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Zürich Verwaltungsgericht 22.09.2025 VB.2025.00549

22 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,268 mots·~11 min·13

Résumé

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Rekurs wurde verspätet erhoben. Die Zustellfiktion kommt entgegen dem Beschwerdeführer auch bei "gewöhnlichen" Einschreiben zur Anwendung, und die eingerichtete Verlängerung der Abholfrist konnte das Wirksamwerden der Zustellfiktion nicht verhindern. Eine besondere Vertrauensschutzsituation ist nicht ersichtlich (E. 2.3.1). Der Umstand, dass die Begründung der dem Beschwerdeführer zugestellten Version des Entscheids der Sozialbehörde zu einem grossen Teil unvollständig ist, ändert an der Verspätung des Rekurses nichts. Der Bezirksrat verletzte jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem er dem Beschwerdeführer die Rekursantwort sowie die vollständige Version des Entscheids der Sozialbehörde erst zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss zukommen liess. Eine Rückweisung der Sache würde aber lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal die Rekursantwort auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses keinen Einfluss hat. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde dazu äussern. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Diesem Umstand ist aber im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (E. 2.3.2). Gestützt auf das Verursacherprinzip sind die Gerichtskosten dem Bezirksrat aufzuerlegen (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00549   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Der Rekurs wurde verspätet erhoben. Die Zustellfiktion kommt entgegen dem Beschwerdeführer auch bei "gewöhnlichen" Einschreiben zur Anwendung, und die eingerichtete Verlängerung der Abholfrist konnte das Wirksamwerden der Zustellfiktion nicht verhindern. Eine besondere Vertrauensschutzsituation ist nicht ersichtlich (E. 2.3.1). Der Umstand, dass die Begründung der dem Beschwerdeführer zugestellten Version des Entscheids der Sozialbehörde zu einem grossen Teil unvollständig ist, ändert an der Verspätung des Rekurses nichts. Der Bezirksrat verletzte jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem er dem Beschwerdeführer die Rekursantwort sowie die vollständige Version des Entscheids der Sozialbehörde erst zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss zukommen liess. Eine Rückweisung der Sache würde aber lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal die Rekursantwort auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses keinen Einfluss hat. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde dazu äussern. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Diesem Umstand ist aber im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (E. 2.3.2). Gestützt auf das Verursacherprinzip sind die Gerichtskosten dem Bezirksrat aufzuerlegen (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ERÖFFNUNGSMANGEL GEHÖRSVERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR REKURSFRIST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERLÄNGERUNG DER ABHOLUNGSFRIST VERSPÄTUNG VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00549

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Februar 2023 (mit Unterbruch von Mai bis September 2023) von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 1. September 2024 legte die Stellenleitung des Sozialzentrums Albisriederhaus (Quartierteam Albisrieden) den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von A ab 1. September 2024 auf Fr. 1'031.fest. Des Weiteren verfügte die Stellenleitung die Übernahme der Kosten für die Miete bzw. den Mietanteil (Fr. 807.50), die Prämien, Selbstbehalte und die Franchise nach KVG (Fr. 230.15) sowie allfälliger situationsbedingter Leistungen und Zulagen.

B. Das gegen diesen Entscheid erhobene Begehren um Neubeurteilung vom 26. November 2024 (Poststempel vom 28. November 2024), womit A im Wesentlichen die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe von mindestens Fr. 3'631.75 pro Monat beantragte, wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ab. Das von A gestellte Schadenersatzbegehren leitete sie zuständigkeitshalber an den Stadtrat Zürich zur Bearbeitung weiter.

II.  

Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Poststempel vom 11. April 2025) erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich und wiederholte seine mit dem Begehren um Neubeurteilung gestellten Anträge. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 2. September 2025 (ausländischer Poststempel vom 3. September 2025, Eingang am 9. September 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 18'757.20 (entsprechend der Differenz zwischen den vom Beschwerdeführer verlangten Fr. 3'631.75 pro Monat und den mit Leistungsentscheid vom 1. September 2024 zugesprochenen Fr. 2'068.65 pro Monat, mithin Fr. 1'563.10, hochgerechnet auf zwölf Monate; vgl. statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 1). Deshalb und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Die Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2.2 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 15. Mai 2025, VB.2025.00273, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

1.3 Der angefochtene Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde am Freitag, 4. Juli 2025, versandt, dem Beschwerdeführer jedoch erst am 4. August 2025 zugestellt. Der Grund für diese lange Zeitspanne – die Beschwerdegegnerin ihrerseits erhielt den Beschluss schon am Montag, 7. Juli 2025 – kann den Akten nicht entnommen werden, ist jedoch auch nicht relevant. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Post am 7. Juli 2025 (erstmals) erfolglos versucht hatte, dem Beschwerdeführer den Beschluss vom 3. Juli 2025 zuzustellen, gälte dieser aufgrund der Zustellfiktion frühestens als am 14. Juli 2025 zugestellt. Angesichts des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August 2025 lief die Beschwerdefrist damit nicht vor Montag, 15. September 2025, ab. Die dem Verwaltungsgericht am 9. September 2025 zugegangene Beschwerde wurde damit rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

1.4 Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).

2.  

2.1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Auch die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).

2.2 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 3. Juli 2025, der Entscheid der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025 sei am 11. Februar 2025 per Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 von der Post zur Abholung gemeldet worden. Damit habe die siebentägige Abholfrist am 13. Februar 2025 zu laufen begonnen und am 19. Februar 2025 geendet und gelte der Entscheid vom 30. Januar 2025 als am 19. Februar 2025 zugestellt. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 die Abholfrist verlängert und die Postsendung erst am 12. März 2025 abgeholt habe, zumal er aufgrund des laufenden Neubeurteilungsverfahrens mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Kanzleifehlers seitens der Sozialbehörde eine unvollständige Version des Entscheids vom 30. Januar 2025 zugesandt worden sei, ändere daran ebenso nichts. Das teilweise Fehlen von Erwägungen stelle keinen schwerwiegenden Form- oder Eröffnungsfehler dar, welcher die Nichtigkeit des Entscheids begründen würde, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen sei, eine Rekursschrift zu verfassen, und er die fehlenden Erwägungen auch nicht beanstandet habe. Der zugestellte Entscheid der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025 bleibe damit – trotz teilweise fehlender Begründung – verbindlich, sofern er nicht rechtzeitig angefochten und von der Rekursinstanz aufgehoben oder geändert werde. Nach dem Gesagten habe die Rekursfrist am 20. Februar 2025 zu laufen begonnen und am 21. März 2025 geendet. Als der Beschwerdeführer die Rekursschrift am 11. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben habe, sei die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen gewesen. Mithin sei der Rekurs nicht fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 4 E. 2.2).

2.3 Der Beschwerdeführer vermag diese auf die Akten gestützten, zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

2.3.1 Dass die Sozialbehörde kein Gericht ist, steht ausser Frage, ist jedoch auch nicht von Relevanz. Ebenso unstrittig ist, dass die Sozialbehörde ihren Entscheid vom 30. Januar 2025 per Einschreiben – und nicht per Gerichtsurkunde – versandte. Entgegen der (vermeintlichen) Ansicht des Beschwerdeführers kommt die Zustellfiktion (vorn E. 1.2.2) indessen nicht nur im Zusammenhang mit dem Versand von Gerichtsurkunden, sondern auch bei "gewöhnlichen" Einschreiben zur Anwendung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ergibt. Sodann hat die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion. Mithin bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa die – vom Beschwerdeführer eingerichtete – Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich keinen Aufschub und kann das Wirksamwerden der Fiktion dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben zwar besondere Vertrauensschutzsituationen (statt vieler VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Solche werden vorliegend jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht folglich fehl, wenn er geltend macht, der Entscheid vom 30. Januar 2025 gelte erst am Tag seiner effektiven Entgegennahme als zugestellt. Vielmehr gilt der Entscheid vom 30. Januar 2025 als am 19. Februar 2025 zugestellt, womit der Rekurs (Poststempel vom 11. April 2025) in der Tat verspätet erhoben wurde.

2.3.2 Ebenso korrekt erwog der Bezirksrat, der Umstand, dass die Begründung der dem Beschwerdeführer zugestellten Version des Entscheids vom 30. Januar 2025 unvollständig sei, ändere an der Verspätung des Rekurses nichts. Dieser offensichtliche Fehler bei der Ausfertigung bzw. beim Versand des Beschlusses wirkte sich jedenfalls insofern nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, als ihm deswegen die rechtzeitige Rekurserhebung verunmöglicht worden wäre, zumal (auch) diese Version des Entscheids das vollständige Dispositiv enthält (vgl. Plüss, § 10 N. 108 f.). Vielmehr scheint der – nicht vertretene und allem Anschein nach rechtsunkundige – Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der Begründung immerhin insofern bemerkt zu haben, als er mit Rekurs rügte, die Sozialbehörde habe sich nicht mit seinen "Begründungspunkten" auseinandergesetzt, wobei er angesichts der an sich stimmigen Seitennummerierung allerdings kaum erkennen konnte, dass dies bloss aufgrund eines Kanzleifehlers der Fall war. Davon scheint der Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 3. Juli 2025 und der Rekursantwort der Sozialbehörde vom 14. Mai 2025 sowie der vollständigen Version des Entscheids vom 30. Januar 2025 in dessen Beilage erfahren zu haben. Dass es sich um mehr als einen Kanzleifehler handeln soll und die Erwägungen des Entscheids vom 30. Januar 2025 nachträglich "manipuliert" worden wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer dennoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen will, bleibt es ihm unbenommen, bei den hierfür zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

Wie erwähnt, liess der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die Rekursantwort der Sozialbehörde vom 14. Mai 2025, die sich damit auf Aufforderung des Bezirksrats hin zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses äusserte und von sich aus den Kanzleifehler ansprach, sowie die vollständige Version des Entscheids vom 30. Januar 2025 erst zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss vom 3. Juli 2025 zukommen. Auch wenn er auf den Rekurs letztlich wegen Verspätung nicht eintreten musste, verletzte der Bezirksrat damit aber den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR. 101), welcher der betroffenen Person das Recht einräumt, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen (statt vieler VGr, 20. März 2025, VB.2024.00194, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer selbst machte mit Beschwerde zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00007, E. 1.3). Die formelle Natur des Gehörsanspruchs hat überdies zur Folge, dass dessen Verletzung grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Rechtsprechungsgemäss kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 27. Juni 2024, VB.2022.00498, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens des Bezirksrats wiegt zwar schwer, eine Rückweisung würde vorliegend aber lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal die Rekursantwort auf die Frage der anhand des Gesetzes und den Zustellungsbelegen zu prüfenden Rechtzeitigkeit des Rekurses keinen Einfluss hat. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde dazu äussern. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Diesem Umstand ist aber im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (hinten E. 3).

2.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gelten im Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Plüss, § 11 N. 18). Diese dauern im Übrigen jeweils vom 15. Juli bis 15. August und nicht vom 15. Juni bis 15. Juli (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO).

2.3.4 Die Mitwirkenden ergeben sich entgegen dem Beschwerdeführer klar aus dem Rubrum des Beschlusses vom 3. Juli 2025. Bei der in Vertretung von B unterschreibenden "C" handelt es um … Es ist üblich und nicht zu beanstanden, dass Entscheide "i. V." unterzeichnet werden. Dem Beschwerdeführer steht es auch hier frei, sich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden, wenn aus seiner Sicht ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang würde an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der festgestellten schweren Gehörs-verletzung sind die Gerichtskosten jedoch gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksrat aufzuerlegen (vgl. vorn E. 2.3.2 und Plüss, § 13 N. 59). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG wäre mangels Vertretung von vornherein nicht infrage gekommen, wobei es keine Hinweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Das Verwaltungsgericht brauchte daher insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

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