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Zürich Verwaltungsgericht 22.10.2025 VB.2025.00639

22 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,451 mots·~17 min·14

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Häusliche Gewalt; Kontaktverbot zur Tochter] Sachverhalt, ob Tochter als Zeugin von häuslicher Gewalt betroffen ist, nicht genügend abgeklärt; aufgrund der ambivalenten Aussagen der Eltern Rückweisung zur Anhörung der Tochter (E. 5). Gutheissung und Rückweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00639   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Häusliche Gewalt; Kontaktverbot zur Tochter] Sachverhalt, ob Tochter als Zeugin von häuslicher Gewalt betroffen ist, nicht genügend abgeklärt; aufgrund der ambivalenten Aussagen der Eltern Rückweisung zur Anhörung der Tochter (E. 5). Gutheissung und Rückweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KINDERRECHTEKONVENTION KINDESANHÖRUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG Art. 1 Abs. I lit. a GSG Art. 1 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 2 Abs. IV GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 Abs. I GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG Art. 9 Abs. I KRK Art. 9 Abs. II KRK Art. 12 Abs. I KRK Art. 12 Abs. II KRK § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 20a Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00639

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 9. September 2025 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen Drohungen an, welche zugunsten seiner Ehefrau C und der gemeinsamen Tochter D getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu C und D, eine Wegweisung aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in E und um die Schule der Tochter. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 23. September 2025 befristet.

II.  

Mit Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Meilen um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen. Mit Eingabe vom 16. September 2025 ersuchte C das Bezirksgericht Meilen, die angeordneten Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Infolgedessen vereinigte das Bezirksgericht Meilen die beiden Verfahren. Das Bezirksgericht Meilen hörte A und C jeweils am 17. September 2025 persönlich an. Mit Urteil vom 18. September 2025 verlängerte es das Kontaktverbot zu C und D sowie die Rayonverbote um die eheliche Wohnung und die Schule der Tochter unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis zum 18. Dezember 2025. Vom Kontaktverbot zur Tochter D wurden Ferngespräche per (Video-)Telefonie ausgenommen, die über eine neutrale Drittperson vermittelt werden. Sodann wurde das Rayon um die Schule der Tochter ausgedehnt (Dispositivziffer 3). Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen wurde demgegenüber abgewiesen (Dispositivziffer 2). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 6). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 4 und 5).

III.  

Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. September 2025 liess A bei derselben Instanz mit Schreiben vom 29. September 2025 "Einsprache" erheben. Er liess unter Kostenund Entschädigungsfolgen die ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffer 3, zweiter Absatz, des bezirksgerichtlichen Urteils (betreffend das Kontaktverbot zu seiner Tochter) beantragen und rügen, die Verlängerung dieser Massnahme falle unverhältnismässig lange aus. Es sei für die Zukunft von Kontakteinschränkungen jeglicher Art abzusehen. Eventualiter sei das Kontaktverbot nur bis zum 18. Oktober 2025 zu verlängern. Das Bezirksgericht Meilen leitete die "Einsprache" am 1. Oktober 2025 zur Erledigung an das Verwaltungsgericht weiter. Sodann verzichtete das Bezirksgericht Meilen mit Schreiben vom 30. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt treten wolle und er folglich das Kontakt- und die Rayonverbote akzeptiere. Er beantragt lediglich die Aufhebung des Kontaktverbots zu seiner Tochter und eventualiter die Verkürzung eines entsprechenden Kontaktverbots. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf das Kontaktverbot zur Tochter. Nicht mehr streitgegenständlich sind demgegenüber das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus künftige Gewaltschutzmassnahmen verhindern wollte, würde er den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise ausweiten (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG) und wäre darauf nicht einzutreten.

Sodann sind gemäss dem unmissverständlichen und expliziten Antrag des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie die Parteientschädigung nicht angefochten und sind folglich nicht streitgegenständlich. Er beantragte ausschliesslich, dass Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werde. Auch aus der Begründung ergibt sich nicht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens anfechten wollte.

3.  

3.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3; 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2).

3.6 Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention, SR 0.107) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesem getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern (Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Diese staatsvertragliche Regelung ist direkt anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a) und zeitigt Folgen für das Verfahren in Angelegenheiten des Gewaltschutzes: So hat das Verwaltungsgericht dem Zwangsmassnahmengericht bereits wiederholt aufgetragen, minderjährige Kinder anzuhören, wenn ein Kontaktverbot zu einem Elternteil verlängert werden soll (VGr, 3. Juli 2024, VB.2024.00305, E. 2.5; 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 2.3 und 4.6). Überdies hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zivilsachen festgehalten, dass die Kinderanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr grundsätzlich möglich ist (VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.6; BGE 131 III 553 E. 1.2.3).

3.7 Ein Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die einer gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4).

3.8 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

4.  

4.1 Laut der Gewaltschutzverfügung vom 9. September 2025 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 2. September 2025 um ca. 22.00 Uhr in der gemeinsamen Familienwohnung durch aggressives und einschüchterndes Auftreten bedroht. Er habe die Beschwerdegegnerin dazu genötigt, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, und habe ihr sämtliche Kommunikationsmittel entzogen. Damit habe er vermeiden wollen, dass sie um Hilfe rufen könne. Sodann habe er ihr ihr Mobiltelefon entrissen und dieses zu Boden geworfen, wobei es beschädigt worden sei. Schliesslich habe er die Beschwerdegegnerin am Oberarm gepackt und sie zu Boden gestossen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen wie folgt: Seit 2018 sei es wiederholt zu psychischer Gewalt (in Form von Abwertungen, Demütigungen, Beleidigungen und Eifersucht) sowie körperlicher Gewalt (in Form von Würgen, Schlägen, Packen am Hals, Auf-den-Boden-Schmeissen und Bewerfen mit Gegenständen) innerhalb der Beziehung gekommen. Aufgrund dessen seien bereits mehrfach Gewaltschutzmassnahmen verfügt worden. Aufgrund organisatorischer Dinge habe sie den Beschwerdeführer ständig kontaktieren müssen, da dieser sich nicht damit habe auseinandersetzen wollen. Er nutze dies gegen sie, indem er sie als psychisch instabil darstelle. Aufgrund seiner Drohungen habe sie in der Vergangenheit aus Angst keine Hilfe geholt. Die physische Gewalt sei in den letzten Monaten schlimmer geworden, was sie auf einen möglichen Kokainkonsum des Beschwerdeführers zurückführe. Am 2. September 2025 sei es zu einem Vorfall mit dem Beschwerdeführer gekommen, wobei er ihr das Smartphone entrissen und dieses zu Boden geworfen habe. In der Folge sei sie mit ihrer Tochter in eine Schutzunterkunft geflüchtet.

4.3 Anlässlich der Anhörung vom 17. September 2025 schilderte die Beschwerdegegnerin zum Vorfall vom 2. September 2025 Folgendes: Es sei in ihrer ehelichen Wohnung zu einem Streit gekommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer so aggressiv geworden, wie sie es noch nie erlebt habe. Er habe sie angeschrien. Im Verlauf des Konflikts habe er ihr Smartphone genommen und es zu Boden geworfen, sodass es beschädigt worden sei. Daraufhin habe er sie gepackt und geschubst. Sie habe allerdings nicht mehr alles so genau im Kopf. Die gemeinsame Tochter sei bei der Auseinandersetzung zugegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe versucht, sie zu involvieren und auf seine Seite zu ziehen. Die Tochter sei verängstigt gewesen und habe geschrien, weil auch der Beschwerdeführer geschrien habe. Sodann habe der Beschwerdeführer versucht, sie und ihre Tochter am Weggehen zu hindern.

4.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung auf folgende Standpunkte: Die gegen ihn erhobenen Gewaltvorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit. Er habe die Beschwerdegegnerin nicht tätlich angegriffen. Vielmehr leide die Beschwerdegegnerin unter erheblichen psychischen Problemen, welche regelmässig zu Extremsituationen führten. Namentlich leide sie an einer Prämenstruellen Dysphorischen Störung (PMDS), welche mit starken Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Angstzuständen und depressiven Symptomen einhergehe. Zusätzlich leide sie an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), weshalb sie Ritalin einnehme. Allerdings nehme sie das Ritalin in ungesunden Dosierungen zu sich, was die depressive und aggressive Verfassung verstärke. Insgesamt sei sie nicht in der Lage, ihren Alltag eigenständig und verantwortungsvoll zu bewältigen. Sodann sorge er sich um das Wohl seiner Tochter. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, sich um sie zu kümmern. So kümmere er sich primär um die Tochter. Er habe sie jahrelang täglich in die Kita, den Kindergarten sowie zur Schule gebracht. Seine Rolle im Alltag der Tochter sei zentral für ihre Stabilität und ihr Wohl.

4.5 Bei der bezirksgerichtlichen Anhörung vom 17. September 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer folgendermassen: Er habe beim Vorfall vom 2. September 2025 keine Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt und es sei auch nicht zu Tätlichkeiten gekommen. Er räume zwar ein, dass es zu einem Streit gekommen sei und dass er der Beschwerdegegnerin das Smartphone entrissen habe sowie dieses auf den Boden geworfen habe. Jedoch sei er nicht gewalttätig und habe die Beschwerdegegnerin weder gepackt noch zu Boden geworfen. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber aggressiv geworden. Sie habe ihn immer wieder beschimpft.

4.6 Die Vorinstanz gelangte in Bezug auf die Tochter zur nachfolgenden Würdigung der Umstände: Vorab sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch nicht ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Tochter gewalttätig geworden sei. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdegegnerin zu Protokoll gegeben, ihre Tochter habe ihr bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber keine Gewalttätigkeiten verübt habe. Aus den Ausführungen der Parteien ergebe sich jedoch, dass die Tochter beim schutzmassnahmenauslösenden Vorfall zugegen gewesen sei. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die Tochter während des Vorfalls im Elternzimmer aufgehalten habe, wohingegen die Beschwerdegegnerin geltend mache, dass der Beschwerdeführer sie in den Streit miteinbezogen und versucht habe, sie für seine Sache zu gewinnen. Die Tochter habe den Beschwerdeführer angeschrien, sei stark verängstigt gewesen und habe vor ihm flüchten wollen. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, ein sehr gutes Verhältnis zu ihr zu haben. Beide Parteien würden sich gegenseitig vorwerfen, die Tochter in den Paarkonflikt zu involvieren und diese zu instrumentalisieren.

Nach den Ausführungen der Parteien sei davon auszugehen, dass die Tochter in erheblichem Masse in den elterlichen Paarkonflikt involviert sei und bereits weitere Auseinandersetzungen der Eltern miterlebt habe. Dies gehe über ein blosses Heraushalten eines minderjährigen Kindes aus den partnerschaftlichen Streitigkeiten hinaus. Vorliegend werde die Tochter im Rahmen der Gefährdungssituation als Teil des elterlichen Konflikts instrumentalisiert und befinde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Loyalitätskonflikt. Da ein derartiger Umstand zu einer Traumatisierung führen könne, sei die Tochter als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren. Ein vollständiges Kontaktverbot stelle jedoch einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, weshalb telefonische Kontakte (auch per Videotelefonie) vermittelt durch eine neutrale Drittperson zu erlauben seien.

5.  

5.1 Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz spricht von einer Instrumentalisierung der Tochter durch die Parteien, was ein Kontaktverbot nach § 3 Abs. 2 lit. c GSG nahelegen würde (nahestehende Personen). Im Widerspruch dazu erlaubt die Vorinstanz jedoch die (Video-)Telefonie zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter, was dem Zweck von § 3 Abs. 2 lit. c GSG diametral zuwiderläuft. Diese Bestimmung soll eine Instrumentalisierung der nahestehenden Person zwecks einer Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person verhindern. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Tochter als gefährdete Person zu qualifizieren sei, spricht gegen ein Kontaktverbot nach § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Damit die Tochter jedoch als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG zu qualifizieren wäre, müsste sie wiederholt Zeugin von häuslicher Gewalt – und nicht lediglich eines Streits – zwischen den Eltern geworden sein. Entgegen der Vorinstanz reicht die Wahrscheinlichkeit eines Loyalitätskonflikts gerade nicht aus (vorne E. 3.5).

5.2 Vorliegend ist lediglich erstellt, dass die Tochter beim Vorfall vom 2. September 2025 anwesend war. Ob sie jedoch wiederholt häusliche Gewalt im elterlichen Haushalt wahrgenommen hat und damit als gefährdete Person zu qualifizieren ist, erschliesst sich aus den Akten nicht. Im polizeilichen Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin findet sich jedoch die Aussage, dass sie überwiegend via Whatsapp mit dem Beschwerdeführer kommuniziere, zumal er genau wisse, dass sie vor ihrer gemeinsamen Tochter niemals etwas sagen würde. Auf diese Weise schütze sie ihre Tochter. Der Polizeirapport hält weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Protokoll gegeben habe, stets bemüht zu sein, die Tochter von den Streitigkeiten fernzuhalten. Es ist mithin fraglich, inwiefern die Tochter wiederholt Zeugin von häuslicher Gewalt wurde. Darüber hinaus befürwortet die Beschwerdegegnerin einen Kontakt des Beschwerdeführers zur Tochter und wünscht sich diesen gar, wobei die Tochter Angst vor ihm habe und einen solchen Kontakt ablehne. Im Gegensatz dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er einen sehr guten Kontakt zur Tochter pflege.

5.3 Unter diesen konkreten Umständen und mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention (vgl. vorne E. 3.6) hätte sich eine Anhörung der Tochter vor der Vorinstanz aufgedrängt, um die ambivalenten Aussagen der Eltern in Bezug auf die Tochter zu klären (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). So sind Kinder im Alter von sieben Jahren durchaus in der Lage, ihre Wahrnehmung – auch in Bezug auf belastende Situationen – selber zu schildern und ihre Anliegen und Wünsche betreffend den Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren (vgl. vorne E. 3.6). Da es sich beim streitigen Kontaktverbot um einen sehr gewichtigen Eingriff in das Recht auf Familienleben handelt, drängt sich vorliegend eine Anhörung der Tochter umso mehr auf.

5.4 Zusammenfassend ist das Verfahren zur Anhörung der Tochter und zur anschliessenden erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird die Vorinstanz schliesslich beide Parteien – erneut – anhören müssen (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Die Anhörung hat sich jedoch mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand auf das Kontaktverbot zur Tochter zu beschränken (vgl. vorne E. 2).

6.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils vom 18. September 2025 ist betreffend das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Anhörung der Tochter und der beiden Parteien sowie zu erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter ist jedoch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum neuen Entscheid der Vorinstanz – aufrechtzuerhalten.

7.  

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal diese den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt hatte (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Aus demselben Grund ist die Vorinstanz zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 27). Die Beschwerdegegnerin stellte demgegenüber keinen Antrag auf Parteientschädigung.

8.  

Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Anhörung der Tochter und der Parteien sowie zum erneuten Entscheid an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.

       Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. September 2025 wird betreffend das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufgehoben. Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter wird jedoch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum neuen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen – aufrechterhalten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    905.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.

4.    Das Bezirksgericht Meilen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Meilen.

VB.2025.00639 — Zürich Verwaltungsgericht 22.10.2025 VB.2025.00639 — Swissrulings