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Zürich Verwaltungsgericht 22.10.2025 VB.2025.00602

22 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,212 mots·~16 min·13

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Wiederholt geäusserte Beleidigungen und Beschimpfungen fallen unter den Begriff der verbalen bzw. psychischen Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG; ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt ist, ist unerheblich. Da vorwiegend die Betreuung bzw. die Übergaben der Kinder Anlass für die verbalen Übergriffe des Beschwerdeführers zu bilden scheinen und nicht ersichtlich ist, dass sich die Situationen zwischen den Parteien ausreichend beruhigt hätte bzw. der Beschwerdeführer derzeit von Beleidigungen und Beschimpfungen gegen die Beschwerdegegnerin Abstand nehmen könnte, ging der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin aus, der eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten um die maximale Dauer rechtfertigt (E. 4.1.2). Der Zwangsmassnahmenrichter erachtete die Kinder der Parteien als Zeugen des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als selbst von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten erfolgte ebenfalls zu Recht. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Kinder gerecht würden, sind nicht ersichtlich (E. 4.2.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00602   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Wiederholt geäusserte Beleidigungen und Beschimpfungen fallen unter den Begriff der verbalen bzw. psychischen Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG; ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt ist, ist unerheblich. Da vorwiegend die Betreuung bzw. die Übergaben der Kinder Anlass für die verbalen Übergriffe des Beschwerdeführers zu bilden scheinen und nicht ersichtlich ist, dass sich die Situationen zwischen den Parteien ausreichend beruhigt hätte bzw. der Beschwerdeführer derzeit von Beleidigungen und Beschimpfungen gegen die Beschwerdegegnerin Abstand nehmen könnte, ging der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin aus, der eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten um die maximale Dauer rechtfertigt (E. 4.1.2). Der Zwangsmassnahmenrichter erachtete die Kinder der Parteien als Zeugen des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als selbst von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten erfolgte ebenfalls zu Recht. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Kinder gerecht würden, sind nicht ersichtlich (E. 4.2.2). Abweisung.

  Stichworte: BEDROHUNG BESCHIMPFUNG GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT PSYCHISCHE GEWALT RAYONVERBOT TRAUMATISIERUNG

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00602

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind verheiratet, leben jedoch seit rund zwei Jahren getrennt. Sie sind die Eltern von E (Jahrgang 2020) und F (Jahrgang 2022). Die Kinder wohnen bei ihrer Mutter in G, wobei A und C die elterliche Sorge gemeinsam innehaben und die Obhut alternierend ausüben.

B. Mit Verfügung vom 7. August 2025 verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen, um den Wohnort und um den Arbeitsort von C in H festgelegte Rayons zu betreten sowie mit C, E und F in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 15. August 2025 ersuchte C das Bezirksgericht Affoltern (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250027-A. Mit Verfügung vom 21. August 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 22. November 2025. Zusätzlich ordnete er – dem Antrag von C entsprechend – für denselben Zeitraum Rayonverbote betreffend den Kindergarten von E in I und die Spielgruppe von F in J an. Gerichtskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter keine, Umtriebsentschädigungen sprach er ebenfalls nicht zu.

B. Gegen die Verfügung vom 21. August 2025 erhob A mit Eingabe vom 25. August 2025 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250028-A. Nachdem er die Parteien am 27. August bzw. 3. September 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 8. September 2025 definitiv bis 22. November 2025 (Dispositivziffer 1), wobei er wiederum ergänzend Rayonverbote betreffend den Kindergarten von E in I und die Spielgruppe von F in J anordnete (Dispositivziffer 2). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb der Zwangsmassnahmenrichter als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 5). Gerichtskosten erhob er erneut keine (Dispositivziffer 6), ebenso wenig sprach er Umtriebsentschädigungen zu (Dispositivziffer 7).

III.  

Daraufhin gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 15. September 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die Verfügung vom 8. September 2025 aufzuheben. C, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwältin D, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. A replizierte mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 und hielt an seinen Anträgen fest. C nahm dazu nicht mehr Stellung. Die Kantonspolizei liess sich jeweils nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Das Zwangsmassnahmengericht liess die ihm elektronisch zugestellten Akten der Kantonspolizei am 22. September 2025 ebenfalls elektronisch dem Verwaltungsgericht zukommen, desgleichen die E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. September 2025, womit dieser das Zwangsmassnahmengericht sinngemäss um einen baldigen Entscheid gebeten hatte. Das Verwaltungsgericht nahm die Akten der Kantonspolizei – bestehend aus der Stellungnahme (E-Mail) der Kantonspolizei gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. August 2025, der polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers vom 7. bzw. 8. August 2025, der Verfügung vom 7. August 2025, dem Verhaftsrapport des Beschwerdeführers vom 7. August 2025 sowie dem Polizeirapport vom 8. August 2025 – zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. Mit derselben E-Mail vom 22. September 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht sodann auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Diesbezüglich hat diese E-Mail jedoch unbeachtlich zu bleiben, erfüllt sie doch die Gültigkeitsvoraussetzungen elektronischer Eingaben, die auch von Gerichten und Behörden zu beachten sind, nicht (vgl. statt vieler VGr, 4. Februar 2025, VB.2025.00056, E. 4.1).

2.  

2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 5. August 2025 an deren Wohnort mit den Worten "verrecken sollst du" gedroht habe. Die Beschwerdegegnerin sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.

3.2 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2025, ihrem Verlängerungsgesuch vom 15. August 2025 sowie anlässlich der zwangsmassnahmenrichterlichen Anhörung vom 27. August 2025 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, bereits vor der Trennung im August 2023 habe der Beschwerdeführer damit angefangen, sie verbal anzugehen, zu beleidigen und einzuschüchtern. Zudem habe er versucht, sie "von der Aussenwelt zu isolieren". Seit der Trennung beschimpfe er sie fortwährend (mit "Arschloch", "Schlampe" und "Bitch"), vor allem auch bei den Kindesübergaben, bei denen es regelmässig zu Streitereien komme. Sie lasse die Übergaben aufgrund des aufbrausenden Verhaltens des Beschwerdeführers nur noch im Beisein von Dritten oder durch Dritte durchführen. Aufgrund der fortwährenden und miterlebten Beleidigungen und Beschimpfungen ihr gegenüber sowie der Streitereien seien die Kinder traumatisiert. Die Kinder hätten auch mitbekommen, wie der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, dass sie vom Blitz getroffen werden solle. Im Dezember 2023 sei es zu einer ersten Todesdrohung gekommen, als sie ein Sandwich gegessen und der Beschwerdeführer sie gefragt habe, ob sie nicht Angst vor einer Vergiftung habe. Dieselbe Frage habe er ein anderes Mal an sie gerichtet, als sie Wein getrunken habe. Am 5. August 2025 sei die Situation weiter eskaliert, als der Beschwerdeführer ihr an ihren Wohnort in Gegenwart der Kinder zugerufen habe, dass sie "verrecken" solle.

3.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2025, seiner Einsprache vom 25. August 2025 sowie anlässlich der zwangsmassnahmenrichterlichen Anhörung vom 3. September 2025 zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin versuche, ihm die Kinder vorzuenthalten, und halte sich nicht an die im Eheschutzverfahren getroffenen Vereinbarungen, weshalb es häufiger zu Streit komme. Die Beschwerdegegnerin provoziere ihn und verbreite Lügen über ihn. Am 5. August 2025 habe er aus Ärger darüber bloss geflucht und keine Todesdrohung ausgestossen. In seinen Augen sei eine Beschimpfung keine Bedrohung. Ebenso wenig sei es eine Bedrohung, wenn er bei der Beschwerdegegnerin nachfrage, woher sie wisse, dass das Sandwich oder der Wein nicht vergiftet worden seien. Er sei emotional angespannt gewesen und habe Sachen gesagt, die er nicht hätte sagen sollen. Aus dieser Anspannung heraus sei auch die Aussage "verrecken sollst du" gefallen. Der Beschwerdegegnerin würde er dennoch nie etwas antun. Dasselbe gelte für seine Kinder. Zwar sei es wenige Male zu Streitereien in deren Anwesenheit gekommen und dies sei sicher nicht schön. Übertreiben müsse man indes auch nicht. Die Kinder hätten keine Angst vor ihm.

3.4  

3.4.1 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 8. September 2025 hinsichtlich der zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen, der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin erscheine glaubhaft. Beide Parteien hätten übereinstimmend bestätigt, dass zwischen ihnen ein anhaltender Konflikt bestehe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, aufgrund der angespannten Situation teilweise aufbrausend zu reagieren, laut zu werden und der Beschwerdegegnerin "nicht schöne" Worte an den Kopf geworfen zu haben. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe den äusseren und inneren Ablauf der jeweiligen Auseinandersetzungen, die psychische Gewalt und ihre Handlungsmotivation sehr detailliert und lebensnah geschildert. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers wirkten demgegenüber sehr pauschal, beschönigend und ausweichend, indem er sein Verhalten als Reaktion auf dasjenige der Beschwerdegegnerin rechtfertige. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer vor allem die ihm vorgeworfene Gewalt und die Drohungen stark verharmlose und ausweichend beschreibe (E. 2.5). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin könne die Vorwürfe nicht beweisen, sei entgegenzuhalten, dass das Gewaltschutzverfahren kein Strafverfahren sei und die vorgeworfenen Drohungen daher auch nicht im Licht eines möglichen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers geprüft werden müssten (E. 2.6). Die polizeilichen Massnahmen zum Schutz der Beschwerdegegnerin (Rayon- und Kontaktverbot) erwiesen sich nach dem Gesagten als tauglich, notwendig und angemessen, um der bestehenden Gefährdung zu begegnen. Es sei deshalb angezeigt, sie antragsgemäss um drei Monate zu verlängern (E. 2.7).

3.4.2 Auch in Bezug auf die zugunsten der Kinder der Parteien angeordneten Schutzmassnahmen würden die Aussagen der Beschwerdegegnerin realitätsnah und detailreich erscheinen, während der Beschwerdeführer das Vorgefallene wiederum verharmlose und geltend mache, dass die Beschwerdegegnerin ihm bloss die Kinder vorenthalten wolle und daher lüge. F und E – so der Zwangsmassnahmenrichter weiter – seien soweit ersichtlich zwar nicht direkt von der häuslichen Gewalt betroffen, aber dennoch in ihrem Wohl gefährdet, wenn sie indirekt vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin ausgesprochene Todesdrohungen und die lauten Streitereien der Eltern mitbekämen. Da die vor ihnen gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübte häusliche Gewalt eine traumatisierende Wirkung auf die Kinder haben könne, sei trotz der indirekten Betroffenheit gleichwohl von einer Gefährdung der Kinder auszugehen (E. 3.5). Der Zwangsmassnahmenrichter schloss, die von der Kantonspolizei zugunsten von F und E angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) erwiesen sich nach dem Gesagten als tauglich, notwendig und angemessen, um der bestehenden Gefährdung zu begegnen, weshalb sie um drei Monate zu verlängern seien (E. 3.6). Zudem erscheine es angemessen, zum Schutz der Kinder zwei weitere Rayons festzulegen, in denen sie sich regelmässig aufhielten, mithin für den Kindergarten von E in I und die Spielgruppe von F in J (E. 3.7).

4.  

4.1  

4.1.1 Hinsichtlich der zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor, gegenüber der Beschwerdegegnerin niemals "gewalttätig" geworden zu sein. Mutmasslich aus Eifersucht versuche die Beschwerdegegnerin, ihm die Kinder vorzuenthalten. Die ironische und nicht ernst gemeinte Aussage betreffend das Sandwich habe er bereits vor einem Jahr gemacht. Auch andere – bestrittene – Vorwürfe der häuslichen Gewalt und Isolation bezögen sich auf einen früheren Zeitpunkt der Beziehung. Da sich die Beschwerdegegnerin nicht an die Abmachungen des Eheschutzurteils halte, sei es mehrmals zu Streitigkeiten gekommen, in deren Rahmen "unschöne" Aussagen und Beschimpfungen gefallen seien, welche die Beschwerdegegnerin bewusst provoziert habe. Er – der Beschwerdeführer – habe aber nie Gewalt angedroht oder ausgeübt. In der Hitze des Gefechts bzw. aus einer Emotion heraus getätigte Aussagen seien nicht geeignet, einen durchschnittlichen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen, und könnten nicht als Drohung verstanden werden. Überdies sei nicht ersichtlich, inwiefern Beleidigungen und Beschimpfungen die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen begründen könnten. Selbst wenn aber die Anordnung der Schutzmassnahmen gerechtfertigt gewesen wäre, so sei eine Verlängerung bis zum 22. November 2025 jedenfalls unverhältnismässig.

4.1.2 Wie der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht festhielt, schilderte die Beschwerdegegnerin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie schon seit geraumer Zeit regelmässig mit Fluch- und Schimpfwörtern eindecke und er am 5. August 2025 zu ihr gesagt habe, dass sie "verrecken" solle. Letzteres bezeichnete die Beschwerdegegnerin als "Eskalation" (vorn E. 3.2). Der Beschwerdeführer räumt die Beschimpfungen und die Aussage vom 5. August 2025 denn auch grundsätzlich ein, wobei sich sein Verhalten nicht dadurch rechtfertigen lässt, dass er emotional aufgebracht gewesen sein und sich von der Beschwerdegegnerin provoziert gefühlt haben will, was diese ohnehin bestreitet (vgl. vorn E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fallen wiederholt geäusserte Beleidigungen und Beschimpfungen und insbesondere auch die Aussage, dass die Beschwerdegegnerin "verrecken" solle, durchaus unter den Begriff der verbalen bzw. psychischen Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG (vgl. Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Wie der Zwangsmassnahmenrichter (vorn E. 3.4.1) und die Beschwerdegegnerin korrekt erwägen bzw. einwenden, ist dabei unerheblich, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt ist, wobei die Beschwerdegegnerin auch hier glaubhaft machen konnte, dass diese Aussage des Beschwerdeführers in ihr die Befürchtung aufkommen liess, er könne ihr etwas antun Angesichts dessen, dass vorwiegend die Betreuung bzw. die Übergaben der Kinder Anlass für die verbalen Übergriffe des Beschwerdeführers zu bilden scheinen und nicht ersichtlich ist, dass sich die Situationen zwischen den Parteien ausreichend beruhigt hätte bzw. der Beschwerdeführer, der sein Verhalten weiterhin zu beschönigen versucht, derzeit von Beleidigungen und Beschimpfungen gegen die Beschwerdegegnerin Abstand nehmen könnte, ging der Zwangsmassnahmenrichter sodann auch zu Recht von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin aus, der eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten um die maximale Dauer von drei Monaten rechtfertigt. Die pauschale Feststellung des Beschwerdeführers, eine solche Verlängerung sei unverhältnismässig, vermag dies nicht infrage zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass er den Schutzmassnahmen bis anhin – unbestrittenermassen – Folge geleistet hat.

4.2  

4.2.1 In Bezug auf die zugunsten der Kinder angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend, er sei auch gegenüber E und F niemals "gewalttätig" geworden. Vielmehr habe er stets für eine angemessene Betreuung gesorgt und ihnen seine ungeteilte Aufmerksamkeit zukommen lassen; das Wohl der Kinder habe für ihn höchste Priorität. Als Vater sei er eine genauso wichtige Bezugsperson für die Kinder wie die Beschwerdegegnerin; die Schutzmassnahmen seien ein schwerer Eingriff in seine Rechte sowie diejenigen der Kinder.

4.2.2 Weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass E und F unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG – gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selbst von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 4.1; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1, mit Hinweisen). Aufgrund der Aussagen der Parteien ging der Zwangsmassnahmenrichter von einer derartigen Situation aus, mithin erachtete er E und F als Zeugen des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als selbst von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen (vorn E. 3.4.2). Angesichts der Regelmässigkeit der Vorfälle, die sich gerade während der Übergaben der Kinder ereignet haben sollen, und der von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten Verstörung der Kinder ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden und erfolgte die Anordnung und die Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten von E und F ebenfalls zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Oktober 2025 vorbringt, Beleidigungen und Drohungen würden von den seit Längerem bei den Kindesübergaben anwesenden Begleitpersonen (Grosseltern und Nachbarn) nicht toleriert und verhindert, so vermag dies einerseits die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen und steht dies andererseits in einem gewissen Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (vgl. vorn E. 3.3). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass sich auch die KESB für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder aussprach.

Zu beachten ist, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 28. April 2025, VB.2025.00215, E. 2.5, mit Hinweisen). Die Situation zwischen den Parteien ist bereits seit längerer Zeit angespannt, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit beruhigt oder gar schon beruhigt hätte. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung bzw. den Kindesübergaben erscheinen in diesem Fall vielmehr geradezu absehbar. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Kinder gerecht würden, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dem Zwangsmassnahmenrichter, dem ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.3), kann jedenfalls keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er die Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder verlängerte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Dauer der Verlängerung. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – ausführlich namentlich in der Replik vom 6. Oktober 2025 – im Übrigen, mithin unter Ausklammerung der Beleidigungen und Drohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin, den Kindern ein fürsorglicher und engagierter Vater sei. Dies ist vorliegend nicht zu beurteilen.

4.3 Was die Rayonverbote betrifft, so macht der Beschwerdeführer (erstmals) mit Replik vom 6. Oktober 2025 geltend, "aufgrund des Rayonverbotes" müsse er Umwege fahren und habe er auch schon Aufträge ablehnen müssen. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer das fragliche Rayon nicht bezeichnet, unterlässt er es auch, seine Behauptung in irgendeiner Form zu belegen. Auch in dieser Hinsicht ist damit nicht erkennbar, inwiefern der Zwangsmassnahmenrichter sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu. Hingegen hat er der Beschwerdegegnerin eine solche für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG), wobei sich ein Betrag von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist.

6.  

Der Versand des vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin erfolgt vorab per E-Mail (IncaMail der Schweizerischen Post). Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist indes die postalische Zustellung des Urteils massgeblich.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    205.--     Zustellkosten, Fr. 1'405.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer (vorab per E-Mail); b)    die Beschwerdegegnerin (vorab per E-Mail); c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Affoltern.

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