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Geschäftsnummer: VB.2025.00618 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wegweisung
[Wegweisung eines rumänischen Staatsangehörigen, der sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhielt, als er mit einem Strafbefehl wegen einer einfachen Körperverletzung verurteilt wurde.] Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Wegweisung seit weniger als drei Monaten und daher noch im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz auf (E. 2.2). Es kam daher nur eine Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht (E. 2.2-2.3.1). Die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG, von deren Nichterfüllung eine Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG abhängt, kommen für EU/EFTA-Staatsangehörige wie den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zur Anwendung (E. 2.3.2). Dies gilt jedoch nur für die Einreise: Der anschliessende bewilligungsfreie Aufenthalt richtet sich auch für EU/EFTA-Staatsangehörige nach Landesrecht, namentlich Art. 10 Abs. 1 AIG, wenn kein Freizügigkeitsrecht geltend gemacht wird. Hieraus folgt, dass die Wegweisung eines EU/EFTA-Staatsangehörigen nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG mit Bezugnahme auf die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG dann in Frage kommt, wenn sich der EU/EFTA-Staatsangehörige nach der Einreise ausschliesslich auf den nach Art. 10 AIG landesrechtlich geregelten bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten beruft und er nicht darüber hinaus einen Anwesenheitstatbestand des FZA erfüllt (E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer machte erst im Rekursverfahren geltend, er sei auf Stellensuche. Dies hat er jedoch nicht belegt. Hingegen gab er gegenüber der Polizei, als ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Wegweisung gewährt wurde, zu Protokoll, er sei nur zu Besuch bzw. als Tourist in der Schweiz. Damit kam ihm zum Zeitpunkt der Wegweisung kein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA zu, womit eine Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG möglich ist (E. 3.8-3.9). Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG dürfen ausländische Personen, die in die Schweiz einreisen wollen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (E. 4.1). Diese Bestimmung ist weit auszulegen. Bei einer blossen vorzeitigen Beendigung des bewilligungsfreien Aufenthalts einer ausländischen Person ist die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität regelmässig zu bejahen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer räumte ein für eine einfache Körperverletzung tatbestandsmässiges Verhalten ein (E. 4.4). Er erfüllte damit die Einreisevoraussetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr und wurde zu Recht aus der Schweiz weggewiesen (E. 4.5). Die Vorinstanz hätte den Fall aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten nicht als aussichtslos qualifizieren dürfen und hätte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (E. 5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend UP/URB im vorinstanzlichen Verfahren.
Stichworte: AUFENTHALTSZWECK AUSWEISUNG BEWILLIGUNGSFREIER AUFENTHALT EINREISEVORAUSSETZUNGEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) MITWIRKUNGSFPLICHT ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG STELLENSUCHE WEGWEISUNG WEGWEISUNGSVERFÜGUNG
Rechtsnormen: Art. 2 Abs. 2 AIG Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG Art. 10 Abs. 1 AIG Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG Art. 90 AIG Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 18 VFP
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00618
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 2006 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste im Mai oder Juni 2025 in die Schweiz ein und war am 26. Juni 2025 an einer tätlichen Auseinandersetzung in einem Nachtclub in Zürich beteiligt. Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 7. Juli 2025 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 8. Juli 2025 seine Wegweisung aus der Schweiz, da er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe.
II.
Einen hiergegen am 15. Juli 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. September 2025 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II), wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 11. September 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2025 ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zur Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei dem Beschwerdeführer in Abänderung von Dispositiv-Ziffern III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; eventualiter sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Vollzugsstopp anzuordnen. Ausserdem ersuchte A auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion am 25. September 2025 und das Migrationsamt am 1. Oktober 2025 verzichteten auf Stellungnahme. Der Rechtsvertreter von A reichte am 15. Oktober 2025 eine Honorarnote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen betreffend die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 64 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), sie bzw. er die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder ihr bzw. ihm eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wegweisung unbestrittenermassen seit weniger als drei Monaten und daher unabhängig von seinem tatsächlichen (und zwischen den Parteien umstrittenen) Aufenthaltszweck noch im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz aufhielt. Eine Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG (wenn die ausländische Person eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt) fiel daher noch ausser Betracht (vgl. Barbara Kammermann, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 64 N. 11).
2.3 Zu klären ist hingegen, ob der Beschwerdegegner zu Recht Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG (Wegweisung einer ausländischen Person, die die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG nicht mehr erfüllt) auf den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen eines EU/EFTA-Staates zur Anwendung brachte.
2.3.1 Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG ermöglicht spezifisch die Wegweisung von ausländischen Personen, die sich im Rahmen eines an sich bewilligungsfreien Aufenthalts von weniger als drei Monaten in der Schweiz befinden (vgl. Kammermann, Art. 64 N. 14; Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 64 N. 1; Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.118; Danièle Revey, in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern 2017, Art. 64 N. 9; zum alten Recht VGr, 14. Juni 2012, VB.2012.00306, E. 3.1.3).
2.3.2 Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist jedoch zu beachten, dass für sie das Freizügigkeitsabkommen – wie erwähnt – grundsätzlich den Regelungen des Ausländerund Integrationsgesetzes vorgeht. So darf zum Beispiel für EU/EFTA-Staatsangehörige die Einreise in die Schweiz nur unter den Vorbehalt gestellt werden, dass ihre Einreise nicht der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zuwiderläuft (Art. 5 Anhang I FZA) und dass sie gültige Identitätsdokumente vorweisen können (Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Hingegen gelangen die (zusätzlichen) landesrechtlichen Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG (wie beispielsweise der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG) für EU/EFTA-Staatsangehörige nicht zur Anwendung (vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.5; Tobias Grasdorf-Meyer, in: Caroni/Thurnherr, Vorbem. zu Art. 5–9 AIG N. 19 f.). Entsprechend stellt sich die Frage, ob Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG, der die Wegweisung von der Nichterfüllung einer Einreisevoraussetzung von Art. 5 AIG abhängig macht, auf EU/EFTA-Staatsangehörige überhaupt angewendet werden kann (vgl. auch BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020, E. 3.1.3; ohne weitere Erläuterungen bejaht von Kammermann, Art. 64 N. 15, und Revey, Art. 64 N. 9).
2.3.3 Diese Frage ist zu bejahen: Das Freizügigkeitsabkommen begründet bloss das voraussetzungslose Einreiserecht; der bewilligungsfreie Aufenthalt bis drei Monate beruht hingegen auf Landesrecht, namentlich Art. 10 Abs. 1 AIG (vgl. BGE 149 I 248 E. 6.4.1). Sollen stattdessen Freizügigkeitsrechte für den Aufenthaltsstatus abgeleitet werden, muss ein spezifischer Anwesenheitstatbestand des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sein (vgl. BGE 149 I 248 E. 6.4.3). Hieraus folgt, dass die Wegweisung eines EU/EFTA-Staatsbürgers nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG mit Bezugnahme auf die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG dann in Frage kommt, wenn dieser sich nach der Einreise ausschliesslich auf den nach Art. 10 AIG landesrechtlich geregelten bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten stützt und er nicht darüber hinaus einen Anwesenheitstatbestand des Freizügigkeitsabkommens erfüllt. Denn die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG müssen nicht bloss bei der Einreise, sondern während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts nach Art. 10 AIG erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Ferner ist eine Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG zur Wegweisung von EU/EFTA-Staatsbürgern dann zu bejahen, wenn diesen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts zwar ein den bewilligungsfreien Aufenthalt überlagerndes Aufenthaltsrecht im Sinn des Freizügigkeitsabkommens zukommt, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine Einschränkung dieses freizügigkeitsrechtlichen Anspruchs aber gegeben sind.
3.
3.1 Daher ist vorliegend von Bedeutung, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wegweisung in der Schweiz aufhielt.
3.2 Sollte er sich – wie er im Rekursverfahren erstmals behauptete – tatsächlich auf Stellensuche befunden haben, käme ihm nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 2. Unterabsatz Anhang I FZA das Recht zu, sich bis zu sechs Monate in der Schweiz aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den seiner beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf seine Einstellung zu treffen. Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203] benötigen EU- und EFTA-Angehörige hierbei zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung. Dieses Freizügigkeitsrecht überlagert in den ersten drei Monaten den allgemeinen bewilligungsfreien Aufenthalt nach Art. 10 AIG und wäre nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einschränkbar.
3.3 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz machen hingegen geltend, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zu touristischen oder Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten habe.
Ein solcher Aufenthalt liegt ausserhalb der spezifischen Freizügigkeitsrechte. Das Freizügigkeitsabkommen gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn eine Freizügigkeitskonstellation vorliegt (vgl. BGE 149 I 248 E. 6.2; ferner BGr, 15. November 2018, 2C_630/2017, E. 2.2). Damit würde sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei einer reinen Besuchsabsicht nach Art. 10 AIG richten und wäre eine Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 5 AIG nicht (mehr) erfüllt.
3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AIG muss die ausländische Person über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen (lit. a), sofern erforderlich über ein Visum oder eine Reisegenehmigung verfügen (lit. abis) und die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (lit. b); sie darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c) und nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein (lit. d).
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer führte am 5. Juli 2025 in der polizeilichen Befragung zum Vorfall vom 26. Juni 2025 im Nachtclub aus, er sei Tourist, zurzeit arbeitslos, habe sich zunächst in einem Hotel und später bei einem Bekannten aufgehalten, halte sich seit eineinhalb bis zwei Monaten in der Schweiz auf und beabsichtigte, die Schweiz im August wieder zu verlassen. Er sei nur in den Ferien in der Schweiz gewesen. Wenn der Sommer zu Ende sei, sei "fertig". Er teilte der Polizei zudem mit, wie sie ihn nach seiner Ausreise in Rumänien würde erreichen können.
3.5.2 Auf spezifische Befragung zu allfällig anzuordnenden ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er solche ablehne. Er sei von Deutschland her mit dem Zug in die Schweiz eingereist und sei hier "zu Besuch". Er habe kein Asylgesuch gestellt und seinen Lebensunterhalt durch seine "Familie oder Freunde" bestritten. Zunächst habe er in Zürich in einem Hotel gewohnt, dann bei Freunden und dann in C. Die genaue Adresse konnte er nicht nennen, gab aber an, die Adresse im Telefon gespeichert zu haben. Die Person, bei der er angeblich wohnte, konnte er nur mit Vornamen nennen. Er machte ausserdem geltend, er habe viele Bekannte in der Schweiz und würde gerne hier bleiben. Aber wenn er keine andere Wahl hätte, würde er schon ausreisen. Zwingende Gründe, die gegen eine Rückführung nach Rumänien sprechen würden, verneinte er. Eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Schengen-Staat habe er nicht.
3.5.3 Daraufhin verfügte der Beschwerdegegner am 8. Juli 2025 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dieser gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe und damit die Einreisevoraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr erfülle.
3.5.4 In seinem Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er im Mai 2025 zur Stellensuche in die Schweiz eingereist sei. Diese Behauptung wiederholte er in der Beschwerde, reichte jedoch keinerlei Belege hierfür ein. Vielmehr macht er geltend, es sei ihm freigestanden, trotz seiner abweichenden Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2025 in der Folge eine Arbeitsstelle zu suchen. Im Rahmen der polizeilichen Befragung habe ihn keine Mitwirkungspflicht getroffen. Zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhält, stelle eine innere Tatsache dar, die zudem offensichtlich Änderungen unterliegen könne. Dass er sich zum Zeitpunkt der Wegweisung lediglich zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten haben soll, stelle eine reine Behauptung der Vorinstanz dar. Nachweise für Stellensuchbemühungen seien nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für eine Dauer von bis zu einem Jahr anstreben würde (Art. 18 Abs. 3 VFP).
3.6 Es mag zutreffen, dass Stellensuchbemühungen gegenüber den Migrationsbehörden in der Regel erst darzulegen sind, wenn sich ein stellensuchender EU/EFTA-Staatsangehöriger für länger als sechs Monate in der Schweiz aufhalten will und hierfür eine Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung beantragt (vgl. Art. 18 Abs. 3 VFP). Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die für das reguläre Bewilligungsverfahren relevante Bewilligungskaskade von Art. 18 VFP (erste drei Monate: bewilligungsfrei [Art. 18 Abs. 1 VFP]; zweite drei Monate: Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn ausreichende finanzielle Mittel belegt sind [Art. 18 Abs. 2 VFP]; weitere sechs Monate: Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn Suchbemühungen nachgewiesen sind und begründete Aussicht auf Beschäftigung besteht [Art. 18 Abs. 3 VFP]). Vorliegend wurde aber aufgrund des Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungsverfahren eröffnet. In diesem musste unter Anwendung der normalen Beweislastregeln des zürcherischen Verwaltungsverfahrens geklärt werden, ob sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen kann, wofür nicht allein (wie in einem Bewilligungsverfahren nach Art. 18 Abs. 2 VFP) schon die geäusserte Absicht zur Stellensuche ausreichen kann.
3.7 Im Rekursund Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG), womit grundsätzlich die Behörde die Beweisführungslast trägt (vgl. BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März 2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1). Die Parteien im ausländerrechtlichen Verfahren unterliegen jedoch einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1 zur Publikation vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]; BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
3.8 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, handelt es sich bei seiner Absicht, weshalb er sich in der Schweiz aufhalten will, um eine innere Tatsache, welche dem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Jedoch ist genau diese Absicht hier umstritten. Der Beschwerdeführer leitete erstmals in den Rechtsmittelverfahren aus seiner angeblichen Absicht zur Stellensuche ein FZA-Aufenthaltsrecht ab, das seiner Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG entgegenstünde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz waren ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht in der Lage, dessen beabsichtigen Aufenthaltszweck festzustellen, und mussten sich daher auf die Indizien abstützen, die ihnen vorlagen. Dies ist namentlich die polizeiliche Befragung vom 5. Juli 2025, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör mit Blick auf eine allfällige Wegweisung gewährt wurde und in welcher er ausdrücklich eine Absicht zum Besuch in der Schweiz zum Ausdruck brachte, ohne sich auf einen Freizügigkeitstatbestand zu beziehen (vgl. zuvor E. 3.5.1 f.). Bei dieser Ausgangslage war in den Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführer für die Behauptung, dass er sich zum Zeitpunkt der Wegweisung entgegen seinen früheren Aussagen in der polizeilichen Befragung doch auf Stellensuche befand, beweisbelastet. Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach er selbst zu tragen. Diesbezüglich ist auch nicht weiter auf das Argument einzugehen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise seine Absicht erst nachträglich geändert habe, was zulässig sei. Denn er hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Belege dafür ins Recht gelegt, dass er sich tatsächlich auf Stellensuche befinden würde.
Da nach dem Gesagten keine Hinweise und Belege dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Wegweisungsentscheids auf Stellensuche befand, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zu. Folglich kann offenbleiben, ob die Berufung auf ein Freizügigkeitsrecht erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die angeordnete (landesrechtliche) Wegweisung in Konstellationen wie der vorliegenden nicht ohnehin einen Rechtsmissbrauch darstellt, der eine Berufung auf das FZA verunmöglichte (vgl. hierzu BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020, E. 1.3.3 mit Verweis auf EuGH, 21. Juli 2011, Rs. C-186/10, Orguz, N. 25 ff.).
3.9 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Wegweisungsentscheids ausschliesslich im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts im Sinn von Art. 10 AIG in der Schweiz aufhielt und ihm kein überlagerndes Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zukam. Damit ist zu prüfen, ob eine Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund einer Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG angezeigt war.
4.
4.1 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG dürfen ausländische Personen, die in die Schweiz einreisen wollen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
4.2 Anders als beim "Ordre public"-Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, welcher eng auszulegen ist, drängt sich bei Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG eine weite Auslegung auf (vgl. auch Grasdorf-Meyer, Art. 5 N. 67). So kann eine ausländische Person, welche sich während 90 Tagen bewilligungsfrei in der Schweiz aufhält, grundsätzlich auch bei einem einmaligen Verstoss gegen die Strafrechtsordnung aus dem Land weggewiesen werden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn es sich bei der begangenen Straftat um ein Delikt gegen Leib und Leben einer anderen Person handelte. Bei einer blossen vorzeitigen Beendigung des bewilligungsfreien Aufenthalts einer ausländischen Person ist die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die geringere Eingriffsintensität regelmässig zu bejahen (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2022.00427, E. 3.2).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2025 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfacher Körperverletzung verurteilt, weil er am 26. Juni 2025 in einem Nachtclub einen anderen Mann mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, worauf letzterer eine Rissquetschwunde an der Lippe erlitten habe, was der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen habe.
Der Beschwerdeführer räumte in der polizeilichen Befragung ein, dass er den Geschädigten geschlagen habe, dieser habe aber zuvor seine Begleitperson "angemacht" und diesen sowie den Beschwerdeführer gekratzt. Der Geschädigte habe die Begleitperson ausserdem mit einem Getränk beworfen. Der Beschwerdeführer habe schlichten wollen, sei aber von der Security zurückgehalten und mit den anderen Beteiligten des Konflikts aus dem Nachtclub gebracht worden. Draussen vor dem Club habe der Beschwerdeführer den Geschädigten dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Geschädigte habe ihn zuvor weiter provoziert und bespuckt. Daraufhin sei es zum Faustschlag gekommen. Er habe nicht stark zugeschlagen; wenn er richtig zugeschlagen hätte, wäre der Geschädigte "für eine Stunde nicht mehr aufgestanden".
4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen den Strafbefehl vom 7. Juli 2025 Einsprache erhoben, womit dieser nicht rechtskräftig sei. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Die Verwaltungsbehörden sind nicht an die Würdigung der Beweise durch die Strafbehörden gebunden (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2022.00427, E. 3.2). Hängige Strafverfahren dürfen berücksichtigt werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen können – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Juli 2025, 2C_282/2025, E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer räumte ein für eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) tatbestandsmässiges Verhalten in der polizeilichen Befragung ein. Ob vorliegend allenfalls eine Notwehr- oder Notwehrhilfesituation vorlag (vgl. Art. 15 und 16 StGB), braucht nicht abschliessen geklärt zu werden. Der vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte Sachverhalt besteht darin, dass der Streit mit seinem Widersacher im Wesentlichen bereits von der Security geschlichtet worden war, bevor es ausserhalb des Nachtclubs zu weiteren Provokationen kam. Statt sich von der Situation zu entfernen, reagierte der Beschwerdeführer hierauf mit körperlicher Gewalt. Ein solches Verhalten erreicht die notwendige Schwere, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen, zumal sich die Gewalt gegen Leib und Leben einer anderen Person richtete und die Wegweisung als blosse Beendigung des bewilligungsfreien Aufenthalts – wie erwähnt – nicht schwer wiegt.
4.5 Der Beschwerdeführer erfüllte daher während seines bewilligungsfreien Aufenthalts gemäss Art. 10 AIG die Einreisvoraussetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr und wurde daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht aus der Schweiz weggewiesen. Seine Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen. Die gestellten Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung eines Vollzugsstopps werden mit diesem Urteil gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss im Weiteren, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).
5.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten und der Beizug einer Rechtsvertretung war aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen angezeigt. Der Rekurs des Beschwerdeführers erscheint zudem mit Blick auf die rechtlichen Schwierigkeiten bezüglich der Abgrenzung des freizügigkeitsrechtlichen und des landesrechtlichen Aufenthalts in den ersten drei Monaten und die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wegweisung eines EU/EFTA-Staatsangehörigen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. zuvor E. 2.3) jedenfalls nicht als offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids vom 11. September 2025 sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.
5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Rekursverfahren machte Rechtsanwalt B einen Aufwand von 9,9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 41.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist gerade noch als angemessen zu qualifizieren. Rechtsanwalt B ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 2'398.85 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'398.85 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 11. September 2025 sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 7.1).
7.2 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen. Die dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8,6 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 57.70 geltend (zuzüglich Mehrwertsteuer). Dies ist gerade noch angemessen. Rechtsanwalt B ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 2'107.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung kann grundsätzlich nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1). Soweit der Beschwerdeführer jedoch weiterhin geltend macht, ihm komme ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, welches einer Wegweisung entgegensteht, räumt ihm Art. 11 Abs. 3 FZA grundsätzlich das Recht auf eine gerichtliche Beurteilung durch das Bundesgericht ein (vgl. Kammermann, Art. 64 N. 30), weshalb diesfalls die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (vgl. BGr, 20. August 2025, 2C_115/2025, E. 1.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2025 werden dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt B unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 2'398.85 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'107.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM); d) die Gerichtskasse.