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Zürich Verwaltungsgericht 20.01.2026 VB.2025.00580

20 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,350 mots·~7 min·15

Résumé

Stipendien | [Der Beschwerdegegner verweigerte der Beschwerdeführerin Ausbildungsbeiträge, weil die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben erheblich überstiegen.] Bei der Bestimmung des zumutbaren Erwerbseinkommens kommt dem Beschwerdegegner erheblicher Spielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Die Nichtberücksichtigung von Unterrichtszeiten im Umfang eines halben Arbeitstags, die nicht auf einen Wochentag fallen und die Erwerbsmöglichkeit nicht direkt einschränken, liegt innerhalb des Ermessensspielraums (E. 4.2.4). Die Wahl einer ganz bestimmten Ausbildung an einer ganz bestimmten privaten Hochschule begründet keine besonderen persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Deshalb liegt kein Sonderfall vor, der eine Abweichung von der anrechenbaren Pauschale rechtfertigt (E. 4.3.2).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00580   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Stipendien

[Der Beschwerdegegner verweigerte der Beschwerdeführerin Ausbildungsbeiträge, weil die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben erheblich überstiegen.] Bei der Bestimmung des zumutbaren Erwerbseinkommens kommt dem Beschwerdegegner erheblicher Spielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Die Nichtberücksichtigung von Unterrichtszeiten im Umfang eines halben Arbeitstags, die nicht auf einen Wochentag fallen und die Erwerbsmöglichkeit nicht direkt einschränken, liegt innerhalb des Ermessensspielraums (E. 4.2.4). Die Wahl einer ganz bestimmten Ausbildung an einer ganz bestimmten privaten Hochschule begründet keine besonderen persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Deshalb liegt kein Sonderfall vor, der eine Abweichung von der anrechenbaren Pauschale rechtfertigt (E. 4.3.2).

  Stichworte: AUSBILDUNGSBEITRÄGE AUSBILDUNGSKOSTEN PAUSCHALBETRAG PERSÖNLICHES BUDGET SONDERFALL STIPENDIUM VAB

Rechtsnormen: § 16 BildungsG § 17g Abs. 3 lit. a BildungsG § 17i BildungsG Art./§ 10 Abs. 1 VAB, LS 416.1 Art./§ 19 Abs. 1 lit. c VAB, LS 416.1

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00580

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung, Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Stipendien,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1996) absolvierte ab dem Herbstsemester 2022 den Studiengang "Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie Passerelle" an der HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ). Am 2. Januar 2023 ersuchte sie um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2022/2023 (Oktober 2022 bis September 2023). Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten überstiegen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das AJB mit Verfügung vom 28. März 2024 ab.

II.  

Am 29. April 2024 rekurrierte A bei der Bildungsdirektion, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom 5. August 2025 abwies und A die Kosten des Verfahrens von Fr. 531.- auferlegte.

III.  

A erhob am 13. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung ihres Anspruchs auf Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2022/2023.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 22. September 2025 auf Vernehmlassung; das AJB reichte am 21. Oktober 2025 eine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB betreffend Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB, LS 416.1]).

1.2 Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 BiG unterstützt der Kanton auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können. Nach § 17d Abs. 1 lit. c BiG werden unter anderem Beiträge ausgerichtet für Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse. Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar (§ 17g Abs. 1 BiG), der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt wird und sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet (§ 17g Abs. 2 BiG). Die Einzelheiten der Bemessung regelt die Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (§ 17g Abs. 3 BiG). Ab der Vollendung des 25. Altersjahrs werden Ausbildungsbeiträge als Stipendien mit erhöhter Eigenleistung ausgerichtet (§ 17i Abs. 1 in Verbindung mit § 16a BiG).

3.2 Zur Bestimmung des Anspruchs auf Stipendien werden im persönlichen Budget die finanziellen Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst (§ 18 Abs. 1 VAB). Dafür werden die anrechenbaren Einnahmen den anerkannten Kosten gegenübergestellt. Der Verordnungsgeber hat für die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Kosten in Anwendung von § 17g Abs. 3 lit. a BiG Pauschalen und Höchstbeträge eingeführt (vgl. Ziffern 2 und 4 des Anhangs zur VAB).

Übersteigen im persönlichen Budget die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge (§ 25 VAB).

4.  

4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin Einnahmen im Betrag von Fr. 40'702.und Ausgaben im Betrag von Fr. 29'802.- anzurechnen seien. Weil die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben um Fr. 10'900.überstiegen, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Höhe der ihr angerechneten Einnahmen. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner habe die anrechenbare Eigenleistung zu hoch angesetzt, indem er von einem zumutbaren Erwerbspensum von 80 % ausgegangen sei.

4.2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VAB wird den Gesuchstellenden eine sogenannte Eigenleistung als Einnahme angerechnet. Dabei handelt es sich um einen fiktiven Betrag, mit dem die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens definiert wird. Dieser bestimmt sich bei Teilzeitstudierenden anhand des zumutbaren Erwerbspensums, das mit Fr. 36'000.- zu multiplizieren ist, und beträgt nach Vollendung des 25. Altersjahrs mindestens Fr. 20'000.- (§ 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Anhang Ziff. 3.1.4 VAB).

Erzielt die auszubildende Person während der Beitragsperiode ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das die angerechnete Eigenleistung übersteigt, wird der die anzurechnende Eigenleistung übersteigende Anteil des Erwerbseinkommens nur zu 66 % angerechnet (§ 19 lit. d VAB).

4.2.3 Der Beschwerdegegner ging von einem zumutbaren Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 80 % aus, weshalb ihr eine Eigenleistung von Fr. 28'800.anzurechnen sei. Ausgehend vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen in der fraglichen Bemessungsperiode von Fr. 46'833.- ergibt dies anrechenbare Einnahmen von total Fr. 40'702.-.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Ausbildungspensum liege bei 30 %, weil neben dem Unterricht am Montag auch am Samstag Veranstaltungen stattfänden, die Teil des ordentlichen Pflichtunterrichts seien. Das zumutbare Arbeitspensum sei entsprechend geringer, womit sich die anrechenbare Eigenleistung reduziere.

4.2.4 Bei der Bestimmung des zumutbaren Erwerbseinkommens kommt dem Beschwerdegegner ein erheblicher Spielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Wenn der Beschwerdegegner dabei Unterrichtszeiten im Umfang eines halben Arbeitstags, die nicht auf einen Wochentag fallen und damit die Erwerbsmöglichkeit nicht direkt einschränken, unberücksichtigt lässt, liegt dies noch innerhalb seines Ermessensspielraums. Im Übrigen arbeitet die Beschwerdeführerin auch tatsächlich in einem Pensum von 80 %.

4.3  

4.3.1 Von den im Anhang festgelegten Pauschalen kann nach § 10 Abs. 1 VAB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn deren Anwendung zu stossenden Ergebnissen führen würde (vgl. hierzu die Begründung des Regierungsrats zum Beschluss über den Erlass einer Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [Begründung VAB]; ABl. 2020-07-03 [Meldungsnummer RS-ZH03-0000000252], S. 10). Dazu zählen unter anderem ausserordentlich hohe Ausbildungskosten aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse der auszubildenden Person (lit. b) sowie krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingte Kosten, die den Höchstbetrag gemäss Anhang wesentlich übersteigen (lit. c).

4.3.2 Gemäss § 21 lit. b VAB in Verbindung mit Anhang Ziffer 4.4.2 werden für Schulund Studiengebühren auf Tertiärstufe Kosten in Höhe von Fr. 1'500.- als Pauschale angerechnet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien die tatsächlich angefallenen Kosten von Fr. 9'960.- pro Semester anstelle der Pauschale zu berücksichtigen. Die Wahl der HWZ sei zwingend gewesen, da sie dort die Vertiefung "Digital Business & AI Management" habe absolvieren können. Sie habe sich bewusst für diese Ausbildung entschieden, weil die Entwicklungen in der Digitalisierung es erforderlich machten, diese Spezialisierung zu absolvieren, und um ihre berufliche Weiterentwicklung zu sichern. Die HWZ sei zwar eine private Hochschule, die gewählte Vertiefung werde aber an keiner staatlichen Hochschule im Kanton Zürich angeboten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt bei ihr kein Sonderfall im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. b VAB vor. Diese Bestimmung erfasst vielmehr Fälle, in welchen persönliche Umstände, z. B. eine körperliche Beeinträchtigung, zu erheblich höheren Ausbildungskosten führen (Begründung VAB, S. 27). Der Wunsch, eine ganz bestimmte Ausbildung an einer ganz bestimmten Bildungseinrichtung zu absolvieren, begründet keine besonderen persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin wäre ohne Weiteres möglich gewesen, eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von der anrechenbaren Pauschale abzuweichen.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, es seien ihr bei den Kosten der medizinischen Grundversorgung die tatsächlichen Kosten für die Grundversicherung anstelle der Pauschale anzurechnen. Die effektiven Kosten für die medizinische Grundversorgung hätten im Jahr 2023 Fr. 5'639.- betragen und überstiegen damit den Pauschalbetrag. Die Prämien für die Krankenversicherung seien seit dem Jahr 2020 schweizweit kontinuierlich angestiegen, was zu berücksichtigen sei.

Für die Kosten der medizinischen Grundversorgung wird ab dem 26. Altersjahr eine Pauschale in Höhe von Fr. 4'400.- angerechnet (§ 14 lit. c und Ziffer 2.3 Anhang VAB). Die Höhe dieser Pauschale orientiert sich an den Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zürich, unter Abzug von Pauschalen für die individuelle Prämienverbilligung (vgl. Begründung VAB, S. 31). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich höhere Krankenkassenprämien bezahlt, begründet keinen Sonderfall im Sinn von § 10 VAB.

4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr müssten höhere Fahr- und Verpflegungskosten angerechnet werden, ohne dies näher zu substanziieren. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil auch die Anrechnung zusätzlicher Fahr- und Verpflegungskosten nichts daran änderten, dass die Beschwerdeführerin einen erheblichen Einnahmeüberschuss aufweist.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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