs. 3 StJVG sieht vor, dass die Oberstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung hat, wenn die Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person betrifft, die eine Tat gemäss Art. 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB] (Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat) begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.

2.2 In Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) hat das Bundesgericht unlängst festgehalten (BGr, 4. März 2025, 7B_136/2025, E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass diese grundsätzlich keine Gewalthandlungen sind, aus denen konkrete Opfer hervorgehen. Sie sind in erster Linie gegen die öffentliche Gesundheit und somit nicht gegen ein Individualrechtsgut gerichtet (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGE 124 IV 97 E. 2c). Nur ausnahmsweise kann, vordergründig bei Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, allenfalls in Verbindung mit einem qualifizierenden Merkmal nach Abs. 2, von einer konkreten Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität ausgegangen werden (BGr, 4. März 2025, 7B_136/2025, E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

2.3 In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelrecht schuldig gesprochen. Dafür wurde er namentlich mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten bestraft. Mit Blick in die Verfahrensakten und den dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person weder schwer beeinträchtigt hat noch beeinträchtigen wollte. Demnach liegt hier keine Anlasstat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Folgerichtig hat die Oberstaatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteistellung (§ 29 Abs. 3 StJVG e contrario).

3.  

3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

3.2 Während die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art. 86 Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen", entlassen werden "kann". In der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999, 1979 ff., insb. S. 2122 [Botschaft 1998]) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend hervorgehoben. Eine vorzeitige bedingte Entlassung nach der Strafhälfte sei etwa möglich bei einem irreversiblen Krankheitsverlauf eines Gefangenen, welcher deswegen nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder wenn dieser sich im Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat. Hingegen würden beispielsweise der Unfalltod aller Familienangehörigen eines Gefangenen während des Vollzugs oder der statistisch belegte markante Rückgang derjenigen Delikte, die seine Verurteilung veranlasst haben, nicht zu den "in der Tat oder in der Person des Täters liegenden Umständen" gehören (VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.2; VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.2, auch zum Folgenden). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich die Gerichte bei der Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB an die Voraussetzungen für die Begnadigung zu orientieren (BGE 141 IV 349 E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.3).

Gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 kann eine bedingte Entlassung auf Gesuch der verurteilten Person ausnahmsweise schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn in ihrer Person liegende, ausserordentliche Umstände hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie künftig keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen werde. Solche "ausserordentliche Umstände" können insbesondere angenommen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheint (lit. a); bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf, der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt (lit. b); die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – ihre Legalprognose durch eine aussergewöhnlich intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen aus Eigeninitiative massgeblich verbessert hat (lit. c) oder die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – den ihr aus der Verurteilung und dem Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen Verpflichtungen (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs [vgl. Art. 380 StGB]) bestmöglich nachgekommen ist (lit. d).

Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände" die Gefahr eines Rückfalls weitgehend aus und sind von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten, müsste eine ausserordentliche bedingte Entlassung erwogen werden dürfen (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. A., Basel 2019 [Basler Kommentar], Art. 86 StGB N. 18; Stefan Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A, Zürich/St. Gallen 2021 [Praxiskommentar], Art. 86 N. 16; eher kritisch Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. A., Zürich 2018, S. 252).

3.3 Wie bei der regulären bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit den erwähnten ausserordentlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB – ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist (BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1; BGr, 1. Juli 2020, 6B_740/2020, E. 2.1; BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.1; siehe auch VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.3; VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.3).

3.4 Beim Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten steht den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der Strafhälfte, wobei der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB stets zu beachten ist (VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.4; VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.4).

3.4.1 Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss sich, mit anderen Worten, nach den im Gesetz liegenden Wertungen ausrichten und ihren Entscheid auf sachlich vertretbare Gründe stützen (BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1; BGr, 1. Juli 2020, 6B_740/2020, E. 2.1; BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 133 IV 201 E. 2.3). Sie ist verpflichtet, den Entscheid zu begründen (André Kuhn/Joëlle Vuille, in: Laurent Moreillon et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal I, Art. 1–110 CP, 2. A., Basel 2021 [Commentaire romand], Art. 86 CP N. 17). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt wurde (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; siehe auch VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 2.3). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

3.4.2 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1 mit Hinweisen; statt vieler VGr, 4. September 2025, VB.2024.00606, E. 4.1; VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00710, E. 4.1; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 5.7; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00515, E. 6.1; VGr, 12. Juli 2021, VB.2021.00228, E. 2.3 und E. 4.7 [je mit Hinweisen]).

4.  

Der Beschwerdeführer wurde zwar auf Grundlage des brasilianischen Betäubungsmittelrechts bestraft; der Vollzug der Sanktion und die Modalitäten des Sanktionenvollzugs, einschliesslich der Dauer der Inhaftierung der verurteilten Person, richtet sich aber nach schweizerischem Recht (Art. 11 Abs. 4 Überstellungsvertrag CH-BRA). In der vorliegenden Angelegenheit ist einzig die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB bereits nach Verbüssung der Hälfte, anstatt – wie in Art. 86 Abs. 1 StGB für den Regelfall vorgesehen – von zwei Dritteln der Strafe, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden kann.

4.1 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest, dass die Pflege und die Heilung eines kranken Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines (gegebenenfalls angepassten) Vollzugs durchzuführen seien (mit Verweis auf Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB). Straferstehungsunfähigkeit liege nur dann vor, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage sei, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB (mit Verweis auf VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00805, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund konkludierte die Vorinstanz, dass die Krebserkrankung des Beschwerdeführers (weiterhin) im Rahmen des Strafvollzugs behandelt werden könne. Ebenso sei (weiterhin) von bestehender Hafterstehungsfähigkeit auszugehen. Sodann wirke sich die Krebserkrankung des Beschwerdeführers zwar auf dessen Lebenserwartung aus, jedoch könne diese nicht als derart beschränkt beurteilt werden, dass deshalb eine bedingte Entlassung in Betracht käme. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf "BGr, 6B_703/2022 vom 23. Mai 2022, E. 2.2.3 und 6B_715/2024 vom 27. Januar 2025, E. 8.6". Die Voraussetzungen für die Gewährung der ausserordentlichen bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB seien nicht erfüllt. Auch die Billigkeit spreche vorliegend nicht für eine ausserordentliche bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass auch im Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers "selbstredend" kein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand" erblickt werden könne. Somit habe der Beschwerdegegner den ihm zukommenden, grossen Ermessensspielraum nicht verletzt, indem er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer ausserordentlichen bedingten Entlassung abwies.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Gefangener gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB ausnahmsweise bedingt entlassen werden könne, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen würden. Zusätzlich zu den besonderen Anforderungen an die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe seien auch die Voraussetzungen für die ordentliche bedingte Entlassung des Gefangenen, seine Persönlichkeit, die psychische Verfassung, die Gefährlichkeit bzw. die Legalprognose, sein Verhalten im Vollzug, seine Besserung gegenüber dem Tatzeitpunkt und die zu erwartenden Lebensumstände nach dem Vollzug zu berücksichtigen. Gemäss Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. a der Richtlinien betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 würden solche ausserordentlichen Umstände insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert habe, dass die Begehung weiterer Delikte alleine schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheine.

Aufgrund seines Alters und seiner Krankheit verfüge der Beschwerdeführer nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung. Dies sei ein Anwendungsfall für die Entlassung nach der Hälfte der Strafverbüssung. Aufgrund seiner Erkrankung sei es auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals wieder straffällig werde. So habe er einerseits keine Vorstrafen in der Schweiz, andererseits würden sein Gesundheitszustand und sein Alter kaum ein kriminelles Verhalten zulassen. Im Sinne der Spezialprävention sei somit ein Rückfall gänzlich auszuschliessen. Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung seien grundsätzlich gegeben. Seine Persönlichkeit, seine Lebensumstände bei einer allfälligen Entlassung und sein Verhalten im Vollzug stünden der ausserordentlichen bedingten Entlassung nicht entgegen.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Gesundheitszustand seiner Ehefrau ebenfalls als Entlassungsgrund angesehen werden könne, da mit der Personenbezogenheit der ausserordentlichen Umstände vor allem der Ausnahmecharakter der bedingten Entlassung unterstrichen werden solle. Seine Lebensumstände, mithin die Demenz der Ehefrau, würden ebenfalls einen ausserordentlichen Haftentlassungsgrund begründen.

5.  

5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Strafe verbüsst hat. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob die Grundvoraussetzung für die Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB erfüllt ist, nämlich ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand" vorliegt (E. 3.2 hiervor).

5.1.1 Der Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 4 StGB wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre insbesondere dann eröffnet, wenn beim ersuchenden Gefangenen eine krankheitsbedingte beschränkte Lebenserwartung vorliegt (BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.2; BGr, 20. Januar 2009, 6B_891/2008, E. 1.2; Michel Dupuis et al., Petit commentaire, Code pénal, 2. A., Basel 2017, Art. 86 N. 13; Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG-Kommentar, 21. A., Zürich 2022, Art. 86 StGB N. 12; Kuhn/Vuille, Commentaire romand, Art. 86 CP N. 8; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. A, Bern 2020, § 3 N. 78; Koller, Basler Kommentar, Art. 86 StGB N. 18; Trechsel/Aebersold, Praxiskommentar, Art. 86 StGB N. 16; Christoph Urwyler, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Eine empirische Studie zur Anwendung des Art. 86 StGB in den Kantonen Bern, Freiburg, Luzern und Waadt, Berlin/Bern 2020, S. 85; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., Bern 2024, Art. 86 StGB N. 5; siehe zum Ganzen auch E. 3.2 hiervor). Bei der Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Gefangene hafterstehungsfähig ist. Vielmehr ergibt sich aus den in den Gesetzesmaterialien genannten Anwendungsbeispielen, dass die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB auch in Fällen zur Anwendung kommen kann, bei denen der Gefangene (weiterhin) hafterstehungsfähig ist (vgl. Bundesrat, Botschaft 1998, S. 2122).

5.1.2 Soweit sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellt, beim Beschwerdeführer bestünde kein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand", kann ihr nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer wird in Bälde das 78. Altersjahr erreichen. Gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Berichten vom 10. Juli 2025 und vom 13. August 2025 wurde beim Beschwerdeführer ein "metastasiertes …karzinom" diagnostiziert. Es wurden mehrere ossäre Metastasen … festgestellt. In den Berichten wird der Tumor mit "…" klassifiziert, ... Zudem geben die medizinischen Berichte an, dass das diagnostizierte Karzinom auf dem … die Stufe … erreicht. Auch die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sich die Krebserkrankung des Beschwerdeführers auf dessen Lebenserwartung auswirkt. Aus dem medizinischen Bericht vom 17. Oktober 2025 von Dr. med. F, Anstaltsärztin der Strafanstalt E, ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die Chemotherapie nicht verträgt, diese sistiert werden musste und er seither nur noch palliativ behandelt wird. Aufgrund dieser Tatsachen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf zwei – nicht auffindbare – Urteile des Bundesgerichts festhält ("BGr, 6B_703/2022 vom 23. Mai 2022, E. 2.2.3 und 6B_715/2024 vom 27. Januar 2025, E. 8.6"; siehe auch E. 4.1 hiervor), dass die Lebenserwartung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart beschränkt beurteilt werden könne und deshalb eine bedingte Entlassung nicht in Betracht komme. Es ist weder ersichtlich noch wird im Rahmen der angefochtenen Verfügung begründet, wie die Vorinstanz zu dieser Erkenntnis gelangt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (E. 3.4.1 hiervor).

Sofern lediglich ein Kanzleifehler vorliegen sollte und sich die Vorinstanz bezüglich dieser Beurteilung auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_703/2022 vom 13. Juni 2022 und 6B_715/2024 vom 19. März 2025 hätte stützen wollen, sind diese in der vorliegenden Angelegenheit von vornherein irrelevant: Beim erstgenannten Urteil des Bundesgerichts handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid betreffend die Fortsetzung einer therapeutischen Massnahme; beim zweitgenannten Urteil des Bundesgerichts geht es um einen Fall betreffend das Genfer Bettelverbot. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hat das Bundesgericht in diesen Urteilen bezüglich der hier zu beantwortenden Frage keine Ausführungen gemacht.

Im Licht der medizinischen Berichte ist vielmehr festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ein irreversibler Krankheitsverlauf vorliegt. Aufgrund seines Alters ist seine Lebenserwartung vorliegend krankheitsbedingt stark beschränkt, womit ohne Weiteres ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand" gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB vorliegt. Indem die Vorinstanz den "ausserordentlichen, in der Person des Gefangenen liegenden Umstand" beim Beschwerdeführer verneint hat, hat sie Art. 86 Abs. 4 StGB falsch angewendet.

5.1.3 Bei diesem Ergebnis kann es offenbleiben, ob im Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand" erblickt werden kann.

5.2 Da die Voraussetzungen für die Anwendung der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB – wie hiervor aufgezeigt – beim Beschwerdeführer im Grundsatz erfüllt sind, ist im Weiteren, wie bei der "regulären" bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB, eine Individualprognose vorzunehmen und im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (E. 3.3 hiervor).

Jedoch hält das Bundesgericht in Bezug auf die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB präzisierend fest, dass sich das Gericht bei der Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen an den Bedingungen für die Begnadigung zu orientieren hat: So sollte eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die Vollstreckung der Strafe im Einzelfall eine übermässige Härte darstellt oder wenn humanitäre Gründe eine vorzeitige Entlassung erfordern. Das Gleiche sollte gelten, wenn der Verurteilte sich besonders verdienstvoll verhalten und damit eine aussergewöhnliche Besserung gezeigt hat (BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2.1 Der Beschwerdeführer ist vor seiner eingangs erwähnten Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Aus den Vollzugsakten ergeben sich keine Hinweise, die dafür sprechen würden, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug negativ wäre. Er geht im Strafvollzug, soweit sein Gesundheitszustand dies ermöglicht, einer Arbeit im Umfang von 75 % nach. Der Beschwerdeführer legte bereits im Rahmen des Strafverfahrens ein Geständnis ab und zeigte sich in Bezug auf seine Tat einsichtig. Diese täterbezogene Verschuldenskomponenten wurden bei ihm bereits im Strafverfahren berücksichtigt und können in diesem Verfahren nicht noch einmal für eine vorzeitige Entlassung herangezogen werden (vgl. hierzu Koller, Basler Kommentar, Art. 86 StGB N. 18; Urwyler, S. 68). Zu seinen Gunsten spricht aber der Umstand, dass er sich auch während der Strafverbüssung mit seiner Tat auseinandergesetzt hat. Er hat glaubwürdig dargetan, dass er nach wie vor einsichtig ist und in Zukunft keiner deliktischen Tätigkeit nachgehen wird. Diese innere Einstellung des Beschwerdeführers ist ein massgebliches Kriterium für die Entlassung (vgl. hierzu Urwyler, S. 65). In Anbetracht des Ausgeführten, seines Alters und der gesundheitsbedingten Umstände kann erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren wird.

5.2.2 Gerade aufgrund der beeinträchtigten Gesundheit des Beschwerdeführers und der vorliegenden Gesamtumstände ist es zumindest sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen und Vergehen, namentlich Betäubungsmitteldelikte, begehen wird. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbüssung der Reststrafe das künftige Verhalten des Beschwerdeführers noch erheblich positiv zu beeinflussen vermögen wird. Vorteile einer weiteren Verbüssung der Strafe im Hinblick auf die Legalprognose sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt, eines Delikts, das in abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährdet. Auch wenn die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelrecht in keiner Weise zu bagatellisieren sind, so bewirken sie in aller Regel doch keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2). In der vorliegenden Angelegenheit kommt hinzu, dass die Nichtgewährung der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte eine übermässige Härte für den Beschwerdeführer darstellen würde. Denn gemäss den in den Unterlagen liegenden Dokumenten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Brasilien verblieben, seine Strafe mittlerweile im Hausarrest vollziehen dürfte.

5.3 Der angefochtenen Verfügung sind nach den vorstehenden Erwägungen keine Gründe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, welche die Verweigerung der bedingten Entlassung gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB zu rechtfertigen vermögen. Solche Gründe werden im Beschwerdeverfahren auch keine vorgebracht. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Insoweit ist die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft. Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen dafür, den Beschwerdeführer ausnahmsweise nach Verbüssung der Hälfte der Strafe bedingt zu entlassen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. September 2025 ist aufzuheben, soweit damit der Rekurs gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 betreffend die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB abgewiesen wurde. Die Sache ist mit der Anweisung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, die bedingte Entlassung im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB des Beschwerdeführers anzuordnen und über allfällige weitere Modalitäten einer bedingten Entlassung (Probezeit, allfällige Bewährungshilfe, Weisungen etc.) zu befinden (vgl. VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 3.5).

5.4 Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Beschwerdegegner sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 800.als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei dieser Kostenverlegung wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos; es ist abzuschreiben.

6.2 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (E. 6.3 hiernach), ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen und an deren Entschädigung anzurechnen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren.

6.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge auf seinem Freikonto nur über einen sehr geringen Saldo und könne deshalb keine Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Zudem würden die Kosten des vorliegenden Verfahrens die Kosten übersteigen, welche seine Ehefrau für ihre Lebenshaltungskosten ausgeben müsste. Er und seine Ehefrau würden – mit Ausnahme eines Notgroschens – über kein Vermögen verfügen.

6.3.3  Mit den vor Verwaltungsgericht eingebrachten Belegen kann der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit knapp genügend substanziieren, sodass von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 7.2.2). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die Streitsache ebenfalls zu bejahen. Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

6.3.5 Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 7,83 Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren angesichts des Umstands, dass die Rechtsanwältin den Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vertritt, im Rahmen des notwendigen Aufwands liegt. Gründe, die für eine Entschädigung zum geltend gemachten höheren Stundensatz von Fr. 250.sprächen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Ihr Entschädigungsanspruch richtet sich somit nach dem Regelsatz von Fr. 220.pro Stunde (Fr. 1'722.60 exkl. Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'805.30 (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'951.55 (inkl. Mehrwertsteuer). Nach Abzug der zu leistenden Parteientschädigung (E. 6.2 hiervor) ist Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 951.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.3.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. September 2025 wird aufgehoben, soweit damit der Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2025 betreffend die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB abgewiesen wurde. Die Sache wird zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sowie zur Anordnung von Bewährungshilfen und von allfälligen Weisungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-      Zustellkosten, Fr. 1'070.-      Total der Kosten.

5.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 8 angerechnet.

8.    Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gemäss Dispositivziffer 7 mit total Fr. 951.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemässs § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer;

       b)    den Beschwerdegegner, unter Beilage der Vollzugsakten; c)    die Direktion der Justiz und des Innern; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

       e)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2025.00650 — Zürich Verwaltungsgericht 24.11.2025 VB.2025.00650 — Swissrulings