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Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2025 VB.2025.00633

4 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,376 mots·~12 min·14

Résumé

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht nachweisen konnte (E. 4.1). Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies, zumal das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, der Beschwerdeführer imstande ist, seine Interessen selbst zu wahren, und im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen galt und die Vorinstanz eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht traf (E. 4.2). Dem Verwaltungsgericht können zwar neue Beweismittel eingereicht werden. Es ist jedoch nicht dessen Aufgabe, erstinstanzlich bzw. anstelle der Beschwerdegegnerin anhand solcher neuer Beweismittel die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit von Grund auf neu zu prüfen. Vielmehr steht es dem Beschwerdeführer frei, abermals ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen bei der Beschwerdegegnerin zu stellen (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00633   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht nachweisen konnte (E. 4.1). Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies, zumal das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, der Beschwerdeführer imstande ist, seine Interessen selbst zu wahren, und im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen galt und die Vorinstanz eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht traf (E. 4.2). Dem Verwaltungsgericht können zwar neue Beweismittel eingereicht werden. Es ist jedoch nicht dessen Aufgabe, erstinstanzlich bzw. anstelle der Beschwerdegegnerin anhand solcher neuer Beweismittel die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit von Grund auf neu zu prüfen. Vielmehr steht es dem Beschwerdeführer frei, abermals ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen bei der Beschwerdegegnerin zu stellen (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: BEDÜRFTIGKEIT EINKOMMENSFREIBETRAG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSTÜTZUNGSGESUCH UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 7 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00633

Urteil

der 3. Kammer

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 10. September 2024 (Datum des Eingangs) ersuchte A die Sozialbehörde der Gemeinde B um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 27. März 2025 wies die Sozialbehörde das Gesuch im Sinn der Erwägungen ab. Sie begründete dies damit, dass A sein sozialhilferechtliches Existenzminimum mit seinen aktuellen Einnahmen decken könne und er folglich keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 29. April 2025 (Datum des Eingangs) Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 27. März 2025 sei aufzuheben und es seien ihm Sozialhilfeleistungen auszurichten. Mit Beschluss vom 25. August 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I), ebenso das Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer III).

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 25. September 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 25. August 2025. Da die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügende Begründung enthielt, setzte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 eine zehntägige Nachfrist an, um eine diesbezüglich verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. Zugleich hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich des – nunmehr auch mit Beschwerde gestellten – Gesuchs von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung fest, dass mangels Vertretung von vornherein nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass A nicht in der Lage wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren – allenfalls auch zwecks Erstellung der verbesserten Beschwerdeschrift. Das Verwaltungsgericht brauche daher insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden.

Nachdem A mit Eingabe vom 12. Oktober 2025 (Poststempel vom 13. Oktober 2025) fristgerecht eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2025 den Schriftenwechsel. Während der Bezirksrat mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Sozialbehörde mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Beschwerdeführer macht einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'350.90 geltend, weshalb der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt und die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, zusammen. Individuell ergänzt wird die materielle Grundsicherung durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge.

2.3 Situationsbedingte Leistungen (SIL) berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, pers.liche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Unterschieden werden zwei Arten von SIL: Grundversorgende SIL sind Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten, deren Übernahme sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.1).

2.4 Unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, wird ein Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt. Das bedeutet, dass ein bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen. Bei einer Vollanstellung beträgt der EFB gemäss den SKOS-Richtlinien zwischen Fr. 400.- und Fr. 700.- pro Monat. Laut der Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 30. Januar 2024 ist der EFB allein bei der Austrittsschwelle, nicht indes bei der Eintrittsschwelle zu berücksichtigen und beträgt (höchstens) Fr. 400.-. Bei Teilzeitarbeit wird der EFB entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert; er beläuft sich aber mindestens auf Fr. 100.- (vgl. VGr, 13. Juli 2006, VB.2006.00209, E. 4.4, wonach bei gesuchstellenden Personen, deren Erwerbseinkommen unter dem als Eintrittsschwelle massgebenden Bedarf liegt, bei der Bemessung der Sozialhilfe in der Regel ein EFB zu berücksichtigen ist).

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 25. August 2025, den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum arbeite und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 2'800.- bzw. – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – einen Nettomonatslohn von Fr. 2'500.- bzw. Fr. 2'497.95 erziele. Die eingereichten Lohnabrechnungen von Oktober 2024 bis Dezember 2024 wiesen Nettomonatslöhne von Fr. 2'499.45, Fr. 5'049.05 und Fr. 2'513.65 aus. Damit sei der vom Beschwerdeführer angegebene und von der Beschwerdegegnerin einberechnete Nettomonatslohn von Fr. 2'500.- nicht zu beanstanden. Sodann bringe der Beschwerdeführer mit Rekurs vor, die Kosten für die Krankenkasse würden Fr. 509.40 betragen. Den Akten sei jedoch ein Betrag von Fr. 449.95 zu entnehmen, wobei die individuelle Prämienverbilligung von Fr. 75.85 noch davon in Abzug gebracht bzw. als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden müsse. Zu übernehmen seien lediglich die Kosten für die obligatorische Grundversicherung, diejenigen für die Zusatzversicherung hingegen nicht. Gemäss dem bei den Akten liegenden Mietvertrag und den darauf angebrachten handschriftlichen Anpassungen sei (aktuell) von einem unbefristeten Mietverhältnis und von einem Mietzins von Fr. 400.- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe zwar entgegen ihren Ausführungen für den Mietzins Fr. 800.- eingesetzt (Fr. 480.- Nettomiete plus Fr. 320.- Nebenkosten), sei aber gleichwohl zum Schluss gekommen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers dessen Ausgaben übersteige. In der Rekursantwort berücksichtige die Beschwerdegegnerin für die Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers zusätzlich Fr. 166.65, was auf dessen – mit Rekurs vorgetragene – Rüge zurückzuführen sei, dass ihm ursprünglich keine Ausgaben für den Arbeitsweg angerechnet worden seien. Dabei handle es sich um eine SIL, die gemäss den SKOS-Richtlinien grundsätzlich nur bei anerkannten und belegten Kosten zu berücksichtigen sei. Aus den Akten ergebe sich nicht klar, ob der Beschwerdeführer für seine Arbeit ein (privates) Fahrzeug benötige. Der eingereichten Bestätigung seines Arbeitgebers sei – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei, sondern lediglich, dass er für seine Arbeitstätigkeit einen Führerausweis benötige. Somit sei fraglich, ob diese Erwerbsunkosten tatsächlich anzurechnen seien. Dies könne indes offenbleiben (E. 4.2).

Bei einem GBL von Fr. 789.-, einem Mietzins von Fr. 400.- und einer Krankenkassenprämie von Fr. 449.95 beliefen sich die Ausgaben des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 1'638.95. Dem stehe ein Einkommen von Fr. 2'575.85 (inklusive individueller Prämienverbilligung) gegenüber. Bereits aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seine Ausgaben deutlich übersteige. Auch wenn von einem Mietzins von Fr. 800.ausgegangen und zusätzlich ein Erwerbsunkostenbeitrag von Fr. 166.65 angerechnet würde, würde der Einkommensüberschuss Fr. 370.25 betragen. Die Beschwerdegegnerin führe sodann korrekt aus, dass beim Eintritt in die Sozialhilfe grundsätzlich noch kein EFB berücksichtigt werde. Nur wenn sich bereits bei der Eintrittsberechnung zeige, dass die Ausgaben der gesuchstellenden Person höher seien als ihr Einkommen, sei der EFB bei der Bemessung der eigentlichen Sozialhilfeleistung zu berücksichtigen. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, übersteige doch das Einkommen des Beschwerdeführers seine Ausgaben (E. 4.3).

Zusammengefasst sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen abgelehnt habe. Der Rekurs sei folglich abzuweisen (E. 4.4).

3.2 Hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erwog der Bezirksrat, angesichts der im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime seien an das Erfordernis der rechtlichen und sachlichen Schwierigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Umstände sei dem Beschwerdeführer auch ohne rechtliche Vertretung möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer habe denn auch seine finanzielle Situation bei der Beschwerdegegnerin ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass die Erwerbsunkosten nicht einberechnet worden seien. Dies zeige, dass er in der Lage sei, seine Rechte wahrzunehmen. Das Verfahren biete in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht daher kaum Schwierigkeiten. Zwar mache der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei ihren Berechnungen noch weitere Punkte nicht korrekt behandelt habe. Jedoch lege er nicht dar, um welche Punkte es sich handle, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob diese Punkte die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung rechtfertigen würden. Sodann hätten sich im Rahmen der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers keine weiteren, offensichtlichen Rechtsverletzungen ergeben, welche eine Rechtsvertretung notwendig gemacht hätten. Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, könne gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden. Jedoch sei auch von der Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen, da der Beschwerdeführer den Schwellenwert für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht erreiche. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei folglich abzuweisen (E. 5.3).

4.  

4.1 Unter Berücksichtigung der Unterlagen, die der Beschwerdeführer eingereicht hat bzw. der Beschwerdegegnerin und dem Bezirksrat vorgelegen haben, ist der angefochtene Beschluss vom 25. August 2025 bzw. die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht zu beanstanden. Mit Rekurs vom 29. April 2025 rügte der Beschwerdeführer – ohne entsprechende Belege einzureichen – bloss, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht mit einem Mietzins von Fr. 400.- (statt Fr. 800.-), Krankenkassenprämien von Fr. 449.95 (statt Fr. 509.40) und einem Nettoeinkommen von Fr. 2'500.- (statt Fr. 2'497.95) gerechnet und – neben nicht spezifizierten weiteren Ausgaben – die Kosten für den Arbeitsweg und für die Rechtsschutzversicherung sowie die "Belohnung" für das Arbeitsverhältnis (sinngemäss den EFB) nicht berücksichtigt. Wie der Bezirksrat ausführlich darlegte (vorn E. 3.1), konnte der Beschwerdeführer damit seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit indes nicht nachweisen. Auch unter Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 800.- und von Erwerbsunkosten hätte ein Einkommensüberschuss resultiert, womit dem Beschwerdeführer auch zu Recht kein EFB zugestanden wurde (vgl. vorn E. 2.4). Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die in der Beschwerde erwähnten höheren Krankenkassenprämien oder weitere Posten wie die Prämie für die Rechtsschutzversicherung und die Auslagen für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt würden, was die Beschwerdegegnerin gemäss dem Beschwerdeführer schon von Anfang an hätte tun müssen (vgl. hinten E. 5). Dass diese Posten auch tatsächlich in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, ist damit indes nicht gesagt.

4.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermag. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (VGr, 10. März 2025, VB.2024.00103, E. 2.1; 3. November 2022, VB.2021.00671, E. 5.2.2; Plüss, § 16 N. 82 f.).

Der Bezirksrat stützte sich auf diese Rechtsprechung und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die entsprechenden Erwägungen (vorn E. 3.2) infrage stellen würde. Das Verfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, und dass der Beschwerdeführer imstande ist, seine Interessen selbst zu wahren, zeigt nicht zuletzt die verbesserte Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2025. Zudem galt im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und traf die Vorinstanz eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren mangels Notwendigkeit zu verneinen. Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers, welcher das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit entfallen liesse (Plüss, § 16 N. 84), lag schliesslich nicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, jederzeit erneut einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zu stellen (vgl. hinten E. 5).

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der – nicht vertretene – Beschwerdeführer nicht in der Lage war, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren (vgl. Plüss, § 16 N. 114; vorn III.).

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Anders als beim Rekurs, womit er zwar geltend machte, es seien weitere Ausgaben zu berücksichtigen, es jedoch unterliess, diese zu spezifizieren und zu belegen (vorn E. 4.1), reichte der Beschwerdeführer nun mit Beschwerde verschiedene Unterlagen zu Posten ein, die seiner Ansicht nach in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen seien (Prämien für die Rechtsschutzversicherung, die Motorfahrzeugversicherung, die Verkehrsabgabenrechnung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Gesundheitskosten). Zudem legte er einen neuen, per 1. November 2025 geltenden Mietvertrag bei, wonach der Mietzins (inklusive Nebenkosten) nun Fr. 1'170.- pro Monat betragen soll. Dem Verwaltungsgericht können zwar neue Beweismittel eingereicht werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Es ist jedoch nicht dessen Aufgabe, erstinstanzlich bzw. anstelle der Beschwerdegegnerin anhand solcher neuer Beweismittel die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit von Grund auf neu zu prüfen. Vielmehr steht es dem Beschwerdeführer frei, unter Beilage der mit Beschwerde eingereichten Belege abermals ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen bei der Beschwerdegegnerin zu stellen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und wäre ihm mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich seine Begehren im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwiesen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) kommt bereits mangels Vertretung nicht infrage (vgl. vorn III.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'295.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Pfäffikon.

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